Revisionen zu NS-Verbrechen: Aufhebung und Zurückverweisung zur Neubeurteilung unter deutschem Strafrecht
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 6/50
- Datum
- 23.05.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Wegfall einer Prozessvoraussetzung, die zuvor die Zuständigkeit deutscher Gerichte ermöglicht hat, ist von Amts wegen zu berücksichtigen; sind die Voraussetzungen entfallen, sind die Taten nach deutschem Strafrecht zu beurteilen.
Eine nachkriegszeitliche Verordnung, die Verjährungshindernisse beseitigt, ist anwendbar, soweit sie keine neue Strafbarkeit begründet, sondern die Durchsetzbarkeit eines bestehenden Strafanspruchs ermöglicht.
Die Wirkung einer vorigen Aburteilung durch ein Spruchgericht (ne bis in idem) erstreckt sich nur auf das, was das Spruchgericht nach Recht und Pflicht zu entscheiden hatte; eine darüber hinausgehende Strafverfolgung bleibt möglich.
Zur Zurechnung fremder Misshandlungen als eigene Tat (insbesondere zur Annahme von Aussageerpressung) ist erforderlich, dass der Beschuldigte den Zweck der Zwangsanwendung (Erpressung von Aussagen/Geständnissen) gewollt hat; bloßes Wissen von oder Dulden der Misshandlungen genügt nicht.
Fällt die Grundlage für eine einheitliche Verbrechenseinheit weg, sind die einzelnen Straftaten einzeln zu bestrafen; bei der Gesamtstrafenbildung sind die Vorschriften des Vereinheitlichungsgesetzes und § 358 Abs. 2 StPO zu beachten.
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1. den Fabrikarbeiter ██, geboren am █████ 1899 in ███, 2. ██████, geboren am █████████████ ████, 3. Theodor ████, geboren am ███ ██████████████ ████, 4. den Hilfsarbeiter ████, geboren am █████ 1907 in █,
wegen Erpressung u. a.,
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. Mai 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Grosse als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Wüstenhagen, Bundesrichter Dr. Nagel, Bundesrichter Dr. Stille, Bundesrichter Dr. Sugusatin als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten ██████ wird das Urteil des Landgerichts ███ ███ ███████ vom ██████████████ 1950, soweit diese Angeklagten verurteilt worden sind,
1. hinsichtlich des Angeklagten ██ mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben,
2. hinsichtlich der Angeklagten █████ ██ ████████ ████ im Schuldsprach und im Ausspruch
a) der Angeklagte ██ nur wegen Aussageerpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in fünf Fällen sowie wegen Körperverletzung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und wegen Körperverletzung in je einem Fall,
b) nur wegen Aussageerpressung der Angeklagte ██ wegen Körperverletzung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in sechs Fällen,
c) nur wegen fahrlässiger Körperverletzung der Angeklagte ████ in zehn Fällen
verurteilt, und im Strafausspruch mit den diesen zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Soweit Aufhebung erfolgt, wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an die Strafkammer des Landgerichts in ███ zurückverwiesen.
Die Revisionen der Angeklagten ███████ werden im Übrigen verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Verurteilung der Angeklagten wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit kann nicht bestehen bleiben, weil den deutschen Gerichten infolge Aufhebung der Verordnung der Militärregierung durch die Verordnung Nr. 254 des Britischen Hohen Kommissars vom 31. August 1951 (Amtsbl. BZ S. 1135) die Gerichtsbarkeit insoweit wieder entzogen worden ist. Der Wegfall dieser Prozessvoraussetzung ist auch in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu berücksichtigen. Die den Gegenstand des Verfahrens bildenden Handlungen der Angeklagten sind daher nunmehr ausschließlich nach deutschem Strafrecht zu beurteilen.
Dass diese Taten nach Maßgabe von §§ 1, 2 des Gesetzes des Zentraljustizamtes zur Beseitigung nationalsozialistischer Eingriffe in die Strafrechtspflege vom 12. Mai 1947 (VOBl. BZ S. 65) trotz Ablaufs der Verjährungsfristen noch verfolgt werden können, nimmt das angefochtene Urteil zutreffend an. Dies gilt auch für die dem Angeklagten ███ zur Last gelegten Fälle ██ und ██████, weil § 223a StGB auch zur Zeit ihrer Begehung eine drei Jahre Gefängnis übersteigende Höchststrafe androhte (§ 1 Abs. 2 der VO). Gegen die Fortgeltung der angeführten Bestimmungen der Verordnung bestehen nach der Rechtsprechung des Senats keine Bedenken, weil durch sie nicht die Strafbarkeit neu begründet, sondern nur ein der Durchsetzung des fortbestehenden Strafanspruchs entgegenstehendes Hindernis beseitigt wurde (4 StR 9/50 vom 20. Dezember 1951 und 4 StR 210/51 vom 27. April 1952).
