Treffer
BGH Urteil

Revision teilweise stattgegeben: Verjährungsfragen bei Ahndung nationalsozialistischer Straftaten

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 309/51
Datum
28.03.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt sein Urteil wegen fortgesetzter Aussageerpressung und Körperverletzungsdelikten. Der BGH hob Teile der Verurteilung wegen Verjährung auf, bestätigte jedoch die übrigen Schuldsprüche. Entscheidend war die Anwendung des Bremer Gesetzes zur Ahndung nationalsozialistischer Straftaten, der Beginn der Verjährung nach Wiedereröffnung der Gerichte und die Unterbrechung durch Haftbefehl. Weitergehende Verfahrensrügen blieben unbegründet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Landesgesetz zur Ahndung nationalsozialistischer Straftaten, das den Beginn der Verjährungsfrist hinauszögert, ist wirksam, sofern es mit von Besatzungsbehörden erlassenen Verfügungen übereinstimmt, deren Gültigkeit vom Bundesgerichtshof anerkannt wurde.

2

Befanden die Gerichte einer Region infolge Besatzung oder Verwaltungsanordnung in Tätigkeitspause, beginnt die Verjährung nach § 69 StGB erst mit der Wiederaufnahme der gerichtlichen Tätigkeit.

3

Die Verjährung wird durch Verfolgungsmaßnahmen wie den Erlass eines Haftbefehls gemäß § 68 Abs. 1 StGB unterbrochen; wurde die erste richterliche Handlung erst nach Ablauf der Frist vorgenommen, sind die hiervon betroffenen Taten verjährt.

4

Eine fehlerhafte Nennung einer Strafnorm in den Urteilsgründen gefährdet das Urteil nicht, wenn die Tatbestandsverwirklichung zutreffend festgestellt ist und die Verurteilung materiellrechtlich getragen wird.

Vorinstanzen

Schwurgericht Bremen, 23. November 1950

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Fleischer Peter ███████ aus KR, geboren an █████ in KO, wegen Verbrechens im Amt,

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. März 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Dr. Dotterweich Bundesrichter, Henneka Bundesrichter, Werner Bundesrichter, Dr. Ludwig Bundesrichter als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED]

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Bremen vom 23. November 1950 dahin abgeändert, dass die Verurteilung wegen gemeinschaftlicher Körperverletzung im Amt und gefährlicher Körperverletzung wegfällt. Im Übrigen wird die Revision verworfen.

2. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Aussageerpressung in Tateinheit mit Körperverletzung im Amt und gefährlicher Körperverletzung, wegen gemeinschaftlicher Aussageerpressung in Tateinheit mit gemeinschaftlicher Körperverletzung im Amt und gefährlicher Körperverletzung sowie wegen gemeinschaftlicher Körperverletzung im Amt in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und vier Monaten Zuchthaus verurteilt. Die Revision ist nur zum Teil begründet.

In verfahrensrechtlicher Hinsicht beanstandet die I. Revision, dass das Strafverfahren gegen ████████████ in den Urteilsgründen erwähnt werde, obwohl es nicht Gegenstand der Verhandlung gewesen sei. Dieser Angriff geht schon deshalb fehl, weil ein Teil des Urteils gegen ███ nach der Sitzungsniederschrift in der Hauptverhandlung verlesen worden ist und das Schwurgericht ausserdem, wie die Urteilsgründe ergeben, zwei Zeugen über dieses Verfahren gehört hat.

Mit der Sachbeschwerde wendet sich die Revision ge- 1. II. gen die Anwendung des Bremer Gesetzes zur Ahndung nationalsozialistischer Straftaten vom 27. Juni 1947. Sie behauptet zunächst, dieses Gesetz sei nicht ordnungsmäßig, nämlich nicht durch den Präsidenten des Senats, unterzeichnet und verkündet. Das Gegenteil ist, wie aus dem Bremer GesBl 1947, 83 hervorgeht, der Fall. Der Bürgermeister hat das Gesetz im Auftrag des Präsidenten des Senats unterzeichnet und verkündet. Das ist ausreichend. Sodann meint die Revision, der Gültigkeit des Gesetzes stehe das Rückwirkungsverbot des Art. 103 GG entgegen. Auch das trifft nicht zu. Das Bremer Gesetz entspricht, soweit es den Beginn der Verjährung nationalsozialistischer Straftaten hinausschiebt, der VO des Zentral-Justizamts zur Beseitigung nationalsozialistischer Eingriffe in die Strafrechtspflege vom 23. Mai 1947 (VOBl Br.Z. S. 65). Deren Gültigkeit hat der Bundesgerichtshof wiederholt anerkannt (vgl. die zum Abdruck bestimmte Entscheidung vom 20. Dezember 1951 - 4 StR 9/50 -). Mit dem Bremer Gesetz kann nichts anderes gelten.

