Treffer
BGH Urteil

Notwendige Verteidigung (§ 140 II StPO) bei umfangreicher Hauptverhandlung; Urteil aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 292/53
Datum
16.02.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte mit der Revision u.a. die unterbliebene Beiordnung eines Pflichtverteidigers. Der BGH bejaht einen Verstoß gegen § 140 Abs. 2 StPO, weil Umfang und rechtliche Schwierigkeiten der Sache die Mitwirkung eines Verteidigers geboten und die Ablehnung auf rechtsirrigen Erwägungen beruhte. Da die Hauptverhandlung zunächst ohne notwendigen Verteidiger stattfand, greift der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO. Das Urteil wurde im Verurteilungsumfang mit Feststellungen aufgehoben und zurückverwiesen; zudem werden Hinweise u.a. zu Straffreiheitsgesetz, Tateinheit und § 241 KO gegeben.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Beiordnung eines Pflichtverteidigers nach § 140 Abs. 2 StPO ist von Amts wegen geboten, wenn Umfang oder Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers erfordern; bei mehrtägiger Hauptverhandlung mit zahlreichen Tatvorwürfen ist dies regelmäßig anzunehmen.

2

Die Ermessensentscheidung über die Pflichtverteidigerbestellung ist revisionsrechtlich darauf zu überprüfen, ob sie auf rechtlich zutreffenden Erwägungen beruht; eine Ablehnung unter rechtsirrigen Prämissen verletzt § 140 Abs. 2 StPO.

3

Findet die Hauptverhandlung in einem Fall notwendiger Verteidigung zeitweise ohne Verteidiger statt, liegt ein Verstoß gegen §§ 140 Abs. 2, 226 StPO vor, der als absoluter Revisionsgrund nach § 338 Nr. 5 StPO zur Aufhebung führt.

4

Für Straferlass nach dem Straffreiheitsgesetz ist hinsichtlich vor dem Stichtag begangener Taten eine gedachte Gesamtstrafe aus den für diese Taten verwirkten Strafen zu bilden; nach dem Stichtag begangene Taten bleiben bei der Ermittlung dieser Strafhöhe außer Betracht.

5

§ 241 KO setzt voraus, dass der weggegebene Gegenstand zum Vermögen des Schuldners gehört und der Schuldner mit bestimmtem Willen handelt, einen Gläubiger zu Lasten der übrigen zu bevorzugen; bloßes Bewusstsein einer möglichen Gläubigerbenachteiligung genügt nicht.

Vorinstanzen

Landgericht Passau, 4. Dezember 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Apotheker Karl ████████████, geboren am ███████ 1912 in ██ (CSR), ██ wegen Betruges u. a., hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Verhandlung vom 16. Februar 1954 in der Sitzung vom 19. Februar 1954, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Glanzmann, Bundesrichter Dr. Jagusch, Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien, Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter, Amtsgerichtsrat █████████ als ███ ███████████████████, Justizangestellter ██████████████ als ███ Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Passau vom 4. Dezember 1952, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

I.

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen zehn vollendeter und zwei versuchter Vergehen des Betruges, eines fortgesetzten Vergehens der unbefugten Führung eines akademischen Grades, eines fortgesetzten Vergehens gegen § 533 RVO und eines Vergehens gegen § 241 KO verurteilt. Seine Revision, mit der er die Verletzung des Verfahrens- und des sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg.

Verfahrensrügen

1. a) Der Angeklagte wurde zunächst von dem Rechtsanwalt Dr. ███████ als Wahlverteidiger vertreten, der seine Bestellung innerhalb der Frist des § 140 Abs. 3 StPO anzeigte. Am 12. Oktober 1951 meldete sich Rechtsanwalt █████ als neuer Wahlverteidiger; Rechtsanwalt Dr. K. legte am 15. Oktober 1951 die Vertretung nieder. Im Juni 1952 zeigte auch Rechtsanwalt R. ████ an, dass er den Angeklagten nicht mehr vertrete. U. a. im Hinblick hierauf wurde der für die Hauptverhandlung vorgesehene Termin aufgehoben.

