BGH: Wegfall der Zuständigkeit für Menschlichkeitsverbrechen; Schuldspruchberichtigung und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 75/52
- Datum
- 05.06.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Entfällt durch Rechtsänderung die gerichtliche Zuständigkeit als Prozessvoraussetzung, ist dies im Revisionsverfahren von Amts wegen zu berücksichtigen und führt zum Wegfall entsprechender Schuldsprüche.
Werden Taten, die zuvor als Menschlichkeitsverbrechen nach Besatzungsrecht gewürdigt wurden, der deutschen Gerichtsbarkeit entzogen, sind sie – soweit möglich – nach deutschem Strafrecht zu beurteilen.
Eine stillschweigende Berufung in ein Amt kann für die strafrechtliche Beamteneigenschaft ausreichen, wenn die zuständige Stelle die Bestellung faktisch genehmigt und die Amtstätigkeit nach außen als solche ausgeübt wird.
Bei Freiheitsberaubung im Amt (§ 341 StGB a.F.) muss sich der Vorsatz auch auf den Mangel der Berechtigung zur Festnahme/Verhaftung erstrecken; dieser kann aus den Begleitumständen, insbesondere aus sofortigen schweren Misshandlungen und ersichtlich rachsüchtigem Zweck, folgen.
Bewacht ein Täter mehrere gleichzeitig festgehaltene Personen aufgrund einer einheitlichen Willensbetätigung, liegt regelmäßig eine natürliche Handlungseinheit vor; eine Aufspaltung in mehrere selbständige Taten kommt insoweit nicht allein wegen der Mehrzahl der Betroffenen in Betracht.
Vorinstanzen
Schwurgericht Braunschweig, 10. November 1949
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1.) den Kraftfahrer Heinrich ████ aus ██ ██ Nr. █, geboren am █████████ 1904 in ████, z. Zt. in Untersuchungshaft in der Untersuchungshaftanstalt ████,
2.) den Sattler Waldemar █████ ██ Ss aus ████████ ██-Straße ██, geboren am █████ 1893 in ███, z. Zt. in Untersuchungshaft in der Untersuchungshaftanstalt ████,
3.) den Kraftfahrer Alfred ███████, Betreuungsheim, geboren ███████ 1911 in █████████████,
4.) den Landarbeiter Richard ██████ aus ████ ██ An █, geboren am █████ in ███,
wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. Juni 1952, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Waschow als Vorsitzender,
Bundesrichter Sarstedt,
Bundesrichterin Dr. Koffka,
Bundesrichter Schmidt,
Bundesrichter Siemer
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten ███, A. ███ RO und ██ wird das Urteil des Schwurgerichts in Braunschweig vom 10. November 1949,
I. insoweit es diese Angeklagten anlangt, im Schuldspruch wie folgt berichtigt und ergänzt:
1.) Der Angeklagte FC ist wegen a) Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit Körperverletzung im Amt jeweils in zwei Fällen, davon in einem Falle in weiterer Tateinheit mit Freiheitsberaubung im Amte mit Todeserfolg, sowie in beiden Fällen in weiterer Tateinheit mit schwerem Raufhandel, dieser wiederum in Tateinheit mit Körperverletzung im Amte in fünf Fällen, mit gefährlicher Körperverletzung in fünf Fällen, mit Beihilfe zur Aussageerpressung in einem Falle und mit Freiheitsberaubung im Amte in vier Fällen,
b) Freiheitsberaubung im Amte,
c) Beihilfe zur Aussageerpressung in Tateinheit mit Körperverletzung im Amte und mit gefährlicher Körperverletzung
verurteilt, im Übrigen freigesprochen.
2.) Der Angeklagte ███ ist wegen a) Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit Freiheitsberaubung im Amte mit Todeserfolg und mit Raufhandel,
b) Beihilfe zur Aussageerpressung in Tateinheit mit Körperverletzung im Amte und mit gefährlicher Körperverletzung und mit Freiheitsberaubung im Amte, jeweils in zwei Fällen, und in weiterer Tateinheit mit Raufhandel,
Körperverletzung im Amte in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit Raufhandel
verurteilt.
3.) Der Angeklagte ██ ██ ist wegen a) Freiheitsberaubung im Amte in Tateinheit mit Raufhandel,
b) Beihilfe zur Aussageerpressung in Tateinheit mit Beihilfe zur Körperverletzung im Amte und zur gefährlichen Körperverletzung jeweils in zwei Fällen,
c) Beihilfe zur Aussageerpressung in Tateinheit mit Körperverletzung im Amte, mit gefährlicher Körperverletzung und mit Raufhandel
verurteilt, im Übrigen freigesprochen.
4.) Der Angeklagte K ist wegen a) Freiheitsberaubung im Amte in Tateinheit mit Raufhandel,
b) Beihilfe zur Körperverletzung im Amte in Tateinheit mit Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung in zwei Fällen und mit Raufhandel,
c) Freiheitsberaubung im Amte
verurteilt, im Übrigen freigesprochen.
II. im Strafausspruch – insoweit es die erwähnten Angeklagten betrifft – nebst den insoweit zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Schwurgericht zurückverwiesen. Dieses hat auch über die Kosten der Rechtsmittel zu entscheiden.