Die sachlichen Voraussetzungen des Art. 1 BremGes hat das Schwurgericht einwandfrei bejaht. Das zieht auch die Revision nicht in Zweifel. Infolgedessen hat die Verjährung nach Art. 2 BremGes am 1. Juli 1945 begonnen. Da die Gerichte jedoch in Bremen nach der Besetzung auf Anordnung der Militärregierung geschlossen waren und ihre Tätigkeit erst am 7. Juli 1945 wieder aufnahmen (VO betr. die Wiedereröffnung der Gerichte im Staatsgebiet der freien Hansestadt Bremen vom 27. Juni 1945, GesBl Bremen S. 18), hat die Verjährung nach § 69 StGB erst an diesem Tage begonnen (BGH Urt. vom 21. Dezember 1951 - 2 StR 333/51 -). Für die Verbrechen der Aussageerpressung beträgt die Verjährungsfrist nach § 67 Abs. 1 StGB zehn Jahre, für die übrigen Vergehen nach § 67 Abs. 2 aaO fünf Jahre. Wegen der Straftaten gegenüber Fr[REDACTED] und Pol[REDACTED] ist gegen den Angeklagten am 18. August 1949 Haftbefehl ergangen. Er hat die Verjährung in diesen Fällen hinsichtlich der Körperverletzung im Amt und der gefährlichen Körperverletzung nach § 68 Abs. 1 StGB unterbrochen. Wegen der Straftat gegenüber HOM ist die erste richterliche Handlung ausweislich der Akten erst am 26. September 1950, also nach Ablauf der Verjährungsfrist für die Körperverletzung im Amt und die gefährliche Körperverletzung, vorgenommen worden. In diesem Falle durfte das Schwurgericht den Angeklagten deshalb nur wegen Aussageerpressung verurteilen (RGSt 47, 385, 62, 83, 87, 88; OGHSt 1, 203, 205, 229, 233, 310, 314).

Der Senat hat den Schuldspruch insoweit geändert.

Die Ansicht der Revision, die Strafverfolgung hätte, wie Art. 3 BremGes ergebe, innerhalb kürzester, angemessener Frist eingeleitet werden müssen, ist irrig. Nach Art. 2 ruhte die Verjährung für nationalsozialistische Straftaten in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 1. Juli 1945. Da der Angeklagte die Straftaten im Jahre 1933 begangen hat, konnte die Verjährung frühestens am 1. Juli 1945 beginnen. Nach Art. 3 aaO war die Strafverfolgung nur dann innerhalb von zwölf Monaten nach Inkrafttreten des Gésetzes vom 27. Juni 1947 einzuleiten, wenn in nationalsozialistischer Zeit zu Unrecht die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt, die Hauptverhandlung nicht angeordnet oder der Täter außer Verfolgung gesetzt, ein damaliges Verfahren also durch eine gerichtliche Entscheidung beendet worden war. Nach den Akten und den Urteilsgründen trifft diese Voraussetzung auf den Angeklagten nicht zu. Auch die Revision behauptet dies nicht.

Nach den Feststellungen ist der Angeklagte Beamter i.S. des § 359 StGB gewesen; er ist von der Bremer Polizeibehörde auf Anweisung des Polizeisenators als Hilfskriminalbeamter angestellt und mit der Vornahme von Untersuchungen, Vernehmungen und Festnahmen beauftragt worden. Er hat auch in allen drei Fällen, wie das Urteil ausdrucklich feststellt, in seiner Eigenschaft als Polizeibeamter i.S.

gehandelt. Dass auch die SA-Leute, deren er sich zur Auspeitschung der Haftlinge bediente, Polizeibeamte gewesen sein müssten, ist entgegen der Ansicht der Revision nicht erforderlich. Soweit der Angeklagte wegen gemeinschaftlichen Amtsverbrechens oder Amtsvergehens verurteilt ist, beruht die Entscheidung auf der Feststellung, dass er gemeinsam mit dem Hilfsbeamten der Kriminalpolizei FX gehandelt hat.

3. Richtig ist die Ansicht der Revision, dass § 223 StGB zu § 340 StGB in Gesetzeseinheit stehe. Das Schwurgericht hat aber den Angeklagten nicht aus § 223 StGB verurteilt, sondern diese Vorschrift nur bei der Angabe des Strafgesetzes in den Urteilsgründen als Grundtatbestand des § 223a StGB angeführt. Den Bestand des Urteils kann dies nicht gefährden.

Entgegen der Annahme der Revision hat das Schwur- 4. gericht auch die Frage, ob der Angeklagte als Täter oder als Gehilfe handelte, ausdrücklich geprüft und den Tätervorsatz rechtsirrtumsfrei festgestellt.

Die Strafzumessungsgründe lassen keinen Rechtsirrtum erkennen. Der Angeklagte hat nach den Feststellungen nicht auf Befehl gehandelt. Was die Revision hiergegen vorbringt, widerspricht dem Sachverhalt. Die Verurteilung wegen Körperverletzung im Amt und gefährlicher Körperverletzung im Falle Hehn ist für den Strafausspruch ohne Bedeutung gewesen, da das Schwurgericht die Mindeststrafe des § 343 StGB ausgesprochen hat.

Dr. DotterweichHennekaWerner
Dr. MoerickeDr. Ludwig
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