BGH: Kein Prozesshindernis durch Fortsetzungstat bei mehrfacher Urkundenfälschung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 30/50
- Datum
- 19.12.1950
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Fortsetzungszusammenhang setzt einen den Gesamterfolg umfassenden einheitlichen Gesamtvorsatz und im Wesentlichen gleichartige Betätigungen voraus; ob Gesamtvorsatz vorliegt, ist Tatfrage.
Die Annahme einer fortgesetzten Handlung ist nur zulässig, wenn der Tatrichter von ihren Voraussetzungen die volle Überzeugung gewonnen hat; verbleibende Zweifel schließen die rechtliche Annahme des Fortsetzungszusammenhangs aus.
Ein fortgesetzter Verstoß gegen eine minder schwer strafbare Norm kann nicht dazu führen, mehrere untereinander selbständige, schwerer strafbare Handlungen allein über eine (tateinheitlich zusammentreffende) fortgesetzte Tat zu einer einheitlichen Tat im Strafausspruch zu verbinden.
Das Ausfüllen eines mit einem amtlichen Genehmigungsvermerk versehenen Blankoformulars kann die Herstellung einer unechten Urkunde zur Täuschung im Rechtsverkehr darstellen und den Tatbestand des § 267 StGB erfüllen.
Bei der Urkundenfälschung kann der Hintermann je nach Wissensstand des Ausführenden als mittelbarer Täter (bei gutgläubigem Ausführenden) oder als Mittäter (bei gemeinschaftlichem Tatplan und Täterwillen) verantwortlich sein; als Tatbeitrag genügt auch eine vorbereitende Mitwirkung bei entsprechendem Täterwillen.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 8. Februar 1950
Rubrum
Beglaubigte Abschrift. Wird teilweise abgedruckt.
Im Namen des Volkes!
In der Strafsache gegen den kfm. Angestellten Rolf, Wilhelm Jonni ███, geboren am ███ 1911 in █████, wegen Urkundenfälschung hat der Strafsenat des Bundesgerichtshofes in der Sitzung vom 19. Dezember 1950, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Bundesrichterin Krumme, Bundesrichter Dr. Geier, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Krauss als beisitzende Richter, Bundesanwalt als Vertreter der ███████████████████,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 8. Februar 1950 wird verworfen.
Die nach dem 8. Februar 1950 von dem Angeklagten erlittene weitere Untersuchungshaft wird auf die Strafe angerechnet, soweit sie die Dauer von drei Monaten übersteigt.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Im Juni 1948 wandte sich der Angeklagte, der damals als Wohnungsmakler in ███ tätig war, an den Angestellten des ███ Wohnungsamtes ███████, den er aus seiner früheren eigenen Tätigkeit bei dem Wohnungsamt kannte. Der Angeklagte bat ███████ um die Beschaffung einer Zuzugsgenehmigung für seinen Kunden ██████. ███████ kaufte daraufhin 3 im freien Handel erhältliche Meldescheine, versah sie mit dem Stempel „Zuzug genehmigt Wohnungsamt Abt. III ████“ sowie dem Datumsstempel und legte sie zwischen ordnungsmäßig ausgefüllten Meldescheinen dem zur Erteilung der Zuzugsgenehmigung zuständigen Abschnittsleiter ███████ vor, der sie unterzeichnete, ohne zu wissen, dass es sich um leere Formulare handelte. ███████ gab diese Formulare dem Angeklagten. Dieser ließ sie durch ██████ mit den erforderlichen Personalangaben versehen. Er wusste hierbei, dass der Genehmigungsvermerk erschlichen war und eine Zuzugsgenehmigung in Wirklichkeit nicht vorlag. ██████ zahlte an den Angeklagten für die Beschaffung der „Zuzugsgenehmigung“ 60,– DM. In gleicher Weise erlangte „Zuzugsgenehmigungen“ verkaufte der Angeklagte in den Monaten Januar bis Mai 1949 an seine Kunden He████, ████ und Ha████. Außerdem eignete sich der Angeklagte einen ihm von Ha████ treuhänderisch übergebenen Betrag von 800,– DM an.