Im Übrigen werden die Revisionen der Angeklagten ███ AC, RO und ██ verworfen.
Gründe
Das Schwurgericht hat den Angeklagten ███ wegen eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit in Tateinheit mit
1.) Raufhandel,
2.) gefährlicher Körperverletzung im Amt in 8 Fällen, davon in 2 Fällen mit Todeserfolg,
3.) Beihilfe zur Aussageerpressung in 2 Fällen,
4.) Freiheitsberaubung im Amt in 19 Fällen
zu einer Zuchthausstrafe von 8 Jahren verurteilt, wobei es ihm die erlittene Internierungshaft voll und 1 Jahr 3 Monate der erlittenen Untersuchungshaft angerechnet hat. Ferner sind diesem Angeklagten die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von 5 Jahren aberkannt worden.
Die Revision des Angeklagten K rügt die Verletzung sachlichen Rechtes. Sie hat nur in der Straffrage Erfolg.
Die Verurteilung wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit kann nicht bestehen bleiben, weil die Militärregierung ihre Verordnung Nr. 47 durch die Verordnung Nr. 234 vom 31. August 1951 (ABl. Nr. 65, 1138) aufgehoben und dadurch den deutschen Gerichten für die Fälle des Art. II § 1c KRG 10 die Gerichtsbarkeit entzogen hat. Den Wegfall dieser Prozeßvoraussetzung hat das Revisionsgericht von Amts wegen zu berücksichtigen.
Die Handlungen der Angeklagten sind deshalb nunmehr ausschließlich nach deutschem Strafrecht zu beurteilen.
Daß die Verjährungsvorschriften nach § 67 StGB abgelaufen sind, steht der Aburteilung nach deutschem Recht nicht entgegen. Dies ist in Art. I § 1 der Verordnung zur Beseitigung nationalsozialistischer Eingriffe in die Strafrechtspflege vom 23. Mai 1947 (VOBl. BZ 65) ausdrücklich ausgesprochen. Die Anwendung dieser Verordnung verstößt weder gegen Art. 3 Abs. I noch gegen Art. 103 Abs. II GG, wie der Bundesgerichtshof bereits mehrfach entschieden hat (vgl. u. a. 4 StR 9/50 v. 20. Dezember 1951).
II.
Zu besonderen Ausführungen in sachlich-rechtlicher Hinsicht geben folgende Verurteilungen Anlaß:
1.) Ohne Rechtsirrtum hat das Schwurgericht die Vorschrift des § 359 StGB sowohl auf den Angeklagten ██ als auch auf die übrigen Beschwerdeführer angewendet.
Das Schwurgericht trifft insoweit folgende Feststellungen:
Zum Zwecke der sogenannten Gleichschaltung wurden in Wolfenbüttel, wie auch sonst im Lande Braunschweig, Hilfspolizeiverbände aufgestellt. Ein Teil dieser Hilfspolizisten, so z. B. der Angeklagte ██ ████████, taten grundsätzlich nur zusammen mit geschulten Beamten der Stadtpolizei Dienst. Diese Polizisten waren bewaffnet, mit einem schriftlichen Ausweis und einer amtlich gestempelten weißen Armbinde (Aufschrift: „Hilfspolizei“) versehen. Daneben war in Wolfenbüttel vom 15. Juni bis 15. September 1933 eine selbständige Hilfspolizeiabteilung gebildet worden, welche nur aus Angehörigen des Wolfenbütteler SS-Sturms bestand. Letzteres Polizeikommando, dem u. a. auch die Angeklagten ███████ RC und KC angehörten, wurde von der zuständigen Kreisdirektion Wolfenbüttel stillschweigend genehmigt, die genannte Stelle zahlte auch die Löhne für sämtliche Hilfspolizisten. Die Bewaffnung dieses Hilfspolizeiverbandes bestand aus Gummiknüppeln und z. T. aus Pistolen. Sämtliche Angehörige des Kommandos trugen als äußeres Kennzeichen die gleichen Armbinden wie die Hilfspolizisten bei der Stadtpolizei. Sie besaßen jedoch keinerlei schriftliche Ausweise, auch waren sie weder vereidigt noch in feierlicher Form verpflichtet worden. Ebensowenig wurde ihnen je eine Belehrung über ihre Pflichten zuteil. Trotzdem lebten sie kaserniert und betrieben sportliche sowie militärische Übungen. Der Einsatz erfolgte zu verschiedenartigsten Zwecken, so z. B. auch zum Schutz lebenswichtiger Objekte (Gasanstalt usw.).
Wie der Bundesgerichtshof, im Anschluß an die ständige Reichsgerichtsrechtsprechung, bereits zu 3 StR 176/51 v. 12. April 1951 ausgeführt hat, kann auch bei nicht-staatsrechtlichen Beamten i. S. des § 359 StGB die Berufung in ein Amt stillschweigend erfolgen, sofern nur die berufende oder anerkennende Amtsstelle für diese Berufung allgemein zuständig ist. Das angefochtene Urteil hebt ausdrücklich hervor, daß die Kreisdirektion Wolfenbüttel auf Grund landesrechtlicher Vorschriften ermächtigt war, den Polizeiapparat jeweils durch Bestellung ehrenamtlicher Beamten zu vergrößern. Somit ist nicht nur hinsichtlich des Angeklagten ████████████, sondern auch bezüglich der übrigen Revidenten die Beamteneigenschaft im strafrechtlichen Sinne zutreffend angenommen worden.
