Treffer
BGH Urteil

BGH: Wegfall der Gerichtsbarkeit für „Verbrechen gegen die Menschlichkeit“ (VO Nr. 234/1951)

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 21/52
Datum
30.04.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Auf die Revisionen zweier Angeklagter hat der BGH den Schuldspruch dahin berichtigt, dass die Verurteilungen wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit (KRG 10/VO Nr. 47) entfallen, weil die Militärregierung mit VO Nr. 234/1951 die Zuständigkeit deutscher Gerichte insoweit entzogen hat. Die übrigen Schuldsprüche nach deutschem Strafrecht hielt der Senat im Wesentlichen aufrecht und ergänzte fehlende Freisprüche hinsichtlich nicht erwiesener Anklagepunkte. Der Strafausspruch wurde aufgehoben, weil das Tatgericht die Strafrahmen dem KRG 10 entnommen und damit u.a. das nach deutschem Recht zulässige Höchstmaß überschritten hatte. Die Sache wurde zur neuen Strafzumessung und Kostenentscheidung zurückverwiesen; im Übrigen wurden die Revisionen verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Entzieht eine Rechtsgrundlage nachträglich den deutschen Gerichten für bestimmte Taten die Gerichtsbarkeit, ist der Wegfall dieser Prozessvoraussetzung im Revisionsverfahren von Amts wegen zu beachten und der Schuldspruch entsprechend zu berichtigen.

2

Nach Wegfall eines einheitlichen Schuldspruchs (hier: „Verbrechen gegen die Menschlichkeit“) sind hinsichtlich der in Anklage und Eröffnungsbeschluss enthaltenen, nicht als erwiesen angesehenen Tatvorwürfe ausdrückliche Freisprüche auszusprechen, wenn sie zuvor nur als Teileinheiten behandelt wurden.

3

Feststellungen zu früheren Aussagen eines Angeklagten dürfen auf dessen Bestätigung in der Hauptverhandlung gestützt werden, wenn ihm die Vernehmungsprotokolle zulässig vorgehalten und die Angaben von ihm als gemacht eingeräumt werden.

4

Ein zur Bewachung von Gefangenen eingesetzter Amtsträger kann sich wegen Beihilfe durch Unterlassen strafbar machen, wenn er pflichtwidrig Misshandlungen nicht verhindert, obwohl er hierzu rechtlich verpflichtet und faktisch in der Lage ist.

5

Für Delikte mit Todeserfolg kann die Zurechnung des Todes auch darauf beruhen, dass der Täter eine rechtlich gebotene Verhinderung der Selbsttötung des Opfers unterlässt und die Tatmodalitäten den Tod physisch ermöglichen; Schuldhaftigkeit der Herbeiführung des Todes ist hierfür nicht erforderlich.

Vorinstanzen

Schwurgericht Braunschweig, 22. Juli 1950

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1. den kaufmännischen Angestellten Albert ██████ aus H███ ██straße ██, geboren am █████ in ███, zur Zeit in Untersuchungshaft,

2. den kaufmännischen Angestellten Paul ███ aus █████████ K██straße ██, dort geboren ██████ 1906, zur Zeit in Strafhaft,

wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. April 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Neumann als Vorsitzender,

Bundesrichter Sarstedt Bundesrichter Dr. Waschow Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Auf die Revision der Angeklagten AC und ███████ wird das Urteil des Schwurgerichts Braunschweig vom 22. Juli 1950

a) im Schuldspruch dahin berichtigt, dass die Verurteilung wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit entfällt,

b) dahin ergänzt, dass die Angeklagten in den Fällen der Anklage, wegen derer sie nicht verurteilt sind, freigesprochen werden,

c) im Strafausspruch nebst den insoweit zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.

Im Übrigen wird die Revision beider Angeklagter verworfen.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung über den Strafausspruch sowie über die Kosten der Revision an das Schwurgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

A.

