Revision: Einstellung wegen VO 23.5.1947 aufgehoben – Zurückverweisung bei Geständniserpressung und Körperverletzung im Amt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 112/54
- Datum
- 28.05.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Prüfung, ob wegen besonderer verfolgungsrechtlicher Anordnungen (z. B. VO des Zentral-Justizamts) eine nachträgliche Strafverfolgung unterbleiben soll, sind alle tatbestandlich erfüllten Straftatbestände zu berücksichtigen; erfüllt die Anwendung von Zwangsmitteln selbst einen Straftatbestand, ist dieser bei der Entscheidung zu beachten, auch wenn er in der Anklage nicht ausdrücklich genannt ist (§ 155 Abs. 1, 2 StPO).
Eine unvollständige oder rechtlich fehlerhafte Sachverhaltswürdigung, insbesondere das Übersehen qualifizierender Tatbestandsmerkmale (z. B. gefährliche Körperverletzung), kann das Urteil über das Bestehen eines nachträglichen Sühnebedürfnisses beeinflussen und rechtfertigt gegebenenfalls Zurückverweisung.
Bei der Bewertung des Unrechtsgehalts von Taten ist primär der objektive Tatbestand und seine Schwere maßgeblich; die fehlende Feststellung dauernder Körperschäden oder die subjektive Einschätzung der Opfer ist dafür nicht entscheidend.
Der bloße Zeitablauf seit der Tat ist nicht ohne weiteres maßgeblich für die Frage der Nachverfolgung; es ist zu berücksichtigen, ob und inwieweit die Verfolgung früherer politischer Herrschaftsverhältnisse (z. B. NS-Herrschaft) eine rechtzeitige Strafverfolgung praktisch unmöglich gemacht hat.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 14. September 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1.) Willy ████████ aus ██, geboren am 18. Juni 1896 in ██████, 2.) ███ Ferdinand ████████████ aus ██, in der Rheinpfalz,
wegen Geständniserpressung
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. Mai 1954, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Arndt Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ██
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 14. September 1953 insoweit aufgehoben, als die Strafkammer das Verfahren gegen die Angeklagten eingestellt hat. In diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Krefeld zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Bei der Verfolgung politischer Gegner durch die nationalsozialistische Gewaltherrschaft haben die Angeklagten als Gestapobeamte in den Jahren 1933 und 1934 gegen Haftlinge Zwangsmittel angewendet, um Geständnisse zu erpressen: ███████ in sechs, ████ in vier Fällen. Die Strafkammer geht zutreffend davon aus, dass die Strafverfolgung vor dem 8. Mai 1945 aus politischen Gründen unterblieben ist. Sie meint aber, die Gerechtigkeit verlange keine nachträgliche Sühne (Art. I § 1 der VO des Zentral-Justizamts für die Britische Zone vom 23. Mai 1947, VOBl. S. 65). Sie hat deshalb das Verfahren wegen Verjährung eingestellt. Hiergegen richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft, die unrichtige Anwendung der VO vom 23. Mai 1947 rügt. Sie ist begründet.
Ein Mangel des Urteils liegt darin, dass es den Sachverhalt rechtlich teils unrichtig beurteilt, teils nicht erschöpfend würdigt. Den Haftling █████████████ ließen SA-Leute mit Zustimmung des Angeklagten █████████ so lange mit Gummiknüppeln schlagen, bis er bewusstlos zusammenbrach. ██████ ließen beide Angeklagten durch SA-Leute mit harten Gegenständen auf Kopf und Rücken schlagen, bis er ebenfalls besinnungslos umfiel. ██ █████████████ schlugen beide Angeklagten gemeinschaftlich mit einem Unbekannten mit Gegenständen, bis ihn das Bewusstsein verließ. ██████ schlug der Angeklagte █████ auf Mund und Nase, bis er blutete. Die zwanzigjährige ███ riss er an den Haaren und schlug sie mit einem harten Gegenstand auf Rücken und Gesäß. Die Strafkammer meint, auf das Verhalten der Angeklagten treffe auch in diesen Fällen nur § 343 StGB zu. Die Körperverletzungen im Amte seien nicht Gegenstand der Anklage. Sie hätten, auch wenn die Voraussetzungen der VO vom 23. Mai 1947 vorlägen, wegen Verjährung nicht verfolgt werden können. Diese Ansicht ist falsch. Gegenstand der Anklage sind die einzelnen Fälle, in denen die Angeklagten bei Vernehmungen Zwangsmittel angewendet haben, um Geständnisse zu erpressen. Wenn die Anwendung des Zwangsmittels für sich allein schon den Tatbestand eines Strafgesetzes erfüllt, so trifft diese Straftat mit dem Verbrechen nach § 343 StGB rechtlich zusammen. Sie ist deshalb bei der Entscheidung zu beachten, selbst wenn die Anklage diesen rechtlichen Gesichtspunkt nicht erwähnt, § 155 Abs. 1 und 2 StPO. Die Strafkammer hätte deshalb bei der Prüfung der Frage, ob die Gerechtigkeit eine nachträgliche Sühne verlange, auch berücksichtigen müssen, dass die Angeklagten sich in mehreren Fällen der Körperverletzung im Amte schuldig gemacht haben. Wegen dieser Straftaten hätten sie auch entgegen der Ansicht der Strafkammer verfolgt werden dürfen, wenn die Voraussetzungen der VO vom 23. Mai 1947 vorliegen; denn § 340 StGB droht eine Höchststrafe von mehr als drei Jahren Gefängnis an (vgl. § 1 Abs. 2).
