Revision teilweise erfolgreich: Aufhebung der Verurteilung wegen unzulässiger Beweisablehnung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 283/51
- Datum
- 14.02.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Ablehnung eines Beweisantrags nach § 244 Abs. 2 StPO ist unzulässig, wenn die beantragte Zeugenaussage eine Beweistatsache betrifft, die durch bereits vernommene Zeugen nicht als widerlegt festgestellt worden ist.
Eine Rüge nach § 338 Nr. 8 StPO ist nur dann erheblich, wenn Anträge des Angeklagten oder seines Verteidigers in der Hauptverhandlung durch einen gerichtlichen Beschluss entschieden wurden; Anordnungen oder Unterlassungen des Vorsitzenden sind hiervon nicht erfasst.
Der Richter ist nicht verpflichtet, von Amts wegen umfangreiche Akten anderer Verfahren beizuziehen oder der Verteidigung solche Unterlagen zu verschaffen, um Widersprüche in außergerichtlichen oder anderslautenden Angaben eines Zeugen zu ermitteln.
Bestimmungen des Straffreiheitsgesetzes (StrFG) über Straffreiheit oder Beschränkung der Vollstreckung gelten nur für bereits rechtskräftig abgeschlossene Verfahren und sind nicht auf anhängige Strafverfahren anzuwenden; ihre Anwendung obliegt der Vollstreckungsbehörde.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 9. Dezember 1950
Rubrum
im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Bürovorsteher Artur aus ███████, geboren am ███ 1911 in ███, zur Zeit in der Untersuchungshaftanstalt in ███, wegen Untreue, Unterschlagung und Betruges,
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. Februar 1952, an der teilgenommen haben
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumme Dr. Engels Bundesrichter Bundesrichter Dr. Hille Dr. Augustin Bundesrichter
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ███ als Vertreter ███ ███████████████████,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Essen vom 9. Dezember 1950, soweit er im Falle II 1 (Firma ███████) verurteilt ist und im Gesamtstrafenausspruch insoweit auch auf die Revision der Staatsanwaltschaft, mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Auf die Verfahrensbeschwerde ist die Verurteilung des Angeklagten im Fall II 1 (Firma ███████) aufzuheben.
Ausweislich der Sitzungsniederschrift hat die Strafkammer die Vernehmung des Zeugen Hans ████████████████ „weil das in das Wissen des Zeugen gestellte Vorbringen bereits durch den Zeugen Karl ██████████████ bestätigt sei“. Nach den Urteilsgründen hat sie aber die Beweistatsache, für die Hans ██████ als Zeuge benannt war, nämlich dass Karl ███████ gegenüber seinem Bruder zu dem Angeklagten gesagt hat, er könne die 2.000,-- DM für sich behalten, durch die Aussage des Karl ██████ für widerlegt erachtet. Aus diesem Grunde durfte ein Beweisantrag gemäß § 244 Abs. 2 StPO nicht abgelehnt werden. Die Verteidigung ist daher in diesem Fall in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt durch einen Beschluss des Gerichts unzulässig beschränkt worden (§ 338 Nr. 8 StPO).
Im Übrigen kann die Revision des Angeklagten keinen Erfolg haben.
Die weiteren Verfahrensrügen gehen fehl.
Ein Eröffnungsbeschluss war nicht erforderlich, weil die Anklageschrift schon vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Wiederherstellung der Rechtseinheit vom 12. September 1950 (BGBl. S. 455) bei Gericht eingereicht war und daher für das Verfahren insoweit die bis zum 1. Oktober 1950 geltenden Bestimmungen maßgebend blieben (Art. 8 Nr. 114 des oben genannten Gesetzes). Die Verlesung der Anklageschrift in der Hauptverhandlung genügte mithin.
Der Vorwurf, die im Urteil verwerteten Kassenabrechnungen seien nicht Gegenstand der Hauptverhandlung gewesen, wird durch die Sitzungsniederschrift widerlegt, die bezeugt, dass die Abrechnungen vom Verteidiger zu den Akten übergeben und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurden.
Die allgemeine Rüge einer unzulässigen Beschränkung der Verteidigung nach § 338 Nr. 8 StPO ist nur beachtlich, soweit das Verfahren betreffende Anträge des Angeklagten oder seines Verteidigers in der Hauptverhandlung durch einen Gerichtsbeschluss beschieden worden sind. Anordnungen oder Unterlassungen des Vorsitzenden können im Rahmen dieser Vorschrift nicht zum Gegenstand einer Revisionsrüge gemacht werden. Nach der █████████████████████ ist die Vorlegung der Handakten des Rechtsanwalts █████ in der Hauptverhandlung nicht beantragt worden.
Die Revision rügt auch zu Unrecht, dass die Strafkammer die „Beiziehung der Steuerstrafakten und der Disziplinarverfahrensakten“ des Rechtsanwalts Herweg abgelehnt hat. Diese sollten nach dem Sitzungsprotokoll Beweis dafür erbringen, „dass erhebliche Differenzen zwischen den Aussagen des Rechtsanwalts H. als Zeugen und seinen dortigen Aussagen bestehen; es soll sich dabei um ähnliche Tatsachen handeln, wie sie hier bei Gericht erörtert worden sind“. Das Landgericht hat diesen Antrag mit Recht abgelehnt, „weil das Beweismittel völlig ungeeignet sei“. Es mangelte schon an der Angabe eines hinreichend bestimmten Beweismittels, weil die Angaben des Verteidigers nicht erkennen ließen, welche der in diesen Akten enthaltenen Vorgänge zum Gegenstand der Beweiserhebung gemacht werden sollten. Außerdem fehle die Angabe bestimmter Beweistatsachen, worauf die Verteidigung nach dem Vortrag auch in der Hauptverhandlung ausdrücklich hingewiesen worden ist. Mit seinem Vorbringen, er habe in dieser Hinsicht bestimmte Behauptungen aufgestellt, kann der Angeklagte gegenüber den im Protokoll niedergelegten Inhalt des Beweisantrages nicht gehört werden.