Die Urteilsfeststellungen ergeben weiterhin, daß den amtlichen Angeklagten die für ihre Beamteneigenschaft sprechenden Tatsachen hinreichend bekannt waren, wie überdies auch daraus erhellt, daß jeder von ihnen eine Binde mit der Aufschrift „Hilfspolizist“ trug und sein Gehalt von der zuständigen Kreisdirektion in Empfang nahm.
2.) In den Fällen ███ ██ und ██ wendet sich die Revision des ███ ██████████ gegen die Verurteilung wegen Freiheitsberaubung im Amt, indem sie hervorhebt, es habe sich um die ersten Festnahmen durch █████████████████ gehandelt, so daß diesem das Bewußtsein der Rechtswidrigkeit insoweit auf jeden Fall gefehlt habe; im Übrigen enthalte das Urteil bezüglich dieses Teiles der Urteilsausführungen einen Widerspruch.
a) Die tatsächlichen Ausführungen des Schwurgerichts hierzu ergeben folgendes:
In der Nacht vom 6. zum 7. Juli 1933 gegen 23.30 Uhr nachts betrat ein Abholungskommando, zu welchem auch die Angeklagten ███████████ und ███████ gehörten, die Wohnung des Zeugen ███████ ████████████, zwang diesen Zeugen durch Schläge mit dem Gummiknüppel, sich schnellstens anzuziehen. Alsdann wurde ███████ zunächst zu dem Hause des ██ geführt, den das Kommando ebenfalls herausholte. Unterwegs wurde der Zeuge ██ aufgegriffen. Alsdann brachte man die drei Festgenommenen zur Mühlenstraße. Während des Transportes wurden ██████ und ██ durch Schläge mit den Gummiknüppeln bzw. durch Tritte zum Laufen angetrieben; sie mußten dabei die Arme gekreuzt hochhalten. An den Mißhandlungen des ██████ hatte sich insbesondere der Angeklagte ███ aktiv beteiligt. ███ wurde beim Verlassen seines Hauses so geschlagen, daß er laut schrie und vor dem Hause unter den Gummiknüppelschlägen zusammenbrach. Am Boden liegend wurde er noch getreten. Unterwegs auf der Hauptstraße stürzte er einmal hin, wurde hochgerissen und erneut geschlagen und getreten. Hierbei schlug unter anderem der Angeklagte ██████ mit dem Gummiknüppel auf ihn ein, ohne daß ein Wortwechsel vorangegangen wäre. Auch ██ ████████ wurde während des Laufens mit Gummiknüppeln geschlagen. Bei allen Vorfällen waren FC und ████████████████████████ anwesend.
Bereits vor dem Betreten des Hauses in der Mühlenstraße war beispielsweise ███ schon so schwer verletzt, daß er nur mit Mühe die Treppe hinaufsteigen konnte. ███ wurde dann im Hause weiterhin noch auf so entsetzliche Weise mißhandelt, daß er alsbald an den Folgen sämtlicher Mißhandlungen starb. Es konnte nicht festgestellt werden, daß ██████ bei den Vernehmungen des Zeugen ██████ und des ██ und den hierbei erfolgten Mißhandlungen unmittelbar zugegen war. Jedoch haben ████ ███ und ██ sowie ein Dritter den Zeugen ██████ zur Vernehmung vorgeführt; als der Zeuge nicht die gewünschten Antworten erteilte, wurde er mit Gummiknüppeln und Stuhlbeinen geprügelt, wobei die vorerwähnten Revidenten mitwirkten. Die Mißhandlungen erfolgten so lange, bis ██████ bewußtlos war. Späterhin stellte sich heraus, daß dieser Zeuge nur versehentlich mitverhaftet worden war.
Das Landgericht würdigt diese Vorfälle unter folgenden rechtlichen Gesichtspunkten:
███: §§ 239 Abs. I, 341; 223a, 340; 227 I StGB ██: §§ 239 Abs. I, 341; 223a, 340; 49, 54, 227 I StGB ██: §§ 239 Abs. I und III, 341; 226, 340; 227 Abs. II StGB.
b) Bei dem dargestellten Sachverhalt greifen die Bedenken der Revision nicht durch.
Zutreffend ist lediglich der Ausgangspunkt des Rechtsmittels, daß nämlich im Falle des § 341 StGB der Vorsatz sich auch auf den Mangel der Berechtigung, Verhaftungen oder vorläufige Ergreifungen bzw. Festnahmen vorzunehmen, erstrecken muß. Diese Tatbestandsvoraussetzungen ergeben sich jedoch, entgegen der Auffassung der Revision, aus dem angefochtenen Urteile zweifelsfrei.
