Treffer
BGH Urteil

Aufhebung getrennter Gesamtstrafen bei Verwirkung des Straffreiheitsgesetzes

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 589/51
Datum
27.03.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte das Urteil wegen Unterschlagung, Untreue und Amtsunterschlagung; der BGH hob die Bildung von zwei getrennten Gesamtstrafen auf. Entscheidend war, dass der bedingte Straferlass nach dem Straffreiheitsgesetz durch nach dem Stichtag begangene strafbare Handlungen verwirkt ist. Bei Verwirkung hätten alle Einzelstrafen zu einer einzigen Gesamtstrafe zusammenzufassen zu sein. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung an das Landgericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wird der bedingte Straferlass nach dem Straffreiheitsgesetz durch nach dem Stichtag begangene vorsätzliche Taten verwirkt, sind sämtliche Einzelstrafen zu einer einzigen Gesamtstrafe zusammenzufassen; die Bildung mehrerer getrennter Gesamtstrafen ist unzulässig.

2

Das Straffreiheitsgesetz führt zur Einstellung der Verfahren für vor dem Stichtag begangene Straftaten nur, wenn deren zusammengerechnete Gesamtfreiheitsstrafe bis zu sechs Monaten beträgt; liegt sie darüber, kommt kein unbedingter Straferlass in Betracht.

3

Die Verwirkung des bedingten Straferlasses tritt ein, wenn der Täter nach dem Stichtag ein Verbrechen oder vorsätzliches Vergehen begeht; es ist unerheblich, ob dem Täter die Rechtsfolge der Verwirkung bekannt war.

4

Eine Revision, die nur pauschal eine Verletzung des sachlichen Rechts rügt, ist ohne substantiierten Vortrag als offensichtlich unbegründet zu verwerfen, sofern aus der Nachprüfung kein konkreter Rechtsfehler ersichtlich ist.

Vorinstanzen

Landgericht Limburg/Lahn, 23. April 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Verwaltungsangestellten Konrad ███, geboren am ███████████████████ in [REDACTED::Bez. Kc], wegen Untreue u. a. hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. März 1952, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Krauss als Vorsitzender, Bundesrichter Henneka, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Baldus, Bundesrichter Dr. Ludwig als ███████████ ████████, Landgerichtsrat als █████████ ███ ███████████████████, Justizangestellter als ███████████████ ███ Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Limburg/Lahn vom 23. April 1951 im Ausspruch der Gesamtstrafen aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu anderweiter Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ist für schuldig befunden worden: a) der Unterschlagung (§ 246 StGB) in vier Fällen, b) der Untreue in Tateinheit mit Betrug (§§ 266, 263, 73 StGB) in sechs Fällen, c) der Amtsunterschlagung (§ 350 StGB) in einem Fall.

Drei Fälle der Unterschlagung, zwei Fälle der Untreue in Tateinheit mit Betrug und der Fall der Amtsunterschlagung liegen vor dem Stichtag des Straffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949, die übrigen nach dem Stichtag. Das Verfahren ist in zwei Fällen der Unterschlagung nach Zubilligung mildernder Umstände und mit dem Hinweis, dass nur geringe Geldstrafen in Betracht kommen, gemäß § 3 Abs. 1 des Straffreiheitsgesetzes eingestellt worden. Im Übrigen sind Einzelstrafen (Gefängnisstrafen von zwei bis fünf Monaten und in den Untreuefällen zusätzliche Geldstrafen) festgesetzt worden. Diese Gefängnisstrafen hat die Strafkammer, getrennt nach der Begehungszeit vor und nach dem Stichtag des Straffreiheitsgesetzes, auf zwei Gesamtstrafen zurückgeführt. Für die Taten vor dem Stichtag wurde eine Gesamtgefängnisstrafe von acht Monaten, für die Taten nach dem Stichtag eine solche von neun Monaten festgesetzt.