Die Strafkammer würdigt den Sachverhalt nicht vollständig, weil sie überhaupt nicht erörtert, dass sich die Angeklagten in den Fällen ████ und ███████ der gemeinschaftlichen Körperverletzung mittels eines gefährlichen Werkzeuges schuldig gemacht, also zwei Begehungsweisen des § 223a StGB erfüllt haben. Sie lässt auch unerwähnt, dass die Angeklagten noch eine weitere gefährliche Körperverletzung begangen haben: ████████ im Falle ████████, ██████ im Falle ██████. (Im Falle █████ ist nur eine einfache Körperverletzung nach § 223 StGB gegeben, die als solche nicht mehr verfolgbar ist, § 1 Abs. 2 aaO.)
Es lässt sich nicht ausschließen, dass die teils unrichtige, teils unvollständige rechtliche Würdigung die Strafkammer gehindert hat, den Unrechtsgehalt der Verbrechen der Angeklagten in ihrem vollen Gewicht zu erkennen und bei der Entscheidung zu Grunde zu legen.
II. Die Strafkammer betont an mehreren Stellen des Urteils, dass heute nach 20 Jahren kein Sühnebedürfnis mehr bestehe. Sie misst also dem Zeitraum zwischen den Taten und dem Urteil offenbar entscheidende Bedeutung bei. Das ist insofern fehlerhaft, als die Verbrechen der Angeklagten in der Zeit von 1933 bis 1945 – also innerhalb von 12 Jahren –, solange die nationalsozialistische Herrschaft bestand, überhaupt nicht verfolgt werden konnten. Das stand der heilenden Wirkung, die der Zeitablauf unter rechtsstaatlichen Verhältnissen ausübt, entgegen, BGHSt 2, 20. Nach dem Kriege war eine Strafverfolgung vor der VO vom 23. Mai 1947 wegen Verjährung nicht möglich. Diese besonderen Umstände, die den Angeklagten 14 Jahre zugute kamen, scheint die Strafkammer verkannt zu haben, wenn sie immer wieder auf den Zeitraum von 20 Jahren abhebt, der zwischen der Tatzeit und dem Tage der Entscheidung liegt.
III. Auch die weiteren Erwägungen, auf die die Strafkammer die Annahme stützt, die Gerechtigkeit verlange keine nachträgliche Sühne, sind zumeist fehlerhaft.
1. Für den Angeklagten ██ ████████ führt die Strafkammer an:
a) Zum Unrechtsgehalt seiner Verbrechen:
§ 343 StGB drohe zwar ausschließlich Zuchthaus an; eine Aussageerpressung in der leichtesten Form verlange nicht stets eine nachträgliche Sühne. ████████ sei nicht nachzuweisen, dass er aus politischen Gründen oder zur Aufrechterhaltung des Nationalsozialismus gehandelt habe. Die Opfer stünden nicht unter dem Eindruck, dass ihnen ein Unrecht geschah, das jetzt noch Sühne verlange. Ihnen sei auch kein dauernder Körperschaden entstanden. Deshalb fehle den Verbrechen das Schwergewicht, das für eine Strafverfolgung nach zwanzig Jahren unerlässliche Voraussetzung sei.
Hierzu ist folgendes zu sagen:
aa) Nach § 1 Abs. 1 S. 2 aaO sollen „insbesondere“ nachträglich solche Verbrechen verfolgt werden, die mit Verfolgungen aus politischen Beweggriinden „verbunden“ waren. Diese Vorschrift setzt nicht voraus, dass der Täter selbst aus politischen Gründen gehandelt hat. Ein Verbrechen entbehrt deshalb noch nicht der tatbestandsmäßigen Schwere, weil es nicht auf einem politischen Beweggrund, sondern z. B. auf beruflichem Ehrgeiz beruht.
bb) Auf die Auffassung der Opfer kann es nicht entscheidend ankommen, zumal die Strafkammer deren Beweggründe nicht erörtert. Maßgebend ist vielmehr in erster Linie der Unrechtsgehalt der Taten selbst. Ihn hätte die Strafkammer daher zunächst prüfen müssen. Insoweit beschränkt sie sich darauf zu bemerken, die Opfer hätten keine dauernden Folgen erlitten. Hieraus den Schluss zu ziehen, dass ████████ Aussageerpressungen „in der leichtesten █████ begangen habe, ist offensichtlich verfehlt. Die Strafkammer übersieht, dass jedes Mittel, das die Freiheit der Willensbetätigung beeinträchtigt, auch die geringfügigste Bedrohung, unter § 343 StGB fallen kann. Die Angeklagten haben ihre Opfer bis zur Besinnungslosigkeit geschlagen oder schlagen lassen. Dies als Aussageerpressung „in der leichtesten Form“ zu bezeichnen, ist mit dem gesetzlichen Bewertungsmaßstab unvereinbar.
