Treffer
BGH Urteil

Revision: Untersuchungshaft nach § 60 StGB vollständig auf Strafe anzurechnen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 767/51
Datum
29.02.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte revidierte gegen ein Urteil wegen Totschlags, Raufhandels und gefährlicher Körperverletzung und rügte die unvollständige Anrechnung seiner seit dem 30. Mai 1951 erlittenen Untersuchungshaft. Streitpunkt war vorrangig die Anrechnung nach § 60 StGB und die Anwendbarkeit deutschen Strafrechts auf im Ausland begangene Taten. Der BGH gab der Revision insoweit teilweise statt: Untersuchungshaft ist ohne Ausnahme vollständig anzurechnen; die Vorinstanz hatte nur 50 Monate berücksichtigt. Die übrigen Verurteilungsfeststellungen und die Anwendbarkeit des deutschen Rechts (§ 5 RStGB) wurden bestätigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Untersuchungshaft ist nach § 60 StGB in voller Höhe auf die verhängte Freiheitsstrafe anzurechnen; das Gesetz kennt hierfür keine Ausnahme.

2

Deutsches Strafrecht findet nach § 5 RStGB Anwendung auf im Ausland begangene Taten, wenn die Tat nach dem Recht des Tatorts strafbar ist, der Täter im Inland angetroffen und nicht ausgeliefert wird.

3

Ein Raufhandel im Sinne des § 227 StGB liegt vor, wenn sich mehrere Personen gegenseitig tätlich angreifen; die dabei von beiden Seiten vorgenommenen Angriffs- und Verteidigungshandlungen sind als ein einheitliches Geschehen zu betrachten.

4

Tateinheit kann bestehen, wenn mehrere strafbare Handlungen aus einem einheitlichen Geschehensablauf hervorgehen und rechtlich als zusammenhängende Tat zu würdigen sind.

Vorinstanzen

Schwurgericht Karlsruhe, 30. Mai 1951

Landgericht Karlsruhe, 30. Mai 1951

Leitsatz

Die zwei Begelungsweisen des Rechtssatzes. Die bei Raufhändeln von mehreren Personen gemachten „Angriffe“ sind nicht als zeitlich getrennte Handlungen von beiden Seiten, sondern als ein einheitliches Geschehen zu betrachten, das durch die fortgesetzte Angriffs- und Verteidigungshandlung beider Teile gekennzeichnet ist.

Tenor

Das Urteil des Schwurgerichts in Karlsruhe vom 30. Mai 1951 wird verworfen, soweit es die Untersuchungshaft, die der Angeklagte seit dem 30. Mai 1951 erlitten hat, soweit sie 50 Monate übersteigt, auf die Strafe nicht anrechnet.

Im Übrigen wird die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Karlsruhe vom 30. Mai 1951 verworfen.

Tatbestand

Der Angeklagte ist tschechischer Staatsangehöriger. Er wurde am ██ in ██ geboren. Er war von Beruf ███ und lebte in ████.

Am 6. Mai 1940 traf er in der Tschechoslowakei eine Anordnung, die zur Folge hatte, dass █████ in ein Internierungslager gebracht wurden. Dort wurden sie misshandelt, was zum Tode einiger von ihnen führte.

Der Angeklagte wurde am ██ in ██ festgenommen und am ████ dem Oberlandesgericht in Karlsruhe überstellt. Das Schwurgericht in Karlsruhe verurteilte ihn wegen Totschlags, Raufhandels und gefährlicher Körperverletzung zu Zuchthaus.

Gegen dieses Urteil legte der Angeklagte Revision ein.

Gründe

I. Der Angeklagte rügt, dass das Schwurgericht die Untersuchungshaft nicht in vollem Umfang auf die Strafe angerechnet habe. Diese Rüge ist begründet.

II. Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags, Raufhandels und gefährlicher Körperverletzung verurteilt. Es hat dabei die Untersuchungshaft, die der Angeklagte seit dem 30. Mai 1951 erlitten hat, nur insoweit angerechnet, als sie 50 Monate nicht übersteigt. Das ist rechtsfehlerhaft.

