Treffer
BGH Urteil

Beförderungsdiebstahl (§ 243 Ziff. 4 StGB) und Fortsetzungszusammenhang; Teilaufhebungen

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 824/51
Datum
22.10.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH entschied über mehrere Revisionen gegen ein LG-Urteil wegen (fortgesetzten) Diebstahls aus der Gepäck-/Eilgutabfertigung, Urkundendelikten, Hehlerei und Verwehrungsbruch. Er bestätigte u.a., dass das Abreißen von Verpackungen auch in Personalräumen des Bahnhofs „Ablösen von Verwehrungsmitteln“ i.S.d. § 243 Ziff. 4 StGB sein kann und berichtigte den Urteilstenor zur Unzulässigkeit eines „teils einfachen, teils schweren“ Diebstahls im Fortsetzungszusammenhang. Teilweise wurden Schuldsprüche/Strafaussprüche aufgehoben bzw. Verfahren eingestellt (u.a. wegen falscher rechtlicher Einordnung und wegen § 265 StPO) und die Sache insoweit zurückverwiesen; im Übrigen wurden Revisionen verworfen. Das Straffreiheitsgesetz griff teils nicht ein, weil die maßgebliche Gesamtstrafe die Schwellenwerte überstieg bzw. fortgesetzte Taten nicht begünstigt waren, wenn auch nur eine Einzeltat vor dem Stichtag lag.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Begriff des „Eisenbahnhofs“ i.S.d. § 243 Ziff. 4 StGB umfasst alle dem Betrieb der öffentlichen Verkehrsanstalt unmittelbar dienenden, in deren Verfügung stehenden Räume, auch wenn sie nur dem Personal zugänglich sind.

2

Das Ablösen von Verwehrungsmitteln i.S.d. § 243 Ziff. 4 StGB kann auch dann vorliegen, wenn die Verpackung/Umhüllung eines Beförderungsgutes in einem Personalraum der Abfertigungsstelle entfernt wird und nicht im eigentlichen Lagerraum.

3

Bei Annahme einer fortgesetzten Handlung verlieren die Einzelakte ihre rechtliche Selbständigkeit; fällt eine Einzelhandlung unter die qualifizierende Begehungsform (z.B. § 243 StGB), prägt dies die gesamte fortgesetzte Tat, so dass eine Verurteilung wegen „teils einfachen, teils schweren“ Diebstahls ausscheidet.

4

Wer den Gewahrsam an Beförderungsgütern nicht durch Gewahrsamsbruch, sondern durch Täuschung der ausgebenden Stelle mittels (gefälschter) Frachtpapiere erlangen will, verwirklicht regelmäßig (versuchten) Betrug und nicht Diebstahl.

5

Wird der Angeklagte entgegen § 265 Abs. 1 StPO nicht auf eine wesentliche Änderung des rechtlichen Gesichtspunkts hingewiesen und kann dies seine Verteidigung beeinflussen, ist das Urteil insoweit aufzuheben und zurückzuverweisen.

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1.) den ███████████████████ ███████, geboren am █ in █, Vorarbeiter █████,

2.) die Lkw-Fahrerin Johanna ██, geboren am ████████ in █████,

3.) den ███████████████████ █████, geboren am ████████ in ██,

4.) den Genossenschaftsvorsteher ████, geboren am ████████ in ██,

5.) den Herrn ██, geboren am ████████ in Holland,

wegen schweren Diebstahls u. a.

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. Oktober 1951, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krauss als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Loening, Bundesrichter Eros, Bundesrichter Scherenseel, Bundesrichter Dr. Waldhaus,

als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten 1.) und 2.) wegen Hehlerei und das gegen den Angeklagten 1.) wegen schweren Diebstahls anhängige Verfahren wird auf Kosten der Staatskasse eingestellt.

Das gegen beide Angeklagte erlassene Urteil des Landgerichts in Frankfurt/M. vom 28. April 1951 wird in der Formel dahin berichtigt, dass die Worte „teils einfachen, teils“ gestrichen werden, sowie im Gesamtstrafausspruch aufgehoben.

Die weiteren Revisionen beider Angeklagten werden verworfen.