Mit Verfügung vom 29. Juli 1952 lehnte der Vorsitzende von Amts wegen die Bestellung eines Pflichtverteidigers ab, weil die Sach- oder Rechtslage nicht schwierig sei; der Angeklagte sei in der Lage, sich selbst zu verteidigen. Bei der Ladung zum neuen Hauptverhandlungstermin wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass einem etwaigen Antrag auf Vertagung nicht entsprochen werden könne.

In der am 24. November 1952 begonnenen Hauptverhandlung, die sieben Tage andauerte, erschien der Angeklagte zunächst allein. Am 27. November 1952 beantragte er die Bestellung eines Verteidigers und die Aussetzung der Hauptverhandlung, da er sich auf Grund der schwierigen Sach- und Rechtslage zur eigenen Verteidigung nicht mehr in der Lage sehe.

Das Landgericht lehnte beide Anträge ab, und zwar mit folgender Begründung: Der Angeklagte habe die Beiordnung eines Verteidigers bisher nicht verlangt; er sei darauf hingewiesen worden, dass er mit einer Absetzung des Termins nicht rechnen könne, wenn er einen Wahlverteidiger zu spät beauftrage; die Bestellung eines Pflichtverteidigers komme nicht in Betracht, da die Sachlage einfach sei und sich auch rechtlich keine Schwierigkeiten ergäben; zudem sei der Angeklagte ein geistig gewandter Mann, der die Situation beherrsche; mit seinem Antrag wolle er anscheinend nur die Erledigung der Sache verzögern.

Nunmehr meldete sich der Referendar K. in Untervollmacht des Rechtsanwalts Dr. ███ als Verteidiger und übte dieses Amt bis zum Schluss der Hauptverhandlung aus.

b) Die Revision rügt mit Recht die Verletzung des § 140 Abs. 2 StPO.

Allerdings handelte es sich, obwohl Anklage auch wegen Verbrechens gegen § 239 KO erhoben worden war, nicht um einen Fall der notwendigen Verteidigung im Sinne des § 140 Abs. 1 Nr. 2 StPO. Der Angeklagte hatte zunächst einen Wahlverteidiger mit seiner Vertretung beauftragt, und zwar noch innerhalb der ihm gemäß § 201 StPO gesetzten Erklärungsfrist. Nach Wegfall dieses Verteidigers und dessen Nachfolgers hatte er den in § 140 Abs. 3 StPO vorgesehenen Antrag alsbald stellen müssen (RGSt 67, 337; 73, 48; BGHSt 3, 78, 80 f.). Das hat er nicht getan, sondern sich in Kenntnis der Tatsache, dass er nicht mehr vertreten war, mehrere Monate untätig verhalten. Dadurch ist er seines Rechtes auf Bestellung eines Verteidigers nach § 140 Abs. 1 Nr. 2 StPO verlustig gegangen.

Die von dem Vorsitzenden gemäß § 140 Abs. 2 StPO getroffene Entscheidung gibt jedoch zu Bedenken Anlass. Es ist zwar nicht richtig, dass er, wie die Revision ausführt, die rechtzeitige Prüfung, ob es der Beiordnung eines Verteidigers bedarf, unterlassen hat. Das Gegenteil folgt aus der Verfügung vom 29. Juli 1952, deren Inhalt dem Angeklagten mitgeteilt worden ist.

Der Beschwerdeführer macht aber mit Recht geltend, dass die Bestellung eines Verteidigers aus rechtsirrigen Erwägungen abgelehnt worden ist.

Gemäß § 140 Abs. 2 StPO ist ein Verteidiger auch von Amts wegen zu bestellen, wenn wegen der Schwere der Tat oder wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint. Darüber, ob diese Voraussetzungen gegeben sind, hat der Vorsitzende nach pflichtmäßigem Ermessen zu befinden. Die Frage, ob er die Sachumstände angemessen gewürdigt hat, ist der Entscheidung des Revisionsgerichts entzogen. Dagegen hat dieses nachzuprüfen, ob dem Ermessen rechtlich zutreffende Erwägungen zugrunde liegen (Urteil des BGH 2 StR 435/52 vom 28. Oktober 1952 = NJW 1953, 116 und StR 14/53 vom 3. März 1953).

Insoweit ergeben sich durchgreifende Bedenken.