Das Schwurgericht hat den Angeklagten AC

1. wegen eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit in Tateinheit mit

a) Körperverletzung im Amt in einem Fall,

b) Körperverletzung im Amt und gefährlicher Körperverletzung in einem Fall,

c) Körperverletzung im Amt, gefährlicher Körperverletzung und Beihilfe zur Freiheitsberaubung in einem Fall,

d) schwerer Freiheitsberaubung im Amt in einem Fall,

e) Körperverletzung im Amt, gefährlicher Körperverletzung und schwerer Freiheitsberaubung im Amt in einem Fall,

f) Körperverletzung im Amt, gefährlicher Körperverletzung, Aussageerpressung und Freiheitsberaubung im Amt in fünf Fällen,

g) Körperverletzung im Amt, gefährlicher Körperverletzung, Aussageerpressung und schwerer Freiheitsberaubung im Amt in fünf Fällen,

h) Beihilfe zur Freiheitsberaubung im Amt mit Todeserfolg in zehn Fällen und Beihilfe zur Körperverletzung im Amt mit Todeserfolg und Beihilfe zum neunfachen Mord,

2. wegen eines weiteren Verbrechens gegen die Menschlichkeit in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung

zu einer Gesamtstrafe von fünfundzwanzig Jahren und vier Monaten Zuchthaus verurteilt, auf die es ihm drei Jahre der Untersuchungshaft angerechnet hat. Ferner hat es ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf zehn Jahre aberkannt.

Seine Revision, die Verstöße gegen das Verfahrensrecht und gegen das sachliche Strafrecht rügt, hat nur teilweise Erfolg.

I.

Die Verfahrensrügen sind unbegründet.

1. Die Zeugin Margarete ████████ war zur Tatzeit 13 ½ Jahre, zur Zeit ihrer Vernehmung 30 Jahre alt. Die Verteidigung hatte für den Fall, dass die Verurteilung des Angeklagten auf Bekundungen dieser Zeugin gestützt werden sollte, die von der Darstellung ihrer Eltern abwichen, hilfsweise beantragt, einen Psychiater als Sachverständigen über die Gedächtniskraft eines 13 ½-jährigen Mädchens und über die Wertung der Aussage einer solchen Zeugin nach 17 Jahren zu hören. Das Schwurgericht hat diesen Antrag in den Gründen des angefochtenen Urteils abgelehnt, weil es selbst die erforderliche Sachkunde besitze.

Darin erblickt die Revision mit Unrecht einen Verfahrensverstoß. Besondere Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit von Zeuginnen, die über Beobachtungen aus ihrer Pubertätszeit aussagen, bestehen nur dann, wenn es sich um Dinge handelt, die eine – wenn auch nur lose geschlechtliche Beziehung haben. Davon kann hier nicht die Rede sein. Das Schwurgericht traut der Zeugin, die jetzt Polizeibeamtin ist, aber auch zu, dass sie ihr eigenes Erinnerungsbild kritisch geprüft hat. Dass die Erinnerung bei der Länge der inzwischen vergangenen Zeit gelitten haben kann, gilt für die Aussagen aller Zeugen und Angeklagten. Dessen ist das Schwurgericht sich ersichtlich bewusst gewesen. Dass die Erinnerung der Zeugin Margarete █████ infolge krankhafter Vorgänge getrübt sein könnte, ist weder von der Verteidigung vorgetragen worden, noch ist es sonst ersichtlich. Deshalb gehörte die Frage ihrer Glaubwürdigkeit nicht in das Arbeitsgebiet des Psychiaters, sondern in das des Psychologen. Die erforderliche psychologische Sachkunde und Erfahrung durfte das Schwurgericht sich selbst zutrauen.

2. Die Revision rügt, dass das Schwurgericht Aussagen verwertet, die der Angeklagte zu Protokoll der Kriminalpolizei und der Staatsanwaltschaft gemacht hat. Auch diese Rüge ist nicht begründet. Unzulässig wäre es zwar, lediglich auf Grund solcher Protokolle festzustellen, dass der Angeklagte jene Aussagen gemacht habe, wenn er das in der Hauptverhandlung bestreitet. Diesen Fehler hat das Schwurgericht aber nicht begangen. Vielmehr hat es dem Angeklagten – was stets zulässig ist und nicht protokolliert zu werden braucht – die Protokolle über seine früheren Vernehmungen vorgehalten. Das kann auch durch Verlesung geschehen. Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung zugegeben, jene Aussagen vor der Polizei und vor dem Staatsanwalt gemacht zu haben. Darauf durfte das Schwurgericht seine Feststellungen gründen.