Der Angeklagte 1.), der nunmehr zu einem Jahr zehn Monaten Gefängnis verurteilt ist, hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen, soweit nicht das Verfahren eingestellt ist.

Die ██████████ der Angeklagten 2.) Johanna ██ gegen das ██████████████ Urteil werden ███.

Die Angeklagten tragen die Kosten ihres Rechtsmittels.

Auf die Revision der Angeklagten 3.) wird das vorbezeichnete, gegen sie ergangene ██████ aufgehoben, soweit sie des Diebstahlsversuchs und der Hehlerei im Fall 35 schuldig erklärt ist, außerdem im Gesamtstrafausspruch.

Ihre weitergehende Revision wird verworfen.

Auf die Revision des Angeklagten 4.) wird das vorbezeichnete, gegen ihn ergangene Urteil aufgehoben.

Die Aufhebung erstreckt sich jeweils auch auf die insoweit zugrunde liegenden Feststellungen.

Nach der Aufhebung wird mit Ausnahme des in Umfang der Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

I. Revisionen der Angeklagten Hermann ███ und Peter ███

Der Angeklagte HC ist wegen fortgesetzten teils einfachen, teils schweren Diebstahls in Tateinheit mit Verwehrungsbruch, wegen fortgesetzter Urkundenfälschung, wegen fortgesetzter Urkundenunterdrückung und wegen Hehlerei zu einer Gesamtgefängnisstrafe von drei Jahren verurteilt worden. Gegen den Angeklagten AS ist wegen fortgesetzten teils einfachen, teils schweren Diebstahls in Tateinheit mit Urkundenunterdrückung und Verwehrungsbruch, außerdem wegen Diebstahls in einem weiteren Fall eine Gesamtstrafe von zwei Jahren Gefängnis ausgesprochen worden.

1.) Die auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten HC ist nur zum geringen Teil begründet.

a) Das Landgericht hat ohne Rechtsirrtum angenommen, der Angeklagte habe sich eines fortgesetzten Verbrechens des schweren Diebstahls in Tateinheit mit einem fortgesetzten Vergehen des gewinnsüchtigen Verwehrungsbruchs schuldig gemacht. Es hat festgestellt, dass er auf Grund eines Gesamtvorsatzes in der Zeit vom Herbst 1947 bis zum 18. März 1950 – von einem einzigen Versuch abgesehen – in einer großen Anzahl von Fällen in der Gepäckabfertigung des Hauptbahnhofs ██ dort lagernde Beförderungsgüter, teilweise auch die dazugehörenden Frachtbriefe entwendet hat, und zwar in sieben Fällen mittels Abreißens der Verpackung. Diese Entfernung der Umhüllung geschah in sechs Fällen im Umkleideraum der Eilgutabfertigung, in einem anderen Fall in der dortigen Bereitschaftsbude. Darin hat der Erstrichter mit Recht ein Ablösen der Verwehrungsmittel im Sinne des § 243 Ziff. 4 StGB erblickt. Es macht nichts aus, dass dieses Ablösen nicht im eigentlichen Lagerraum vorgenommen worden ist, sondern in einem Umkleideraum oder einer Stube, die den in der Gepäckabfertigung beschäftigten Personen zum Aufenthalt diente. Der vom Gesetzgeber den in öffentlichen Verkehrsanstalten befindlichen Beförderungsgegenständen zugedachte erhöhte Schutz bliebe wirkungslos, wollte man die Örtlichkeit der Tatbegehung auf die der Allgemeinheit zugänglichen Räumlichkeiten beschränken und die dem Bedienungspersonal vorbehaltenen Räume ausnehmen. Der Begriff des Eisenbahnhofs umfasst alle den Betrieb der öffentlichen Verkehrsanstalt unmittelbar dienenden, in Besitz und in der Verfügung dieser Anstalt stehenden Örtlichkeiten (vgl. RGSt 49, 279; RG JW 1924, 1757 Nr. 54).

