Treffer
BGH Revisionsurteil

Revision: Aufhebung der Verurteilung wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 529/51
Datum
29.02.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte revidiert ein Urteil wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit, Landfriedensbruch und Freiheitsberaubung. Der BGH hebt die Verurteilung wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit auf und setzt den Strafausspruch außer Kraft, da die zugrunde liegende ausländische Rechtsgrundlage nicht mehr anwendbar ist. Die Sache wird zur neuen Verhandlung zurückverwiesen; übrige Rügen werden verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Feststellung der Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten ist Sache des Tatrichters und nur eingeschränkt im Revisionsverfahren überprüfbar; eine Nachprüfung kommt nur bei Rechtsirrtum oder Widerspruch zu den Udikten in Betracht.

2

Eine behauptete Beeinträchtigung der Willensfreiheit durch Haft oder Vernehmungsmittel nach § 136a StPO setzt eine substantiiert vorgetragene Behauptung voraus; ohne ein derartiges Vorbringen ist eine Verletzung nicht gegeben.

3

Sind aufgrund des Wegfalls einer früheren Rechtsverordnung die normgebenden Bestimmungen (hier: KRG Nr. 10) nicht mehr anwendbar, kann eine auf dieser Grundlage erfolgte Verurteilung nicht bestehen und ist der Strafausspruch aufzuheben.

4

Rechtsprechung höherer Instanzen, die nahelegt, dass räumlich getrennte Gruppen bei einheitlicher planmäßiger Leitung eine einheitliche öffentliche Zusammenrottung bilden, ist für das Tatgericht bindend und genügt als Grundlage für die Annahme eines Landfriedensbruchs.

Vorinstanzen

Schwurgericht Hannover, 13. April 1951

Rubrum

im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Juwelier und Uhrmacher Richard ██ aus █, geboren am ██████ in █████, wegen Landfriedensbruchs u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. Februar 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Kirchner, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Ludwig als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██████████████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Hannover vom 13. April 1951

1.) dahin abgeändert, dass die Verurteilung wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit entfällt,

2.) im Strafausspruch aufgehoben.

In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht – Strafkammer – zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit in Tateinheit mit Landfriedensbruch und Freiheitsberaubung in zwei Fällen zu einer Gefängnisstrafe von zwei Jahren unter Anrechnung der erlittenen Internierungs- und Untersuchungshaft verurteilt. Seine Revision rügt Verletzung des Verfahrens- und des sachlichen Rechts.

I. Verfahrensrügen

1.) Unbegründet ist die Rüge, das Schwurgericht habe seine sachliche Zuständigkeit zu Unrecht angenommen. Das Schwurgericht ist nach Ziffer 116 Art. III des Gesetzes zur Wiederherstellung der Rechtseinheit vom 12. September 1950 (BGBI. S. 455) zuständig gewesen, da die Staatsanwaltschaft die Anklage bei ihm eingereicht und nicht zurückgenommen hatte.

2.) § 136a StPO ist nicht verletzt. Diese Bestimmung verbietet es, die Freiheit der Willensentscheidung und Willensbetätigung eines Beschuldigten durch Anwendung bestimmter Mittel zu beeinträchtigen. Dass das Schwurgericht den Haftbefehl gegen den Angeklagten zu diesem Zwecke erlassen hat und dessen Entschlussfreiheit dadurch behindert wurde, behauptet die Revision selbst nicht. Es bedarf daher keiner Erörterung, ob und unter welchen Voraussetzungen ein vom Gericht erlassener Haftbefehl überhaupt gegen § 136a StPO verstoßen könnte. Das Revisionsvorbringen geht vielmehr dahin, dass das Gericht die Voraussetzungen für den Haftbefehl zu Unrecht angenommen, sein Vollzug das Erinnerungsvermögen und die Einsichtsfähigkeit des Angeklagten und damit seine Verhandlungsfähigkeit beeinträchtigt habe.

Die Verhandlungsfähigkeit eines Angeklagten ist Voraussetzung für die Durchführung der Hauptverhandlung. Ob sie vorliegt, hat der Tatrichter festzustellen, der es auf Grund der Hauptverhandlung zu beurteilen vermag. Die Beurteilung ist der Nachprüfung durch das Revisionsgericht entzogen, es sei denn, dass sie rechtsirrtümlich ist oder Feststellungen im Urteil oder der Sitzungsniederschrift widerspricht (RGSt 29, 325). Dies ist hier nicht der Fall.

Das Urteil stellt fest, dass der Angeklagte während der Hauptverhandlung stets vernehmungsfähig gewesen ist (S. 8). Diese Feststellung widerspricht nicht der Sitzungsniederschrift. Während der ganzen Verhandlung waren Sachverständige zugegen, die auch den Gesundheitszustand des Angeklagten überwachten. Seine Verhandlungsfähigkeit ließ das Gericht ständig überprüfen. Es hat nur verhandelt, wenn es ihn als verhandlungsfähig erachtete. Bei Beginn der Verhandlung am 13. März 1951 erhob der Angeklagte keinen Einwand. Der anwesende Sachverständige Dr. Wichmann erklärte ihn für verhandlungsfähig. Als gegen 12 Uhr der Angeklagte angab, dass er der Verhandlung nicht mehr folgen könne, da er sich körperlich nicht wohl fühle, unterbrach das Gericht die Verhandlung und vertagte sie nach Wiederbeginn um 15 Uhr auf den 19. März 1951. Dass ein ärztlicher Sachverständige an diesem Tage den Angeklagten bis zu seiner um 12 Uhr abgegebenen Erklärung für verhandlungsunfähig hielt, ist aus der Sitzungsniederschrift nicht zu entnehmen. Erst am 30. März 1951 sprach der Sachverständige Dr. Wichmann aus, der Angeklagte sei bei dem letzten Teil der Verhandlung am 13. März 1951 nicht mehr verhandlungsfähig gewesen. Ob auch Dr. Wilsch sich dieser Erklärung anschloss, ist nicht klar zu ersehen. Das Schwurgericht ist der Ansicht des Sachverständigen nicht beigetreten. Seine gutachtliche Äußerung hinderte das Gericht nicht, auf Grund seiner eigenen Beobachtung und Kenntnis die Überzeugung zu gewinnen, dass der Angeklagte auch am 13. März 1951 der Verhandlung gefolgt ist, solange er sich bis zu seiner Erklärung selbst hiezu imstande gefühlt hat. Da der Angeklagte somit während der ganzen Hauptverhandlung verhandlungsfähig gewesen ist, scheidet auch eine Verletzung der §§ 250, 251, 257 StPO aus. Aus welchem Grunde am 13. April 1951 die Aussagen eines Teiles der am 13. März 1951 vernommenen Zeugen nochmals zusammengefasst und vorgetragen wurden, ist nicht ersichtlich. Dies war nicht notwendig, schadete aber auch nicht.

