Revision gegen Verurteilung wegen Gewaltunzucht verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- Ferien-Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 361/59
- Datum
- 02.09.1959
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Macht ein Zeuge in der Hauptverhandlung von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch, ist die Verwertung seiner früheren außergerichtlichen Aussage grundsätzlich unzulässig; dies umfasst auch die Verwertung des Eindrucks des nicht-richterlichen Vernehmungsbeamten.
Ein Verfahrensverstoß rechtfertigt die Aufhebung des Urteils nur, wenn nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass die rechtswidrige Verwertung die Entscheidung beeinflusst hat (harmless-error-Prinzip).
Bei der Strafzumessung kann der Tatrichter die besondere Schwere der Tat, ihre Nähe zu schwereren Delikten sowie Abschreckungsinteressen und die Häufung einschlägiger Straftaten strafschärfend berücksichtigen.
Die Formulierung, eine Tat komme in ihrer äußeren Erscheinung einem Versuch nahe, begründet keine Verdachtsstrafe, wenn der Versuchstatbestand nicht festgestellt worden ist.
Vorinstanzen
Landgericht Amberg, 15. Mai 1959
Rubrum
Im Namen des Volkes!
In der Strafsache gegen den Holzschuhmacher August ███ aus K_______, geboren █████████ 1911 in ██ (bei ██████████), zur Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft, wegen Gewaltunzucht u. a., hat der Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. September 1959, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Seibert, Bundesrichter Dr. Menges, Bundesrichter Dr. Hübner als beisitzende Richter, ████████████████ ██ █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Amberg vom 15. Mai 1959 wird verworfen.
Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die seit dem 16. Mai 1959 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen
Gründe
I.
Der Angeklagte ist wegen eines fortgesetzten Verbrechens der Gewaltunzucht, der Unzucht mit Kindern und der Unzucht mit Abhängigen unter Annahme erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit (§ 51 Abs. 2 StGB) zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt worden. Seine Revision rügt die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel kann keinen Erfolg haben.
Nach den Feststellungen der Strafkammer befand sich der Angeklagte Ende November 1958 allein mit seiner bei ihm lebenden Tochter Olga (geb. am [REDACTED] 1944) in der Wohnung. Er schloss die Zugangstür ab und zog die Vorhänge zu. Dann legte er das Kind, das sich heftig wehrte, auf das Sofa, schob den Rock des Mädchens hoch und zog dessen Schlüpfer herunter. Er entblößte sein erregtes Glied, legte sich auf Olga, brachte seinen Geschlechtsteil zwischen ihre Oberschenkel und machte dabei beischlafähnliche Bewegungen. Auch fasste er seiner Tochter mit einem Finger drei- oder viermal in die Scheide. Es kam bei ihm zum Samenerguss, jedoch nicht zum vollzogenen Geschlechtsverkehr. Das Mädchen wehrte sich und schrie. Der Vater hielt ihm den Mund zu, ließ aber dann von ihm ab. Dasselbe wiederholte sich vor dem 22. Dezember 1958 (also vor Vollendung des 14. Lebensjahres des Kindes) noch einmal.
1) Verfahrensrügen: Das Mädchen Olga hatte zunächst am 1. April 1959, nach Vorladung, vor dem Polizeiwachtmeister ████ ████ Aussage gemacht. Es ist sodann von Amtsgerichtsrat ██ richterlich vernommen worden und hat ausgesagt, nachdem es über sein Verweigerungsrecht belehrt worden war (Bl. 3 bis 5 d. A.). In der Hauptverhandlung hat das Mädchen indes die Aussage verweigert (Bl. 28 d. A.). Die Strafkammer vernahm jedoch den Polizeibeamten Hauser, den Amtsgerichtsrat ██ und hörte als Sachverständigen den Regierungs-Medizinalrat Dr. Jung, der zuvor ein schriftliches Gutachten über die Glaubwürdigkeit Olgas erstattet hatte (Bl. 16, 16 d. A.).