Die Revision des Angeklagten rügt ohne nähere Ausführungen Verletzung des sachlichen Rechts. Die Nachprüfung von Amts wegen lässt hinsichtlich der Anwendung des Strafgesetzes keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Insoweit ist die Revision offensichtlich unbegründet.

Dagegen ist die Anwendung des Straffreiheitsgesetzes nicht frei von Rechtsirrtum. Zwar entspricht die Einstellung in zwei Fällen der Unterschlagung dem Gesetz, da die Strafkammer insoweit nur geringe Geldstrafen als an sich angemessen erachtet hat, so dass die Einbeziehung in eine Gesamtstrafe (§ 4 des Straffreiheitsgesetzes) ausschied und über beide Fälle selbständig nach § 3 aaO zu befinden war. Dagegen kommt die Festsetzung zweier getrennter Gesamtstrafen für die Taten vor und nach dem Stichtag nicht in Betracht. Die Strafkammer beruft sich für ihre Auffassung auf Wortlaut und Sinn des Straffreiheitsgesetzes und macht in den Gründen lediglich den Vorbehalt, dass bei Nichterweisung des Angeklagten nachträglich eine weitere Gesamtstrafenbildung notwendig werde.

Der Bundesgerichtshof hat bereits mehrfach entschieden, dass ein bedingter Straferlass nach § 2 Abs. 2 oder § 4 Abs. 1 Satz 2 des Straffreiheitsgesetzes verwirkt ist, wenn der Täter nach dem Stichtag ein Verbrechen oder vorsätzliches Vergehen verübt. Dabei ist bedeutungslos, ob dem Täter bei Begehung dieser neuen Straftat die damit verbundene Verwirkung des bedingten Straferlasses bekannt sein konnte (vgl. Urteile des erkennenden Senats vom 5. April 1951 – 3 StR 65/51 – und vom 17. Januar 1952 – 3 StR 870/51 –; außerdem Urteil vom 10. August 1951 – 4 StR 18/51 –). In den Fällen der vorliegenden Art kommt deshalb eine Anwendung des Straffreiheitsgesetzes nur dann in Betracht, wenn für die vor dem Stichtag begangenen Straftaten eine Gesamtgefängnisstrafe bis zu sechs Monaten für angemessen erachtet wird, weil der Straferlass alsdann unbedingt und das Verfahren insoweit einzustellen ist. Da jedoch das Landgericht für diese Gruppe der früheren Straftaten eine Gesamtstrafe von acht Monaten Gefängnis festgesetzt hat und der unter dieser Voraussetzung nur in Betracht kommende bedingte Straferlass vom Angeklagten verwirkt ist, hätten sämtliche Einzelstrafen auf eine einzige Gesamtstrafe zurückgeführt werden müssen. Dass dies nicht geschehen ist, beschwert den Angeklagten. Denn es besteht die Gefahr, dass beide Gesamtstrafen nacheinander vollstreckt werden.

Das angefochtene Urteil war daher hinsichtlich des Ausspruchs der beiden Gesamtstrafen aufzuheben; im Übrigen war die Revision zu verwerfen. Die verhängten Einzelstrafen bleiben bestehen. In der neuen Hauptverhandlung wird das Landgericht zunächst unabhängig von der bisherigen Würdigung zu prüfen haben, ob es wiederum für die vor dem Stichtag begangenen Straftaten an sich eine Gesamtstrafe von über sechs Monaten als angemessen erachtet. Bejahendenfalls ist aus sämtlichen verwirkten Einzelstrafen eine einzige Gesamtstrafe zu bilden. Andernfalls ist das Verfahren hinsichtlich der Straftaten vor dem Stichtag einzustellen und lediglich für die späteren Straftaten eine Gesamtstrafe unter Beachtung des § 358 Abs. 2 StPO zu bilden.

ScharpenseelKraussBaldus
HennekaDr. Ludwig

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