Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Zuständigkeit für bedingten Straferlass bei Vollstreckungsbehörde

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 228/51
Datum
19.06.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wollte im Revisionsverfahren den bedingten Straferlass nach § 2 Abs. 2 StFG durch das erkennende Gericht erreichen. Streitpunkt war, ob über den bedingten Straferlass das Urteil oder die Vollstreckungsorgane zu entscheiden haben. Der BGH verwirft die Revision und stellt klar, dass Vollstreckungsbehörde bzw. Vollstreckungsgericht nach § 458 StPO zuständig sind; in der Sache schließt eine zwischenzeitlich begangene Straftat den Erlass aus.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Entscheidung über die Gewährung eines bedingten Straferlasses nach § 2 Abs. 2 StFG fällt nicht in die Zuständigkeit des erkennenden Gerichts, sondern in den Bereich der Strafvollstreckungsbehörde und des Vollstreckungsgerichts (§ 458 StPO).

2

Formulierungen, die Strafen betreffen „auf die rechtskräftig erkannt worden ist oder künftig erkannt wird“, deuten darauf hin, dass die Feststellung des bedingten Erlasses erst nach Rechtskraft zu treffen ist.

3

Zweckmäßigkeits- oder Effizienzüberlegungen können die gesetzliche Zuständigkeitsverteilung zwischen erkennendem Gericht und Vollstreckungsorganen nicht außer Kraft setzen.

4

Bei eindeutiger Gesetzeswortlaut ist eine Bedingung für die Bewährung so auszulegen, dass in der bezeichneten Zeit begangene Straftaten, auch wenn sie vor der Verkündung lagen, die Gewährung des bedingten Straferlasses ausschließen.

Vorinstanzen

Landgericht Augsburg, 15. Februar 1951

Rubrum

Für das tatschlägerverzeichnis! Nicht für die Amtliche Sammlung!

Gesetz über die Gewährung von Straffreiheit vom 31. Dezember 1949 (BGBl. 1949, S. 37) § 2 Abs. 2.

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Landarbeiter Gustav ███████ aus ██████, geboren am █████████ 1927 in ██████, wegen Unzucht mit einem Kinde

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. Juni 1951, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Dr. Geier, Bundesrichter Glanzmann als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt ████ ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Leitsatz

Die Entscheidung darüber, ob das Gesetz Strafen nach § 2 Abs. 2 StFG bedingt erlassen hat, ist nicht vom erkennenden Gericht, sondern von der Vollstreckungsbehörde und dem Vollstreckungsgericht zu treffen (mit der herrschenden Meinung gegen OLG Nürnberg SJZ 1950, 441 und OLG Bremen DRZ 1950, 212).

Aktenzeichen: 1 StR 228/51 LG Augsburg Urteil vom 19. Juni 1951

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Augsburg vom 15. Februar 1951 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist durch das angefochtene Urteil wegen fortgesetzten Verbrechens der Unzucht mit einem Kinde, begangen im Oktober 1947, zu acht Monaten Gefängnis verurteilt worden. In den Urteilsgründen führt das Landgericht aus, es halte sich für berechtigt, im Urteil selbst zu entscheiden, ob dem Angeklagten gemäß § 2 Abs. 2 des Straffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949 bedingter Straferlass zu bewilligen sei. Es lehnt jedoch die Bewilligung ab, weil der Angeklagte nach dem 15. September 1949, nämlich am 15. Oktober 1949, einen Diebstahl begangen hat und deswegen durch rechtskräftiges Urteil vom 15. Dezember 1949 zu vier Wochen Gefängnis verurteilt worden ist. Im Entscheidungssatz des angefochtenen Urteils ist diese Auffassung nicht zum Ausdruck gekommen. Es ist insoweit auch kein besonderer Beschluss ergangen.

Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Revision mit dem Antrag eingelegt, „das Urteil mit der Maßgabe aufzuheben, dass ihm gemäß § 2 Abs. 2 des Straffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949 bedingter Straferlass bewilligt“ werde. Die Revisionsbegründung macht geltend, das Landgericht habe zu Unrecht die Anwendbarkeit des § 2 Abs. 2 StFG verneint; sie greift den Schuld- und Strafausspruch aber nicht an.

Das Rechtsmittel ist nicht begründet.

