Öffentlichkeitsverstoß durch Hinausweisung eines Zuhörers (§ 176 GVG, § 338 Nr. 6 StPO)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 22/62
- Datum
- 10.04.1962
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Sitzungspolizeiliche Maßnahmen des Vorsitzenden sind revisionsrechtlich überprüfbar, soweit sie die Grundsätze der Öffentlichkeit der Hauptverhandlung verletzen.
Der Vorsitzende kann in Ausnahmefällen kraft eigener Sitzungsgewalt einen Zuhörer ohne vorherigen Gerichtsbeschluss aus dem Sitzungssaal weisen, wenn dies zur Aufrechterhaltung der Sitzungsordnung unerlässlich ist.
Eine Hinausweisung eines Zuhörers überschreitet die Grenzen des pflichtgemäßen Ermessens nach § 176 GVG, wenn kein gesetzlich tragfähiger Ordnungsgrund besteht und die Maßnahme nicht durch eine konkrete erhebliche Störung der Verhandlung veranlasst ist.
Wird ein Zuhörer ohne rechtfertigenden Grund aus dem Sitzungssaal entfernt, liegt eine Verletzung der Öffentlichkeit (§ 169 GVG) vor, die regelmäßig den absoluten Revisionsgrund des § 338 Nr. 6 StPO begründet.
Für die Annahme eines Öffentlichkeitsverstoßes ist es unerheblich, dass andere Zuhörer im Sitzungssaal verbleiben, wenn die Maßnahme als unzulässige Beschränkung der Öffentlichkeit zu bewerten ist.
Vorinstanzen
Schwurgericht bei dem Landgericht Waldshut, 26. September 1961
Leitsatz
a) Der Vorsitzende darf unter Umständen auch ohne Gerichtsbeschluss kraft eigener Sitzungsgewalt einen Zuhörer aus dem Verhandlungsraum hinausweisen.
b) Besteht jedoch für seine Maßnahme kein gesetzlicher Grund oder überschreitet er sonst die Grenzen seines Ermessens, so sind die Vorschriften über die Öffentlichkeit verletzt.
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Waldshut vom 26. September 1961, soweit er verurteilt ist, mit den Feststellungen aufgehoben.
Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht (Strafkammer) zurückverwiesen.
Gründe
Der Angeklagte ist vom Schwurgericht wegen Gewaltunzucht (§ 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB) und wegen Rückfalldiebstahls zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren und sechs Monaten Zuchthaus verurteilt worden. Die bürgerlichen Ehrenrechte wurden ihm auf die Dauer von drei Jahren aberkannt. Vom Vorwurf des Mordes (an der Schülerin Doris █████) wurde er freigesprochen.
Seine Revision greift die Verurteilung mit verfahrensrechtlichen und sachlich-rechtlichen Einwendungen an. Das Rechtsmittel muss schon aus einem verfahrensrechtlichen Grund (§ 338 Nr. 6 StPO) Erfolg haben:
1) Den Vorsitz im Schwurgericht hatte der Landgerichtspräsident. Am zweiten Verhandlungstag, dem 19. September 1961, wurde die Ehefrau Mathilde ███████ als Zeugin vernommen, die im Laufe ihrer Vernehmung recht erregt wurde und auch in Tränen ausbrach. Während ihrer Vernehmung wurde die Sitzung für kurze Zeit unterbrochen. Ob das geschah, weil das Gericht Rücksicht auf die Zeugin nehmen wollte oder weil der im Sitzungssaal anwesende Sachverständige dringend am Fernsprecher verlangt wurde, konnte der Senat nicht sicher ermitteln. Jedenfalls bemühte sich, als das Gericht vorläufig den Verhandlungsraum verlassen hatte, der als Zuhörer anwesende Kriminalkommissar ███ um Frau ████, die immer noch weinte. Als das Gericht wieder erschien, legte ███ einen für den Vorsitzenden bestimmten Zettel auf den Richtertisch. Darin stand, Frau ██ sei im Augenblick unwohl. Darauf beruhe vielleicht ihr nervliches Versagen.