Wie bei Behandlung der Sachrüge darzulegen ist, sind die Ausführungen der Strafkammer in mehreren Punkten rechtsirrig. Dieselbe unrichtige Beurteilung wird die Rechtslage, wie anzunehmen ist, auch gefunden haben, als der Vorsitzende die Bestellung eines Verteidigers ablehnte. Diese Entscheidung ist also unter unzutreffenden rechtlichen Voraussetzungen ergangen. Tatsächlich handelte es sich um Fragen, deren Tragweite mindestens für den Angeklagten nicht ohne weiteres erkennbar war und deren Beantwortung nicht unerhebliche rechtliche Schwierigkeiten bot.

Abgesehen hiervon ist auch der Begriff der sachlichen Schwierigkeit von dem Vorsitzenden nicht richtig erkannt worden. Die Hauptverhandlung hat sieben Tage in Anspruch genommen, und es wurde über insgesamt 29 dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Straftaten verhandelt. Ursprünglich war eine noch längere Dauer der Hauptverhandlung vorgesehen. Der Angeklagte war im Wesentlichen nicht geständig, und es bedurfte daher der Vernehmung einer großen Zahl von Zeugen und eines Sachverständigen. Bei einem solchen Umfang der Hauptverhandlung wird, von besonderen Ausnahmen abgesehen, regelmäßig davon auszugehen sein, dass allein die Schwierigkeit der Sachlage die Bestellung eines Verteidigers gemäß § 140 Abs. 2 StPO erfordert. Die Entscheidung des Vorsitzenden lässt nicht erkennen, dass und warum hier ein solcher Ausnahmefall vorliegen soll.

c) Der Angeklagte ist zwar an den letzten vier Tagen der Hauptverhandlung von einem Verteidiger vertreten gewesen. Bis dahin hatte diese aber nach dem Gesagten nicht in Gegenwart aller Personen stattgefunden, deren Anwesenheit das Gesetz vorschreibt (§§ 140 Abs. 2, 226 StPO); daher greift der unbedingte Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO durch.

Unter diesen Umständen kann dahingestellt bleiben, ob das Gericht gehalten gewesen wäre, die Hauptverhandlung auf den Antrag des Angeklagten auszusetzen, obwohl der Verteidiger selbst nicht erklärt hatte, dass ihm die zur Vorbereitung erforderliche Zeit nicht zur Verfügung stand. Ebenso kann unerörtert bleiben, ob im Hinblick auf den Beschluss der Strafkammer vom 27. November 1952 auch der unbedingte Revisionsgrund des § 338 Nr. 8 StPO in Betracht kommt.

2. Eines näheren Eingehens auf die übrigen Verfahrensrügen bedarf es nicht mehr. Sie sind zudem unbegründet. Im Wesentlichen haben sie nur Angriffe gegen die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung zum Inhalt, deren Nachprüfung dem Revisionsgericht verschlossen ist (§ 337 StPO).

Die von der Revision gerügte Verletzung der §§ 3 und 4 des Straffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949 wird im Zusammenhang mit der Sachrüge behandelt werden.

Zur Sachrüge

II.

1. Aus dem von der Revision gestellten Hilfsantrag könnte entnommen werden, dass der Beschwerdeführer das Rechtsmittel teilweise beschränken will. Da dies aber nicht mit Sicherheit zu erkennen, insbesondere der Umfang der etwaigen Beschränkung in den Betrugsfällen nicht eindeutig dargetan ist, ist davon auszugehen, dass das Urteil im vollen Umfang angefochten worden ist.

2. Die Angriffe der Revision gegen die Verurteilung wegen vollendeten und versuchten Betruges in insgesamt zwölf Fällen erschöpfen sich in unzulässigen Angriffen gegen die Beweiswürdigung.

Die allgemeine Nachprüfung ergibt aber, dass in dem Urteil Unklarheiten enthalten sind, die in einigen Fällen das Ergebnis beeinflusst haben können.

a) Zu den Fällen 3 █████████████ und 4 ███ (Möbelvertrieb GmbH):

Der Angeklagte übereignete dem ██████████ und anderen Personenkraftwagen zur Sicherheit und erhielt daraufhin Warenlieferungen oder Geld. Er verschwieg, dass er dasselbe Fahrzeug vorher einem Dr. K. übereignet hatte.