Irrigerweise hat jedoch das Landgericht die in dem letzten Fall (Ur. 57) geschilderte Handlung des Angeklagten als Diebstahlsversuch angesehen. Dieser hat den Diebstahl schon durch die gleichzeitige Wegnahme des Frachtbriefes vollendet. Sein weiteres Handeln, durch das er die Erlangung des in dem Frachtbrief bezeichneten Gutes erreichen wollte, fällt unter § 263 StGB. Denn die Gewahrsamserlangung an den zwei Kisten mit Steinhäger, auf die der Frachtbrief lautete, sollte nicht durch Bruch des fremden Gewahrsams, sondern durch Täuschung des ausgebenden Beamten erfolgen. Die Nichtbeachtung dieses Gesichtspunktes beschwert indes den Angeklagten nicht, hat sich vielmehr zu seinem Vorteil ausgewirkt, da auch dieser Fall in den Fortsetzungszusammenhang einbezogen worden ist.

Gegen die Annahme des Fortsetzungszusammenhangs ist nichts einzuwenden. Nur ist dabei übersehen worden, dass, wenn Einzelhandlungen ihre rechtliche Selbständigkeit verlieren, fällt eine derselben unter ein schwereres Strafgesetz, so gilt die Verschärfung für die gesamte, rechtlich eine Handlung, in der alle leichteren Begehungsformen aufgehen. Infolgedessen konnte der Angeklagte nicht wegen eines teils einfachen, teils schweren Diebstahls verurteilt werden. Da der Irrtum auf die Sachentscheidung ohne Einfluss geblieben ist, konnte der Urteilssatz von hier aus berichtigt werden.

b) Auch gegen die Bejahung einer fortgesetzten Urkundenfälschung nach § 267 StGB bestehen keine Bedenken.

Der Angeklagte hat nach dem 15. September 1949 auf Grund eines einheitlichen Vorsatzes in vier Fällen Frachtbriefe, die noch keine Vermerke der Verrechnungsstelle der Eilgutabfertigung über die Zahlung der Frachtgebühren trugen, unbefugt mit diesen an richtiger Stelle angebrachten Vermerken versehen und darunter einen Schrägstrich als Unterzeichnung gesetzt, um die Unterschrift der an der Verrechnungsstelle tätigen Personen vorzutäuschen. Die nach § 75 Abs. 4 EVO (RGBI 1938 Teil II S. 663) als Nachweis für die Empfangsberechtigung dienenden Frachtbriefe hat er entweder selbst an der Ausgabestelle vorgezeigt oder durch einen Mittäter vorweisen lassen und dadurch die Aushändigung der in den Briefen bezeichneten Sendungen erlangt. Er hat somit in Ausführung eines einheitlichen Vorsatzes zur Täuschung im Rechtsverkehr unechte Urkunden hergestellt und gebraucht.

Ein Vergehen des Betrugs durch Vorlage der Frachtbriefe mit falsch angefertigten Zahlungsvermerken in den vier Fällen, in denen der Ausgabebeamte von dem Plan des Angeklagten keine Kenntnis hatte, also getäuscht wurde, hat der Erstrichter verneint. Die Begründung, der ausgebende Beamte habe der Bundesbahn hinsichtlich der Güter keine selbständige, gültige Verfügungsverfügung vornehmen dürfen, ist zwar bedenklich, da es genügt, dass der Beamte dazu in der Lage war (RGSt 64, 226, 228). Aber diese Beurteilung belastet den Angeklagten nicht, der allein ein Rechtsmittel eingelegt hat; deshalb kann von der Prüfung dieses Gesichtspunktes abgesehen werden.

Da die Frachtbriefe entwendet worden waren, kommt insoweit auch eine Verletzung der §§ 242, 133, 73 StGB in Betracht. Das ist im angefochtenen Urteil nicht hervorgehoben. Aber dieses Verhalten ist von der unter a) behandelten fortgesetzten Straftat mitumfasst, bedurfte demnach keiner besonderen Erörterung.

Dasselbe gilt für die Anwendung der Bestimmungen der §§ 242, 133, 73 StGB für die Verurteilung wegen Urkundenunterdrückung, die sich auf die Zeit von Juli 1948 bis 18. März 1950 erstreckt.