Nach den Urteilsgründen hat der Vernehmungsrichter als Zeuge in der Hauptverhandlung unter anderem ausgesagt, dass Olga habe – bei ihrer damaligen richterlichen Vernehmung – einen anständigen und glaubhaften Eindruck gemacht (S. 3 UA). Das Urteil fährt dann fort: „Der Zeuge Polizeihauptwachtmeister H. bestätigt dasselbe für die von ihm durchgeführte polizeiliche Vernehmung“.
Die Revision sieht in letzterem einen Verstoß gegen § 252 StPO. Hierzu ist zu bemerken: Da die Tochter des Angeklagten in der Hauptverhandlung von ihrem Aussageverweigerungsrecht nach § 52 StPO Gebrauch gemacht hatte, war gemäß § 252 StPO die Verwertung ihrer polizeilichen Aussage schlechthin unzulässig (BGHSt 2, 99, 108; BGH NJW 1954, 204). Das Gesetz will verhindern, dass das vielleicht voreilig vor der Polizei oder einer anderen nichtrichterlichen Behörde erstattete Zeugnis eines Angehörigen gegen seinen Willen doch noch Einfluss auf die Entscheidung haben kann (BGHSt 10, 77). Geht man von diesem Zweck der Vorschrift aus, so liegt die Annahme nahe, dass der § 252 StPO nicht nur die Verwertung des Inhalts der früheren Aussage verbietet, sondern auch die Verwertung des Eindrucks, den der seinerzeit vernehmende nicht-richterliche Beamte von der durch ihn gehörten Person bei der damaligen Vernehmung gehabt hat. Ließe man dergleichen zu, so würde das dazu führen, dass der Vernommene durch sein Aussageverhalten gegenüber einer außergerichtlichen Stelle einen Beitrag zur Verurteilung dessen liefern könnte, den er durch seine spätere Aussageverweigerung berechtigtermaßen gerade schonen möchte. Überdies ließe sich der Eindruck des nicht-richterlichen Vernehmungsbeamten von dem Inhalt der Aussage selbst kaum trennen.
Es kann hier jedoch dahinstehen, ob das Landgericht durch das von ihm beobachtete Verfahren gegen § 252 StPO verstoßen hat. Denn das Urteil beruht nicht auf dem etwaigen Verfahrensfehler (§ 337 Abs. 1 StPO). Die Eindrücke des Polizeibeamten werden in den Urteilsgründen nur beiläufig erwähnt. Nach dem Gesamtinhalt des Urteils ist es ausgeschlossen, dass die Aussage des Beamten die Entscheidung zum Nachteil des Angeklagten beeinflusst hat. Dieser hatte selbst angegeben, er habe Olga an zwei verschiedenen Tagen des Jahres 1958 auf ihre Jungfräulichkeit untersuchen wollen. Dabei habe er Gewalt anwenden und sich auf das Mädchen legen müssen, weil es sich so sehr gewehrt habe. Bei diesen Gelegenheiten habe er seiner Tochter drei- oder viermal mit dem Finger in die Scheide gefasst (S. 3 UA). Dass der Angeklagte das Kind auf seine Unberührtheit hin habe untersuchen wollen, hat die Strafkammer rechtsbedenkenfrei als leere Ausrede bezeichnet (S. 4, 5 UA). Die Strafkammer hat bei ihrer Würdigung im Übrigen die eigenen Angaben des Angeklagten, die Aussage des Vernehmungsrichters und das Gutachten des Sachverständigen verwertet. So heißt es S. 4 UA: „Es ist kein Anhaltspunkt vorhanden, dass es /das Mädchen/ bei seinen Angaben gegenüber dem Amtsgerichtsrat ██ wahrheitswidrige Angaben gemacht hat. Hiernach steht die Glaubwürdigkeit des Mädchens und die Richtigkeit seiner von dem Zeugen Amtsgerichtsrat ██ wiedergegebenen Angaben fest“. Die Aussage des Polizeibeamten wird hier gar nicht mehr erwähnt.