Das Landgericht bestraft ihn insoweit wegen vollendeten Betrugs in zwei Fällen; es sieht die Vermögensschädigung der Gläubiger darin, dass sie im Hinblick auf die vorangegangene Sicherungsübereignung kein Eigentum an dem Fahrzeug erworben hatten.

Die Strafkammer hat es jedoch unterlassen, den Inhalt der Übereignungsverträge festzustellen. Dem Revisionsgericht ist daher die Nachprüfung, ob sie rechtswirksam sind, nicht möglich. Wäre z. B. die Übergabe des Wagens an Dr. K. nicht erfolgt oder die etwa gemäß § 930 BGB beabsichtigte Eigentumsübertragung in Ermangelung der Vereinbarung eines Besitzmittlungsverhältnisses unwirksam gewesen, so hätte K. Eigentum erworben, falls der mit ihm geschlossene Vertrag den gesetzlich vorgeschriebenen Inhalt hatte; Ähnliches gilt für die nachfolgende Übereignung an die █████████ Möbelvertrieb GmbH. Es kamen somit unter Umständen keine vollendeten, sondern nur versuchte Betrugshandlungen in Frage; denn der Angeklagte hatte alsdann nichts Unrichtiges behauptet, wenn er sich als Eigentümer ausgegeben hatte.

b) In dem Urteil wird die Entwicklung des Geschäftsbetriebes der „Neochirana“ nicht erschöpfend und vor allem nicht in zusammenfassender Darstellung erörtert. Auf diese Weise sind Unstimmigkeiten unterlaufen, die zu Zweifeln Anlass geben können.

So befinden sich in dem Urteil verschiedene, voneinander abweichende Feststellungen über den Zeitpunkt, in dem die Zahlungsunfähigkeit des Angeklagten eingetreten ist. Sie soll, wie im Fall 23 (XO S. 37/38 UA) ausgeführt wird, schon am 30. Juni 1949 bestanden haben; andererseits scheint sie der Sachverständige für August 1949 (S. 46 UA), oder sogar erst für Ende 1949 (S. 49 UA) angenommen zu haben. In der neuen Verhandlung wird auf Klärstellung zu achten sein. Es wird ferner der Darlegung bedürfen, auf welche Weise sich die Volksbank (Fall 5) noch Ende Januar 1950 eine Sicherung hätte beschaffen können.

c) In den Fällen 8 ████ und 12 ████ erblickt das Landgericht die Täuschungshandlung u. a. darin, dass der Angeklagte eine unrichtige Vermögensaufstellung überreicht habe. Es wird zu erörtern sein, warum die Aufstellung falsch und welcher Betrag zutreffend war.

3. Die Bestrafung wegen fortgesetzten Vergehens gegen § 5 Abs. 1 a des Gesetzes über die Führung akademischer Grade lässt an sich keinen Rechtsirrtum erkennen. Doch bestehen Zweifel, ob die Annahme des Landgerichts, dass dieses Vergehen im Verhältnis der Tatmehrheit zu den Betrugshandlungen steht, auf rechtlich zutreffenden Erwägungen beruht.

Es mag sein, dass die fortgesetzte unberechtigte Führung des Doktor-Grades eine „Handlung eigener Art“ gegenüber den Vergehen gegen § 263 StGB darstellt; aus dem Urteil ergeben sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte die Behauptung, ihm stehe der Doktor-Grad zu, in betrügerischer Absicht aufgestellt hat.

Trotzdem könnte Tateinheit zwischen dem Verstoß gegen § 5 des Gesetzes über die Führung akademischer Grade und den Betrugsfällen in Betracht kommen, wenn nämlich ein Teil ihrer Tatbestände durch dieselbe Willensbetätigung verwirklicht worden wäre. Die Möglichkeit, dass diese Voraussetzungen gegeben sind, liegt nahe. In der Mehrzahl der Betrugsfälle hat der Angeklagte zwecks Irreführung seiner Vertragsgegner schriftlich niedergelegte Erklärungen abgegeben; es ist anzunehmen, dass er sie unterzeichnet und sich dabei des Doktor-Grades bedient hat. In diesem Falle würde dieselbe Willensbetätigung sowohl das Merkmal der Täuschungshandlung gemäß § 263 StGB enthalten, wie auch den Tatbestand des § 5 Abs. 1 a des Gesetzes über die Führung akademischer Grade erfüllen. Dann würden die beiden Vergehen nach dem Gesagten in Tateinheit stehen, so dass gemäß § 73 StGB die Verhängung einer besonderen Strafe wegen des Verstoßes gegen § 5 aaO nicht zulässig wäre. Dieselben Erwägungen haben hinsichtlich des Vergehens gegen § 241 KO zu gelten.