Die Strafkammer hat den Angeklagten auf Grund dieses von ihr festgestellten Sachverhalts wegen Urkundenfälschung in fünf Fällen und wegen Untreue zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Gefängnis sowie zu einer Geldstrafe von 200,– DM verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren aberkannt. Die auf die Verurteilung wegen Urkundenfälschung in fünf Fällen sowie die Bildung der Gesamtstrafe beschränkte, auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hatte das damals zur Entscheidung berufene Oberlandesgericht Hamburg gemäß § 35 Abs. 2 der VO. des Zentral-Justizamtes vom 17.11.1947 (VOBl. f. d. Brit. Z. 1947 S. 149) dem Obersten Gerichtshof für die Britische Zone vorgelegt. Nach Art. 8 III Z. 10 des Gesetzes zur Wiederherstellung der Rechtseinheit auf dem Gebiete der Gerichtsverfassung, der bürgerlichen Rechtspflege, des Strafverfahrens und des Kostenrechts vom 12.9.1950 ist nunmehr der Bundesgerichtshof für die Entscheidung zuständig.
Die Revision macht in erster Linie geltend, dass die hier abzuurteilenden Fälle der Urkundenfälschung in Fortsetzungszusammenhang mit den in der Sache gegen Schröder u. a. – 42246/49 des Landgerichts Hamburg dem Angeklagten zur Last gelegten Straftaten standen und die „Anklage“ daher „verbraucht“ sei. Von einem Verbrauch der Strafklage kann allerdings keine Rede sein, weil das in der Sache ████████ ergangene Urteil noch nicht rechtskräftig ist. Besteht jedoch der von dem Angeklagten behauptete Fortsetzungszusammenhang, dann würde das früher eingeleitete Verfahren in der Sache gegen ████████ auch die 5 Fälle der Urkundenfälschung umfassen und deshalb die dort dadurch begründete Rechtshängigkeit dem gegenwärtigen Verfahren entgegenstehen. Die auch dem Revisionsgericht obliegende Prüfung dieser Frage ergibt, dass ein solches Prozesshindernis nicht vorliegt.
In dem Verfahren gegen ████ werden dem Angeklagten Verbrechen und Vergehen gegen die §§ 348 Abs. 1, 333, 271, 272 StGB., Art. XIII KRG. Nr. 18, § 49 StGB. vorgeworfen. Nach dem Inhalt der Anklageschrift prägten Angehörige des Stat. Landesamtes ███ in beträchtlichem Umfange falsche Personalplatten für die dort geführte Kartei. Auf Grund dieser Platten wurden Bescheinigungen über den früheren Zuzug der betreffenden Personen (der sogenannte ███████-Nachweis) ausgestellt und daraufhin die erneuten Zuzugsgenehmigungen erteilt. An der Beschaffung und Verwendung dieser Nachweise, der Erlangung der Zuzugsgenehmigungen und der Bestechung der Beamten des Stat. Landesamtes soll der Angeklagte von April bis Juni 1948 in 17 Fällen mitgewirkt haben. Er ist in jenem Verfahren am 23.1.1950 wegen fortgesetzter schwerer mittelbarer Falschbeurkundung, Beihilfe zur Bestechung, Beihilfe zur Urkundenfälschung und Beihilfe zum Vergehen gegen Art. XIII des KRG. Nr. 18 verurteilt worden.
Die Strafkammer verneint einen Fortsetzungszusammenhang zwischen den Fällen in der Sache gegen Sch████████ und denen des gegenwärtigen Verfahrens. Das Ziel, nämlich die Beschaffung von Wohnberechtigungen für Personen, die hierauf keinen Anspruch gehabt hätten, sei zwar das gleiche gewesen; doch die Methode, mit der der Angeklagte dieses Ziel zu erreichen suchte, unterscheide sich erheblich. Es fehle deshalb an der Gleichartigkeit der Begehungsweise. Auch ein die Fälle beider Verfahren umfassender Gesamtvorsatz sei nicht gegeben.
