Revision der Staatsanwaltschaft: Aufhebung verkürzter Vollstreckung nach StFG
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 18/51
- Datum
- 10.08.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der bedingte Straferlass nach § 2 Abs. 2 StFG entfällt, wenn der Täter nach dem 14. September 1949 erneut strafbar geworden ist; darauf kommt es nicht an, ob die Verwirkung dem Täter vor dem Inkrafttreten des Gesetzes bekannt war.
Die Vorschrift des § 2 Abs. 2 StFG gilt auch für Gesamtstrafen; eine nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe für vor dem Stichtag begangene Taten schließt die Anwendung des allgemeinen Straffreiheitsgrundsatzes nicht aus.
§ 4 Abs. 3 StFG regelt die Begrenzung der Höhe der Gesamtstrafe für nach dem Stichtag begangene Taten und ist in erster Linie verfahrensrechtlich zu verstehen; sie schränkt nicht die materiellen Voraussetzungen der Straffreiheit nach §§ 2 und 3 StFG ein.
Bei einer fehlerhaften Anordnung über die Vollstreckung kann das Revisionsgericht den Urteilssatz ohne eigenständige Ermessensausübung in sinngemäßer Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO berichtigen.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 4. Oktober 1950
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kaufmann Franz █████, geboren am ███ in ███, wegen Untreue und Betruges
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. August 1951, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Dr. Peetz, Bundesrichter [entel], Bundesrichter Rumme, Bundesrichter Dr. Hübner, als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ██████████████ als Vertreter der Staatsanwaltschaft, Justizobersekretär ██████████████
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Essen vom 4. Oktober 1950 dahin geändert, dass der Satz der Urteilsformel:
„Von der erkannten Strafe sind fünf Monate Gefängnis und die erkannte Geldstrafe zu vollstrecken“,
wegfällt.
Der Angeklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Untreue in drei Fällen und wegen Betruges in drei Fällen zu einer Gesamtstrafe von neun Monaten Gefängnis und Geldstrafen von insgesamt 50 DM verurteilt worden. Da die Straftaten mit Ausnahme eines Betrugsfalles vor dem 15. September 1949 verübt worden sind, hat das Landgericht nach § 4 Abs. 3 des Gesetzes über die Gewährung von Straffreiheit vom 31. Dezember 1949 (BGBl. S. 37) angeordnet, dass nur fünf Monate Gefängnis und die Geldstrafen zu vollstrecken sind. Die Revision der Staatsanwaltschaft richtet sich allein gegen diese Anordnung; sie ist damit zulässigerweise auf einen rechtlich selbständig nachprüfbaren und daher abtrennbaren Teil des Urteils beschränkt. Das Rechtsmittel ist begründet.
Der bedingte Straferlass entfällt nach dem klaren Wortlaut des § 2 Abs. 2 und § 4 Abs. 1 Satz 2 StFG in allen Fällen, in denen der Täter nach dem 14. September 1949, also auch schon vor dem Inkrafttreten des Straffreiheitsgesetzes – 31. Dezember 1949 –, wieder strafällig geworden ist. Ob dem Täter bei Begehung der neuen Straftat die damit verbundene Verwirkung des bedingten Straferlasses bekannt sein konnte, ist bedeutungslos, da der Bundesgesetzgeber für den Beginn der Bewährungsfrist absichtlich einen vor dem Inkrafttreten des Gesetzes liegenden Zeitpunkt gewählt hat (BGH, Urteil vom 5. April 1951 – 4 StR 65/51 – und 19. Juni 1951 – 1 StR 228/51 –).
