Vernehmung in Abwesenheit: Teilaufhebung wegen Verletzung der Anwesenheitspflicht
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 478/57
- Datum
- 08.11.1957
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Verletzung der in §§ 230, 231 Abs. 1 StPO verankerten Anwesenheitspflicht begründet, soweit sachliche Vernehmung in Abwesenheit erfolgt, den absoluten Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO.
Eine zwangsweise Entfernung des Angeklagten nach § 247 StPO ist nur zulässig, wenn sie vorab angeordnet und der Angeklagte gehört wurde; fehlt ein entsprechender Beschluss, ist eine in dessen Abwesenheit vorgenommene sachliche Vernehmung unzulässig.
Die Abtrennung des Verfahrens gegen einen Mitangeklagten nach § 237 StPO ist grundsätzlich zulässig und begründet nur dann eine Aufklärungsrüge, wenn für die Nichtvernehmung des Mitangeklagten vor der Urteilserstellung erkennbare Anhaltspunkte für dessen entscheidungserhebliche Entlastung vorlagen.
Revisionsrechtliche Sachrügen, die ausschließlich die tatrichterliche Beweiswürdigung angreifen, sind insoweit unzulässig; eine Überprüfung kommt nur bei Verletzung rechtlicher Bewertungsmaßstäbe oder offenkundigen Beweiswürdigungsfehlern in Betracht.
Vorinstanzen
Landgericht Stade, 23. Mai 1957
Rubrum
In der Strafsache gegen
1.) den Kraftfahrer Hans ███ aus █████████, geboren am ██ 1935 in ██ (Mecklenburg), zur Zeit in Untersuchungshaft,
2.) den Gerüstbauer Armin █████ aus ██, ███, geboren █████████ 1932 in ███, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Sittlichkeitsverbrechens u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. November 1957, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter,
Bundesanwalt █████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
1.) Die Revision des Angeklagten ██ █████ gegen das Urteil des Landgerichts in Stade vom 23. Mai 1957 wird verworfen. Dieser Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
2.) Dem Angeklagten █████████ wird die nach dem 25. Mai 1957 erlittene Untersuchungshaft auf die Strafe angerechnet.
3.) Auf die Revision des Angeklagten █████ wird das angefochtene Urteil samt den Feststellungen aufgehoben, soweit dieser Angeklagte verurteilt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Rechtsmittels des Beschwerdeführers █████ an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte K[REDACTED] ist wegen Freiheitsberaubung und wegen Notzucht zu einer Gesamtzuchthausstrafe von zwei Jahren und einem Monat verurteilt worden. Seine Fahrerlaubnis hat das Landgericht ihm entzogen, den Führerschein eingezogen und die Verwaltungsbehörde angewiesen, dem Angeklagten vor Ablauf von drei Jahren keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.
Der Angeklagte ███ ist wegen Freiheitsberaubung, wegen Beleidigung und wegen Unzucht mit einer Willenlosen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und sieben Monaten Zuchthaus verurteilt worden.
Gegen dieses Urteil haben die Angeklagten ███, ██ und ██ Revisionen eingelegt. Sie beanstanden das Verfahren und rügen Verletzung des sachlichen Strafrechts.
I. Revision des Angeklagten K[REDACTED]:
1. a) Dieser Beschwerdeführer bemängelt, dass die Zeugin █████ „auf jeden Fall teilweise“ in seiner Abwesenheit vernommen worden sei. Ein Beschluss, der dieses Verfahren rechtfertige, liege nicht vor.
b) Die Sitzungsniederschrift ergibt hierzu folgendes:
„Die weitere Vernehmung der Zeugin Ku[REDACTED] soll in Abwesenheit der Angeklagten erfolgen, da nur auf diese Weise eine wahrheitsgemäße Beantwortung der an sie zu stellenden Fragen zu erwarten ist. Der Beschluss wurde ausgeführt und die Angeklagten aus dem Saal geführt. Die Zeugin ████ sagte weiter zur Sache aus. Die Zeugin ████████ wurde wieder vorgerufen und sagte weiter zur Sache aus. Auch die Angeklagten wurden wieder in den Saal gerufen und über die während ihrer Abwesenheit geführte Unterredung unterrichtet.“
Der Vorsitzende hat sich zu dem in Rede stehenden Punkt wie folgt dienstlich geäußert:
„Die Zeugin ████████ ist nicht in Abwesenheit der Angeklagten vernommen worden, allerdings ist ihre Vernehmung begonnen worden, bevor sämtliche Angeklagten wieder den Sitzungssaal betreten hatten.“
c) Danach steht fest, dass zumindest ein Teil der sachlichen Vernehmung der Zeugin █████████ in Abwesenheit des Beschwerdeführers erfolgt ist. Der Angeklagte gehört aber zu dem Personenkreis, dessen ständige Anwesenheit in der Hauptverhandlung das Gesetz grundsätzlich vorschreibt (§§ 230, 231 Abs. 1 StPO). Es liegt auch keine der wenigen Ausnahmen vor, für die eine Durchbrechung des Grundsatzes der Anwesenheitspflicht zugelassen wäre. Als Ausnahme könnte allenfalls die zwangsweise Entfernung des Angeklagten zum Zwecke der Herbeiführung einer wahrheitsgemäßen Aussage der Zeugin ███ in Betracht kommen (§ 247 Abs. 1 Satz 1 StPO). Wie die Sitzungsniederschrift deutlich ergibt, war diese Verhandlungsweise aber nur bei der Vernehmung der Zeugin ██████ vorgesehen gewesen. In Bezug auf die Zeugin ██ hatte die Strafkammer eine entsprechende Maßnahme weder beschlossen noch überhaupt geplant (das zeigt auch die dienstliche Erklärung des Vorsitzenden deutlich). Deshalb durfte auch kein noch so geringer Teil ihrer Vernehmung in Abwesenheit des Angeklagten erfolgen. Mit dem Verstoß hiergegen ist der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO gegeben.