Schlüssige Begleitumstände, insbesondere die schweren Mißhandlungen, die bereits bei der ersten Verhaftung alsbald vorgenommen wurden, machten jedem Beteiligten, mithin auch dem Angeklagten ████, ohne weiteres erkennbar, daß es sich nicht um rechtmäßige Verhaftungen, sondern um Festnahmen handelte, die zum Zwecke persönlicher oder politischer Rache erfolgten. Diese Erkenntnis konnte durch die späteren Vorfälle in der Mühlenstraße allenfalls nur noch bestärkt werden, ohne daß aber irgendwelche Zweifel darüber bestehen können, ob der Angeklagte ██████ bei der Festnahme schon mit diesem Willen und dieser Erkenntnis vorgegangen sei.
c) Weiterhin wohnt auch der von dem Rechtsmittel behauptete Widerspruch dem angefochtenen Urteile nicht inne. Zwar führt das Schwurgericht, im Rahmen seiner allgemeinen rechtlichen Darlegungen, zunächst aus, daß zugunsten der Angeklagten unterstellt werde, sie hätten anfangs an die Rechtmäßigkeit der ihnen aufgetragenen Festnahmen geglaubt. Schon im nächsten Satz fährt das Urteil jedoch fort: „Der gute Glaube entfiel aber, sobald sie erfuhren, daß die Haft nicht ordnungsgemäß vollstreckt wurde, oder sie sich gar selbst an der Mißhandlung der Festgenommenen beteiligten.“ Letzteres trifft für █████ bereits hinsichtlich der zeitlich und sachlich unmittelbar zusammengehörigen Fälle ████ ███ zu.
d) Offensichtlich unbegründet sind die Beanstandungen der Revision, mit denen die Verurteilung ███ im Falle ███████ angegriffen wird. Das Schwurgericht bejaht hier eine psychische Mitwirkung bei den Mißhandlungen gelegentlich der Abholung und führt insoweit folgendes aus: „...nach seinem sonstigen Verhalten war unbedenklich anzunehmen, daß ██████ mit dem Vorgehen seiner Begleiter S. und ███ einverstanden war...“
Diese Formulierung ergibt zweifelsfrei, daß der Tatrichter ohne eigene Zweifel Feststellungen treffen, nicht aber, wie das Rechtsmittel annimmt, daß er nur Vermutungen äußern will.
4.) Was die Verurteilung des Angeklagten ███ aus § 226 StGB (Fall P) anlangt, so stehen die Ausführungen der Revision in Widerspruch mit den tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils und sind daher unbeachtlich.
Der Zusammenhang der Entscheidungsgründe weist aus, daß das Schwurgericht die Vielzahl der Verletzungen des ██████████ einschließlich der vor Einlieferung in die Mühlenstraße unter aktiver und psychischer Mitwirkung des ███ zugefügten Körperschäden als adäquat ursächlich für den Tod des ████ angesehen hat. Damit trifft der Tatrichter in rechtlich nicht zu beanstandender Weise tatsächliche Darlegungen, welche der Nachprüfung des Revisionsgerichts entzogen sind.
Sämtliche vorerwähnten Ausführungen dieser Ziffer treffen auch auf den Fall ███████ zu.
█████, ein früherer Stadtverordneter und Vorsitzender der Ortsgruppe der KPD, war in der gleichen Nacht vom 6. zum 7. Juli 1933 in der Kreisleitung Mühlenstraße durch FC sowie andere Personen mit Gummiknüppeln derart auf das entblößte Gesäß geschlagen worden, daß er danach im Harteraum in Blut und Kot zusammenbrach und späterhin verstarb. Die Angriffe der Revision gegen die Verurteilung aus §§ 226, 340 StGB entbehren unter diesen Umständen jeder Berechtigung.
5.) Die Bestrafung des █████████ Raufhandels nach § 227 Abs. II StGB ist ebenfalls rechtlich bedenkenfrei.
Das Schwurgericht nimmt einen von mehreren Personen, darunter dem Angeklagten, gemachten Angriff an, welcher den Tod des ███ verursacht hat. Diese zweite Begehungsweise des Raufhandels setzt weder zwei Parteien noch Tätlichkeiten auf beiden Seiten voraus. Sie kann sich auch gegen einen einzelnen Menschen richten und aus äußerlich und zeitlich getrennten Einzelakten bestehen, sofern dann noch Einheitlichkeit des Angriffs, des Angriffsgegenstandes und des Angriffswillens des Angreifenden besteht. Diese bereits vom Reichsgericht entwickelten Grundsätze hat der Bundesgerichtshof in der Entscheidung 1 StR 767/51 vom 29. Februar 1952 bestätigt.
Sämtliche Voraussetzungen zur äußeren Tatseite sind hier ausreichend festgestellt. Insbesondere ist an der Ursächlichkeit der Mißhandlungen für den Tod des ███ nicht zu zweifeln. Weiterhin hat der Vorsatz auch die Angriffshandlung und den Umstand eingeschlossen, daß der Angriff gemeinschaftlich war.
6.) In den Fällen Ro ███ KwC und ███████████ sind Rechtsfehler, durch welche der Angeklagte ███████ beschwert wäre, nicht zu erkennen. Im Übrigen sei auf die obigen Ausführungen zu Ziffer II, 2 verwiesen.
7.) Der Zeuge ███ wurde zwischen 24 Uhr und 2 Uhr nachts von den Angeklagten F, RC und S aus seiner Wohnung korrekt abgeführt und von diesen Angeklagten auch in der Kreisleitung in der Mühlenstraße nicht mißhandelt.