3. Das Schwurgericht hat den Zeugen Paul ██ unveridigt gelassen, weil nicht anzunehmen sei, dass er unter Eid etwas anderes aussagen werde. Darin erblickt die Revision einen Verstoß gegen § 61 Ziff. 5 StPO.

Anscheinend handelt es sich um einen Schreibfehler; denn einen § 61 Ziff. 5 StPO gibt es und gab es nicht. Nach der alten Fassung des § 59 StPO, wie er zur Zeit der Hauptverhandlung galt, konnte das Schwurgericht nach freiem Ermessen über die Beeidigung entscheiden.

4. Die übrigen Verfahrensrügen wenden sich nur gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters und sind deshalb unbeachtlich.

II.

Die Verurteilung wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit kann nicht bestehen bleiben, weil die Militärregierung ihre Verordnung Nr. 47 durch die Verordnung Nr. 234 vom 31. August 1951 (ABl. Nr. 65, 1138) aufgehoben und dadurch den deutschen Gerichten für die Fälle des Art. II § 1e KRG 10 die Gerichtsbarkeit entzogen hat. Den Wegfall dieser Prozessvoraussetzung hat das Revisionsgericht von Amts wegen zu berücksichtigen.

Die Handlungen der Angeklagten sind deshalb nunmehr ausschließlich nach deutschem Strafrecht zu beurteilen.

Dass die Verjährungsfristen nach § 67 StGB abgelaufen sind, steht der Aburteilung nach deutschem Recht nicht entgegen. Das ist in Art. I § 1 der Verordnung zur Beseitigung nationalsozialistischer Eingriffe in die Strafrechtspflege vom 23. Mai 1947 (VOBl. BZ 65) ausdrücklich ausgesprochen. Dass die Anwendung dieser Verordnung weder gegen Art. 3 Abs. 1, noch gegen Art. 103 Abs. 2 GG verstößt, hat der Bundesgerichtshof bereits entschieden (4 StR 9/50 vom 20. Dezember 1951).

III.

1. Zu besonderen Ausführungen in sachlich-rechtlicher Hinsicht gibt nur die Verurteilung im Falle Rf) Anlass, deren Erörterung auch die Revisionsbegründung sich beschränkt. Hierzu stellt das angefochtene Urteil folgendes fest:

Am 29. Juni 1933 hatten SS-Streifen in dem Braunschweiger Stadtteil Eichthal angeblich ein kommunistisches Flugblatt gefunden. Daraufhin fahndeten mehrere SS-Streifen im Eichthal nach Kommunisten. Einer dieser Streifen gehörte der SS-Mann ███ an. ███████ wurde im Dunkeln tödlich von einem Pistolenschuss getroffen, den mit großer Wahrscheinlichkeit eine andere SS-Streife abgegeben hatte, im Glauben, Kommunisten vor sich zu haben. Der SS-Gruppenführer ██ bezeichnete dieses Ergebnis der damaligen Ermittlungen als „Wahn“. Er erklärte, dass nur ein Kommunist als Täter in Frage komme. Er ließ durch die SS und durch die SS-Hilfspolizei im Eichthal etwa 30 Personen festnehmen und unter Misshandlungen auf der Straße zusammentreiben. Insgesamt wurden bei der Verfolgung der sogenannten „██████████████-Mörder“ in den nächsten Tagen etwa 400 Personen festgenommen und im Keller der Allgemeinen Ortskrankenkasse in Braunschweig untergebracht. Aus ihnen wählte ███████ am Morgen des 4. Juli 1933 zehn Männer aus, die auf seinen Befehl durch den Angeklagten AC und den inzwischen flüchtigen Angeschuldigten ████ mit einem Lastkraftwagen auf den Pappelhof bei Rieseberg gebracht wurden. Diese zehn Opfer wurden vor, während und nach der Auswahl auf das Schwerste misshandelt. In Rieseberg, wo sie gegen Mittag eintrafen, wurden sie von dem Wagen heruntergestoßen, - geworfen oder - getreten, wobei AC mindestens zugegen war. Sodann wurden sie in einem Nebengebäude des Pappelhofs in dem sogenannten „Tagesraum“ eingeschlossen. AC und ████, die als ihre Bewacher auf dem Hofe blieben, belegten einen Raum des Wohngebäudes als „Wachstube“. Die Haftlinge erhielten nichts zu essen und trotz der großen Hitze auch nichts zu trinken. Ein Häftling, der über Durst klagte, wurde von dem SS-Truppführer K██, einem Freunde des Angeklagten ██, mit einer Holzlatte ins Gesicht geschlagen. Im Laufe des Nachmittags begab sich K██ wiederholt in den Haftraum, um dort die Häftlinge zu misshandeln. AC hatte ihm geholfen, zu diesem Zweck einen abgebrochenen Spatenstiel hervorzusuchen. Insbesondere misshandelte K██ den Häftling Sc██, einen kommunistischen Studenten. Sc██ kam im Laufe des Nachmittags zu Tode. Darüber führt das Schwurgericht aus:

„Es ist sehr wahrscheinlich, dass Sc██ von Hermann K██ erschlagen worden ist; möglich ist auch, dass er in schwer angeschlagenem Zustand durch Erhängen oder Erdrosseln zu Tode gebracht wurde; endlich besteht eine geringe Möglichkeit, dass er sich selbst aufgehängt hat, weil er durch die Situation, insbesondere durch die Misshandlungen Hermann K██ in eine derart verzweifelte Lage gebracht worden ist, dass ihm der Selbstmord als einziger Ausweg erschien.“

Gegen elf Uhr abends erschien ein Kommando von vier oder fünf SS-Männern unter Führung des Truppführers K██ und erschoss die übrigen neun Gefangenen. Dabei standen AC und ████████ dem Wohngebäude und verfolgten die Vorgänge, mit denen sie einverstanden waren. Es war ihnen, wie das Schwurgericht feststellt, klar, dass die Ausführung durch den Widerstand auch nur eines der beiden Bewacher erheblich gestört, wenn nicht gar vereitelt werden konnte. Weiterhin stellt das Schwurgericht fest:

„Das Dabeistehen von Bewachern, von denen der eine kurze Zeit vorher Misshandlungen vorgenommen und mit Erschießen gedroht hatte, musste jeden Flucht- oder Widerstandsgedanken in den vom Haftraum zum Hauptgebäude überführten Häftlingen zum Erlöschen bringen, was den Bewachern ohne Zweifel bewusst geworden ist.“

Das Schwurgericht hat AC in diesem Falle wegen Beihilfe zur Freiheitsberaubung im Amt mit Todeserfolg in zehn Fällen in Tateinheit mit Beihilfe zur Körperverletzung im Amt mit Todeserfolg und Beihilfe zum neunfachen Mord verurteilt.

Gegen diese rechtliche Beurteilung sind durchgreifende Bedenken nicht zu erheben.

AC war am 21. März 1933 ordnungsgemäß zum Hilfspolizisten bestellt und als solcher vereidigt worden; er hatte einen entsprechenden Ausweis erhalten und trug eine Armbinde mit Polizeistempel. Er war also Beamter im strafrechtlichen Sinne.

Gegen die Annahme der Beihilfe zur Freiheitsberaubung im Amt bestehen keine Bedenken; auch die Revision trägt solche Bedenken nicht vor. Dass es sich nicht um eine rechtmäßige Festnahme und Festhaltung handelte, ergaben ihre Begleitumstände, auch für den Angeklagten erkennbar, insbesondere die schweren Misshandlungen.

Auch Beihilfe zur Körperverletzung im Amt ist zu Recht angenommen worden, wenngleich nicht festgestellt worden ist, dass AC sich an den Misshandlungen selbst tätig beteiligt hat. Als Hilfspolizist war er verpflichtet, die ihm anvertrauten Häftlinge vor Misshandlungen zu bewahren, sodass er sich schon durch die Unterlassung strafbar machte. Zur Verhinderung wäre er mindestens insoweit in der Lage gewesen, als es sich um die Misshandlungen durch ████ handelte. Diesem hat er aber auch durch die Tat geholfen, indem er ihm beim Hervorsuchen des Spatenstiels behilflich war.