Diese hat der Erstrichter darin gefunden, dass der Angeklagte in einer Anzahl von Fällen, darunter auch den vier vorerwähnten, Frachtbriefe entwendet und teilweise vernichtet hat. Der Umstand, dass das Urteil auch den Fall 25 dazu zählt, in welchem von der Wegnahme eines Frachtbriefes keine Rede ist, ist ohne Bedeutung, da rechtlich bedenkenfrei eine fortgesetzte Handlung angenommen worden ist. Das Landgericht hat § 274 Abs. 1 Ziff. 1 StGB angewandt unter dem Gesichtspunkt, der Angeklagte habe durch die Beseitigung der Frachtbriefe deren Benutzung als Beweismittel den Berechtigten entziehen wollen. Diese Würdigung ist einwandfrei.

Die Frage, ob nicht allenfalls der Tatbestand des § 248 Abs. 2 StGB infolge einer Beamtenstellung des Angeklagten erfüllt ist, ist nicht erörtert. Jedoch ist dieser dadurch nicht beschwert.

a) Das Verhältnis der Urkundenfälschung zum Diebstahl ist nach Auffassung des Erstrichters das der Tatmehrheit. Sie ist richtig, dass die beiden Ausführungshandlungen zeitlich getrennt gewesen sind und enthält also keinen Rechtsfehler. Dass irgendein aus beiden Handlungen gebildeter Fall einer verwirklichten Tat vorliegt, ist nicht festgestellt.

Auch zwischen der Urkundenunterdrückung und der Urkundenfälschung ist Sachzusammenhang angenommen, weil die Einzelhandlungen aus einander ergangen seien.

b) Dasselbe gilt für die Anwendung der Bestimmungen der §§ 242, 133, 73 StGB für die Verurteilung wegen Urkundenunterdrückung, die sich auf die Zeit von Juli 1948 bis 18. März 1950 erstreckt.

Diese hat der Erstrichter darin gefunden, dass der Angeklagte in einer Anzahl von Fällen, darunter auch den vier vorerwähnten, Frachtbriefe entwendet und teilweise vernichtet hat. Der Umstand, dass das Urteil auch den Fall 25 dazu zählt, in welchem von der Wegnahme eines Frachtbriefes keine Rede ist, ist ohne Bedeutung, da rechtlich bedenkenfrei eine fortgesetzte Handlung angenommen worden ist. Das Landgericht hat § 274 Abs. 1 Ziff. 1 StGB angewandt unter dem Gesichtspunkt, der Angeklagte habe durch die Beseitigung der Frachtbriefe deren Benutzung als Beweismittel den Berechtigten entziehen wollen. Diese Würdigung ist einwandfrei.

Die Frage, ob nicht allenfalls der Tatbestand des § 248 Abs. 2 StGB infolge einer Beamtenstellung des Angeklagten erfüllt ist, ist nicht erörtert. Jedoch ist dieser dadurch nicht beschwert.

2.) Der Angeklagte ist wegen eines in der Jahreswende 1948/49 verübten Diebstahls von dem Mitangeklagten AS und jenem Zeugen erbeutet worden. Es ist zwar nicht näher dargelegt, aber nach der Sachdarstellung nicht ausgeschlossen, dass die Voraussetzungen des § 259 StGB gegeben sind.

Indes kommt es darauf nicht an, da für diese Tat eine Strafe von sechs Monaten Gefängnis verhängt ist. Es gilt zu prüfen, ob sie auf Grund des Straffreiheitsgesetzes erlassen ist.

Die Beantwortung dieser Frage hängt davon ab, ob die vor dem Stichtag begangenen fortgesetzten Straftaten des Diebstahls und der Urkundenunterdrückung, die in Einzelhandlungen vor und nach dem 15. September 1949 ausgeübt worden sind, als nur nach dem Stichtag begangen angesehen werden oder auch vorher begangen sind.

Hierüber haben sich zwei Meinungen gebildet. Der erkennende Senat vertritt die letztere (Urteil vom 9. Oktober 1951 – 1 StR 412/51), der 2. Strafsenat die erstere (Urteil vom 20. November 1952 – 2 StR 316/51).

