Treffer
BGH Urteil

Revision teilweise stattgegeben: Einstellung wegen Straffreiheitsgesetz; Abtreibungsverurteilungen bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 63/50
Datum
02.10.1950
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte war vom Landgericht wegen zweimaliger versuchter Abtreibung und des Verkaufs einer Abtreibungsspritze verurteilt worden. Der BGH gab der Revision teilweise statt: Der für März 1949 angeklagte Versuch ist wegen Anwendung des Bundesstraffreiheitsgesetzes einzustellen, die übrigen Verurteilungen bleiben bestehen. Das Verfahren wird insoweit aufgehoben und zur Neubildung der Gesamtstrafe an das Landgericht zurückverwiesen. Verfahrensrügen bzgl. Geständnis und Unterlassung weiterer Aufklärung wurden als unbegründet oder unsubstantiiert zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Tatrichter darf in freier Beweiswürdigung frühere außergerichtliche Geständnisse zugrunde legen, auch wenn die Angeklagte in der Hauptverhandlung bestreitet, sofern keine formellen Verfahrensverstöße substantiiert geltend gemacht werden.

2

Eine in der Revision erhobene Verfahrensrüge ist unzulässig, wenn sie nicht substantiiert wird; bloße Behauptungen genügen nicht zur Überprüfung (§ 344 Abs. 2 StPO).

3

Besteht für eine Tat Straffreiheit nach dem Bundesstraffreiheitsgesetz, so ist dies ein von Amts wegen zu beachtendes Verfahrenshindernis, das zur Einstellung des Verfahrens gegen die betreffende Tat führt und die zuvor dagegen verhängte Strafe unberücksichtigt lässt.

4

Das Revisionsgericht darf keine neue Gesamtstrafe bilden, wenn infolge eines von Amts wegen zu beachtenden Verfahrenshindernisses eine Einzelstrafe nicht mehr zu berücksichtigen ist; die Sache ist zur Neuberechnung der Gesamtstrafe an die Hauptverhandlung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht in █████████, 2. Oktober 1950

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen Anna, geb. ██, die Ehefrau von ██, aus █████████, geboren am ██ 1903 in █████████, wegen Abtreibung,

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. April 1951, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Dr. Jagusch, Bundesrichter Dr. Kleinewefer, als beisitzende Richter, Oberlandesgerichtsrat ███ als Vertreter der ████████████, Justizassistent ███ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

erkannt: für Recht:

Die Revision der Angeklagten Anna ███ wird das Urteil des Landgerichts in █████████ vom 2. Oktober 1950 wie folgt geändert:

1. Das Verfahren wird auf Kosten der Landeskasse eingestellt, soweit die Angeklagte wegen versuchter Abtreibung – Tatzeit: März 1949 – verurteilt ist.

2. Die Angeklagte ist einer versuchten Abtreibung und eines Vergehens nach § 218 Abs. 3 und 4 StGB schuldig.

3. Die Gesamtstrafe wird aufgehoben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die gesamten Kosten des Verfahrens zu entscheiden hat, soweit es nicht eingestellt ist.

4. Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen versuchter Abtreibung in zwei Fällen und wegen Abgabe eines zur Abtreibung geeigneten Gegenstandes an eine schwangere Frau zu einer Gesamtgefängnisstrafe von 10 Monaten, gebildet aus drei Einzelstrafen von 5, 3 und 2 Monaten, verurteilt. Die Revision der Angeklagten rügt Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Sie ist teilweise begründet.

Die Revision beanstandet, das Urteil sei auf Vorgänge gestützt, die nicht Gegenstand der Hauptverhandlung gewesen seien. Das Landgericht habe die Angaben der Angeklagten bei ihrer polizeilichen Vernehmung als Geständnis gewürdigt und sie zur Grundlage des Urteils gemacht, obwohl die Angeklagte in der Hauptverhandlung alle Vorwürfe in Abrede gestellt habe.

Auch wenn die Angeklagte in der Hauptverhandlung ihre in früheren Vernehmungen gestandenen Verfehlungen bestritten hat, war der Tatrichter dadurch nicht gehindert, in freier Beweiswürdigung an der Überzeugung festzuhalten, dass nur ihre früheren Angaben der Wahrheit entsprechen und sich seine Überzeugung auf diese stützen. Dass das Landgericht unter Verletzung der Vorschriften der Strafprozessordnung (insbesondere § 250 StPO) gebildet hätte, trägt die Revision nicht vor. Die Revision ist nicht in der Lage, den Vorwurf, es lägen Verfahrensmängel vor, auf seine Richtigkeit nachzuprüfen. Eine im Sinne des § 344 Abs. 2 StPO unsubstantiierte Verfahrensrüge macht die Revision insoweit unzulässig.