Weiterhin nimmt das Schwurgericht mit Recht Beihilfe zur Körperverletzung und zur Freiheitsberaubung mit Todeserfolg (§§ 226, 239 Abs. 3 StGB) an.

Das könnte im Falle Sc██ zweifelhaft sein, weil das Urteil hier die Möglichkeit offenlässt, dass Sc██ sich selbst das Leben genommen hat. Es fragt sich, ob die Freiheitsberaubung und die Körperverletzung, wenn sie den Beweggrund zum Selbstmord bildeten, deshalb auch als Ursachen des Todes angesehen werden können. Die Frage, ob die Herbeiführung eines Beweggrundes strafrechtlich mit der Verursachung gleichgesetzt werden darf, ist nicht ausgetragen. Möglicherweise ist sie innerhalb des Strafrechts nicht einheitlich zu beantworten. So wird beim Betrug das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt (die Beschädigung „verursacht“), dass der Täter durch Täuschung einen Beweggrund zu einer Vermögensverfügung herbeiführt. Wäre indessen strafrechtlich überhaupt nicht zwischen Ursache und Beweggrund zu unterscheiden, so hätte die Anstiftung nicht ausdrücklich mit Strafe bedroht zu werden brauchen, weil sie in jedem Falle als Verursachung des strafbaren Erfolges, d. h. als Täterschaft bestraft werden könnte.

Indessen nötigt der vorliegende Fall nicht dazu, die Frage, ob die Herbeiführung von Beweggründen zum Selbstmord als Verursachung des Todes anzusehen ist, allgemein zu entscheiden. Der Bundesgerichtshof hat kürzlich ausgesprochen, dass vorsätzliche oder fahrlässige Tötung vorliegen kann, wenn jemand rechtlich verpflichtet ist, Lebensgefahr von einem anderen nach Kräften abzuwenden, die Selbsttötung aber trotzdem nicht hindert, obwohl er es könnte (1 StR 59/50 vom 12. Februar 1952 – DRspr. III (327) 1006 –). Auch im vorliegenden Falle war der Angeklagte, der als Hilfspolizist mit der Bewachung von Häftlingen beauftragt war, rechtlich verpflichtet, Lebensgefahr von ihnen nach Kräften abzuwenden. Insbesondere gehörte es zu seinen Amtspflichten, sie am Selbstmord zu hindern. Ob er diese Pflicht schuldhaft verletzt hat, bedarf keiner Untersuchung. Denn die Bestrafung gemäß §§ 226, 239 Abs. 3 StGB setzt nicht voraus, dass der Tod schuldhaft herbeigeführt worden ist. Es genügt, wenn er durch die Körperverletzung oder durch die Freiheitsberaubung verursacht wurde. Das ist hier zu bejahen, weil der Angeklagte die Selbsttötung nicht gehindert hat, obwohl er dazu rechtlich verpflichtet war. Für die Ursächlichkeit seiner Unterlassung kommt es nicht darauf an, ob ihm dabei Fahrlässigkeit zur Last fällt (was übrigens kaum bezweifelt werden kann). Vielmehr genügt es, dass er dem äußeren Hergang nach die Möglichkeit hatte, gemäß seiner Rechtspflicht den Selbstmord zu verhindern. Das war der Fall. Er hatte den Häftlingen, wie es allgemein üblich ist, alle Gegenstände fortnehmen können, die sich zur Selbsttötung verwenden ließen. Er hatte sie auch aus größerer Nähe, etwa innerhalb des Haftraumes bewachen können, was bei der Unterbringung einer so großen Zahl von Gefangenen in einem und demselben Raume bei Tage ebenfalls allgemein üblich ist.

Hiernach war es gerade die besondere Art, in der die Freiheitsberaubung durchgeführt wurde, die den Todeserfolg bei dem Gefangenen Sc██ erst physisch möglich machte. Deshalb hat das Schwurgericht dem Angeklagten diesen Erfolg mit Recht gemäß §§ 226, 239 Abs. 3 StGB zugerechnet.

Auch die Verurteilung wegen Beihilfe zum neunfachen Mord ist im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden.