Trotzdem ist dem Einwande der Revision, es habe dem Angeklagten ███████ das Bewußtsein der Rechtswidrigkeit der Freiheitsberaubung gefehlt, nicht beizutreten.
Zutreffend geht das Schwurgericht davon aus, auf Grund der voraufgegangenen Fälle ███ ███ und ████ hätten die Angeklagten nunmehr gewußt, um welche Art der Haftvollziehung es sich gehandelt habe, so daß auf die oben wiedergegebenen Ausführungen Bezug genommen werden kann.
8.) Am 26. Juli 1933 wurden die Zeugen Bo und Fr unter Mitwirkung des ███ korrekt abgeführt und in die SS-Hilfspolizeiunterkunft Klosterstraße gebracht. Alsdann wohnte der zur Bewachung eingeteilte Angeklagte einer Vernehmung des Zeugen █████████ durch mehrere SS-Männer bei, welche von schweren Mißhandlungen des █████████ begleitet war.
Späterhin beteiligte sich ████ an der Bewachung von insgesamt mindestens 14 festgenommenen Personen und konnte jeweils an den Verletzungen erkennen, welche Behandlung den Haftlingen vor bzw. nach ihren Vernehmungen zuteilgeworden war.
a) Zutreffend hat das Landgericht diesen Sachverhalt u. a. unter den rechtlichen Gesichtspunkten der §§ 223a, 225, 340 StGB gewürdigt. Auch sind Bedenken gegen die Anwendung der §§ 341, 239 Abs. I StGB nicht zu erheben. Die Beanstandungen der Revision insoweit betreffen die tatsächlichen Feststellungen bzw. sind vorher bereits abgehandelt worden.
Auf die allgemeine Sachrüge hin war jedoch folgender Urteilsmangel zu berücksichtigen.
Das Schwurgericht nimmt Freiheitsberaubung im Amt in 14 Fällen an, weil – wie erwähnt – ███ insgesamt mindestens 14 gleichzeitig eingesperrte Personen bewacht hatte. Diese Auffassung geht fehl.
Der Tatrichter verkennt, daß die Entscheidung der Frage, ob im Rechtssinne eine oder mehrere Handlungen vorliegen, zunächst davon abhängt, ob im natürlichen Sinne eine Handlung, nämlich eine Willensbetätigung vorliegt, oder ob mehrere Willensbetätigungen gegeben und rechtlich zu beurteilen sind. Hier handelt es sich um eine im natürlichen Sinne einheitliche Willensbetätigung. Dann aber hat, wie vom Bundesgerichtshof bereits mehrfach ausgeführt wurde (vgl. u. a. BGH 1 S 21), der Gesichtspunkt der Höchstpersönlichkeit des verletzten Rechtsgutes gegenüber der natürlichen Betrachtungsweise zurückzutreten. Dementsprechend ist hier bei der mehrfachen Verletzung desselben Strafgesetzes durch eine Handlung nicht der Fall des § 74 StGB, sondern der Fall des § 73 StGB gegeben.
Die erschöpfenden Feststellungen des Schwurgerichts ermöglichen es, diese Änderung des rechtlichen Gesichtspunktes durch bloße Berichtigung des Schuldspruches in das Urteil einzuführen.
Im Übrigen hat das angefochtene Urteil die Bewachungshandlung gegenüber den drei Zeugen ██ █████ Bo und Fr jeweils als in Fortsetzungszusammenhang stehend mit den vorher durch ██████ vorgenommenen Festnahmen dieser Zeugen angesehen. Die Festnahmehandlungen müssen daher auch bei der vom Senat zugrundegelegten rechtlichen Betrachtungsweise in der einheitlichen Handlung aufgehen.
b) In den Fällen ███████████ ██████ ist der Angeklagte weiterhin wegen Beihilfe zur Aussageerpressung gemäß §§ 49, 343 StGB bestraft worden.
Die Angriffe des Rechtsmittels insoweit gehen ebenfalls fehl.
Nach den Urteilsfeststellungen sind beide Haftlinge geprügelt worden, um sie zu den von den Verhörsbeamten gewünschten Aussagen zu veranlassen. Hiermit war der Angeklagte █████ einverstanden, wie im Übrigen der Urteilszusammenhang auch sonst ausweist. Unter diesen Umständen hatte ██████████ bestimmten auf die Herbeiführung des Erfolges gerichteten Willen. Es kann dann nicht darauf ankommen, ob dieser Angeklagte noch Nebenzwecke mit seiner Willensrichtung verband, beispielsweise den, daß er aus politischen Gründen die Mißhandlungen der Zeugen wünschte. Derartige zusätzliche Motive beeinträchtigen die Bestimmtheit des Vorsatzes in keiner Weise, zumal Willensbetätigungen zumeist aus einem Bündel von Motiven erfolgen, von denen jedes „bestimmt“ und nicht nur „bedingt“ sein kann.
Im Übrigen wendet sich das Rechtsmittel, mit z. T. willkürlicher Auslegung der Urteilsfeststellungen, nur gegen diese.
B.