Nach § 60 StGB ist die Untersuchungshaft, die der Verurteilte erlitten hat, auf die Strafe anzurechnen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz sieht das Gesetz nicht vor. Das Schwurgericht hat daher die Untersuchungshaft in vollem Umfang anzurechnen.

III. Im Übrigen ist die Revision des Angeklagten unbegründet.

1. Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags in Tateinheit mit Raufhandel und gefährlicher Körperverletzung verurteilt. Es hat dabei die Auffassung vertreten, dass die Taten des Angeklagten in der Tschechoslowakei begangen worden seien und dass deutsches Strafrecht anwendbar sei.

Diese Auffassung ist rechtlich nicht zu beanstanden.

a) Nach § 3 RStGB gilt das deutsche Strafrecht für Taten, die im Inland begangen werden. Der Begriff des Inlands bestimmt sich nach den zur Zeit der Tat geltenden Grenzen. Zur Zeit der Tat gehörte die Tschechoslowakei nicht zum Deutschen Reich. Die Taten des Angeklagten sind daher nicht im Inland begangen worden.

b) Nach § 4 RStGB gilt das deutsche Strafrecht auch für Taten, die ein Deutscher im Ausland begeht. Der Angeklagte ist jedoch nicht Deutscher, sondern tschechischer Staatsangehöriger. § 4 RStGB ist daher nicht anwendbar.

c) Nach § 5 RStGB gilt das deutsche Strafrecht für Taten, die ein Ausländer im Ausland begeht, wenn die Tat nach dem Recht des Tatorts mit Strafe bedroht ist und der Täter im Inland betroffen und nicht ausgeliefert wird.

aa) Die Taten des Angeklagten sind nach tschechischem Recht mit Strafe bedroht. Das tschechische Strafgesetzbuch vom 12. Juli 1950 sieht für Totschlag, Raufhandel und gefährliche Körperverletzung Strafen vor.

bb) Der Angeklagte ist im Inland betroffen worden. Er wurde am ██ in ██ festgenommen und dem Oberlandesgericht in Karlsruhe überstellt.

cc) Der Angeklagte ist nicht ausgeliefert worden. Die Tschechoslowakei hat um seine Auslieferung nicht ersucht. Eine Auslieferung war auch nicht möglich, weil die Taten des Angeklagten nach tschechischem Recht als politische Taten anzusehen sind und daher nicht ausgeliefert werden.

d) Die Taten des Angeklagten sind daher nach deutschem Strafrecht zu beurteilen.

2. Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags in Tateinheit mit Raufhandel und gefährlicher Körperverletzung verurteilt. Diese Beurteilung ist rechtlich nicht zu beanstanden.

a) Das Schwurgericht hat angenommen, dass der Angeklagte durch seine Handlungen den Tod mehrerer Personen verursacht habe. Diese Feststellung ist rechtlich nicht zu beanstanden.

b) Das Schwurgericht hat weiter angenommen, dass der Angeklagte durch seine Handlungen mehrere Personen gefährlich verletzt habe. Auch diese Feststellung ist rechtlich nicht zu beanstanden.

c) Das Schwurgericht hat schließlich angenommen, dass die Handlungen des Angeklagten als Raufhandel anzusehen seien. Auch diese Feststellung ist rechtlich nicht zu beanstanden.

aa) Nach § 227 StGB liegt ein Raufhandel vor, wenn sich mehrere Personen gegenseitig tätlich angreifen. Das Schwurgericht hat angenommen, dass der Angeklagte durch seine Handlungen mehrere Personen angegriffen habe und dass diese sich zur Wehr gesetzt hätten. Diese Feststellung ist rechtlich nicht zu beanstanden.

bb) Das Schwurgericht hat weiter angenommen, dass die Handlungen des Angeklagten und der von ihm angegriffenen Personen als ein einheitliches Geschehen anzusehen seien. Auch diese Feststellung ist rechtlich nicht zu beanstanden.

IV. Die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil ist kein Rechtsmittel gegeben.

Vorinstanzen

Landgericht Karlsruhe – Urteil vom 30. Mai 1951 – █████ Ks ████/51.

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