Treffer
BGH Urteil

Verurteilung wegen unterlassener Hilfeleistung; Eheliche Rettungspflicht bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 59/50
Datum
12.02.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte unterließ es, ihrem bewusstlosen Ehemann Hilfe zu leisten; sie wurde vom Schwurgericht wegen unterlassener Hilfeleistung zu 1 Jahr und 6 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Zentral war die Frage, ob die eheliche Gemeinschaft eine Rechtspflicht zur Abwendung von Lebensgefahr begründet. Der BGH bestätigte die Verurteilung und stellte fest, dass die Ehepflicht zur Hilfeleistung auch bei Selbsttötungsabsicht des Opfers besteht, wenn dieses bewusstlos und handlungsunfähig ist.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die eheliche Gemeinschaft begründet eine besondere Rechtspflicht des Ehegatten, Lebensgefahren vom anderen Ehegatten abzuwenden.

2

Ein Erfolg (z. B. Tod) kann durch pflichtwidriges Unterlassen strafbar sein, wenn eine rechtliche Handlungspflicht besteht und die Unterlassung der Erfüllung dieser Pflicht gleichsteht.

3

Die Absicht des Verletzten, sich selbst zu töten, entbindet den Verpflichteten nicht von der Pflicht zur Hilfeleistung, wenn der Verletzte bewusstlos und nicht mehr entscheidungsfähig ist.

4

Die strafrechtliche Verantwortlichkeit wegen Unterlassens setzt voraus, dass der Verpflichtete tatsächlich und rechtlich imstande war, die erforderliche Hilfe zu leisten.

Leitsatz

Der Tatbestand des § 212 StGB (Totschlag) ist auch dann erfüllt, wenn der Täter durch pflichtwidriges Unterlassen den Tod eines anderen verursacht, sofern er rechtlich verpflichtet war, den Erfolg abzuwenden, und die Unterlassung der Erfüllung der Rechtspflicht gleichsteht.

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten werden verworfen.

Die Angeklagte wird der unterlassenen Hilfeleistung für schuldig befunden und zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten verurteilt.

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten tragen diese.

Tatbestand

Das Schwurgericht hat die Angeklagte wegen unterlassener Hilfeleistung (§ 330c StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten verurteilt. Die Angeklagte war die Ehefrau des ██, der sich am ██ in der gemeinsamen Wohnung durch Erhängen das Leben nahm. Die Angeklagte hatte ihren Ehemann bewusstlos aufgefunden, jedoch keine Hilfe geleistet, obwohl sie dazu in der Lage gewesen wäre.

Gründe

1. Das Schwurgericht hat festgestellt, dass der Ehemann der Angeklagten sich in einem Zustand der Bewusstlosigkeit befand, als sie ihn auffand. Die Angeklagte hat es unterlassen, ihm die erforderliche Hilfe zu leisten, obwohl sie dazu rechtlich und tatsächlich in der Lage war. Die Angeklagte hat damit ihre Rechtspflicht zur Hilfeleistung verletzt.

2. Die Angeklagte war ihrem Ehemann gegenüber aufgrund der ehelichen Gemeinschaft besonders verpflichtet, Lebensgefahr von ihm abzuwenden. Diese Pflicht ergab sich aus der besonderen Nähebeziehung, die zwischen Ehegatten besteht.

3. Die Angeklagte hat sich nicht damit entlasten können, dass ihr Ehemann sich selbst töten wollte. Auch in einem solchen Fall besteht die Pflicht, Hilfe zu leisten, wenn der andere bewusstlos ist und nicht mehr selbst über sein Schicksal entscheiden kann.

4. Die Angeklagte hat sich daher wegen unterlassener Hilfeleistung strafbar gemacht.

I. Die Revisionen der Angeklagten sind unbegründet.

1. Die Frage, ob die Angeklagte rechtlich verpflichtet war, ihrem Ehemann Hilfe zu leisten, ist zu bejahen. Die eheliche Gemeinschaft begründet eine besondere Rechtspflicht, Lebensgefahr von dem anderen Ehegatten abzuwenden. Diese Pflicht besteht unabhängig davon, ob der andere Ehegatte selbst seinen Tod herbeiführen will.

2. Die Angeklagte hat es unterlassen, ihrem Ehemann die erforderliche Hilfe zu leisten, obwohl sie dazu in der Lage war. Sie hat damit ihre Rechtspflicht verletzt und sich strafbar gemacht.

3. Die Strafbarkeit der Angeklagten wegen unterlassener Hilfeleistung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass ihr Ehemann sich selbst töten wollte. Auch in einem solchen Fall besteht die Pflicht, Hilfe zu leisten, wenn der andere bewusstlos ist und nicht mehr selbst über sein Schicksal entscheiden kann.

II. Die Revisionen der Angeklagten sind daher zu verwerfen.

Abweichende Meinung:

Keine abweichende Meinung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil ist kein weiteres Rechtsmittel zulässig.

Vorinstanzen:

Landgericht ██ – Urteil vom ██ Schwurgericht ██ – Urteil vom ██

Verurteilung wegen unterlassener Hilfeleistung; Eheliche Rettungspflicht bestätigt — Themis