2. Auf die weiteren Verfahrensangriffe und auf die sachlichrechtlichen Beanstandungen kommt es daher nicht mehr an. Für die neue Verhandlung sei jedoch vorsorglich auf folgendes hingewiesen:
a) Gemäß § 247 StPO sind die Angeklagten vor ihrer zwangsweisen Entfernung zu hören.
b) Es ist bisher nicht zu erkennen, weshalb hier die Verteidigung mehrerer Angeklagter nicht durch einen gemeinschaftlichen Verteidiger geführt werden durfte. Dafür, dass ein Konfliktfall im Sinne des § 146 StPO vorliege, hat die Revision bislang keine geeigneten Tatsachen angegeben. Sollten dem Verteidiger solche Tatsachen bekannt sein, so wird er sie der Strafkammer rechtzeitig mitzuteilen haben.
II. Revision des Angeklagten W[REDACTED]:
1. Unzulässig ist die Rüge, das Landgericht habe die ihm von Amts wegen obliegende Pflicht zur ordnungsgemäßen Aufklärung des Sachverhalts verletzt, indem es den Mitangeklagten ████ in der Hauptverhandlung nicht gehört, sondern das Verfahren gegen ihn abgetrennt habe. Der Beschwerdeführer teilt nämlich nicht mit, weshalb sich der Strafkammer vor dem Urteil vom 23. Mai 1957 die Notwendigkeit einer Vernehmung des █████ hätte aufdrängen sollen. Dass K[REDACTED] in der späteren Hauptverhandlung gegen ihn (am 24. Juni 1957) entlastende Angaben machen würde, musste das Landgericht nicht notwendig schon am 23. Mai 1957 voraussehen. Auf andere Umstände als auf die Aussage vom 24. Juni 1957 beruft sich die Revision aber nicht. Soweit sie darauf hinweist, dass das Verfahren gegen den Mitangeklagten K[REDACTED] am 23. Mai 1957 abgetrennt worden sei, weil K[REDACTED] nicht rechtzeitig zur Hauptverhandlung habe vorgeführt werden können, besagt das für die Aufklärungsrüge nichts. Die Abtrennung des Verfahrens gegen K[REDACTED] war gemäß § 237 StPO zulässig.
2. Die zur Sachrüge im Einzelnen vorgebrachten Revisionsangriffe richten sich überwiegend gegen die Beweiswürdigung als solche und sind insoweit unzulässig. Die Frage des Rücktritts vom Versuch brauchte das Landgericht nicht zu erörtern, weil der Beschwerdeführer sein Glied in die Scheide der willenlosen K[REDACTED] eingeführt und damit das Verbrechen gegen § 176 Abs. 1 Nr. 2 StGB vollendet hatte. Nach den Feststellungen kann auch kein Zweifel darüber bestehen, dass der Angeklagte den willenlosen Zustand der K[REDACTED] von Anfang an erkannt hatte (UA S. 15). Die übrigen zulässigen Angriffe gegen den Schuldspruch sind offensichtlich unbegründet.
Auch die Strafzumessung ist mit Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Dass Notzuchtsverbrechen im Gerichtsbezirk zugenommen haben, konnte der Tatrichter zu Ungunsten des Beschwerdeführers bei der Strafbildung berücksichtigen, obwohl der Beschwerdeführer nicht im Gerichtsbezirk wohnt.
Nach alledem musste die Revision des Angeklagten W[REDACTED] in vollem Umfang verworfen werden.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Sarstedt | Dr. Koffka | Siemer | |||
| Schmidt | Schmitt |