Nicht unbedenklich ist allerdings die Annahme des Schwurgerichts, █████ – den es als den Täter ansieht – habe die Gefangenen heimtückisch getötet. Freilich waren die Opfer wehrlos. Die Rechtsprechung hat aber Heimtücke stets nur dann angenommen, wenn das Opfer infolge seiner Arglosigkeit wehrlos war. Davon kann hier keine Rede sein. Die Opfer können, schon als sie verhaftet wurden, nicht arglos gewesen sein. Die Behandlung, die ihnen während der Haftzeit zuteilwurde, musste sie auf das Äußerste argwöhnisch und misstrauisch gemacht haben.

Wohl aber zwingen die tatsächlichen Urteilsfeststellungen zu dem Schluss, dass die Häftlinge grausam getötet worden sind. Dazu gehört dem äußeren Tatbestande nach, dass dem Opfer besondere körperliche oder seelische Leiden zugefügt werden. Das war hier der Fall. Allerdings ist die Tötung durch Erschießen ausgeführt worden, wobei besondere Qualen nicht entstanden sein mögen. Indessen darf bei der Frage, ob das Opfer besonders schwere Leiden erduldet hat, nicht auf den allerletzten Augenblick des Lebens gesehen werden. Der Augenblick, in dem der Tod selbst eintritt, wird auch und gerade bei der qualvollsten Todesart eine Erlösung sein. Vielmehr kommt es auf die Leiden an, die dem Opfer vor diesem letzten Augenblick zugefügt worden sind. Die Qualen der menschenunwürdigen Behandlung – Schmerzen, Hunger, Durst und Angst – während der Haft mögen als solche hier außer Betracht bleiben, weil den Urteilsfeststellungen nicht mit Sicherheit zu entnehmen ist, dass der Angeklagte schon zu dieser Zeit den Vorsatz hatte, Beihilfe zur Tötung zu leisten. ██████████████ hatte offenbar von vornherein die Absicht, die Häftlinge zu töten; und es würde genügen, wenn AC das nachträglich in dem Zeitpunkt erkannt hätte, als er schließlich bewusst Beihilfe zur Tötung leistete. Aber auch diese nachträgliche Erkenntnis ist nicht ganz zweifelsfrei festgestellt.

Indessen kann es bei der Frage, ob die Tötung selbst, das Erschießen, wozu ██ bewusst Hilfe leistete, grausam ausgeführt wurde, nicht außer Betracht bleiben, in welchem körperlichen und seelischen Zustande sich die Gefangenen infolge der vorausgegangenen Quälereien nunmehr befanden. Es muss ein Zustand trostloser Verzweiflung gewesen sein. Das Gefühl, dem völlig hilflos und wehrlos ausgeliefert zu sein, musste seelische Qualen mit sich bringen, die es rechtfertigen, die Tötung als grausam zu bezeichnen (vgl. auch BGH NJW 1951, 666). Dass diese letzte Qual nicht mehr sehr lange gedauert hat, kann nicht entscheidend sein.

Diese Art der Tötung war auch der Ausdruck einer besonders gefühllosen und unbarmherzigen Gesinnung. Sie zeigte sich schon darin, dass eine so große Anzahl hilfloser, gequälter Menschen gleichzeitig getötet wurde.

Alle diese Umstände waren, wie das angefochtene Urteil zweifelsfrei erkennen lässt, dem Angeklagten AC bekannt. Er hat demnach den äußeren und inneren Tatbestand der Beihilfe zum Morde verwirklicht.

Mit Unrecht sucht die Revision geltend zu machen, dass der Angeklagte nichts an der Tötung habe ändern können, und dass er sich im Notstande befunden habe.

Das erstere steht im Widerspruch mit den tatsächlichen Feststellungen des Schwurgerichts. Das Urteil stellt fest, dass die Tötung nicht – jedenfalls nicht in dieser Weise – hätte ausgeführt werden können, wenn der Angeklagte Widerstand geleistet oder sich auch nur entfernt hätte.