Der erkennende Senat hat bei seiner früheren Entscheidung vom 20. Juni 1951 (5 StR 63/50) ausgesprochen, dass die fortgesetzten Taten als vor dem Stichtag begangen gelten, ohne dazu Stellung zu nehmen, ob sie auch vorher begangen sind oder ob die nach dem Stichtag begangenen Einzelhandlungen als selbständige Straftaten zu betrachten sind. Jedenfalls besteht jetzt kein Anlass zur Anrufung des Großen Senats, weil ein Fall des § 136 GVG nicht vorliegt.

Die fortgesetzte Handlung ist nach der Rechtsprechung und der Rechtslehre eine einheitliche Straftat mit allen sich daraus ergebenden Folgen. Insbesondere ist unbestritten, dass sie von der Straffreiheit nicht erfasst wird, wenn nur eine Begehung vor dem Stichtag liegt. Diese Auffassung steht mit Wortlaut und Sinn des Gesetzes in Einklang.

Der Angeklagte hat sich daher nicht durchsetzen können.

II. Revisionen der Angeklagten Karl ███, Johanna ███ und Artur ███

Die Angeklagten sind wegen fortgesetzten einfachen und schweren Diebstahls in Tateinheit mit Verwehrungsbruch zu zwei Jahren Gefängnis verurteilt worden, Johanna ███ wegen Diebstahls in Tateinheit mit Verwehrungsbruch in fünf Fällen sowie wegen Hehlerei in zwei Fällen zu einer Gesamtgefängnisstrafe von acht Monaten, Schneider wegen Diebstahls in sechs Monaten Gefängnis.

1.) Der Angeklagte ███ rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Insbesondere verweist er auf die unzulänglichen tatsächlichen Feststellungen des Urteils in dem einzigen Fall (Nr. 35), in dem er eines schweren Diebstahls nach § 243 Ziff. 4 StGB für schuldig erklärt worden ist, was seiner Meinung nach zu einer schwereren Strafe hätte führen können. Dem ist nicht beizutreten.

a) Das Landgericht hat ohne Rechtsirrtum angenommen, der Angeklagte habe sich eines fortgesetzten Verbrechens des schweren Diebstahls in Tateinheit mit einem fortgesetzten Vergehen des gewinnsüchtigen Verwehrungsbruchs schuldig gemacht. Es hat festgestellt, dass er auf Grund eines Gesamtvorsatzes in der Zeit vom Herbst 1947 bis zum 18. März 1950 – von einem einzigen Versuch abgesehen – in einer großen Anzahl von Fällen in der Gepäckabfertigung des Hauptbahnhofs ██ dort lagernde Beförderungsgüter, teilweise auch die dazugehörenden Frachtbriefe entwendet hat, und zwar in sieben Fällen mittels Abreißens der Verpackung. Diese Entfernung der Umhüllung geschah in sechs Fällen im Umkleideraum der Eilgutabfertigung, in einem anderen Fall in der dortigen Bereitschaftsbude. Darin hat der Erstrichter mit Recht ein Ablösen der Verwehrungsmittel im Sinne des § 243 Ziff. 4 StGB erblickt. Es macht nichts aus, dass dieses Ablösen nicht im eigentlichen Lagerraum vorgenommen worden ist, sondern in einem Umkleideraum oder einer Stube, die den in der Gepäckabfertigung beschäftigten Personen zum Aufenthalt diente. Der vom Gesetzgeber den in öffentlichen Verkehrsanstalten befindlichen Beförderungsgegenständen zugedachte erhöhte Schutz bliebe wirkungslos, wollte man die Örtlichkeit der Tatbegehung auf die der Allgemeinheit zugänglichen Räumlichkeiten beschränken und die dem Bedienungspersonal vorbehaltenen Räume ausnehmen. Der Begriff des Eisenbahnhofs umfasst alle den Betrieb der öffentlichen Verkehrsanstalt unmittelbar dienenden, in Besitz und in der Verfügung dieser Anstalt stehenden Örtlichkeiten (vgl. RGSt 49, 279; RG JW 1924, 1757 Nr. 54).