Der Standpunkt der Strafkammer ist, soweit er die dem Angeklagten in beiden Verfahren zur Last gelegten Urkundenfälschungen betrifft, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts liegt Fortsetzungszusammenhang dann vor, wenn der Täter einen den Gesamterfolg umfassenden einheitlichen Gesamtvorsatz stoßweise durch im Wesentlichen gleichartige Betätigungen verwirklicht, die dasselbe Rechtsgut und dasselbe Strafgesetz verletzen. Ob ein solcher Gesamtvorsatz bestanden hat, ist Tatfrage. Der Vorderrichter erklärt hierzu, es müsse nach den von ihm im Einzelnen dargelegten Umständen angenommen werden, dass die im gegenwärtigen Verfahren abzuurteilenden Urkundenfälschungen auf Grund neugefassten Vorsatzes begangen seien. Hiermit bringt er unmissverständlich zum Ausdruck, dass er sich von einem Gesamtvorsatz nicht habe überzeugen können. Schon aus diesem Grunde verbot sich die Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs; denn sie ist nur dann rechtlich zulässig, wenn der Tatrichter die volle Überzeugung von dem Vorhandensein seiner Voraussetzungen gewonnen hat (HRR. 1940 Nr. 181; OLG. Bamberg in HESt. Bd. 2 S. 258). Es bedarf deshalb keiner Entscheidung, ob ein Gesamtvorsatz schon deshalb entfällt, weil im Falle Sch████████ Beihilfe und im gegenwärtigen Verfahren Täterschaft angenommen worden ist (RGSt. Bd. 67 S. 130, 138 f., 175, 177).
Auch die weitere Auffassung der Strafkammer, die Mitwirkung des Angeklagten bei der Fälschung von Metallplatten sei der Ausfüllung von Meldescheinen nicht gleichartig, ist rechtlich bedenkenfrei. Die Verneinung des Fortsetzungszusammenhangs zwischen den Fällen der Urkundenfälschung als solcher ist deshalb zutreffend. Damit hat jedoch die Strafkammer die Frage noch nicht erschöpfend behandelt. Das Oberlandesgericht ist der Ansicht, es könne ein beide Verfahren umfassender fortgesetzter Verstoß gegen Art. XIII des KRG. Nr. 18 gegeben sein. Von diesem Gesichtspunkt aus bestünde möglicherweise eine Gleichartigkeit der Betätigung. Das Oberlandesgericht hält auch insoweit einen Gesamtvorsatz für denkbar.
Die Ansicht, der Angeklagte könne mit einem einheitlichen Gesamtvorsatz gehandelt haben, ist allerdings insoweit bedenklich, als auch die im Jahre 1949 begangenen Verstöße von ihm erfasst sein sollen; denn er hat sich inzwischen längere Zeit in Untersuchungshaft befunden. Das spricht nach der allgemeinen Lebenserfahrung dafür, dass die späteren Straftaten auf einen neuen Vorsatz beruhten (RG. in DJ. 1939 S. 307). Abschließend ist aber diese Frage nur vom Tatrichter zu entscheiden. Außerdem kann der Fall ███████ aus dem Juni 1948 in den vom Oberlandesgericht für möglich gehaltenen Zusammenhang fallen. Deshalb erhebt sich die Frage, ob dadurch die tateinheitlich mit dem etwaigen fortgesetzten Verstoß gegen Art. XIII des KRG. Nr. 18 zusammenfallenden anderen Delikte, hier die eine oder sogar die fünf Urkundenfälschungen, ebenfalls zu einer Tateinheit mit den Urkundenfälschungen in ████████ zusammengeschlossen werden.
In der Rechtsprechung des Reichsgerichts ist anerkannt, dass mehrere an sich selbständige strafbare Handlungen durch eine dritte zu einer Einheit zusammengefasst werden können, wenn jede für sich mit dieser weiteren Straftat in Idealkonkurrenz steht (RGSt. Bd. 44 S. 223; Bd. 56 S. 329; Bd. 60 S. 241; Bd. 68 S. 216). Aber schon in der Entscheidung vom 7.1.1911 (RGSt. Bd. 44 S. 223) hat das Reichsgericht ausgesprochen, dass bei dem fortgesetzten Delikt die Frage nach der Handlungseinheit nicht ohne Unterordnung der „Handlung“ unter einen bestimmten gesetzlichen Tatbestand zu lösen sei, und daraus die Folgerung gezogen, dass bei Verschiedenheit dieser Tatbestände die Möglichkeit bestehe, dass eine Kette von Tätigkeitsakten aus dem Gesichtspunkte eines Tatbestandes die Erfordernisse der fortgesetzten Straftat in sich vereinige, während aus dem Gesichtspunkte eines anderen Tatbestandes ihre Zusammenfassung zur gleichartigen Handlungseinheit unzulässig sei. Das nimmt das Reichsgericht zunächst für den Fall an, dass Teilakte einer fortgesetzten Handlung den Tod mehrerer Menschen herbeigeführt haben, weil das Leben verschiedener Personen verschiedene Rechtsgüter darstelle, was die Annahme eines Fortsetzungszusammenhanges mit rechtlicher Notwendigkeit ausschließe. In der Entscheidung Bd. 57 S. 189 erklärt es das Reichsgericht aber auch für zulässig, eine fortgesetzte Straftat, unter einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt betrachtet, als eine Mehrheit selbständiger Handlungen zu werten, selbst wenn sie nicht gegen höchstpersönliche Rechtsgüter gerichtet sind. Im Urteil HRR. 1939 Nr. 535 verneint es denn die Frage, ob mehrere selbständige betrügerische Handlungen durch fortgesetzte unberechtigte Führung eines Titels zu einer Einheit zusammengefasst werden könnten, unter ausdrücklicher Berufung auf Bd. 44 S. 223. Schließlich ist in der nicht veröffentlichten Entscheidung vom 11.11.1938 (1 D 651/38) klar ausgesprochen, dass eine minder schwer strafbare fortgesetzte Handlung nicht die Kraft habe, durch Tateinheit mit mehreren unter sich selbständigen schwerer strafbaren Handlungen diese für den Strafausspruch zu einer einheitlichen Tat zu verbinden.