Bei der Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten waren die Voraussetzungen für eine vorläufige Einstellung nach § 205 StPO nicht gegeben. Zu einer Nachprüfung des Haftbefehls ist das Revisionsgericht nicht zuständig.

3.) Die Revision behauptet, der Vorsitzende habe dem Verteidiger in der Zeit vom 31. März bis 4. April 1951 den mündlichen Verkehr mit dem Angeklagten verweigert. Dies wäre nach § 148 StPO unzulässig gewesen. Da die Beschränkung nicht durch einen Beschluss des Gerichts angeordnet wurde, ist jedoch § 338 Nr. 8 StPO nicht anwendbar. Das Urteil beruht auch nicht auf der behaupteten Gesetzesverletzung.

Nach der Sitzungsniederschrift haben weder der Angeklagte noch der Verteidiger den Rechtsverstoß vorgebracht und Unterbrechung oder Aussetzung der Verhandlung wegen ungenügender Vorbereitung oder Behinderung der Verteidigung verlangt. Die Revision trägt auch nicht vor, dass die Einschränkung den Angeklagten in seiner Verteidigung beeinträchtigt oder eine genügende Vorbereitung oder Durchführung seiner Verteidigung gehindert hat (RGSt 31, 128).

II. Sachbeschwerde

Seit der Aufhebung der VO Nr. 47 der Militärregierung sind die deutschen Gerichte nicht mehr ermächtigt, das KRG Nr. 10 anzuwenden. Die Verurteilung wegen eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit muss daher wegfallen. Es ist nur noch die richtige Anwendung der deutschen Strafgesetze nachzuprüfen.

Das Gericht hat eine öffentliche Zusammenrottung angenommen, da auch bei räumlicher Trennung mehrere Teilnehmergruppen als eine Menschenmenge anzusehen sind, wenn sie durch eine einheitliche, planmäßige Leitung von einer Befehlsstelle aus nach dem Willen ihrer Führer einheitlich tätig werden. Diese Rechtsauffassung hat der OGH in seinem Urteil vom 6. Dezember 1949 vertreten und sie der Aufhebung des ersten Urteils des Schwurgerichts vom 10. Dezember 1948, in welchem dieses einen Landfriedensbruch verneint hatte, zugrunde gelegt. Sie hat das Schwurgericht für den vorliegenden Fall gebunden und bindet auch den Bundesgerichtshof (§ 558 Abs. 1 StPO). Es braucht daher nicht erörtert zu werden, ob ihr auch in einem anderen Falle beizutreten wäre (RGSt 60, 332; OGH 2, 366).

Ohne Rechtsirrtum hat das Schwurgericht die weiteren Voraussetzungen des § 125 Abs. 1 StGB angenommen und den Angeklagten als Rädelsführer nach § 125 Abs. 2 StGB angesehen. Auch der innere Tatbestand ist einwandfrei festgestellt.

Die Verurteilung wegen Freiheitsberaubung in zwei Fällen zeigt keinen Rechtsfehler. Die Annahme von Tateinheit ist nicht zu beanstanden. Ein Verstoß gegen die Denkgesetze ist nicht ersichtlich. Das Urteil stellt in widerspruchsfreier Weise fest, dass der Angeklagte zwischen 21 und 23 Uhr in vier Wohnungen gewesen sein konnte.

Das Verbrechen nach § 125 Abs. 2 StGB ist nach § 67 StGB nicht verjährt, da die erste richterliche Handlung gegen den Angeklagten bereits am 5. Oktober 1945 stattgefunden hat. Eine Verjährung der Freiheitsberaubung scheidet aus, da die Voraussetzungen der VO vom 23. Mai 1947, deren rechtliche Gültigkeit der Bundesgerichtshof wiederholt bejaht hat, nach den Feststellungen zweifelsfrei vorliegen (siehe die zur Veröffentlichung bestimmte Entscheidung vom 20. Dezember 1951 – 4 StR 9/50 –).

Der Strafausspruch konnte nicht bestehen bleiben. Ihm liegt das KRG Nr. 10 zugrunde. Da dieses nicht mehr anwendbar ist, muss die Strafe den deutschen Strafbestimmungen entnommen werden. Zu diesem Zwecke war die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht und zwar an die jetzt zuständige Strafkammer zurückzuverweisen.

Dr. DotterweichDr. MoerickeWerner
Dr. KirchnerDr. Ludwig
Revision: Aufhebung der Verurteilung wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit und Zurückverweisung — Themis