Der Angeklagte HC ist wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit in Tateinheit mit
1.) Raufhandel,
2.) gefährlicher Körperverletzung im Amt in 4 Fällen, davon in einem Falle mit Todeserfolg,
3.) Beihilfe zur Aussageerpressung in 2 Fällen,
4.) Freiheitsberaubung im Amt in 3 Fällen
zu einer Zuchthausstrafe von 5 Jahren verurteilt worden.
Hierauf wurde die erlittene Internierungs- und Untersuchungshaft in Höhe von █ Jahren angerechnet. Die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte erfolgte auf die Dauer von vier Jahren.
Die Revision des █████████ mit der er Verletzung sachlichen Rechtes rügt, hat in der Straffrage Erfolg.
I.
Die Verurteilung wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit mußte aus den zur Revision des ███ erwähnten Gründen entfallen.
II.
a) ███ gehörte zu dem der Stadtpolizei eingegliederten Hilfspolizeiverband. Die Stadtpolizei war in der Nacht vom 26. zum 27. Juli 1933 vom Dienst zurückgezogen worden. Trotzdem bejaht das Schwurgericht die Mitwirkung dieses Angeklagten in amtlicher Eigenschaft, indem es ausführt: „Seine Mitwirkung fiel, auch wenn sie seinen Dienstanweisungen widersprach, doch in den Bereich seiner amtlichen Aufgaben als Polizeibeamter.“
Entgegen der Auffassung der Revision ist hierin ein Rechtsfehler nicht zu finden. Dem Urteilszusammenhange kann zweifelsfrei entnommen werden, daß HC sich bewußt war, den Haftlingen gegenüber als Hilfspolizeibeamter aufzutreten, zumal er nur in Verbindung mit den Angehörigen eines anderen Hilfspolizeikommandos tätig wurde. Hieraus ergibt sich weiter, daß jeder der Festgenommenen entsprechend dem Willen des Angeklagten annehmen mußte, daß dieser in Ausübung amtlicher Funktionen handelte. Der Verletzung innerdienstlicher Weisungen kann daher keine Bedeutung beikommen.
Die Berufung des Rechtsmittels auf die Urteilsausführungen hinsichtlich des Mitangeklagten Bo geht fehl. █████ gehörte nicht der Polizei an, sondern war Aufseher im Strafgefängnis Wolfenbüttel. Die amtlichen Aufgaben eines Strafanstaltsaufsehers umfassen aber nicht die Mitwirkung bei polizeilichen Aktionen wie Festnahmen, Vorführungen und Vernehmungen. Zu Recht hat das Schwurgericht daher insoweit Amtsverstöße des Bo abgelehnt, ohne daß hierdurch die Rechtsauffassung hinsichtlich des HC berührt wird.
2.) Im Falle █████████████████ scheitern die Angriffe der Revision daran, daß sie sich nur unbeachtlich gegen die tatsächlichen Feststellungen richten.
3.) In den Fällen ██ ███ ██ hat das Schwurgericht schwere Freiheitsberaubung nicht angenommen, sondern den Angeklagten nur nach §§ 341, 239 Abs. I StGB bestraft. Die Angriffe des Rechtsmittels, insoweit sie sich gegen Verurteilung wegen schwerer Freiheitsberaubung richten, sind daher unverständlich.
4.) Auch sonst sind Rechtsfehler, durch welche der Angeklagte ███████████ beschwert wäre, nicht zu erkennen.
C.
Der Angeklagte K ist wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit in Tateinheit mit
1.) Raufhandel,
2.) gefährlicher Körperverletzung im Amte in einem Falle,
Beihilfe zu gefährlicher Körperverletzung in 3.) zwei Fällen,
Beihilfe zur Aussageerpressung in drei Fällen,
4.) Freiheitsberaubung im Amte in 17 Fällen
zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt worden. Die erlittene Untersuchungshaft wurde auf die erkannte Strafe angerechnet.
Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte RC Revision eingelegt und rügt die Verletzung sachlichen Rechtes. Das Rechtsmittel greift in der Straffrage durch.
1.) Die Rügen der Revision ████ richten sich überwiegend gegen die tatsächlichen Feststellungen und können daher insoweit keine Beachtung vor dem Revisionsgericht finden.
2.) Auch bei diesem Angeklagten lassen die erhobenen Tatvorwürfe einen Zweifel darüber nicht zu, daß hier die Gerechtigkeit eine nachträgliche Sühne verlangt und demzufolge die Verordnung zur Beseitigung nationalsozialistischer Eingriffe in die Strafrechtspflege vom 23. Mai 1947 zum Zuge kommen muß. Der diesbezügliche Angriff des Rechtsmittels geht daher fehl.
3.) Die Verhaftung des Zeugen ██████ ist dem Angeklagten RC durch das Schwurgericht nicht gesondert zur Last gelegt worden; vielmehr ist diese Tat in der späteren Freiheitsberaubung aufgegangen, wie das angefochtene Urteil ausdrücklich hervorhebt. Die insoweit erhobenen Beanstandungen entfallen mithin ebenfalls.