Der Vorsitzende, der dieses Verhalten des Kriminalkommissars als Einmischung in seine Verhandlungsleitung empfand, erklärte, er verbiete sich diese Einmischung. Zugleich sagte er nach seiner eigenen Erklärung zu ███████, es wäre ihm, dem Vorsitzenden, angenehm, wenn er gehe; nach der Darstellung des Staatsanwalts Dr. ██████████ forderte der Vorsitzende █████ auf, den Sitzungssaal zu verlassen. Kommissar ████████ packte seine Akten zusammen und verließ den Verhandlungsraum. Im unmittelbaren Anschluss daran erklärte der Vorsitzende, er möchte hier keine Polizeibeamten sehen, sie hätten hier nichts zu suchen.
Aus der schon erwähnten späteren dienstlichen Erklärung des Vorsitzenden geht hervor, dass er sich bei jener Maßnahme gegen den Zuhörer von dem Gedanken leiten ließ, in Ausübung seiner Sitzungspolizeigewalt zu handeln.
Hierzu ist zu sagen: Sitzungspolizeiliche Maßnahmen des Vorsitzenden als solche können mit der Revision nicht angegriffen werden (vgl. BGH NJW 1957, 271 Nr. 21), wohl aber dann, wenn sie die Verteidigung des Angeklagten unzulässig beschränken, die wahrheitsgemäße Ermittlung des Sachverhalts gefährden oder die Grundsätze über die Öffentlichkeit verletzen (§ 169 GVG). Die Revision macht geltend, das Vorgehen des Vorsitzenden habe die Öffentlichkeit des Verfahrens unzulässig beschränkt. Sie hat recht.
Der Senat hat zwar in BGHSt 3, 386, 388 – insoweit in Abweichung von RGSt 64, 385 ff – dahin entschieden, dass in den §§ 170 bis 174, 175 und 177 GVG die Gründe, aus denen einzelnen Personen in der Hauptverhandlung die Anwesenheit untersagt werden dürfe, nicht vollständig aufgeführt seien. Vielmehr sei eine unzulässige Beschränkung der Öffentlichkeit auch dann zu verneinen, wenn ein Zuhörer zum Verlassen des Sitzungssaals veranlasst werde, weil seine Zeugenvernehmung in Betracht komme (§ 58 Abs. 1 StPO) oder weil gegen ihn wegen derselben Vorgänge, die in der betreffenden Sitzung verhandelt werden, ein Ermittlungsverfahren schwebe.
Um solche verfahrensrechtlichen Besonderheiten hat es sich jedoch hier nicht gehandelt, auch nicht um Verfahrenslagen, wie sie der Bundesgerichtshof in seinen Urteilen vom 17. April 1952 – 4 StR 210/51 (Dallinger MDR 1952, 410) und 26. Juni 1959 – 4 StR 66/59 (S. 6) zu entscheiden hatte.
Es geht auch nicht um die Anwendbarkeit und Tragweite des § 175 Abs. 1 GVG. Nach seiner eigenen glaubhaften dienstlichen Erklärung war der Vorsitzende zwar verärgert darüber, dass Kriminalkommissar █████████ wie schon am Vortage wieder in sehr leichter Sommerkleidung erschien, auf der Bank der Sachverständigen Platz nahm und in Akten kramte. Er hat jedoch darin keinen Anlass zu einem Einschreiten gesehen.