Auch die Rüge einer Verletzung des § 267 Abs. 1 StPO geht fehl. Das Landgericht war nicht genötigt, um das zweite Vorkommnis zu schildern, die Einzelheiten des vorhergehenden Geschehnisses zu wiederholen. Die fragliche Feststellung („Dasselbe wiederholte sich ...“) findet im Übrigen ihre Ergänzung in den eigenen Angaben des Angeklagten (S. 3 oben UA). Außerdem weist die Strafkammer S. 6 UA auf die gleichartige Begehungsweise hin.
2) Sachlichrechtliche Erörterung: a) Der Schuldspruch ist rechtlich einwandfrei. Der Angeklagte ist nicht dadurch beschwert, dass die Strafkammer zu seinen Gunsten sehr großzügig Fortsetzungszusammenhang angenommen (dazu BGHSt 1, 313, 315) und nur die Fälle zum Gegenstand der Verurteilung gemacht hat, an die sich der Vernehmungsrichter mit Sicherheit erinnern konnte (S. 6 unten UA; vgl. BGHSt 11, 338 ff. betr. Vorhalten oder Vorlesen der Niederschrift zur Unterstützung des Gedächtnisses).
b) Auch die Strafzumessung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Tatrichter konnte zu Ungunsten des Angeklagten verwerten, „dass er keineswegs leichte, sondern schwere Unzuchtshandlungen, die nahe an versuchte Notzucht und versuchte Blutschande heranreichen, begangen hat“. Die Strafkammer hat damit rechtlich einwandfrei der besonderen Tatschwere im hier gegebenen Fall Rechnung getragen. Es ist auch keine Verdachtsstrafe ausgesprochen worden. Das Landgericht hat zwar den inneren Tatbestand versuchter Notzucht und versuchter Blutschande als nicht nachweisbar angesehen (S. 7 UA). Die oben angeführte Wendung („nahe ... heranreichen“) bietet aber keinen Anhalt für eine Verdachtsstrafe. Es sollte nur gesagt werden, dass die fortgesetzte Tat in ihrer äußeren Erscheinungsform einem Versuch der Notzucht und der Blutschande nahe kam.
Es war ferner, entgegen der Annahme der Verteidigung, eine zulässige Strafzumessungserwägung, „dass der Angeklagte mit seiner Frau ständig Geschlechtsverkehr gehabt hatte und dass er sich deswegen nicht etwa in einer sexuellen Bedrängnis befand“. Wäre er in solcher Notlage gewesen, so hätte das nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters mildernd berücksichtigt werden können. Da es aber nicht so war, konnte die Strafkammer gegen den Angeklagten mit verwerten, dass er es nicht nötig hatte, sich anderweit Befriedigung zu verschaffen.
Schließlich sind rechtlich nicht zu beanstanden die weiterhin von der Revision angegriffenen Urteilswendungen: „Die sich häufenden Unzuchtsdelikte erfordern auch, soll nicht die Mehrzahl der Bevölkerung ihren Glauben an eine gerechte Sühne und Vergeltung verlieren, eine strenge Bestrafung. Eine solche liegt auch im Interesse einer wirksamen Abschreckung Gleichgesinnter“.
Grundlage der Strafzumessung ist die Schwere der Schuld und die Bedeutung der Tat für die durch sie verletzte Rechtsordnung (BGHSt 3, 179). Auch der Abschreckungsgedanke kann im Rahmen des Schuldangemessenen mit herangezogen werden (BGHSt 7, 28, 32). Ferner kann strafschärfend die Zunahme einschlägiger Straftaten, z. B. von Sittlichkeitsverbrechen, verwertet werden (BGH 5 StR 478/57 vom 8. November 1957, bei Dallinger MDR 1958, 566). Es genügt hierzu, dass der Tatrichter in seinem Bezirk in letzter Zeit eine Häufung (häufige Aufeinanderfolge) solcher Straftaten beobachtet hat.
Somit ist die Revision als unbegründet zu verwerfen.
| Rotberg | Seibert | Hübner | |||
| Krumme | Menges |