4.) Nach den Urteilsfeststellungen hat RC die Bewachung und Festhaltung sämtlicher in die Kreisleitung verbrachten Personen in seinen Willen mitaufgenommen. Die genaue Zahl der Verhafteten war ihm gleichgültig. Weiterhin wußte dieser Angeklagte, abgesehen von der durch ihn selbst vorgenommenen Mißhandlung des Zeugen Bl, daß die Haftlinge in der Kreisleitung verprügelt und auf das Schwerste mißhandelt wurden. Im Einklang dazu steht seine Beteiligung an den Vorgängen vom 26. Juli 1933 (Hilfspolizeiunterkunft Klosterstraße). Hier hat der Angeklagte durch Ziehharmonikaspiel die Schreie der bei ihren Vernehmungen Mißhandelten übertönt und auf Aufforderung jeweils lauter gespielt, um andere Geräusche nicht zur Straße dringen zu lassen.
a) Der Einwand des Rechtsmittels, ████ habe als Hilfspolizist nur den ihm erteilten Befehlen gehorcht, wird durch § 4 der VO zur Beseitigung nationalsozialistischer Eingriffe in die Strafrechtspflege vom 23. Mai 1947 entkräftet.
b) Hinsichtlich der Beamteneigenschaft des Runge kann auf die Ausführungen zur Revision des F verwiesen werden.
c) Gleichfalls haben ferner die obigen Darlegungen zum Raufhandel auch hier Bestand.
Die Beanstandungen des Rechtsmittels insoweit vernachlässigen völlig den Umstand, daß die Mißhandlung des Zeugen ███ ████████████ festgestellt worden ist. Davon abgesehen braucht eine Beteiligung am „Angriff“ nicht notwendig in der körperlichen Einwirkung auf Dritte zu bestehen, sofern nur die feindselige Willensrichtung vorhanden ist. Es genügt mithin die Anwesenheit des Täters und seine psychische Teilnahme in feindseliger Absicht (vgl. BGH a. a. O.).
d) Die Feststellungen zum Tatumfang des RC sind ebenfalls rechtlich bedenkenfrei.
e) Jedoch bedurfte, abgesehen von dem Wegfall des Verbrechens gegen die Menschlichkeit, der Schuldspruch insoweit der Berichtigung, als das Schwurgericht die Grundsätze der natürlichen Handlungseinheit auch hier verkannt hat. Dies trifft auf die Vorgänge vom 6./7. Juli 1933 in der Kreisleitung zu, nicht jedoch auf den Tatkomplex vom 26. Juli 1933 in der Hilfspolizeiunterkunft Klosterstraße.
Im ersteren Falle hat ██████████ eine bei natürlicher Betrachtungsweise einheitliche Handlung – das Postenstehen – mehrfach gegen ein- und dasselbe Strafgesetz verstoßen, während im letzteren Falle (Ziehharmonikaspiel) die mehrfache Willensbetätigung ausschließlich durch eine rechtliche Handlungseinheit zusammengefaßt werden konnte, dies aber wegen des verletzten höchstpersönlichen Rechtsgutes nicht möglich ist.
D.
██ ist wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit in Tateinheit mit
1.) Raufhandel,
2.) Freiheitsberaubung im Amt in 9 Fällen,
3.) Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung im Amt in 2 Fällen
zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt worden. Diese Strafe wurde als verbüßt erklärt durch die erlittene Internierungs- und Untersuchungshaft.
Die Revision dieses Angeklagten erhebt formelle und materielle Beanstandungen. Sie konnte ebenfalls nur in der Straffrage Erfolg haben.
I.
Ohne nähere Angabe der verletzten Vorschrift rügt das Rechtsmittel, daß der Angeklagte ████ z. T. in seiner Verteidigung beschränkt worden sei. Auf die Tatvorwürfe hinsichtlich der Aktion in der Klosterstraße habe das Gericht erst nach den Anträgen des Staatsanwalts hingewiesen, so daß eine Beschaffung von Entlastungszeugen der Verteidigung nicht mehr möglich gewesen sei.
Die Sitzungsniederschrift weist insoweit folgendes aus:
„Die Angeklagten ██████████ ██ wurden darauf hingewiesen, daß noch einzelne Tätigkeitsteile, die noch bei ihnen festgestellt werden können, als von der Anklage miterfaßt angesehen werden und zwar:
Bei dem Angeklagten WC – bei dem Angeklagten ████ die Tatsache, daß er mit dem Karabiner in der Klosterstraße Posten gestanden hat. Den Angeklagten – und KC wurde Gelegenheit zur Verteidigung gegeben.“
Der Verteidiger des Angeklagten K, Rechtsanwalt Fi, hat nach diesem Hinweis bezüglich des Angeklagten ██ ██ folgenden Antrag gestellt:
„den Angeklagten KC freizusprechen, evtl. nur auf eine Strafe zu erkennen, auf welche die Untersuchungshaft und die restliche Internierungshaft als verbüßt anzusehen ist.“
Der Angeklagte hat dazu erklärt, daß er sich den Ausführungen seines Verteidigers anschließe.
Zwischen dem Hinweis des Gerichtes und der Urteilsverkündung lag eine Frist von mehreren Tagen.