Er wies vielmehr den Kommissar wegen des schon geschilderten Vorfalls mit dem Zettel hinaus. Er traf diese Maßnahme auf Grund seiner Sitzungspolizeigewalt, wie er sie auffasste. Ob sich der Vorsitzende innerhalb dieser Grenzen hielt, ist hier zu entscheiden. Nach § 176 GVG obliegt die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung dem Vorsitzenden. Dabei ist ihm bezüglich der Art und Weise, wie er diese Ordnung, insbesondere den reibungslosen Verhandlungsablauf wahrt, ein Ermessensspielraum gewährt. Das liegt in der Natur der Sache, geht auch daraus hervor, dass das Gesetz hier (im Gegensatz zu den §§ 175 Abs. 1, 177 und 178 GVG) keine Beispiele nennt (vgl. auch Schäfer bei Löwe/Rosenberg GVG, Anm. 2 b zu § 176 GVG). Mit dieser Auffassung stimmt überein, dass nach anerkannter Rechtsmeinung die Sitzungspolizei ein Ausfluss der unabhängigen richterlichen Gewalt ist (Kern, Gerichtsverfassungsrecht 2. Aufl. S. 229). Als Ordnungsmaßnahmen im Sinne des § 176 GVG mögen in erster Linie Weisungen, Rügen und die Androhung von Zwangsmaßregeln in Betracht kommen (Kern S. 230, 231). Es lassen sich aber auch krasse Fälle denken, in denen der Vorsitzende einen Zuhörer, der die Sitzungsordnung (z. B. durch drohende Rufe oder durch Ausschreitungen) tiefgreifend stört, von sich aus auf Grund seiner Sitzungspolizeigewalt (§ 176 GVG) hinausweisen darf. Es würde in solchem Fall dem Ansehen der Verhandlungsleitung und einem geordneten Rechtsgang schwer abträglich sein, wenn der Vorsitzende auch bei ganz groben Ordnungsverstößen erst den schwerfälligen Apparat einer Beschlussfassung durch das gesamte Gericht in Gang setzen müsste. Durch die Hinausweisung eines solchen Störers wird die Öffentlichkeit (§ 169 GVG) – zumal wenn sich die Maßnahme nur auf einen oder einige wenige Störer bezieht und die Öffentlichkeit im Übrigen nicht beschränkt oder beeinträchtigt wird – nicht beeinträchtigt.
Die ungehinderte weitere Anwesenheit solcher Friedensstörer hat der Gesetzgeber bei Schaffung der Öffentlichkeitsgarantie nicht vor Augen gehabt. Indes müssen solche Hinausweisungen bestimmter Zuhörer durch den Vorsitzenden auf ungewöhnliche Lagen beschränkt bleiben, zumal da § 182 GVG für sitzungspolizeiliche Maßnahmen gegen Unbeteiligte keine Protokollierung vorschreibt. Schwerwiegendere und einschneidendere Maßnahmen im Rahmen des Vierzehnten Titels („Öffentlichkeit und Sitzungspolizei“) sind nun einmal in die Hand des Gerichts und nicht in die des Vorsitzenden allein gelegt.
Im hier zu beurteilenden Fall jedenfalls hat der Vorsitzende durch die Hinausweisung des Kommissars die Grenzen des ihm durch § 176 GVG gewährten pflichtmäßigen Ermessens überschritten. Durch die ersichtlich gut gemeinte, unauffällig übermittelte – wenn auch nicht sehr diplomatische – Botschaft des Zuhörers an den in den Saal zurückkehrenden Vorsitzenden wurden weder Würde und Ansehen des Gerichts noch der ordnungsmäßige Gang der Verhandlung beeinträchtigt. Vor allem – und das ist entscheidend – richtete sich die Maßnahme des Vorsitzenden, wie seine abschließende, erregte Äußerung über die Polizeibeamten im Allgemeinen erkennen lässt, nicht so sehr gegen die Person des Kommissars ███ als Zuhörer, sondern hatte den Sinn, allen Angehörigen der Kriminalpolizei den Zutritt zur Verhandlung zu verwehren (Art. 3 Abs. 1 GG). Die Reaktion des Vorsitzenden im Verlauf einer schwierigen, spannungsgeladenen Hauptverhandlung mag menschlich noch so sehr verständlich sein. Jedenfalls hielt er sich mit seiner vom Unmut beeinflussten Maßnahme nicht mehr innerhalb der ihm durch § 176 GVG verliehenen Befugnisse (vgl. auch RGSt 30, 244; 64, 388, sowie den Kommissionsbericht zum Gerichtsverfassungsgesetz S. 982: „eine vielleicht in der Aufregung getroffene Verfügung“, Hahn, Mat. Bd. 1 Abt. 2; ferner: die Protokolle der 2. Lesung, Hahn Bd. 1 Abt. 1 S. 841, 844).