b) Der Einwand, die Schachtel sei bereits beschädigt gewesen, das Landgericht hätte aufklären müssen, ob die Entwendung der Hemden daraus nicht schon auf Grund der Beschädigung möglich gewesen wäre, kann der Angeklagte im Revisionsverfahren nicht gehört werden. Das Landgericht hat mit bindender Wirkung für das Revisionsgericht festgestellt, der Angeklagte und der Mitangeklagte LC hätten die Verpackung abgerissen; es hat unter Hinweis auf diese Tatsache, auf den Gegenstand und die Örtlichkeit der Tat die Merkmale des Beförderungsdiebstahls für gegeben erachtet. Dem ist beizutreten. Bei dieser Sachlage kommt es nicht darauf an, ob die Wegnahmehandlung auch ohne die Erschwerungsgründe des § 243 Ziff. 4 StGB hätte ausgeführt werden können.

Auch sonst lässt das angefochtene Urteil einen seinen Bestand gefährdenden Rechtsfehler nicht erkennen. Insbesondere ist die Verneinung eines tateinheitlich mit dem Diebstahl konkurrierenden Vergehens des Verwehrungsbruchs zu billigen.

Als Folge hiervon ergibt sich die Verwerfung der Revision.

Eine Ungenauigkeit liegt nur insofern vor, als ebenso wie im Fall 1) die Verurteilung wegen eines fortgesetzten teils einfachen, teils schweren Diebstahls erfolgt ist. Die Formel war durch Streichung der unzutreffenden Worte zu berichtigen.

2.) Die Angeklagte Johanna ███ erhebt ebenfalls die Sachrüge und wendet sich vor allem gegen die Auffassung, dass das Straffreiheitsgesetz nicht zu ihren Gunsten eingreife. Damit kann sie nicht durchdringen.

Nach den Feststellungen hat sich die Angeklagte in selbständigen Fällen an der Abholung von Beförderungsgütern, die bei der Eilgutabfertigung lagen, beteiligt und diese gemeinschaftlich mit anderen in rechtswidriger Zueignungsabsicht aus dem Gewahrsam der Bundesbahn weggenommen. Der Tatbestand ist in allen Fällen mit Recht bejaht.

Die Würdigung der beiden Hehlereifälle ist zwar knapp, enthält indes (unter IV B des Urteils) das Wesentliche zur äußeren und inneren Tatbestandsseite, so dass der Schuldspruch einwandfrei erteilt ist.

Auch die Anwendung des Straffreiheitsgesetzes ist aus richtigen Erwägungen abgelehnt worden. Denn die vor dem 15. September 1949 begangenen Straftaten sind mit vier Einzelstrafen von je drei Monaten Gefängnis und zwei Einzelstrafen von je zwei Monaten Gefängnis geahndet worden. Der Erstrichter hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die daraus zu bildende Gesamtgefängnisstrafe drei Monate nicht übersteigt. Damit entfällt ein unbedingter Straferlass.

Die Ansicht der Revision, bei einer Einheit von Einzelstrafen unter sechs Monaten sei jede einzelne zu erlassen, so dass sie zu einer Gesamtstrafe nicht mehr zusammengerechnet werden könnten, kann nicht gefolgt werden. Sie steht im Widerspruch zu § 4 Abs. 1 des Straffreiheitsgesetzes, wonach die Strafe für alle vor dem Stichtag begangenen Straftaten zu erlassen ist, wenn die Gesamtstrafe sechs Monate nicht übersteigt.

Die Revision war daher zu verwerfen.

3.) Der Angeklagte ██████████ rügt mit seiner Sachbeschwerde die Ablehnung von Beihilfe sowie die Verneinung des Fortsetzungszusammenhangs und beanstandet die Strafe als unangemessen hoch. Zu Unrecht.

Der Angeklagte ist nur wegen eines einzigen im Dezember 1949 ausgeführten Diebstahls in Tateinheit mit Verwehrungsbruch zu einer Gefängnisstrafe von drei Monaten verurteilt worden. Damit scheidet Fortsetzungszusammenhang ohne weiteres aus. Trotz der Abholung der beiden Kisten an der Hauptabgabe liegt Diebstahl vor. Denn der über die Abholung unterrichtete und daran beteiligte Mitangeklagte LC, der die Stücke vorher herausgesucht hatte, ohne selbst die Ausgabe vorzunehmen, hatte den Gewahrsam der Bundesbahn an den Kisten noch nicht gebrochen. Der Angeklagte hat sich daher des Diebstahls schuldig gemacht.