Bei dieser Prozeßlage konnte die formelle Rüge keinen Erfolg haben. Die Behauptung der Revision, dem Angeklagten seien die Möglichkeiten zur Verteidigung genommen gewesen, steht in Widerspruch mit der Sitzungsniederschrift. Der Angeklagte hat von seinem Rechte gemäß § 265 Abs. IV StPO, im Hinblick auf die veränderte Sachlage einen Antrag auf Aussetzung der Hauptverhandlung zwecks genügender Vorbereitung der Verteidigung zu stellen, keinen Gebrauch gemacht. Dementsprechend ist auch ein Gerichtsbeschluß im Sinne des § 228 Abs. I StPO nicht herbeigeführt worden. Abgesehen hiervon entbehrt die Rüge der nach § 344 Abs. II Satz 2 StPO erforderlichen Genauigkeit.
Im Übrigen konnte das Schwurgericht die Vorgänge vom 26. Juli 1933 miterfassen und aburteilen, weil sie zu dem angeklagten Einheitsverbrechen gegen die Menschlichkeit gehörten.
II.
Die sachlich-rechtlichen Angriffe der Revision bewegen sich überwiegend auf tatsächlichem Gebiete und sind daher insoweit unbeachtlich.
1.) Hinsichtlich der Beamteneigenschaft des Angeklagten ███ sowie bezüglich der Beteiligung am Raufhandel kann auf die entsprechenden Ausführungen zu den übrigen Angeklagten verwiesen werden.
2.) Was den Gehilfenvorsatz anlangt, so trifft das Schwurgericht in rechtlich nicht zu beanstandender Weise tatsächliche Feststellungen, an die das Revisionsgericht gebunden ist.
3.) Daß die Strafklage durch die Verurteilung eines Spruchgerichtes (wegen Zugehörigkeit zur SS und dem damit verbundenen Organisationsverbrechen) nicht verbraucht ist, hat der Bundesgerichtshof bereits mehrfach entschieden.
4.) Weiterhin kann auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs insoweit verwiesen werden, als sich der Angeklagte auf die Notverordnung vom 28. Februar 1933 beruft. Die allen rechtsstaatlichen Grundsätzen widersprechende Durchführung von Zwangsgestellungen und vorläufigen Festnahmen dieser Art kann auch durch gesetzliche Maßnahmen nicht legalisiert werden.
5.) Der Schuldspruch bedurfte der Berichtigung, einmal wegen Wegfalls des Menschlichkeitsverbrechens, zum anderen wegen Verletzung der §§ 73, 74 StGB. Die Handlungen vom 26. Juli 1933 (Freiheitsberaubung im Amte) stellen sich als eine Tat dar.
1.) Die Anklage und der Eröffnungsbeschluß legten den Angeklagten ████████ RCD und ███████ noch weitere Taten zur Last, welche das Schwurgericht nicht als erwiesen angesehen hat. Das Urteil hat die Angeklagten insoweit nicht freigesprochen, weil es diese Taten im Sinne der Anklage als Teile des einheitlichen Verbrechens gegen die Menschlichkeit ansah. Dieser Gesichtspunkt fällt nunmehr fort, so daß es im Wege der Urteilsergänzung eines ausdrücklichen Freispruches bedarf.
2.) Die sonst erforderlichen Änderungen der Schuldsprüche ergeben sich aus dem obigen Tenor. Hierzu sei nur noch auf folgendes hingewiesen:
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können mehrere schwere strafbare selbständige Handlungen nicht durch eine tateinheitlich begangene minderschwere Straftat (hier Raufhandel) zu einer rechtlichen Einheit zusammengefaßt werden (vgl. u. a. 2 StR 30/50 v. 19.12.50).
Dementsprechend verstehen sich die obigen Berichtigungen der Schuldsprüche. Hinsichtlich des Angeklagten ███ sind somit zu Ziffer I 1 a des Urteilstenors zwei Einzelstrafen (jeweils der Körperverletzung mit Todesfolge zu entnehmen) und weitere zwei Einzelstrafen (I 1 b und c) zu verhängen, so daß die Gesamtstrafe aus vier Einzelstrafen zu bilden ist. Die Einzelstrafe betrifft hierbei den Wachvorgang in der Klosterstraße, welchen das Schwurgericht unrichtig in 14 Einzelfälle aufgegliedert hatte.
Auch die Verurteilung des X zu Ziffer I 3 trägt dem neuen rechtlichen Gesichtspunkt der Handlungseinheit Rechnung. Das gleiche trifft für Klipstein bezüglich der Verurteilung zu 4b und c am.
Das Schwurgericht wird somit hinsichtlich der Straffrage neue Feststellungen treffen müssen; die jeweils zu bildende Gesamtstrafe kann trotz Wegfalls der Verurteilung wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit die bisherigen Strafen erreichen, darf sie jedoch nicht überschreiten (§ 358 Abs. II StPO).
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.
| Dr. Waschow | Dr. Koffka | Siemer | |||
| Sarstedt | Schmidt |
Zitiert (4)
- BGH · 4 StR 9/50 · 20.12.1951BGH: Wegfall der Gerichtsbarkeit nach KRG 10 – Schuldspruch nach StGB berichtigt
- BGH · 2 StR 30/50 · 19.12.1950BGH: Kein Prozesshindernis durch Fortsetzungstat bei mehrfacher Urkundenfälschung
- BGH · 1 StR 767/51 · 29.02.1952Revision: Untersuchungshaft nach § 60 StGB vollständig auf Strafe anzurechnen
- BGH · 3 StR 176/51 · 22.10.1951Revision: Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen zur Beamteneigenschaft