Somit verletzte die Maßregel des Vorsitzenden, durch die ein Zuhörer, der der Verhandlung beiwohnen wollte, aus dem Verhandlungssaal gewiesen wurde, die Vorschriften über die Öffentlichkeit (§ 169 GVG). Dass andere Zuhörer im Saal blieben, ist angesichts der grundlegenden Bedeutung der Öffentlichkeit (RGSt 2, 56, 57) in Fällen der vorliegenden Art unerheblich. Das Urteil gegen den Angeklagten ist daher nach der zwingenden Vorschrift des § 338 Nr. 6 StPO als auf einer Verletzung des Gesetzes beruhend anzusehen und demnach mit den Feststellungen aufzuheben.
2) Zu den weiteren Rügen der Revision Stellung zu nehmen, besteht nach Sachlage kein Anlass. Es ist nur folgendes zu bemerken:
a) Sollte sich der Tatrichter wieder vor die Frage gestellt sehen, die Öffentlichkeit zeitweise auch wegen Gefährdung der öffentlichen Ordnung auszuschließen, so wird eine solche Maßnahme, unter Berücksichtigung der Rechtsprechung (BGHSt 9, 280), sorgfältig zu überlegen, auch näher zu begründen sein (vgl. ferner Nr. 114 der Richtlinien für das Strafverfahren). Ist anzunehmen, dass bei Vernehmungen von Zeugen auch erörtert werden könne, ob bei früheren Vernehmungen des Beschuldigten § 136a Abs. 1 und 2 StPO verletzt worden sei, würde daraus allein eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung regelmäßig noch nicht zu besorgen sein.
b) Entsprechendes gilt für ein Schweigegebot (vgl. dazu: § 174 Abs. 2 GVG; Nr. 112 Abs. 2 der Richtlinien; andererseits § 184b StGB und RGSt 21, 135).
c) Bei der etwaigen Strafzumessung wird der Tatrichter Verallgemeinerungen („selbstverschuldeter Rausch grundsätzlich kein Milderungsgrund i. S. des § 51 Abs. 2 StGB“; S. 27 UA) besser vermeiden (vgl. BGH NJW 1953, 1760 Nr. 20), zumal der Angeklagte, soweit ersichtlich, durch Trunkenheitstaten oder andere alkoholische Ausschreitungen bisher nicht hervorgetreten war. Auch hat die Strafkammer Gelegenheit, sich zur Frage der Resorption und des Alkoholabbaus deutlicher auszudrücken, als bisher geschehen.
Die Zumessungserwägung (die Unzuchtstat des Angeklagten in der sich Gewalttaten häufen, dürfe in einer Zeit, in der sie nicht mehr als bagatellhaft angesehen werden), ist zwar nicht unzulässig (vgl. BGH Urt. v. 21. November 1957 – 5 StR 478/57 bei Dallinger MDR 1958, 566), wird jedoch mit Zurückhaltung anzuwenden sein. Dies umso mehr, als die – im Urteil nicht näher gekennzeichneten – Gewalttaten (in der Bundesrepublik oder im Bezirk des Landgerichts?) sich möglicherweise einige Jahre nach dem Vorfall mit Frau Deutsch (6. Dezember 1953) ereignet hatten (anscheinend waren die im Urteil /S. 21/ genannten Fälle Heidt usw. gemeint); vgl. auch: MDR 1959, 259. Im Übrigen pflegt übrigens das Sühnebedürfnis mit dem Ablauf der Zeit geringer zu werden. Dass das Verfahren ungewöhnlich lange gedauert hat und die Überfallene, Frau Deutsch, immer wieder ihren naturgemäß peinlichen Vernehmungen ausgesetzt wurde und vermutlich noch einmal sein wird, darf dem Angeklagten nicht zum Nachteil gereichen (ähnlich BGHSt 1, 342, 343).
III. Die Sache war gemäß § 354 Abs. 3 StPO an das Landgericht (Strafkammer) zurückzuverweisen.
IV. Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
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