b) Während die Strafkammer den Unrechtsgehalt der Taten nur unvollständig oder rechtlich fehlerhaft prüft, widmet sie lange Ausführungen der Persönlichkeit des Angeklagten. Allerdings ist es nicht schlechthin ausgeschlossen, bei der Prüfung der Frage, ob die Gerechtigkeit eine nachträgliche Sühne verlange, auch die Persönlichkeit des Täters zu berücksichtigen. Umstände, die für ihn sprechen, müssen jedoch gegentüber der Art und Schwere der Straftaten sorgfältig abgewogen werden (BGH, Urt. vom 4. September 1952, 5 StR 565/52 in NJW 1952, 1386). Hieran fehlt es im Urteil naturgemäß, weil die Strafkammer – wenn auch mit unrichtigen Erwägungen – zu der Annahme gelangt ist, dass der Unrechtsgehalt der Taten schon keine nachträgliche Sühne fordere.
Darauf hinzuweisen ist noch, dass auch in diesem Zusammenhange eine Erwägung der Strafkammer fehlerhaft ist. Sie hält eine Strafe von weniger als zwei Jahren Zuchthaus für angemessen. Sie sei durch die Untersuchungs- und Internierungshaft für verbüßt zu erklären und „würde nur mehr formellen Charakter haben, nicht aber mehr den Sühnecharakter erkennen lassen.“ Das ist unrichtig. Auch in der Verurteilung als solcher liegt ohne Rücksicht auf eine spätere Strafverbüßung eine Sühne. Andernfalls würde kein Verbrecher, der eine geringere Strafe als die erlittene Untersuchungshaft zu verbüßen hat, seine Tat sühnen können. Im übrigen kann auch die unrichtige und unvollständige rechtliche Beurteilung (vgl. I, II) die Strafkammer bestimmt haben, eine Strafe von weniger als zwei Jahren Zuchthaus als angemessen anzusehen.
2. Auch bei dem Angeklagten █████ würdigt die Strafkammer den Unrechtsgehalt seiner Verbrechen nicht erschöpfend. Sie lässt es wiederum mit dem Hinweis bewenden, dass seine Opfer keine dauernden Schäden erlitten haben. Das ist aus den zu II 1a bb erörterten Gründen unzureichend. Die Umstände, die das Urteil danach für den Angeklagten zusammenträgt, können daher allein die Entscheidung nicht stützen. Alles spricht im übrigen nicht ohne weiteres zu Gunsten des Angeklagten.
a) Die Strafkammer hält es dem Angeklagten zugute, dass er „der Typ des im damaligen Kampf von einer gewissenlosen Parteiführung verhetzten Parteigängers“ sei. Die Verhetzung als solche ist aber nicht immer ein Gesichtspunkt, der zu Gunsten des Angeklagten ins Gewicht fällt. Anders ist es, wenn die Verhetzung den sittlichen Vorwurf, der den Tater trifft, leichter wiegen lässt, wie z. B. bei einem Jugendlichen, der dem nationalsozialistischen Einfluss erlegen ist (OGHSt 3, 27). Der Angeklagte war zur Tatzeit ein gereifter Mann von 37 Jahren, der am ersten Weltkrieg teilgenommen und nachher einer Polizeitruppe angehört hatte. Es bedurfte deshalb zunächst der Prüfung, ob er nicht einer Verhetzung widerstehen konnte und aus welchen Gründen er ihr erlag. Erst dann lässt sich beurteilen, ob sie für ihn sprechen kann.
b) Die Ansicht, dass der Angeklagte die Verbrechen durch die Untersuchungshaft von nicht ganz fünf Monaten teilweise gesühnt habe, ist aus den zu II 1b erörterten Gründen unzutreffend.
c) Ihn kann es nicht entlasten, dass das deutsche Volk aus den Fehlern der Vergangenheit gelernt hat. Die Frage ist, wie er zu den Verbrechen der nationalsozialistischen Zeit steht. Soweit die Strafkammer etwa sagen wollte, dass heute kein Abschreckungszweck mehr bestünde, wäre dies aus den in BGHSt 2, 20 angeführten Gründen verfehlt.
Der Senat hat die Sache nach § 354 Abs. 2 StPO an das Landgericht in Krefeld zurückverwiesen.
Die Entscheidung entspricht im Ergebnis dem Antrage des Generalbundesanwalts.
| Dr. Dotterweich | Werner | Menges | |||
| Koeniger | Dr. Arndt |