Die Sachbeschwerde des Angeklagten kann sich somit nicht durchsetzen.

III. Revision der Angeklagten Theodora ██

Die Angeklagte ist wegen versuchten Diebstahls und wegen Hehlerei in neun Fällen zu einer Gesamtgefängnisstrafe von einem Jahr acht Monaten verurteilt worden.

Die auf die Verletzung sachlichen Rechts, vor allem des Straffreiheitsgesetzes gestützte Angriffe der Revision erlangen einen Teilerfolg.

a) Die in der Sachverhaltsdarstellung durch den Erstrichter als ein Vergehen der Hehlerei gewürdigte Handlung der Angeklagten (Fall 57), bei der sie einen von LC entwendeten und gefälschten Frachtbrief bei der Verrechnungsstelle der Eilgutabfertigung vorzeigte, um die Aushändigung der im Brief bezeichneten zwei Kisten Steinhäger zu erlangen, begegnet Bedenken. Die Angeklagte hat sich an der Wegnahme des Frachtbriefs selbst nicht beteiligt. Wäre auf ihrer Seite nur die Vorlegung des Frachtbriefs in Betracht gekommen, so stellt diese keine Wegnahmehandlung im Sinne des § 242 StGB dar. Die Angeklagte hat auch nicht vor, sich den Gewahrsam an den Sendungsgütern durch Bruch fremden Gewahrsams zu verschaffen. Vielmehr erstrebte sie ihn durch Täuschung der an der Ausgabe beteiligten Personen, die ihr durch die Aushändigung des Gutes überlassen werden sollte. Dass sie dabei infolge ihrer Unkenntnis der Verhältnisse an der Verrechnungsstelle anstatt an der Ausgabestelle den Frachtbrief vorzeigte, spielt keine Rolle. Ohne Belang ist ferner, ob die ausgebende Person zu einer im Sinne des bürgerlichen Rechts selbständigen Verfügung über die Versandstücke befugt war. Der Begriff der Täuschung erfordert nicht mehr, als dass durch den von der Getäuschten zu einer rechtserheblichen Handlung bestimmten Irrtum das Vermögen eines anderen geschädigt wird.

Dieser Erfolg wäre hier eingetreten, wenn an der Ausgabestelle die zuständige Person (gemäß ihrer in § 75 Abs. 4 EVO festgesetzten Berechtigung und Verpflichtung) auf Grund des vorgezeigten Frachtbriefs der Angeklagten das darin genannte Gut übergeben hätte. Deren Vorgehen erfüllt daher den Tatbestand des versuchten Betrugs, der rechtlich mit vollendeter Urkundenfälschung konkurrieren kann, wenn nämlich die Angeklagte von der Fälschung des Frachtbriefs durch den Mitangeklagten LC gewusst hat.

Da es sich um eine gesondert abzuurteilende Straftat handelt, bei der obendrein die Frage der Täterschaft oder Beihilfe einer Erörterung bedarf, kann die Angeklagte durch die rechtsirrtümliche Annahme von Diebstahl an Stelle von Betrug beschwert sein. Das Urteil musste daher insoweit aufgehoben werden.

b) Dasselbe gilt hinsichtlich einer Hehlerei (Fall 35), wegen deren die Angeklagte verurteilt worden ist.

Nach den Feststellungen hat sie von dem Mitangeklagten LC wiederholt gestohlene Sachen in Kenntnis ihres strafbaren Erwerbs gekauft oder zu deren Absatz bei anderen in ihrem Vorteil mitgewirkt. Der Fortsetzungszusammenhang ist wegen der zum Teil erheblichen Zeitabstände abgelehnt, desgleichen Gewerbs- oder Gewohnheitsmäßigkeit. Insoweit enthält das Urteil keinen sachlichen Rechtsfehler.