Die Voraussetzungen des Nötigungsstandes (§ 52 StGB) oder des Notstandes (§ 54 StGB) liegen ebenfalls nicht vor. Es braucht in diesem Zusammenhange nicht darauf eingegangen zu werden, ob dem Angeklagten wirklich eine Gefahr für Leib oder Leben drohte, wenn er sich der Tötung widersetzt hätte. Denn erstens ergeben die Urteilsfeststellungen zweifelsfrei, dass nicht eine solche Gefahr – wenn sie bestand –, sondern die innere Billigung des Geschehens den Angeklagten abhielt, gegen die Erschießung einzuschreiten. Zweitens aber würde es den Angeklagten auch nicht entschuldigen, wenn er wegen einer Gefahr für ihn selbst untätig geblieben wäre. Denn da er die Gefangenen in seiner Eigenschaft als Hilfspolizist zu bewachen hatte, war er rechtlich verpflichtet, ihre rechtswidrige Tötung auch weiter bis zum Einsatz seines eigenen Lebens zu verhindern.

2. In den übrigen Fällen, in denen das Schwurgericht den Angeklagten AC verurteilt hat, ist seine Revision, soweit sie sich gegen den Schuldspruch nach deutschem Strafrecht richtet, offensichtlich unbegründet. Die Revisionsbegründung macht dazu auch keine Ausführungen.

3. Die Anklage und der Eröffnungsbeschluss legte dem Angeklagten noch weitere Taten zur Last, die das Schwurgericht nicht als erwiesen angesehen hat. Das Urteil hat ihn insoweit nicht freigesprochen, weil es diese Taten im Sinne der Anklage als Teile des einheitlichen Verbrechens gegen die Menschlichkeit angesehen hat. Dieser Gesichtspunkt fällt nunmehr fort, sodass es eines ausdrücklichen Freispruchs bedarf.

4. Das Schwurgericht hat das Strafmaß dem Kontrollratsgesetz Nr. 10 entnommen und dabei den nach deutschem Strafrecht (§ 14 Abs. 2 StGB) zulässigen Höchstbetrag der zeitigen Zuchthausstrafe überschritten. Schon aus diesem Grunde muss der Strafausspruch aufgehoben werden. Das Schwurgericht wird nunmehr für die mehreren Fälle Einzelstrafen auszuwerfen und zu einer Gesamtstrafe zu vereinigen haben.

B.

Das Schwurgericht hat den Angeklagten S█ wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit in Tateinheit mit

a) Nötigung im Amt in einem Fall,

b) schwerer Freiheitsberaubung im Amt, Körperverletzung im Amt und gefährlicher Körperverletzung in einem Fall,

c) schwerer Freiheitsberaubung im Amt und Aussageerpressung im Amt in einem Fall,

d) Freiheitsberaubung im Amt, Körperverletzung im Amt und Aussageerpressung in einem Fall,

e) Freiheitsberaubung im Amt, Körperverletzung im Amt und gefährlicher Körperverletzung in drei Fällen,

f) Freiheitsberaubung im Amt, Körperverletzung im Amt, gefährlicher Körperverletzung und Aussageerpressung in siebzehn Fällen,

g) schwerer Freiheitsberaubung im Amt, Körperverletzung im Amt, gefährlicher Körperverletzung und Aussageerpressung in sieben Fällen

zu einer Zuchthausstrafe von zehn Jahren verurteilt, auf die es ihm die Untersuchungshaft angerechnet hat. Ferner hat es ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf zehn Jahre aberkannt.

Seine Revision, die Verletzung des sachlichen Strafrechts rügt, hat nur teilweise Erfolg.

Die Verurteilung wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit entfällt aus denselben Gründen, wie sie bei der Revision des Angeklagten AC (oben A II) erörtert worden sind.

Soweit es sich um den Schuldspruch nach deutschem Strafrecht handelt, ist die Revision – die hierzu keinerlei Ausführungen macht – offensichtlich unbegründet.

Der Strafausspruch kann nicht bestehen bleiben, weil das Schwurgericht die Strafe dem Kontrollratsgesetz Nr. 10 entnommen hat. Bei der erneuten Entscheidung werden Einzelstrafen auszuwerfen und eine Gesamtstrafe zu bilden sein.

Den bisher unterbliebenen Freispruch (vgl. oben A III 3) hat der Senat auch bei diesem Angeklagten nachgeholt.

SarstedtDr. NeumannSiemer
Dr. WaschowSchmidt

Zitiert (2)

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