Revision: Verbrechen gegen die Menschlichkeit aufgehoben; Körperverletzung im Amt bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 218/51
- Datum
- 14.03.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Eigenschaft als Beamter im Sinne von § 359 StGB kann bereits dann vorliegen, wenn die Tätigkeit der Ausübung staatlicher Gewalt zuzurechnen ist und der Täter in einer öffentlich-rechtlichen Dienstverrichtung steht; eine formale Ernennung ist nicht erforderlich.
Eine Tat steht in Veranlassung der Ausübung des Amtes, wenn der Täter in seiner amtlichen Eigenschaft auftritt und die Handlung mit der Wahrnehmung dienstlicher Aufgaben verbunden ist.
Die Aufhebung einer Besatzungsanordnung (z.B. VO Nr. 47 BritMilReg) verhindert die weitere Anwendung des darauf gestützten Besatzungsrechts; eine Verurteilung kann jedoch unter materiellem deutschem Strafrecht erfolgen, sofern kein Rechtsfehler vorliegt.
Ein richterliches Ermittlungsverfahren, das auf die Verfolgung eines bestimmten Verdachts gerichtet ist, unterbricht die Verjährung gemäß § 68 StGB.
Ein Stiefel, der zum Treten benutzt wird, kann als gefährliches Werkzeug im Sinne von § 223a StGB anzusehen sein; ein diesbezüglicher Rechtsirrtum ist jedoch nur dann entscheidungserheblich, wenn der Angeklagte hierdurch beschwert wird.
Vorinstanzen
Schwurgericht Osnabrück, 19. Februar 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Koch ████████ aus █████, geboren ███████ ██ 1906 in ██, wegen Körperverletzung im Amt,
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. März 1952, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Kirchner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Ley, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Dr. Ludwig als beisitzende ████████, Oberstaatsanwalt Dr. ███ als Vertreter der ███████████████████, Justizangestellter (__)
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Osnabrück vom 19. Februar 1951
1.) dahin abgeändert, dass a) der Angeklagte wegen ████████████████ und einer Körperverletzung im Amt in zwei Fällen ██, b) in Fall ████ und insoweit die Kosten die Staatskasse treffen, die Verurteilung wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit wegfällt und der Angeklagte wegen Körperverletzung im Amt in zwei Fällen verurteilt ist;
2.) im Strafausspruch mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht – Strafkammer – zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit in Tateinheit mit Körperverletzung im Amt in zwei Fällen zu einer Gefängnisstrafe von acht Monaten unter Anrechnung der Untersuchungshaft verurteilt.
Die Revision rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts.
Die Rüge, das Gericht habe gegen § 264 StPO verstoßen, geht fehl. Die Begründung der Revision hierzu ist nur ein Angriff gegen die tatsächlichen Feststellungen und daher in dem Revisionsverfahren unbeachtlich.
Da die VO Nr. 47 der BritMilReg aufgehoben ist, sind die deutschen Gerichte nicht mehr ermächtigt, das KRG Nr. 10 anzuwenden. Die Verurteilung nach deutschem Strafrecht lässt keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler erkennen.
Die Annahme des Schwurgerichts, dass der Angeklagte sich der Körperverletzung im Amt in zwei Fällen schuldig gemacht hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Revision bestreitet zu Unrecht, dass er Beamter im Sinne des § 359 StGB gewesen sei. Die Konzentrationslager unterstanden zur Tatzeit dem Innenministerium. Die Verwaltung der Lager war Ausfluss der Staatsgewalt des nationalsozialistischen Staates. Dass er damit rechtswidrige Zwecke erstrebte, steht dem nicht entgegen. Der Angeklagte hat als Wachmann eine öffentlich-rechtliche Dienstverrichtung ausgeübt. Dass ihn hiezu die zuständige Stelle berufen hatte, ergibt sich schon daraus, dass er einem Polizeisekretär unterstand und diesem gegenüber Rechenschaft schuldig war (RGSt 67, 299). Zutreffend hat das Schwurgericht es als unerheblich angesehen, dass er in der Küche beschäftigt war; er hat dadurch seine Eigenschaft als Wachmann nicht verloren. Dass der Angeklagte die Umstände kannte, die seine Beamteneigenschaft begründeten, stellt das Urteil rechtlich fehlerfrei fest.
Er hat die Taten auch in Veranlassung der Ausübung seines Amtes begangen, da er in seiner amtlichen Eigenschaft als Wachmann aufgetreten ist (RGSt 17, 165).
Die Verneinung einer schweren Körperverletzung nach § 224 StGB ist nicht zu beanstanden. Bedenken begegnet, dass das Schwurgericht im Fall ███ keine gefährliche Körperverletzung annimmt. Ein Stiefel am Fuß, der zum Treten benutzt wird, ist ein gefährliches Werkzeug im Sinne des § 223a StGB (OGHSt 1, 18). Unerheblich ist, dass der Verletzung des Getretenen. Der Angeklagte ist durch diesen Rechtsfehler aber nicht beschwert.
Ohne Rechtsirrtum hat das Schwurgericht die VO des ZJA für die Brit. Zone vom 23. Mai 1947 (VOBl Brit. Zone 1947 S. 65) angewendet. Die Rechtsgültigkeit der VO hat der Bundesgerichtshof wiederholt bejaht (BGH 4 StR 9/50, zur Veröffentlichung bestimmt). Auch in der Zeit nach dem 8. Mai 1945 ist keine Verjährung eingetreten. Gegen Angehörige des ehemaligen Aufsichts- und Wachpersonals der früheren Strafgefangenenlager in [REDACTED] führte der Untersuchungsrichter beim Landgericht in Oldenburg Voruntersuchung. Am 6. Dezember 1949 hat der Untersuchungsrichter Erhebungen nach dem Aufenthalt des ████████ angeordnet (Akten der StA Osnabrück 4 Js 133/50 Bl. 22). Diese wegen des Angeklagten wegen Verdachts einer strafbaren Beteiligung an Misshandlungen gerichtete richterliche Handlung war geeignet, die Verjährung zu unterbrechen (§ 68 StGB).
Das Schwurgericht hat die Strafe aus dem KRG Nr. 10 genommen. Da dieses nicht mehr anwendbar ist, darf der Strafe nur das deutsche Strafrecht zugrunde gelegt werden. Zu diesem Zweck war die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht, und zwar die Strafkammer, zurückzuverweisen.
Die Anklage legte dem Angeklagten zur Last, dass er den Zeugen ██ zweimal und außerdem den Zeugen [REDACTED] misshandelt habe. Sie hat in beiden Fällen selbständige Handlungen angenommen und zwar im Fall ████████ fortgesetzte Tat. Das Schwurgericht erachtete im Fall ████ nur eine Misshandlung nachgewiesen; dass der Angeklagte den [REDACTED] geschlagen hat, hat es nicht feststellen können. Der Angeklagte muss daher in beiden Fällen freigesprochen werden, und zwar auch im Fall ████, da er hier nur wegen einer Einzeltat, nicht aber wegen einer fortgesetzten Tat verurteilt ist (RGSt 57, 302). Nach § 354 StPO kann das Revisionsgericht den Angeklagten insoweit freisprechen.
| Dr. Dotterweich | Werner | Dr. Ludwig | |||
| Dr. Kirchner | Dr. Sauer |