1. Die Urteilsfeststellungen ergeben einwandfrei, dass die Angeklagten, die vom Schwurgericht für erwiesen erachteten deutschen Strafbestände nach der äußeren wie zur inneren Tatseite erfüllt haben. Die Revisionen der Angeklagten unternehmen auch nicht den Versuch, insoweit einen Rechtsirrtum aufzuzeigen.
2. Der Angeklagte ███ hat sich nach den getroffenen Feststellungen der gefährlichen Körperverletzung (§ 223a StGB) in zehn Fällen schuldig gemacht, insbesondere auch in den Fällen Johann ████, █████ und R., in denen nicht erwiesen ist, dass der Angeklagte selbst mitgeschlagen hat. Der Angeklagte war der ranghöchste SS-Führer am Ort und beteiligte sich führend an der auf systematische schwere Misshandlung angeblicher politischer Gegner abzielenden Aktion der SS. Er hat persönlich in brutaler Weise Misshandlungen an den Häftlingen vorgenommen. Unter solchen Verhältnissen ist die Feststellung des Schwurgerichts, der Angeklagte habe die in seiner Gegenwart von anderen SS-Leuten vorgenommenen schweren Misshandlungen an den Häftlingen Johann ████, DK und MS als eigene gewollt und die unmittelbar Handelnden durch sein Verhalten in ihrem Tatwillen bestärkt, durchaus hinreichend, die Annahme seiner Täterschaft zu rechtfertigen (vgl. RGSt 66, 240; RG JW 1938, 2193 Nr. 2), zumal er bei Johann ████ und ██ das Stichwort zum Beginn der Misshandlungen gegeben und dem Häftling DK die Misshandlung kurz zuvor angekündigt hatte. Dass der Angeklagte ███ in bewusster und gewollter Zusammenarbeit mit ███ tätig geworden ist, als beide den Albert ██████ gleichzeitig misshandelten, ergibt sich aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe ohne Weiteres; denn beide schlugen aus demselben Anlass und mit dem gemeinsamen Zweck der Aussageerpressung auf den Häftling ein.
Die von der Revision des Angeklagten ███████ vorgetragene Auffassung, die Strafklage sei bereits durch die rechtskräftige Verurteilung im Spruchgerichtsverfahren verbraucht, trifft nicht zu. Das Spruchgericht in ███ (12 Sp Is 34/48) hat nur darüber befunden und gemäß Art. 1 der Verordnung Nr. 69 der Militärregierung, § 38 Abs. 1 der VerfahrensO vom 17. Februar 1947 (VOBl. BZ 57) auch nur darüber befinden können, ob der Angeklagte nach dem 1. September 1939 Mitglied der SS in Kenntnis des Umstandes gewesen ist, dass diese Organisation zu Handlungen verwendet wurde, die durch den Internationalen Militärgerichtshof für verbrecherisch erklärt worden sind. Die vorliegend abgeurteilten Misshandlungsfälle wurden vom sogenannten Kenntnistatbestand nicht erfasst. Der Verbrauch der Strafklage reicht nur so weit, wie das Recht und die Pflicht des Spruchgerichts zur Aburteilung (vgl. RGSt 51, 241; 61, 225; 62, 130). Die strafschärfende Verwertung der Misshandlungen durch das Spruchgericht ändert nichts daran, dass es nur als Strafzumessungsgrund bewertete Verhalten nicht Gegenstand der Verfolgung im Spruchgerichtsverfahren geworden ist (BGH 4 StR 18/50 vom 15. Januar 1952).
