Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Teilanordnung der Vollstreckung bei Abtreibungsurteilen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 350/51
Datum
11.10.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft revidierte gegen die Anordnung einer abgekürzten Vollstreckung in einem Urteil wegen Abtreibung. Streitpunkt war die Anwendung von § 4 Abs. 3 StFG und die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Vollstreckung. Der BGH hob die Anordnung zur teilweisen Vollstreckung auf, da die Kammer hierfür nicht zuständig war und der bedingte Straferlass verwirkt ist. Die Gesamtstrafe ist unbeschränkt vollstreckbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Über die Anordnung der abgekürzten Vollstreckung entscheidet die Strafkammer im Beschlussverfahren; das Urteil ist insoweit nicht zuständig (§ 458 StPO).

2

Der bedingte Straferlass nach dem StFG entfällt, wenn der Verurteilte nach dem maßgeblichen Stichtag neue Straftaten begeht; § 4 Abs. 3 StFG findet in diesem Fall keine Anwendung.

3

Ist der bedingte Straferlass für frühere Taten verwirkt, ist die gebildete Gesamtstrafe unbeschränkt vollstreckbar.

4

Die Kosten der Revision sind der Angeklagten aufzuerlegen (§ 465 StPO).

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 25. Januar 1951

Rubrum

In der Strafsache gegen die Witwe Caroline ███ (geb. ██) aus ████, geboren am █████████ 1889 in ████, wegen Abtreibung hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. Oktober 1951, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Härchner, Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███ als █████████ ███ ███████████████████, Justizangestellte ███

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 25. Januar 1951 dahin geändert, dass im Urteilssatz die Worte:

„Von der neuen Gesamtstrafe sind ein Jahr und zwei Monate zu vollstrecken“

wegfallen.

Die Angeklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Gründe

Die Angeklagte war durch Urteil des Landgerichts Dortmund vom 14. Februar 1950 wegen versuchter Abtreibung in vier Fällen und einer vollendeten Abtreibung zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt worden. Drei Abtreibungen waren im Sommer 1949, eine weitere im Oktober 1949 versucht, die vollendete Abtreibung am 15. September 1949 begangen worden. Das Landgericht hatte die Gesamtstrafe aus fünf Einzelstrafen von 3, 3, 3, 3 und 5 Monaten Gefängnis gebildet.

Durch das angefochtene Urteil wurde die Angeklagte wegen eines weiteren, im Jahre 1946 an der Haustochter Irmgard ███ begangenen Verbrechens der Abtreibung unter Annahme eines minderschweren Falls zu einer Gefängnisstrafe von vier Monaten verurteilt. Das Landgericht bildete gleichzeitig aus den im Urteil vom 14. Februar 1950 verhängten Einzelstrafen und der neu erkannten Strafe eine Gesamtstrafe von einem Jahr und vier Monaten Gefängnis und ordnete an, dass hiervon ein Jahr und zwei Monate zu vollstrecken seien.

Die in zulässiger Weise auf diese Anordnung beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg.

Zur Begründung seiner auf § 4 Abs. 3 StFG gestützten Entscheidung führt das Landgericht aus: Dem Sinne der Amnestie und der Billigkeit entspreche es, dass alle Einzelstrafen aus der neuen Gesamtstrafe herausgelöst würden, die für die vor dem 15. September 1949 begangenen Taten festgesetzt worden seien. Für die vier vor diesem Tage verübten Straftaten sei eine Gesamtstrafe von zehn Monaten anzunehmen. Auf diesen Teil der Gesamtstrafe sei § 4 Abs. 3 StFG anzuwenden und deshalb anzuordnen, dass von der neuen Gesamtstrafe 1 Jahr und 2 Monate zu vollstrecken seien.

Vom Boden der Rechtsauffassung des Landgerichts aus müsste indessen die Anordnung schon deshalb aufgehoben werden, weil es dem erkennenden Gericht an der Zuständigkeit zur Entscheidung über die Vollstreckung der Strafe fehlt. Hierzu wäre gemäß § 458 StPO die Strafkammer im Beschlussverfahren berufen.

Die Auffassung des Landgerichts trifft aber auch sachlich nicht zu, da § 4 Abs. 3 StFG auf den vorliegenden Sachverhalt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs keine Anwendung findet. Die Angeklagte hat am 15. September und im Oktober 1949 neue Verbrechen begangen; somit war bedingter Straferlass für die vor dem 15. September 1949 begangenen Straftaten, für die das Landgericht eine Gesamtstrafe von 10 Monaten Gefängnis angenommen hat, verwirkt (§§ 4 Abs. 1 und 43 Abs. 2 StFG; BGH, Urteil vom 5. April 1951 – 3 StR 65/51 –, vom 19. April 1951 – 4 StR 63/50 –, NJW 1951 S. 533 Nr. 24, vom 19. Juni 1951 – 1 StR 228/51 –, vom 10. Mai 1951 – 4 StR 280/51 –, vom 5. Juli 1951 – 3 StR 79/51 –, NJW 1951 S. 728 Nr. 29, und vom 10. August 1951 – 4 StR 18/51 –).

Das Landgericht hat hiernach der Angeklagten zu Unrecht für die vor dem 15. September 1949 begangenen Straftaten bedingten Straferlass bewilligt. Die Anordnung der abgekürzten Strafvollstreckung muss deshalb wegfallen; die neu gebildete Gesamtstrafe ist vielmehr unbeschränkt vollstreckbar.

Die Kostenfolge beruht auf § 465 StPO.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

Dr. HärchnerGroßHille
KrummeDr. Augustin

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