Das Landgericht hatte nicht als erkennendes Gericht über die Anwendung des § 2 Abs. 2 StFG zu entscheiden. Der in § 2 StFG enthaltene Ausspruch, dass Gefängnisstrafen bis zu einem Jahr bedingt erlassen werden, ist von der Strafvollstreckungsbehörde auszuführen. Dafür spricht schon die Fassung des Gesetzes, das von Entscheidungen des Gerichts nur bei der Einstellung von Verfahren spricht, die Freiheitsstrafen bis zu sechs Monaten betreffen. Dass Gefängnisstrafen bis zu einem Jahr bedingt erlassen werden, spricht das Gesetz zusammenfassend für Strafen aus, „auf die rechtskräftig erkannt worden ist oder künftig erkannt wird“. Aus der Gleichstellung der früheren und der künftigen Strafen kann entnommen werden, dass in beiden Fällen der bedingte Erlass erst festgestellt werden soll, wenn das Urteil rechtskräftig geworden ist, und dass für diese Feststellung nicht das erkennende Gericht zuständig ist, dem das Straffreiheitsgesetz nur ganz bestimmte Aufgaben zugewiesen hat, sondern die Strafvollstreckungsbehörde und das Vollstreckungsgericht (§ 458 StPO), zu deren Bereich solche Aussprüche ihrem Wesen nach gehören. In derselben Weise sind ähnliche Vorschriften früherer Straffreiheitsgesetze sowohl von der Verwaltung als auch von der Rechtsprechung verstanden worden (Karl Schäfer, Das Straffreiheitsgesetz vom 30. April 1938, S. 38). Es kann nicht angenommen werden, dass der Gesetzgeber eine davon abweichende Regelung hat treffen wollen und trotzdem eine Fassung gewählt hat, die deutlich für die Zuständigkeitsabgrenzung zwischen erkennendem Gericht und Vollstreckungsbehörde spricht. Diese Auffassung vertreten auch Brandstetter StFG Anm. 60 zu § 2; Seibert DRZ 1950 S. 253; Schätz JZ 1950 S. 5.

Die von der Gegenmeinung vorgebrachten Gründe (vgl. OLG Nürnberg SJZ 1950, 441 und OLG Bremen DRZ 1950, 212), denen sich auch das Landgericht anschließt, greifen demgegenüber nicht durch. Sie berufen sich hauptsächlich auf Gründe der Zweckmäßigkeit. Wenn der Angeklagte zugleich mit dem Urteil die Gewissheit erhalte, dass die Strafe bedingt erlassen werde, würden manche Rechtsmitteleinlegungen vermieden. Das mag für den Fall der Bewilligung zutreffen. Wird aber der bedingte Straferlass abgelehnt, so kann das, wie der Fall zeigt, umgekehrt dazu führen, dass ein Rechtsmittel gegen ein Urteil eingelegt wird, gegen das weder im Schuld- noch im Strafausspruch sonst etwas eingewendet werden kann. Mit Zweckmäßigkeitserwägungen solcher Art können Zuständigkeitsabgrenzungen, die sich aus dem Wesen der Sache ergeben und aus dem Gesetz zu entnehmen sind, nicht entkräftet werden. Es ist von wesentlicher Bedeutung, ob das erkennende Gericht im Urteil eine Entscheidung zu treffen hat, die dann mit den gegen das Urteil gegebenen Rechtsmitteln anfechtbar ist und an der Rechtskraftwirkung des Urteils teilhat, oder ob die Vollstreckungsbehörde entscheidet und das weitere Verfahren sich nach § 458 StPO richtet. Wollte man überdies aus jenen Zweckmäßigkeitserwägungen zwar die Zuständigkeit der Vollstreckungsorgane (Vollstreckungsgerichte) bejahen, aber annehmen, dass auch die erkennenden Gerichte eine Entscheidung über den bedingten Straferlass treffen könnten, würde es von ihrem Ermessen abhängen, wie sich das weitere Verfahren gestaltet. Wollte man die erkennenden Gerichte für verpflichtet halten, über den bedingten Straferlass zu befinden, würden sie genötigt sein, unter Umständen zu der Frage, ob der Angeklagte nach dem 15. September 1949 ein Verbrechen oder vorsätzliches Vergehen verübt hat, umfangreiche Ermittlungen anzustellen und sich so mit der Prüfung von Fragen zu befassen, die mit der Entscheidung über Schuld und Bestrafung nichts zu tun haben. Dass der Angeklagte nicht sofort bei der Urteilsverkündung Gewissheit über die bedingte Strafaussetzung erhält, muss zurücktreten gegenüber der Unsicherheit, die in verfahrensrechtlicher Beziehung notwendig entstehen müsste, sobald die klare Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen erkennendem Gericht und Vollstreckungsgericht aufgegeben wird.