3. Der Angeklagte ███ ist im Fall ██ der Körperverletzung im Amt in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, in den Fällen Johann ██ und ████ außerdem der tateinheitlichen Aussageerpressung für schuldig befunden worden, weil er nicht dagegen eingeschritten ist, dass die genannten drei Häftlinge, deren Vernehmung er als Stadtobersekretär durchführte, in seiner Gegenwart von Mitangeklagten und SS-Angehörigen misshandelt worden sind. Indessen kann den Urteilsfeststellungen der innere Tatbestand nicht zweifelsfrei entnommen werden. Zu diesem gehört, soweit die Aussageerpressung in Frage steht, die Absicht, mit Hilfe des Zwangsmittels ein Geständnis oder eine Aussage zu erpressen, dergestalt, dass der Täter selbst durch diese Absicht zu seinem Verhalten bestimmt worden sein muss. Es genügt somit nicht, dass der Angeklagte lediglich das Vorliegen einer solchen Absicht bei denen, die die Misshandlungen in seiner Gegenwart durchgeführt haben, kannte. Dies ist indessen den Feststellungen des Urteils nicht sicher zu entnehmen. Zwar wird in den einleitenden „Allgemeineren Feststellungen zur Sache“ ausgeführt, der Angeklagte habe die damals allgemeine Einstellung gebilligt, dass es richtig sei, wenn die Häftlinge durch Schläge dazu gebracht würden, möglichst viele Angaben in dem erhofften Sinne zu machen, obwohl ihn die Misshandlungen persönlich unangenehm berührten. Diese „Allgemeinere Feststellung“ setzt sich indessen zu den Einzel-Feststellungen, die allein ihre Grundlage bilden könnten, mehrfach in Widerspruch; denn das Schwurgericht geht in mehreren Fällen davon aus, dass der Angeklagte die Misshandlung von Häftlingen missbilligt und unterbunden habe. Die bezeichnete „allgemeinere Feststellung“ lässt somit keinen zuverlässigen Blick auf die innere Einstellung des Angeklagten im Einzelfall zu. Demgemäß scheint auch das Schwurgericht die Täterschuld des Angeklagten nur in der Duldung zu sehen, dass von ihm erkannte Erpressungsabsichten der Misshandelnden ihm zurechenbar seien.
Das Schwurgericht lässt somit die Möglichkeit offen, dass der Angeklagte selbst mit seinem Verhalten nicht den Zweck verfolgt habe, Aussagen zu erpressen, wie denn auch sein Motiv an anderer Urteilsstelle darin gesehen wird, sich Unannehmlichkeiten zu ersparen. Hat aber der Angeklagte möglicherweise die Misshandlungen aus einem anderen Beweggrund als aus dem der Erpressung von Aussagen oder Geständnissen geduldet, so ist ihm jedenfalls die Täterschuld des § 343 StGB nicht nachgewiesen.
In den Urteilsgründen tritt mehrfach hervor, dass Misshandlungen dem Angeklagten ███ peinlich waren und von ihm missbilligt wurden. Diese Missbilligung erachtet das Schwurgericht indes für unerheblich, weil es sich um eine unbeachtliche Mentalreservation handle. Dabei übersehen die Richter, dass die Regel von der Unwirksamkeit eines geheimen Vorbehalts (§ 116 Satz 1 BGB) lediglich dem Zivilrecht entstammt, dort schützt sie das Vertrauen auf die Wahrhaftigkeit der Willenserklärung und stellt demgemäß eine auf das Gebiet rechtsgeschäftlicher Willenserklärungen beschränkte Ausnahme von dem allgemeinen Rechtsgrundsatz dar, dass jede rechtserhebliche Handlung nach dem in ihr sich verkörpernden Willen zu beurteilen ist. Da der geheime Vorbehalt eben das Fehlen des Willens voraussetzt, hat anscheinend das Schwurgericht nicht die für seinen Schuldspuch erforderliche Überzeugung erlangt, dass der Angeklagte ███ die in seiner Gegenwart verübten Körperverletzungen als eigene Taten gewollt hat.
Es fehlt auch jede Feststellung, ob dem Angeklagten der vom Schwurgericht angenommene Täterwille bewusst gewesen ist.
Das Urteil gegen den Angeklagten ███ ist daher in vollem Umfang aufzuheben.
4. Dagegen kann der ████████████ gegen die Angeklagten ██, ███ und ███ von hier aus geändert werden, weil insoweit die Feststellungen zu einer abschließenden Beurteilung nach deutschem Strafrecht ausreichen. Mit dem Wegfall der Verurteilung wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit entfällt indessen die Zusammenfassung der verschiedenen Straftaten zu einer Verbrechenseinheit und damit der Strafausspruch.
Nach dem Vereinheitlichungsgesetz ist nunmehr für jede festgestellte Straftat eine Einzelstrafe zu verhängen und bei der Gesamtstrafenbildung die Vorschrift des § 358 Abs. 2 StPO zu beachten.