Das Oberlandesgericht tritt im Vorlegungsbeschluss dem Urteil des Reichsgerichts Bd. 44 S. 223 bei, äußert jedoch gegen die späteren Entscheidungen Bedenken. Es meint, die fortgesetzte Handlung stelle sich als Handlungseinheit im Rechtssinne dar, die auch grundsätzlich diese Einheit in allen Auswirkungen zu bewirken habe. Eine Ausnahme dürfe nur dann gemacht werden, wenn die Zusammenfassung mehrerer selbständiger Tätigkeitsakte zu einer Handlungseinheit schlechthin unzulässig sei, wie bei der Verletzung höchst persönlicher Rechtsgüter mehrerer Personen. Andernfalls würde dem Richter die Aufgabe überlassen, aus kriminalpolitischen Erwägungen selbst Recht zu setzen, je nachdem ihm ein gefühlsmäßig unerwünschtes Entscheidungsergebnis zusage oder nicht. Das könnte zu einer empfindlichen Beeinträchtigung der Rechtssicherheit führen.
Der Senat hält diese Bedenken für unbegründet. Für den vorliegenden Fall bedarf nur die Frage der Entscheidung, ob die Urkundenfälschung im Falle Sch████████ und die im gegenwärtigen Verfahren festgestellten durch einen etwaigen gleichzeitigen Verstoß gegen Art. XIII des KRG. Nr. 18 zu einer Einheit werden können. Dieser Fall liegt ähnlich den vom Reichsgericht in HRR. 1939 Nr. 535 und im Urteil vom 11.11.1938 entschiedenen. Allen diesen Fällen ist gemeinsam, dass der Täter mehrere selbständige strafbare Handlungen begangen hat, die gleichzeitig den Tatbestand einer minder schwer strafbaren fortgesetzten Tat erfüllen. Sieht man zunächst von der Verletzung der minder schweren Strafnorm ab, so kann die Schuld des Angeklagten nach den geltenden gesetzlichen Vorschriften nur dadurch gerecht gestimmt werden, dass der Tatrichter für jede einzelne Straftat die angemessene Strafe festsetzt und dann gemäß § 74 StGB. eine Gesamtstrafe bildet. Nimmt man dann hinzu, dass der Täter außerdem noch fortgesetzt gegen eine andere minder schwere Strafnorm verstoßen hat, so kann das unmöglich zu einer Minderung seiner Schuld führen. Dieses Ergebnis würde aber erreicht, wenn man nunmehr statt mehrerer Streftaten eine einzige annähme. Außerdem hätte dies zur Folge, dass die untereinander selbständigen schwerer strafbaren Handlungen als unselbständige Teile einer minder schwer strafbaren Tat erschienen. Das wäre eine Konstruktion, die die Tatsachen des Lebens vergewaltigte. Dass infolge der vom Reichsgericht vorgenommenen Grenzziehung dem Richter die Aufgabe überlassen würde, aus kriminalpolitischen Erwägungen selbst Recht zu setzen und hierbei je nach seiner gefühlsmäßigen Einstellung zu dem Ergebnis zu verfahren, ist nicht einzusehen. Die fortgesetzte Handlung ist eine Erscheinung des sozialen Lebens. Das Reichsstrafgesetzbuch hat sie im Gegensatz zu älteren Strafgesetzbüchern begrifflich nicht bestimmt, jedoch in § 74 StGB. mit dem Worte „selbständige“ anerkannt und es damit der Rechtsprechung überlassen, ihren Inhalt und ihre Grenzen festzulegen. Diese Aufgabe können die Gerichte nur dann recht erfüllen, wenn sie sich hierbei im Einklang mit den Anschauungen und Tatsachen des Lebens halten. Mehrere Fälle schwerer strafbarer Handlungen einem Falle einer minder schweren Straftat unterzuordnen, würde eine Umkehrung der sozial-ethischen Bewertung menschlichen Verhaltens bedeuten. Eine Begriffsbestimmung, die dies zuließe, kann auch vor dem Recht nicht bestehen, dessen Aufgabe gerade in der Ordnung des sozialen Lebens nach den Grundsätzen der Gerechtigkeit besteht.