Grund gegen die hier vertretene Rechtsmeinung kann schließlich auch nicht aus § 26 der bayerischen Gnadenbekanntmachung vom 24. Juli 1949 entnommen werden, der den erkennenden Gerichten die Befugnis bewahrt, unter bestimmten Voraussetzungen bedingten Straferlass zu gewähren. Denn das Bundesgesetz über die Gewährung von Straffreiheit ist nur aus sich heraus und für das ganze Geltungsgebiet einheitlich auszulegen und anzuwenden.

Aus alledem ergibt sich, dass das Landgericht als erkennendes Gericht über die Anwendung des § 2 Abs. 2 StFG überhaupt nicht zu entscheiden hatte. Es hätte den Antrag des Angeklagten nicht als sachlich unbegründet, sondern deswegen ablehnen müssen, weil ihm die Zuständigkeit fehlte. Die Zulässigkeit der Revision kann trotzdem nicht verneint werden, weil das Landgericht, wenn das auch im Entscheidungssatz des Urteils nicht klar zum Ausdruck kommt, über den Antrag mit sachlichen Gründen entschieden hat und dem Angeklagten nicht verwehrt werden kann, sich dagegen mit dem zulässigen Rechtsmittel zu wenden. Die Revision kann jedoch keinen Erfolg haben, weil das erkennende Gericht im Ergebnis mit Recht die Anwendung des § 2 Abs. 2 StFG nicht ausgesprochen hat. Für die Einwendungen, die der Angeklagte aus dem StFG herleitet, steht ihm der Weg des § 458 StPO offen.

Der Revision hätte übrigens auch der Erfolg versagt werden müssen, wenn entgegen der vorstehend dargelegten Rechtslage das Landgericht über die Anwendung des § 2 Abs. 2 StFG hätte befinden dürfen; denn seine Auffassung, dass der Gewährung des bedingten Straferlasses der vom Angeklagten nach dem 15. September 1949 begangene Diebstahl entgegenstehe, ist zutreffend. In diesem Sinne hat der Bundesgerichtshof schon im Urteil vom 5. April 1951 – 3 StR 65/51 entschieden. Der klare Wortlaut des § 2 Abs. 2 StFG („unter der Bedingung, dass der Täter nicht innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren seit dem 15. September 1949 ein Verbrechen oder vorsätzliches Vergehen verübt“) lässt keine andere Auslegung zu, als dass auch ein in der Zeit zwischen dem 15. September und dem 31. Dezember 1949 begangenes vorsätzliches Vergehen dem bedingten Straferlass entgegensteht. Die Revision wendet demgegenüber ein, eine Bewährungsfrist könne erst von dem Zeitpunkt an laufen, in dem der Täter von ihr Kenntnis erlange. Das sei frühestens im Zeitpunkt der Verkündung des Gesetzes geschehen. Vorher habe der Angeklagte sein Verhalten nicht entsprechend einrichten können. Diese Erwägungen übersehen, dass sich der Gesetzgeber von ihnen nicht notwendig zu leiten lassen brauchte. Die Verhandlungen der gesetzgebenden Körperschaften über das Straffreiheitsgesetz zogen sich lange hin. Vom Zusammentritt des Bundestages an rechnete die Öffentlichkeit mit dem Erlass eines Straffreiheitsgesetzes. Es ist durchaus sinnvoll, wenn sich der Gesetzgeber sagte, dass diejenigen des bedingten Straferlasses nicht würdig seien, die in diesem Zeitraum möglicherweise sogar in der Hoffnung auf einen kommenden allgemeinen Gnadenweis noch Verbrechen oder Vergehen begingen. Unbegründet ist auch das weitere Vorbringen der Revision, die der Gewährung von Straffreiheit entgegenstehende nach dem 15. September 1949 liegende Straftat sei eine Bedingung der Strafbarkeit; wenn das Gesetz dahin zu verstehen sein sollte, dass auch eine vor seiner Verkündung liegende „Bedingung der Strafbarkeit“ zu berücksichtigen sei, dürfe der Fall nicht anders beurteilt werden, als wenn der Gesetzgeber nachträglich einen Tatbestand unter Strafe gestellt habe; die Rechtsauffassung des Landgerichts verstoße mithin gegen das Rückwirkungsverbot. Diese Ansicht verkennt völlig die Unterschiede zwischen einer Strafverschärfung und einem bedingten Straferlass.

Der Revision muss nach alledem der Erfolg versagt werden.

RichterMantelGlanzmann
Dr. PeetzGeierDr.

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