Die Angeklagte hat aber als Hehlerei für schuldig erachtet, obwohl nach der Sachdarstellung sich nur in acht Fällen strafbare Hehlerei ergibt. An dem noch angeführten Fall 35 war sie überhaupt nicht beteiligt. Hierwegen wurde auf zwei Monate Gefängnis erkannt. Diese Entscheidung kann nicht aufrechterhalten werden.

c) Dagegen ist die Rüge, die Anwendung des Straffreiheitsgesetzes sei zu Unrecht unterlassen worden, nicht durchgreifend.

Gegen die Angeklagte ist für eine vor dem Stichtag begangene Hehlerei eine Gefängnisstrafe von sechs Monaten verhängt worden, für eine ebenfalls vorherliegende Hehlerei eine solche von drei Monaten, für vier weitere vorher verübte Hehlereihandlungen je eine solche von zwei Monaten.

Da die daraus zu bildende Gesamtstrafe sechs Monate übersteigen müsste, konnte ein Erlass nicht in Betracht kommen. Im Übrigen hätte das Landgericht sich über die Frage der Vollstreckbarkeit nach § 4 Abs. 3 StrFrG äußern müssen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Ausführungen zur Revision der Johanna ██ verwiesen.

Die beiden Einzelgefängnisstrafen von je zwei Monaten sind in der Gesamtstrafe von einem Jahr acht Monaten enthalten. Deshalb musste auch der hierüber ergangene Ausspruch aufgehoben werden.

Die weitergehende Revision war zu verwerfen.

IV. Revision des Angeklagten Hans ████

Der Angeklagte ist wegen Diebstahls in vier Fällen, teils in Tateinheit mit Verwehrungsbruch, zu einer Gesamtgefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt worden. Er erhebt Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

a) Mit Recht rügt er, dass § 265 Abs. 1 StPO nicht beachtet worden sei.

Der Eröffnungsbeschluss hatte den Angeklagten eines fortgesetzten Vergehens des Diebstahls in Tateinheit mit Verwehrungsbruch beschuldigt. In tatsächlicher Hinsicht des Protokolls ist er auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunkts nicht hingewiesen, sondern ohne Belehrung, wie oben erwähnt, bestraft worden. Das war unzulässig.

Dieser Verfahrensverstoß nötigt zur Aufhebung des Urteils, wenn er sich zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat. Das ist der Fall.

Die Sache liegt hier anders als bei den Angeklagten LC. Denn die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunkts hat die Angeklagten ███ nicht beeinflusst. Die Anklage und der Eröffnungsbeschluss ließen die Möglichkeit einer strengeren sachlichen Beurteilung als Diebstahlsbeihilfe nicht erkennen. Der Angeklagte hat sich daher nicht auf eine andere Verteidigung einrichten können. Die Behauptung, er hätte im Falle der Belehrung Beweisanträge stellen und so eine für ihn günstigere Entscheidung herbeiführen können, geht fehl. Denn in den dem Angeklagten zur Last gelegten Fällen hat er nach der Sachdarstellung nur Beihilfe geleistet. Die Verurteilung wegen Täterschaft in den Fällen 1 und 2 beruht auf einer unrichtigen rechtlichen Würdigung. Die Revision ist daher begründet.

b) Sachlich-rechtlich ist dagegen nichts einzuwenden, soweit das Strafgesetz auf das Verhalten des Angeklagten angewandt hat. Die Frage, ob Beihilfe der Täterschaft oder der Teilnahme gleichzusetzen ist, bedarf keiner Erörterung.

Nach dem bisherigen Stand der Sache ergibt sich daraus, dass die vor dem Stichtag begangenen Straftaten nicht eine Gesamtstrafe von sechs Monaten übersteigen, dass ein bedingter Straferlass nach § 4 Abs. 2, Abs. 2 StrFrG in Betracht kommen kann.

Bei der neuen Verhandlung wird der Tatrichter auch die vom Angeklagten vorgebrachten Gründe für eine Strafmilderung zu würdigen haben.

Die Revision des Angeklagten war daher begründet. Das Urteil war aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.

Zitiert (2)

Zitiert von (10)