Kuppelei: § 181 StGB und § 180 Abs. 1 StGB sind selbständige Delikte (Tateinheit)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 385/55
- Datum
- 22.11.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zwischen der schweren Kuppelei nach § 181 StGB und der Kuppelei nach § 180 Abs. 1 StGB besteht keine Gesetzeseinheit; beide Normen enthalten selbständige Straftatbestände.
Verwirklicht dieselbe Handlung sowohl § 181 StGB als auch § 180 Abs. 1 StGB, liegt Tateinheit nach § 73 StGB vor.
Leistet ein Täter durch dasselbe pflichtwidrige Verhalten mehreren Personen zugleich Vorschub zur Unzucht, sind die hierdurch verwirklichten Kuppeleidelikte regelmäßig tateinheitlich verknüpft; die Annahme selbständiger Taten (Tatmehrheit) scheidet aus.
Die Höchstpersönlichkeit der betroffenen Rechtsgüter rechtfertigt es nicht, eine einheitliche Willensbetätigung in mehrere selbständige Handlungen aufzuspalten.
Bei einer fortgesetzten Handlung kann Tateinheit auch dann vorliegen, wenn sich nur einzelne Willensbetätigungen der zusammentreffenden Delikte decken; vollständige Identität aller Teilakte ist nicht erforderlich.
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen die Korbmachersehefrau Elisabeth ███, geb. █████████, aus ███, dort geboren am █████████ 1906, Sachbezeichnung: Otto ███, wegen schwerer Kuppelei u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. November 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Dr. Mannzen, Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. [REDACTED] in der Verhandlung, Amtsgerichtsrat [REDACTED] bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED]
Leitsatz
Zwischen der schweren Kuppelei des § 181 StGB und der sogenannten einfachen Kuppelei des § 180 Abs. 1 StGB besteht keine Gesetzeseinheit. Diese Vorschriften enthalten selbständige Straftatbestände. Treffen auf einen Sachverhalt beide zu, so liegt Tateinheit nach § 73 StGB vor.
Aktenzeichen: 1 StR 385/55
Urteil des BGH vom 22. November 1955
Tenor
Auf die Revision der Angeklagten Elisabeth ███ wird das Urteil des Landgerichts Bamberg vom 10. Mai [REDACTED] a) im Schuldspruch dahin geändert, dass die Beschwerdeführerin und der Angeklagte Otto ███ je eines fortgesetzten Verbrechens der schweren Kuppelei in Tateinheit mit zwei fortgesetzten Vergehen der Kuppelei schuldig sind, und b) im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu hinsichtlich beider Angeklagten aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels der Angeklagten Elisabeth ███, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Beschwerdeführerin ist wegen eines fortgesetzten Verbrechens der schweren Kuppelei in Tateinheit mit einem fortgesetzten Vergehen der Kuppelei (§§ 181 Abs. 1 Nr. 2, 180 Abs. 1, 73 StGB) und wegen eines weiteren fortgesetzten Vergehens der Kuppelei (§ 180 Abs. 1, 74 StGB) zur Gesamtstrafe von einem Jahr zwei Monaten Gefängnis verurteilt worden. Außerdem sind ihr die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von zwei Jahren aberkannt worden.
Ihr Ehemann Otto ███, der kein Rechtsmittel eingelegt hat, ist unter Freisprechung im Übrigen wegen gleicher Straftaten zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Zuchthaus und zu Nebenstrafen verurteilt worden.
Die Revision der Angeklagten Elisabeth ███ hat teilweise Erfolg.
1) Die Bedenken, die die Beschwerdeführerin in der Revisionsrechtfertigungsschrift gegen das angefochtene Urteil erhoben hat, sind allerdings unbegründet. Das gilt sowohl hinsichtlich der Verfahrensrüge, die Zeugen Johann und August ███ seien entgegen der Vorschrift des § 52 Abs. 2 StPO nicht über ihr Zeugnisverweigerungsrecht belehrt worden, als auch hinsichtlich der Angriffe gegen die sachlich-rechtliche Würdigung des Falles.
a) Ausweislich der Sitzungsniederschrift sind die genannten Zeugen über ihr Zeugnisverweigerungsrecht belehrt worden; das ergibt sich aus der Feststellung, dass sie sich „nach Belehrung gemäß § 52 StPO“ zur Aussage bereit erklärt haben. Im Übrigen meint die Revision selbst, die den Angeklagten feindlich gesinnten Zeugen würden, auch wenn sie über ihr Zeugnisverweigerungsrecht belehrt worden wären,
b) Die im Rahmen der Sachrüge aufgestellte Behauptung, die Tochter Annemarie der Angeklagten sei mit einem der Besatzungssoldaten, die sie zur Ausübung der Unzucht in der elterlichen Wohnung aufgesucht haben, verlobt gewesen, ist neu und daher in diesem Rechtszug unbeachtlich. Zudem würde dieser Umstand nichts daran ändern, dass auch der Geschlechtsverkehr mit diesem Soldaten unzüchtig war; denn die Voraussetzungen, unter denen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 6, 46) der Beischlaf Verlobter ausnahmsweise nicht gegen die geschlechtliche Zucht verstößt, lagen offensichtlich nicht vor.
