Treffer
BGH Urteil

BGH: Einstellung wegen Verjährung erst nach Hauptverhandlung bei Ermessen der nachträglichen Sühne

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 565/52
Datum
04.09.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft revidierte die Einstellung eines Strafverfahrens gegen einen Angeklagten wegen verjährter Taten aus 1934/35; das Landgericht hatte ohne Beweisaufnahme eingestellt, weil die Verordnung des Zentraljustizamtes das Ruhen der Verjährung für 1933–1945 zulässt. Der BGH hob das Urteil auf und verwies zur neuerlichen Verhandlung zurück. Entscheidend ist, dass bei der Frage, ob die Gerechtigkeit nachträgliche Sühne verlangt, eine Beweisaufnahme erforderlich ist, wenn dies von der tatsächlichen Würdigung abhängt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ist das Verfahrenshindernis (z. B. Verjährung) unabhängig von der tatsächlichen und strafrechtlichen Würdigung, kann das Gericht sofort durch Urteil entscheiden.

2

Hängt das Bestehen oder Fortfallen des Hindernisses von der sachlichen und tatsächlichen Würdigung der Tat ab, so ist vor Erlass eines auf Einstellung lautenden Urteils grundsätzlich die Hauptverhandlung mit Beweisaufnahme durchzuführen.

3

Bei der Entscheidung, ob aus Gerechtigkeitsgründen nachträgliche Sühne verlangt wird, dürfen Persönlichkeit und Beweggründe des Angeklagten berücksichtigt werden; diese müssen aber gegenüber Art und Schwere der Tat sorgfältig abgewogen und auf Tatsachen gestützt sein, damit die Revisionsinstanz die Ermessensausübung überprüfen kann.

4

Die Verordnung des Zentral-Justizamtes für die britische Zone vom 23. Mai 1947, die das Ruhen der Verjährung für politisch nicht verfolgte Verbrechen 30.1.1933–8.5.1945 anordnet, verletzt weder den Gleichheitssatz noch das Rückwirkungsverbot und ist hinsichtlich ihrer Fortgeltung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Vorinstanzen

Landgericht Hannover, 31. März 1952

Leitsatz

Hängt nach Eröffnung des Hauptverfahrens die Entscheidung, ob eine in der Zeit vom 30.1.1933 bis zum 7.5.1945 begangene Tat verjährt ist, davon ab, ob die Gerechtigkeit eine nachträgliche Sühne verlangt, so kann ein auf Einstellung lautendes Urteil erst nach Durchführung der Hauptverhandlung ergehen.

Aktenzeichen 5 StR 565/52

Urteil des BGH vom 4. September 1952

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 31. März 1952 mit den ihm zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Gegen den Angeklagten ist das Hauptverfahren eröffnet worden, weil er hinreichend verdächtig erscheint, in den Jahren 1934 bis 1935 in mehreren Fällen von der Geheimen Staatspolizei festgenommene Kommunisten und Marxisten zur Erpressung von Aussagen mit der Hand oder der Faust geschlagen zu haben. In der Hauptverhandlung hat nach der Verlesung des Eröffnungsbeschlusses vor der Vernehmung des Angeklagten und ohne Durchführung einer Beweisaufnahme der Verteidiger des Angeklagten den Antrag gestellt, das Verfahren einzustellen, da wegen der dem Angeklagten zur Last gelegten Taten die Strafverfolgung verjährt sei. Er hat sich zur Begründung seines Antrages darauf berufen, dass die Verordnung des Zentraljustizamtes für die britische Zone vom 23. Mai 1947 mit ihrer Anordnung des Ruhens der Verjährung für die Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 dem Grundgesetz widerspreche. Ohne weitere Durchführung der Hauptverhandlung hat darauf das Landgericht das Verfahren eingestellt.

Die hiergegen gerichtete Revision der Staatsanwaltschaft, die Verletzung verfahrensrechtlicher Bestimmungen und des sachlichen Strafrechts rügt, ist begründet.

I.

Zutreffend geht das Landgericht davon aus, dass bezüglich der dem Angeklagten zur Last gelegten Taten die Verjährungsfristen gemäß § 67 I StGB abgelaufen sind. Gemäß Art. I § 1 der Verordnung des Zentral-Justizamtes für die britische Zone vom 23. Mai 1947 (VOBl. BZ S. 65) ist jedoch bestimmt, dass Verbrechen, die in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 aus politischen Gründen nicht bestraft worden sind, verfolgt werden können, wenn die Gerechtigkeit, insbesondere die Gleichheit aller vor dem Gesetz, die nachträgliche Sühne verlangt. Die Vorschriften über die Verjährung stehen insoweit einer Verfolgung nicht entgegen; die Verjährung gilt für diese Zeit als ruhend (§ 3 der VO). Die vom Landgericht gegen die Verfassungsmäßigkeit dieser Verordnung angeführten Zweifel sind unbegründet. Wie der Bundesgerichtshof und der erkennende Senat bereits wiederholt ausgesprochen haben, verstößt die Anwendung dieser Verordnung weder gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 I GG) noch gegen das Verbot der Rückwirkung von Strafgesetzen (vgl. BGH, Urteil v. 20.12.1951 – 4 StR 9/50 – in NJW 1952, S. 271).