Das Landgericht hat, soweit das Urteil erkennen lässt, eine Prüfung des Sachverhalts nach diesen Grundsätzen unterlassen und kann dadurch zu einem rechtlich unzutreffenden Ergebnis gelangt sein. Bei der neuen Entscheidung wird es zu beachten haben, dass das fortgesetzte Vergehen gegen § 5 Abs. 1 a des Gesetzes über die Führung akademischer Grade auch dann nicht geeignet wäre, die Verstöße gegen § 263 StGB zu einer Einheit zusammenzufassen, wenn es mit mehreren Betrugshandlungen tateinheitlich zusammentreffen würde (BGHSt 1, 67).

4. Der Angeklagte hat die unter 17 (B II r) und 23 (B II R) des Urteils behandelten Taten im März 1949 und am 30. Juni 1949 begangen. Das Landgericht hat ihn in diesen beiden Fällen zu je zwei Monaten Gefängnis verurteilt. Trotzdem gewährt es keine Straffreiheit gemäß §§ 2 und 4 des Gesetzes vom 31. Dezember 1949, weil die Gesamtstrafe ein Jahr übersteige und der Angeklagte noch weitere vorsätzliche Vergehen nach dem 14. September 1949 begangen habe.

Die gegen diese Auslegung des Straffreiheitsgesetzes gerichtete Revisionsrüge ist begründet.

Die Strafkammer übersieht, dass die Bestimmung des § 2 Abs. 2 des Straffreiheitsgesetzes, auf die es die Entscheidung stützt, nur den bedingten Straferlass behandelt, über den das erkennende Gericht gar nicht zu befinden hat (Urt. des BGH, 1 StR 228/51 vom 19. Juni 1951 = JZ 1951, 569). Die Rechtslage ist allein nach § 2 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 des Straffreiheitsgesetzes zu beurteilen. Danach wird Straferlass gewährt, wenn für die vor dem Stichtag, dem 15. September 1949, begangenen Taten eine Gesamtstrafe von nicht mehr als sechs Monaten verwirkt wäre. Die nach diesem Zeitpunkt verübten Vergehen scheiden insoweit bei Ermittlung der Strafhöhe aus.

Der Senat ist trotzdem nicht in der Lage, das Verfahren in diesen beiden Fällen bereits jetzt einzustellen. Die verhängten Einzelstrafen von je zwei Monaten Gefängnis können zwar für sich allein nicht zur Bildung einer Gesamtstrafe von mehr als sechs Monaten führen. Der Angeklagte ist aber noch wegen zweier fortgesetzter Vergehen gegen § 5 des Gesetzes über die Führung akademischer Grade und § 533 RVO zu Einzelstrafen von zwei Monaten und einem Monat Gefängnis verurteilt worden. Beide Straftaten sind teils vor und teils nach dem 15. September 1949 begangen worden, so dass für sie keine Straffreiheit gewährt werden kann (Urt. des BGH, 1 StR 531/51 vom 19. Februar 1952). Sie können bei Entscheidung der Frage, ob die Gesamtstrafe für die beiden in Betracht kommenden Vergehen gegen § 263 StGB mehr als sechs Monate beträgt, nicht außer Betracht bleiben. Es ist daher zu prüfen, welche Gesamtstrafen für die Einzelhandlungen, die vor dem 15. September 1949 vollendet waren, angemessen waren, und aus diesen Strafen ist mit den anderen Einzelstrafen eine gedachte Gesamtstrafe zu bilden (Urt. des BGH, 1 StR 412/51 vom 9. Oktober 1951; 4 StR 842/51 vom 6. November 1952; 5 StR 200/53 vom 1. Dezember 1953 = NJW 1954, 202). Der abweichenden Ansicht des 2. und 3. Strafsenats des Bundesgerichtshofs in den der Entscheidung des erkennenden Senats vom 9. Oktober 1951 zeitlich nachfolgenden Urteilen 2 StR 316/51 vom 20. November 1951 = NJW 1952, 633 und 3 StR 824/51 vom 22. November 1951 kann nicht gefolgt werden.