Auch das weitere Vorbringen der Revision, die Soldaten hätten sich, wenn sie einmal bis zum Morgen in der Wohnung der Eheleute ███ schliefen, allein in einem Zimmer aufgehalten, während die Tochter der Angeklagten bei der Mutter im elterlichen Schlafzimmer genächtigt habe, steht mit den Feststellungen des Landgerichts in Widerspruch und kann aus diesem Grunde nicht berücksichtigt werden. Im Urteil ist festgestellt, dass sich die beiden Mädchen, nämlich die Tochter Annemarie und die „ebenfalls mit wechselnden Besatzungsangehörigen verkehrende“ Karola ███, mit ihren Soldaten des Öfteren sowohl während des Tages wie auch des Nachts in den Schlafraum der Annemarie ███ begaben, um dort Unzuchtshandlungen vorzunehmen; auch übernachteten die Soldaten sehr häufig in der Wohnung der Angeklagten, wobei die Mädchen mindestens in einzelnen Fällen mit den Soldaten zusammen schliefen.
Ebenso unvereinbar mit den das Revisionsgericht bindenden Feststellungen des Tatrichters ist die Behauptung der Revision, die Beschwerdeführerin habe von einem gelegentlichen nächtlichen Zusammenkommen ihrer Tochter sowie der Karola ███ mit Besatzungssoldaten in einem Zimmer nichts gewusst und hätte es unter keinen Umständen geduldet, wenn sie Kenntnis davon gehabt hätte. Das Landgericht hat im angefochtenen Urteil festgestellt, die beiden Angeklagten, also auch die Beschwerdeführerin, hätten gewusst, dass die Soldaten in ihre Wohnung kamen oder von den Mädchen mitgebracht wurden, um dort Unzucht zu treiben, sie hätten die Gelegenheit zur Ausübung der Unzucht in der Wohnung gekannt und sie seien aus Gewöhnung und Eigennutz von vornherein entschlossen gewesen, weder die Besuche noch die Unzuchtshandlungen zu unterbinden.
Schließlich kann die Revision auch nicht mit dem Einwand durchdringen, die Beschwerdeführerin habe wegen der Selbständigkeit ihrer Tochter Annemarie keinen Einfluss auf deren Beziehungen zu Besatzungssoldaten gehabt und die Besuche dieser „Freunde“ in der Wohnung nicht verhindern können. Die Strafkammer hat in dieser Hinsicht ausdrücklich festgestellt, dass die Angeklagten und damit auch die Beschwerdeführerin zu einem Vorgehen gegen die Besuche der Soldaten und gegen das unzüchtige Treiben in ihrer Wohnung ohne weiteres in der Lage gewesen seien. Statt pflichtgemäß einzuschreiten, hätten sie jedoch dieses Treiben teils aus einem eingewurzelten Hang, teils um geldlicher Vorteile willen geduldet bzw. gefördert. Die Revision widerspricht sich im Übrigen selbst, wenn sie einerseits behauptet, die Beschwerdeführerin habe keine Möglichkeit zum Einschreiten gehabt, andererseits aber zu Gunsten der Angeklagten in Anspruch nimmt, diese hätte das Unzuchttreiben der ███ mit Besatzungssoldaten nicht geduldet, wenn sie davon Kenntnis erlangt hätte.
Ob die Aussagen der mit den Angeklagten verfeindeten Zeugen ███ Glauben verdienten, war Sache der tatrichterlichen Beweiswürdigung. Diese wäre nur dann zu beanstanden, wenn sie einen Verstoß gegen Denkgesetze, ausnahmslos gültige Erfahrungssätze oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln enthielte. Ein solcher ist nicht ersichtlich. Die Urteilsgründe lassen erkennen, dass die Strafkammer die Glaubwürdigkeit der Zeugen ███ mit besonderer Sorgfalt geprüft und rechtsirrtumsfrei vor allem deshalb bejaht hat, weil ihre Aussagen in der Schilderung einzelner bestimmter Vorfälle nicht nur miteinander, sondern auch mit den Angaben der übrigen, den Angeklagten nicht feindlich gesinnten Zeugen übereinstimmten.