Das Landgericht hat ferner den Vorwurf, es habe es unterlassen, zu untersuchen, welche Gründe die Angeklagte zu ihren Angaben vor der Polizei veranlasst hätten (§ 244 Abs. 2 StPO), abzielende Rüge erhoben. Die Revision gibt jedoch nicht zu erkennen, dass die Angeklagte in der Hauptverhandlung über diese Gründe etwas vorgebracht hätte. Das Urteil lässt vielmehr erkennen, dass die Angeklagte keinen Grund dafür angegeben hat, warum sie sich bei ihrer polizeilichen Vernehmung etwa zu Unrecht belastet habe; ein solcher Grund sei auch nicht ersichtlich.

Hat sich somit die Angeklagte in der Hauptverhandlung über die Gründe ihres Vorbringens bei der polizeilichen Vernehmung nicht geäußert, bestand auch kein Anlass für das Landgericht, in dieser Richtung weitere Nachforschungen anzustellen. Dies ist umso mehr der Fall, als Polizeimeister ███, vor dem die Angeklagte ihre Verfehlungen eingestanden hat, als Zeuge gehört worden ist. Die Angeklagte hatte daher die Möglichkeit, den Zeugen Fragen vorzulegen und sie beantworten zu lassen, die sich auf die Beweggründe ihres Geständnisses bezogen. Sie hatte daher die von ihr jetzt geforderte Sachaufklärung ohne weiteres damals herbeiführen können. In der Revisionsinstanz kann sie ihr neues sachliches Vorbringen nicht mehr geltend machen.

Die sachliche Nachprüfung der Urteilsgründe lässt keinen Rechtsirrtum erkennen, soweit die äußeren und inneren Tatbestandsmerkmale der Straftaten gegen § 218 Abs. 3 und 4 StGB als gegeben angenommen worden sind.

Die Angeklagte hat nach den Urteilsfeststellungen in zwei Fällen vorsätzlich bei der damaligen ██ mit einer dazu geeigneten Spritze einen Eingriff vorgenommen, der auch im zweiten Falle bewirkt hat, dass die ███ schwanger sei. Ohne Rechtsirrtum hat das Landgericht einen Versuch der Abtreibung angenommen, da die ███ schwanger war.

Diese Rechtsanwendung befindet sich im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts (vgl. RGSt 34, 217).

Schließlich hat das Landgericht auch in ausreichendem Maße den Tatbestand des § 218 Abs. 4 StGB festgestellt. Danach hat die Angeklagte im April 1950 die von ihr zu Abtreibungszwecken benutzte Spritze einer ihr unbekannten schwangeren Frau, die damit an sich selbst eine Abtreibung vornehmen wollte, zum Preise von 3,75 DM verkauft.

Da das Landgericht für den ersten, im März 1949 begangenen Abtreibungsversuch eine schuldangemessene Strafe von 5 Monaten Gefängnis ausgesprochen hat, war es gemäß § 3 des Bundesstraffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949 gehalten, das Verfahren insoweit einzustellen. Die Gewährung von Straffreiheit führte zu einem von Amts wegen zu beachtenden Verfahrenshindernis, das die Einstellung des Verfahrens zur Folge haben musste. Dann konnte aber das Landgericht die erlassene Strafe bei der Gesamtstrafenbildung nicht mehr berücksichtigen; die Gesamtstrafe war nunmehr aus den für die beiden anderen Verfehlungen geworfenen Strafen von 3 und 2 Monaten Gefängnis zu bilden. Da die Urteilsgründe nicht erkennen lassen, auf welche Gesamtstrafe das Landgericht erkannt haben würde, wenn § 4 StrFG fehlerhaft angewendet worden wäre, kann eine neue Gesamtstrafe nicht vom Revisionsgericht geschieden werden. Zu ihrer Bildung aus den beiden Einzelstrafen von 5 und 2 Monaten Gefängnis muss die Sache an das Landgericht zurückverwiesen werden, das auch über die gesamten Kosten des Verfahrens zu entscheiden hat, soweit es nicht eingestellt ist. Im Übrigen muss der Revision der Erfolg versagt werden.

Dr. HilleDr. GroßDr. Kleinewefer
Dr. AugustinDr. Jagusch

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