Nur wenn die sich auf diese Weise ergebende Gesamtstrafe sechs Monate Gefängnis übersteigt, ist gemäß §§ 2 Abs. 1, 4 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 des Straffreiheitsgesetzes keine Straffreiheit zu gewähren.

An dieser Beurteilung würde sich auch dann nichts ändern, wenn das fortgesetzte Vergehen gegen § 5 des Gesetzes über die Führung akademischer Grade in Tateinheit mit einem nach dem 14. September 1949 begangenen Betrug stehen und daher die Verhängung einer selbständigen Strafe dafür entfallen würde. Denn die vor dem Stichtag liegenden Einzelhandlungen des Vergehens gegen § 5 aaO dürfen auch dann nicht bei Ermittlung der gedachten Gesamtstrafe außer Acht gelassen werden.

Das Landgericht wird die hiernach erforderliche Prüfung vorzunehmen und danach zu entscheiden haben, ob das Verfahren in den Fällen 17 und 23 des Urteils einzustellen ist.

5. Die Zusammenfassung der Vergehen gegen § 533 RVO zu einer fortgesetzten Handlung ist rechtlich zulässig (Urt. des BGH, 1 StR 773/52 vom 23. Juni 1953). Das Landgericht wird jedoch zu ermitteln haben, welche Beträge der Angeklagte jeweils schuldhaft nicht abgeführt hat. Auch bei einer fortgesetzten Tat bedarf es regelmäßig der Feststellung jeder einzelnen Handlung, die den Straftatbestand verwirklicht.

Im Übrigen wird der Hinweis lediglich auf § 533 RVO unvollständig sein. Wahrscheinlich liegen auch Vergehen gegen § 205 des Angestelltenversicherungsgesetzes, §§ 1492, 533 RVO und § 270 des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung vor.

6. Der Angeklagte hatte von der Bundesbahn ein Grundstück gemietet und darauf eine Werkhalle errichtet. Am 13. März 1950 verkaufte er die Halle für 12.000 DM an die Firma Henry ███, der er aus früheren Geschäften 21.000 DM schuldete. █████ ██████ verpflichtete sich, an den Angeklagten Waren bis zu einem Preis von 5.000 DM zu liefern. Der Kaufpreis für die Werkhalle wurde gegen die frühere und die neubegrundete Schuld des Angeklagten aufgerechnet.

Das Landgericht hat den Angeklagten insoweit wegen Vergehens gegen § 241 KO bestraft. Die von dem Beschwerdeführer hiergegen erhobenen Einwendungen sind zwar unbeachtlich, weil sie sich auf neues Vorbringen stützen, das von dem Revisionsgericht nicht berücksichtigt werden darf (§ 337 StPO). Gegen die Verurteilung bestehen jedoch aus anderen Gründen Bedenken.

a) § 241 KO will die Konkursgläubiger davor schützen, dass der Schuldner zu ihrem Nachteil sein Vermögen oder Teile davon einem einzelnen Gläubiger zu dessen Befriedigung überlässt. Der äußere Tatbestand ist also nur dann gegeben, wenn der weggegebene Gegenstand zum Vermögen des Schuldners gehört (vgl. u. a. RGSt 62, 277, 280).

Wäre die Werkhalle, wie das Landgericht annimmt, wesentlicher Bestandteil des Grundstücks im Sinne des § 93 BGB geworden, so hätte sie im Eigentum des Verpächters gestanden. Durch ihre „Veräußerung“ wäre das Vermögen des Angeklagten in diesem Falle nicht vermindert worden. Im Übrigen wäre der Abschluss eines nur schuldrechtliche Bindungen erzeugenden Kaufvertrages entgegen der Ansicht des Landgerichts auch nicht geeignet gewesen, das greifbare Vermögen des Angeklagten zu Lasten der übrigen Gläubiger zu beeinträchtigen; die von der Strafkammer angeführte Entscheidung RGSt 2, 118 betrifft einen Fall, in dem eine dingliche Veränderung bereits eingetreten war (vgl. auch RGSt 61, 107).