Das Urteil leitet darum jedoch Bedenken daraus her, dass die Verordnung vom 23. Mai 1947 nur für die britische Zone erlassen ist, deren Einwohner anders behandelt würden, als die der anderen Zonen, für die zwar ähnliche, aber unterschiedliche Gesetze erlassen seien. Die der Senat demgegenüber bereits entschieden hat (Urteil vom 29.5.1952 – 5 StR 124/52 –), besteht aber die vom Grundgesetz garantierte Gleichheit der Menschen vor dem Gesetz nicht darin, dass allerorten innerhalb der Bundesrepublik gleiche Gesetze gelten müssen. Vielmehr geht das Grundgesetz in seinen Artikeln 70 ff davon aus, dass in den einzelnen Ländern verschiedene Gesetze weitergelten und neu erlassen werden können. Gegen die Geltung und Fortgeltung der Verordnung vom 23. Mai 1947 bestehen somit keine Bedenken (Art. 123 GG).

II.

Das Landgericht hat nun weiter ausgeführt, dass die dem Angeklagten zur Last gelegten Taten auch dem nicht verfolgt werden könnten, wenn man die Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Verordnung vom 23. Mai 1947 nicht teile. Jedenfalls verlange im vorliegenden Falle mit Rücksicht auf die Persönlichkeit des Angeklagten und die Folgen der Tat die Gerechtigkeit, insbesondere die Gleichheit vor dem Gesetz, keine nachträgliche Sühne.

Die Revision rügt hierin zugleich einen Verstoß gegen das sachliche Strafrecht und einen Verfahrensverstoß, da die Taten des Angeklagten ohne dessen Vernehmung zur Sache und ohne Beweisaufnahme nur aufgrund der Ergebnisse der Voruntersuchung gewürdigt seien, und dass zu Unrecht die Persönlichkeit und die Beweggründe des Angeklagten bei der Frage berücksichtigt seien, ob die Gerechtigkeit eine nachträgliche Sühne verlange.

1.) Es erhebt sich damit zunächst die Frage, ob das Landgericht ohne Durchführung der Hauptverhandlung in der Lage war, über das Vorliegen der Voraussetzungen des Art. I § 1 der Verordnung vom 23. Mai 1947 zu entscheiden. Die Strafprozessordnung gibt keine Bestimmung darüber, ob, wenn wegen eines der Verurteilung entgegenstehenden Hindernisses die Einstellung des Verfahrens auszusprechen ist, nach Feststellung des Hindernisses alsbald und ohne Eingehen auf die Sache selbst gemäß § 260 I StPO ein Urteil auf Einstellung ergehen kann, oder ob vorher die Hauptverhandlung, insbesondere die Beweisaufnahme, durchgeführt werden muss. Hier sind (vgl. Löwe-Rosenberg, 19. Aufl., § 260 Anm. 9) folgende Sätze aufzustellen:

Ist das Hindernis unabhängig von der strafrechtlichen Würdigung und infolgedessen von dem Ergebnis der die Sache selbst betreffenden Beweisaufnahme, so kann alsbald durch Urteil erkannt werden. Anders verhält es sich, wenn das Hindernis von der strafrechtlichen und tatsächlichen Würdigung abhängt, die erst durch eine Beweisaufnahme möglich ist, d. h., dass unabhängig von der im Eröffnungsbeschluss angenommenen rechtlichen Würdigung durch die Feststellung eines schwereren Deliktes das Hindernis – hier die Verjährung der Strafe – entfallen kann, oder wie gerade bei der Frage, ob die Gerechtigkeit eine nachträgliche Sühne verlangt – die Schwere der Tat innerhalb desselben Straftatbestandes zu einem Fortfall des Hindernisses führen kann.

In solchen Fällen muss grundsätzlich die Beweisaufnahme stets durchgeführt werden. Ob zur Vermeidung vielfach nutzloser Beweisaufnahmen hiervon Ausnahmen dann zugelassen sind, wenn das Gericht nach sorgfältiger Prüfung der Akten keinen Anhalt zu der Annahme hat, die Durchführung der Hauptverhandlung werde eine veränderte Würdigung der Tat nicht zur Folge haben, und alle Prozessbeteiligten mit dem sofortigen Erlass eines einstellenden Urteils einverstanden sind, braucht hier nicht entschieden zu werden. Denn ausweislich der Sitzungsniederschrift hat der Vertreter der Staatsanwaltschaft dem Antrag des Verteidigers widersprochen.

Das Verfahren des Landgerichts verstößt somit gegen § 261 StPO.

2.) Wenn auch für die Beantwortung der Frage, ob die Gerechtigkeit eine nachträgliche Sühne erfordert, in erster Linie der Unrechtsgehalt der Tat und deren Folgen für die durch sie Verletzten von Bedeutung ist, so kann dennoch der Auffassung der Revision nicht gefolgt werden, dass es rechtlich ausgeschlossen sei, hierbei auch die Persönlichkeit und die Beweggründe des Angeklagten zu berücksichtigen. Sie müssen jedoch sorgfältig gegenüber der Art und Schwere der im Einzelnen tatsächlich festzustellenden und rechtlich zu würdigenden strafbaren Handlungen abgewogen werden, damit das Revisionsgericht in die Lage versetzt wird, die auf dem Gebiete des rechtlichen Ermessens liegende Frage, ob die Gerechtigkeit eine nachträgliche Sühne verlangt, ohne Rechtsirrtum beantwortet ist.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

LG HannoverDr. KoffkaSchmidt
SarstedtDr. WaschowSiemer

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