Aus diesen Erwägungen hält der Senat es für rechtlich ausgeschlossen, dass ein etwaiger fortgesetzter Verstoß des Angeklagten gegen Art. XIII des KRG. Nr. 18 die Urkundenfälschungen im Prozess Sch████████ und die in dem gegenwärtigen Verfahren festgestellten zu einer Einheit verbinden könnte. Ein Prozesshindernis, wie die Revision behauptet, liegt also nicht vor.
In der Sache selbst begegnet der Schuldspruch wegen Urkundenfälschung in fünf Fällen keinen rechtlichen Bedenken. Zutreffend erblickt die Strafkammer in der Ausfüllung der von dem Abschnittsleiter ███████ mit der Zuzugsgenehmigung versehenen Blankoformulare die Herstellung einer unechten Urkunde zur Täuschung im Rechtsverkehr. Schon damit ist der Tatbestand der Urkundenfälschung nach § 267 StGB. in der Fassung der VO. vom 23.5.1943, gegen deren Weitergeltung keine Bedenken bestehen, erfüllt. Der Angeklagte hat an der Herstellung dieser Urkunden dadurch mitgewirkt, dass er die von ███████ unterzeichneten Formulare verschaffte und hierdurch seine Kunden überhaupt erst instand setzte, die falschen Zuzugsgenehmigungen anzufertigen. Weiterhin hat er sich an der Ausfüllung der Urkunden auch persönlich beteiligt, mindestens durch Einsetzen von Aktenzeichen. Es mag sein, dass die Formulare, wie die Revision vorträgt, erst durch die Unterzeichnung durch die Kunden zu Urkunden im Rechtssinne wurden. Der Angeklagte ist jedoch nach der zulässigen Wahlfeststellung der Strafkammer (RGSt. Bd. 63 S. 430) entweder als mittelbarer Täter oder als Mittäter anzusehen. Mittelbare Täterschaft liegt nach der zutreffenden Auffassung der Strafkammer (RG. in HRR. 1940 Nr. 1364) dann vor, wenn die Kunden gutgläubig gewesen sind, was die Strafkammer nicht zweifelsfrei hat klären können. In diesem Falle ist dem Angeklagten das gesamte Handeln seiner Kunden, also auch die Unterzeichnung der Formulare, zuzurechnen (HRR. 1940 Nr. 1364). Für den Fall der Bösgläubigkeit der Kunden ist die Mittäterschaft des Angeklagten durch die Strafkammer ausreichend begründet. Der äußeren Tatseite nach genügt jede Mitwirkung, sei es auch nur durch eine vorbereitende Handlung. Hinzukommen muss der inneren Tatseite nach, dass der Mittäter den ganzen Erfolg gemeinschaftlich mit den übrigen Tätern als eigenen herbeiführen wollte. Dass der Angeklagte in der dargelegten Weise an der gemeinschaftlichen Herstellung der unechten Urkunden mitgewirkt hat, unterliegt keinem Zweifel. Die Strafkammer stellt auch den Täterwillen des Angeklagten ausreichend fest, indem sie ihn mit dem eigenen finanziellen Interesse an der Tat begründet. Was der Angeklagte hiergegen vorbringt, richtet sich ausschließlich gegen die einwandfreien tatsächlichen Feststellungen des Vorderrichters und ist deshalb in der Revisionsinstanz unbeachtlich.