Die rechtlichen Erwägungen der Strafkammer sind jedoch unvollständig. Gemäß § 95 Abs. 1 Satz 1 BGB gehören zu den Bestandteilen eines Grundstücks solche Sachen nicht, die nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden sind. Errichtet der Mieter eines Grundstücks auf diesem ein Gebäude, so spricht die Vermutung dafür, dass er dies lediglich in seinem Interesse getan und dass er nicht beabsichtigt hat, es nach Beendigung des Miet- oder Pachtverhältnisses dem Grundstückseigentümer zufallen zu lassen. Das gilt regelmäßig selbst dann, wenn es sich um aus Stein ausgeführte Bauten handelt (BGHZ 8, 1, 5). Die Sachumstände legen die Annahme nahe, dass der Angeklagte die Werkhalle nur zu einem vorübergehenden Zweck in diesem Sinne errichtet hat. Dann wäre sie aber sein Eigentum geblieben, und er hätte es nach den für bewegliche Sachen geltenden Vorschriften der §§ 929 ff. BGB auf Dritte übertragen können (RGZ 109, 128).

Dem Senat ist jedoch eine abschließende Stellungnahme darüber, ob diese Voraussetzungen vorgelegen haben, nicht möglich. Die Entscheidung kann nur unter Würdigung des zwischen der Bundesbahn und dem Angeklagten geschlossenen Mietvertrages und etwaiger Sonderabreden getroffen werden; das Urteil enthält über deren Inhalt keine Feststellungen. Das Landgericht wird daher die insoweit erforderliche Prüfung nachzuholen haben. Gegebenenfalls wird es auch darauf einzugehen haben, ob die zwischen dem Angeklagten und ███████ vereinbarte Eigentumsübertragung in eine Abtretung der dem Beschwerdeführer möglicherweise gemäß § 547 Abs. 2 BGB zustehenden Ansprüche umzudeuten ist.

b) Zum inneren Tatbestand des § 241 KO gehört die Absicht des Schuldners, einen Gläubiger zu Lasten der übrigen zu bevorzugen. Es bedarf also des bestimmten, auf die Gläubigerbegünstigung gerichteten Willens; das Bewusstsein von der möglicherweise eintretenden Benachteiligung der übrigen Gläubiger reicht für sich allein nicht aus (vgl. u. a. RGSt 7, 142; 24, 255; Urt. des BGH, 4 StR 384/53 vom 22. Oktober 1953 = NJW 1954, 164).

Das Landgericht stellt zwar fest, dass der Angeklagte die Werkhalle „lediglich in der Absicht ..., seinen Gläubiger K. bevorzugt zu begünstigen“, beiseite geschafft habe. Diese nur den Wortlaut des Gesetzes wiederholende Ausdrucksweise kann aber nicht als hinreichende Grundlage für die Verurteilung angesehen werden.

In dem Vertrag vom 13. März 1950 wurden nicht nur Abreden über die Abdeckung der bestehenden Schuld getroffen; der Angeklagte schloss das Abkommen vielmehr zu dem Zweck, um neue Lieferungen zu erhalten, die der Fortführung seines Geschäftsbetriebes dienen sollten. Daraus könnte geschlossen werden, dass er trotz der schlechten Vermögenslage auf eine wirtschaftliche Gesundung und damit auch auf eine Befriedigung seiner übrigen Gläubiger hoffte. Wäre dies der ihn leitende Beweggrund gewesen, so hätte er voraussichtlich nicht den unbedingten Willen gehabt, seine übrigen Gläubiger zu benachteiligen, und könnte daher auch nicht wegen Vergehens gegen § 241 KO bestraft werden (Urt. des BGH, 4 StR 384/53 vom 22. Oktober 1953 = NJW 1954, 164). Bei der neuen Entscheidung wird das Landgericht den Sachverhalt auch in dieser Richtung zu erörtern haben.

GlanzmannPeetzDr. Heimann-Trosien
JaguschDr. Schalscha

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