Eine Verletzung der Aufklärungspflicht ist ebenfalls nicht ersichtlich. Die Strafkammer hat sich von der Erwägung leiten lassen, dass Rechtsanwalt ███████████ in den anderen Verfahren „als Angeklagter“ zu verteidigen hatte, was ihm die Möglichkeit eröffnete, weniger wahre Angaben zu machen, während ihm solches bei seiner Vernehmung als Zeuge unter Eid im gegenwärtigen Verfahren verwehrt wäre. Diese Auffassung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Richter ist nicht verpflichtet, von Amts wegen umfangreiche Akten über anderweitig gegen einen Zeugen schwebende Verfahren beizuziehen, ob dieser sich etwa in Widerspruch zu früheren, ohne Eideszwang gemachten Angaben gesetzt hat. Er ist auch nicht gehalten, der Verteidigung gegenüber dem Zeugen Rechtsanwalt Herweg in einem Fall Unterlagen zu verschaffen. Dass der Angeklagte in der Hauptverhandlung zugegeben hat, dem Angeklagten möglicherweise 50 DM als gütliche Vergütung für seine Dienste gegeben zu haben, nötigte das Landgericht nicht dazu, die Glaubwürdigkeit des Zeugen auf Grund der sonstigen, das Verhältnis zwischen ihm und dem Angeklagten berührenden Verfahren zu prüfen. Es war deshalb auch nicht erforderlich, die arbeitsgerichtlichen Akten von ███ heranzuziehen; in dieser Beziehung ist in der Hauptverhandlung nicht beantragt worden.
Im Übrigen greift die Revision die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung in unzulässiger Weise an, indem sie darauf abzielt, an Stelle der getroffenen Feststellungen eine andere Würdigung der für erwiesen erachteten Tatsachen zu erreichen.
Der Umstand, dass der Angeklagte dem Rechtsanwalt Herweg, wie dieser zugegeben hat, durch seine Beziehungen gelegentlich Mandanten zugeführt hat, nötigt nicht zu dem Schluss, dass der Angeklagte nicht zu einer genauen Abrechnung über die von den Mandanten vereinnahmten Gebühren verpflichtet war.
Die von der Revision bezeichneten Widersprüche können den Urteilsausführungen nicht entnommen werden. Das Landgericht hat es nicht für widerlegt erachtet, dass der Angeklagte die Beträge tatsächlich auch zur Mandantenwerbung verwendet hat, wie die Revision geltend macht, sondern nur, dass er wöchentlich 20 bis 25 DM der Kasse ohne Abrechnung entnehmen durfte und dass alle diese Beträge zur Pauschalabgeltung der ihm durch die angebliche Mandantenwerbung entstandenen Unkosten beitragen sollten. Die Wiedergabe der Einlassung des Angeklagten, er habe die zuvor bezeichneten Beträge für sich verbraucht, wird durch anschließende genauere Darstellung seines Vorbringens über den Anlass dieses Verbrauchs, der im Ergebnis der Praxis zugute gekommen sein soll, ergänzt.
Das Landgericht war schließlich rechtlich nicht gehindert, der Urteilsfindung auch die Angaben des Angeklagten über seine Entnahmen aus der Bürokasse zugrunde zu legen, obwohl es ihm im Übrigen keinen Glauben schenkte.
Die auf die allgemeine Sachbeschwerde vorzunehmende Prüfung des Urteils hat keine den Angeklagten benachteiligende Rechtsverletzung ergeben.
III.
Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft ist begründet.
Die Beschränkung der Strafvollstreckung auf ein Jahr Gefängnis wegen der vor dem Stichtag des Strafreiheitsgesetzes verübten strafbaren Handlungen war unzulässig, jedoch nicht deshalb, weil § 4 Abs. 3 StrFG nur auf Gesamtstrafen bis zu einem Jahr Anwendung findet, wie das Landgericht im Zusammenhang mit der nachträglichen Erkenntnis der irrtümlich getroffenen Vollstreckungsanordnung annimmt; denn diese Vorschrift gilt ebenso wie § 4 Abs. 2 StrFG nicht für anhängige Strafverfahren, sondern ist auf vor dem Inkrafttreten des Strafreiheitsgesetzes rechtskräftig abgeschlossene Verfahren beschränkt. Ihre Anwendung liegt auch allein in der Hand der Vollstreckungsbehörde (BGH in JW 1951, 728 Nr. 29).
Die Gewährung von Straffreiheit war vielmehr deshalb ausgeschlossen, weil die Gesamtstrafe für die vor dem Stichtag verübten Straftaten allein schon wegen der Höhe der im Fall II 1 verhängten – nunmehr aufgehobenen – Einsatzstrafe mehr als sechs Monate Gefängnis betragen musste und deshalb nur eine bedingte Gewährung von Straffreiheit in Betracht kam, die infolge der nach dem Stichtag verübten strafbaren Handlungen schon verwirkt war (BGH, Urteil vom 10. Juli 1951 – 4 StR 18/51 –).
Infolge der Aufhebung der Verurteilung im Fall II 1 muss zugleich der Gesamtstrafenausspruch aufgehoben werden. Im Umfang der Aufhebung ist die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen.
Groß Krumme Engels Dr. Hille Dr. Augustin pr.