In einem Punkte geben allerdings die Ausführungen des Urteils zu Bedenken Anlass. Bei der Prüfung der Frage, ob auch die Kunden des Angeklagten der Urkundenfälschung schuldig seien, gelangt der Vorderrichter zu dem Ergebnis, dass zwar ein erheblicher Verdacht bestehe, dass sie aber nicht mit Sicherheit überführt werden könnten. Eine Verurteilung des Angeklagten wegen Beihilfe müsse deshalb unterbleiben. Mit Recht bezeichnet die Revision diese Erwägung als unzulässig. Konnte der Vorderrichter keine zweifelsfreie Feststellung darüber treffen, ob die Kunden gutoder bösgläubig gewesen sind, so hätte er von der dem Angeklagten günstigeren Möglichkeit ausgehen müssen. Das wäre in diesem Falle die Bösgläubigkeit der Kunden gewesen, weil der Tatrichter von seinem Standpunkt aus bei dieser Sachlage den Angeklagten wegen Beihilfe hätte verurteilen können. Indessen beruht das Urteil nicht auf diesem Rechtsirrtum. Der Vorderrichter hat den Schluss, dass der Angeklagte die Taten als eigene gewollt habe, bereits vor den Ausführungen über die innere Einstellung der Kunden endgültig und abschließend unter Hinweis auf das eigene Interesse des Angeklagten an dem Erfolge gezogen. Die späteren Erörterungen über die Frage der Strafbarkeit der Kunden sind deshalb ohne Einfluss auf die vorhergehenden Feststellungen zur Mittäterschaft des Angeklagten gewesen und können den Bestand des Urteils nicht gefährden.
Die Angriffe der Revision gegen die Annahme von fünf selbständigen Handlungen sind ebenfalls unbegründet. Die Strafkammer verneint es, dass der Angeklagte mit einem sich auf die Verwirklichung des Gesamterfolgs beziehenden Vorsatz gehandelt habe. Sie schließt dies daraus, dass die einzelnen Fälle zeitlich zum Teil weit auseinander liegen und die strafbaren Handlungen immer nur dann geschahen, wenn zufällig mal ein Wohnungssuchender an den Angeklagten ███ herantrat. Dieser Schluss ist denkbar und für das Revisionsgericht bindend. Dass der Angeklagte sich die in den letzten beiden Fällen verwandten Formulare bereits bei dem dritten Vorgang aushändigen ließ, steht dem nicht entgegen; denn es legt nur die Annahme nahe, dass der Angeklagte entschlossen war, bei jeder sich bietenden Gelegenheit gleichartige Straftaten zu begehen. Ein solcher Entschluss erfüllt nach ständiger Rechtsprechung nicht die Voraussetzungen des einen bestimmten Gesamterfolg umfassenden einheitlichen Vorsatzes, der zum Begriff der Fortsetzungstat gehört.
Auch die gegen den Strafausspruch erhobenen Bedenken des Angeklagten greifen nicht durch. Die Strafzumessung ist Sache des Tatrichters. Das Revisionsgericht kann sie nur auf Rechtsfehler hin nachprüfen. Einen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler enthält jedoch das Urteil nicht. Der Angeklagte wendet sich entweder in unzulässiger Weise gegen die tatsächlichen Feststellungen der Strafkammer, so wenn er die Annahme des Vorderrichters bekämpft, dass er ███ zu den von diesem begangenen Straftaten bestimmt habe, oder er greift in die dem Tatrichter vorbehaltene Ermessensfreiheit ein, wenn er behauptet, dass er im Verhältnis zu ███████ und Sch████████ zu hoch bestraft sei. Im Übrigen hat der Vorderrichter die unterschiedliche Behandlung ausreichend und überzeugend damit begründet, dass ██ uneigennützig, der Angeklagte aber zu seinem eigenen Vorteil gehandelt und mit der Ausnutzung der Wohnungsnot aus eigennützigen Beweggründen eine ehrlose Gesinnung bewiesen hat. Bei dieser Sachlage begegnet auch die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte nach den §§ 32, 280 StGB. keinen rechtlichen Bedenken.
Die Revision des Angeklagten war daher mit der Kostenfolge des § 473 Abs. 1 S. 1 StPO. zu verwerfen.
gez. Werner gez. Krumme gez. Richter gez. Dr. Geier gez. Krauss
Beglaubigt: ███████████████ Justizassistent als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Bundesgerichtshofes