Für die Annahme des Landgerichts, dass diese Regel nicht gelten soll, wenn nach dem Inkrafttreten des Gesetzes die Bildung einer Gesamtstrafe aus Einzelstrafen für Straftaten erforderlich wird, die vor dem Stichtag des Straffreiheitsgesetzes begangen sind, fehlt es an einem gesetzgeberischen Grund. § 2 Abs. 2 StFG enthält einen allgemeinen, durch § 4 Abs. 1 und 4 StFG auch für Gesamtstrafen geltenden Grundsatz der Straffreiheit, der durch § 4 Abs. 3 nicht eingeschränkt ist. Diese Bestimmung regelt ebenso wie § 4 Abs. 2 StFG nur das Verfahren, um die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes rechtskräftig erkannten Gefängnisstrafen an die durch § 2 StFG veränderte Rechtslage anzupassen. Die Niederschlagung von Gesamtstrafen in schwebenden Verfahren (§ 4 Abs. 4 StFG) ist mit dem Erlass rechtskräftig erkannter Gesamtstrafen nur aus systematischen Gründen – im Gegensatz zu früheren Straffreiheitsgesetzen – in einer einheitlichen Gesetzesvorschrift zusammengefasst worden. Die sachlichen Voraussetzungen für die Niederschlagung werden dadurch nicht berührt. Dies folgt schon daraus, dass nach § 4 Abs. 4 StFG für anhängige und künftig anhängig werdende Verfahren nur § 4 Abs. 1, nicht auch Abs. 2 und 3 maßgeblich gelten (BGH, Urteil vom 10. Mai 1951 – 4 StR 280/51 – und 5. Juli 1951 – 3 StR 79/51 –).
Der Wortlaut des § 4 Abs. 3 StFG steht hiermit nicht im Widerspruch. Dieser begrenzt die Höhe der die Einzelstrafen für die nach dem Stichtag begangenen Taten umfassenden Gesamtstrafe unter Verweisung auf § 4 Abs. 1, ohne die Strafgrenze für die vor dem Stichtag verübten strafbaren Handlungen ausdrücklich einzuschränken. Da für diese Straffreiheit gewährt werden soll, gelten für sie die allgemeinen Vorschriften der §§ 2 und 3 StFG. Die Erwägung des Landgerichts, dass § 4 Abs. 3 StFG bedeutungslos wäre, wenn § 2 Abs. 2 StFG ohne Einschränkung Geltung hätte, weil der Täter in allen Fällen des § 4 Abs. 3 nach dem September 1949 strafällig geworden ist, trifft jedenfalls nicht zu, wenn für die vor dem Stichtag begangenen Straftaten keine höhere Einzel- oder Gesamtstrafe als die in § 2 Abs. 1 StFG bezeichneten Strafen verwirkt ist.
Das Landgericht hat dem Angeklagten hiernach zu Unrecht Straffreiheit für die vor dem 15. September 1949 verübten Vergehen gewährt, da es für diese eine Gesamtstrafe von acht Monaten für angemessen erachtet hat, die nur ein bedingter Straferlass nach § 2 Abs. 2 StFG in Betracht kommt, der indes durch die nach dem Stichtag begangene Straftat verwirkt ist. Die Anordnung der verkürzten Vollstreckung ist daher aufzuheben. Hierdurch wird der Strafausspruch im Übrigen nicht berührt, weil ein Einfluss auf die Höhe der Gesamtstrafe für strafbare Handlungen vor und nach dem Stichtag ausgeschlossen ist. Das Revisionsgericht ist mithin in der Lage, den Urteilssatz ohne Ausübung eigenen Ermessens in sinngemäßer Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO richtigzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 StPO.
Senatspräsident Dr. Groß Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Rumme Bundesrichter Dr. Hübner
Dr. Peetz ist in Folge Urlaubs ortsabwesend und daher an der Unterschrift verhindert.
Zitiert (2)
Zitiert von (3)
- BGH · 4 StR 350/51 · 11.10.1951Revision gegen Teilanordnung der Vollstreckung bei Abtreibungsurteilen
- BGH · 4 StR 283/51 · 14.02.1952Revision teilweise erfolgreich: Aufhebung der Verurteilung wegen unzulässiger Beweisablehnung
- BGH · 3 StR 589/51 · 27.03.1952Aufhebung getrennter Gesamtstrafen bei Verwirkung des Straffreiheitsgesetzes