2) a) Was das rechtliche Verhältnis der der Beschwerdeführerin zur Last gelegten Straftaten zueinander angeht, so ist die Annahme von Tateinheit zwischen dem Verbrechen der schweren Kuppelei nach § 181 Abs. 1 Nr. 2 StGB und dem Vergehen der Kuppelei nach § 180 Abs. 1 StGB, begangen gegenüber der Tochter Annemarie, nicht zu beanstanden (vgl. BGH 4 StR 51/51 vom 5. Juli 1951; Olshausen, § 181 Anm. 7).
Die schwere Kuppelei ist kein Sonderfall der sogenannten einfachen Kuppelei; denn sie kann vorliegen, auch wenn die Merkmale der Gewohnheitsmäßigkeit oder des Handelns aus Eigennutz, die zum Tatbestand des § 180 Abs. 1 StGB gehören, nicht gegeben sind (vgl. RGSt 22, 51, 53; 42, 203 f.). § 181 StGB enthält somit nicht etwa nur einen Strafschärfungsgrund gegenüber dem „Grundtatbestand“ des § 180 Abs. 1 StGB (so Mezger in LK Anm. 1 Abs. 1 und Anm. 9 Abs. 2 zu § 180 sowie Anm. 1 Abs. 2 und 3 zu § 181). Er führt vielmehr zur Bestrafung auch in Fällen, in denen der „Grundtatbestand“ nicht gegeben ist, nämlich dann, wenn der Täter weder gewohnheitsmäßig noch aus Eigennutz handelt. Das Strafgesetz macht das vom Sittengesetz missbilligte kupplerische Verhalten – das Vorschubleisten zur Unzucht durch Vermittlung oder durch Gewährung oder Verschaffung von Gelegenheit – beim Hinzukommen einzelner weiterer Merkmale zu strafbarem Unrecht und schafft dadurch mehrere, im Verhältnis zueinander selbständige Straftatbestände, einerseits das Vergehen der Kuppelei (§ 180 StGB) bei gewohnheitsmäßigem oder eigennützigem Handeln, andererseits das Verbrechen der schweren Kuppelei (§ 181 StGB) bei Anwendung hinterlistiger Kunstgriffe oder beim Vorliegen eines Angehörigkeits- oder Pflegeverhältnisses zwischen Täter und verkuppelter Person. Werden durch dasselbe Verhalten beide Tatbestände verwirklicht, so besteht nicht Gesetzes-, sondern Tateinheit (§ 73 StGB).
b) Dagegen kann nicht gebilligt werden, dass das Landgericht die fortgesetzte schwere Kuppelei in Tateinheit mit Kuppelei gegenüber der Tochter Annemarie und die Kuppelei gegenüber der Karola ███ im Verhältnis zueinander als selbständige Straftaten (§ 74 StGB) angesehen hat. Nach den im angefochtenen Urteil getroffenen Feststellungen haben sich die Angeklagten dadurch der Kuppelei schuldig gemacht, dass sie nichts unternahmen, um ihrer Tochter Annemarie und der von dieser mitgebrachten Karola ███ die Möglichkeit zur Begehung von Unzuchtshandlungen mit Besatzungssoldaten in ihrer Wohnung zu nehmen. Gelegenheit hierzu boten den „Paaren“ einmal die häufig stattfindenden Zechgelage im Beisein der Angeklagten, des Weiteren aber auch die Möglichkeit, ungehindert den Schlafraum der Annemarie aufzusuchen, in den sich „die beiden Mädchen“ mit ihren Soldaten sowohl während des Tages als auch des Nachts zur Vornahme von Unzuchtshandlungen begaben. Schließlich schliefen beide Mädchen in der Wohnung der Angeklagten zumindest in einzelnen Fällen von Übernachtungen der Soldaten mit diesen zusammen.
Diese Feststellungen zwingen zu der Annahme, dass die Angeklagten durch dasselbe pflichtwidrige Verhalten dem unzüchtigen Treiben der Soldaten sowohl mit ihrer Tochter Annemarie als auch mit der Karola ███, soweit diese anwesend war, Vorschub geleistet haben. Dann aber stehen das fortgesetzte Verbrechen der schweren Kuppelei, das in Tateinheit mit dem fortgesetzten Vergehen der Kuppelei gegenüber der Tochter Annemarie begangen ist, und das fortgesetzte Vergehen der Kuppelei gegenüber der Karola ███ zueinander im Verhältnis der Tateinheit (§ 73 StGB). Dieser Folge kann nicht durch einen Hinweis auf die „Höchstpersönlichkeit“ der durch die Angeklagte verletzten Rechtsgüter begegnet werden; denn die Strafvorschriften gegen die Kuppelei wollen nicht die Geschlechtsehre oder die geschlechtliche Unversehrtheit der verkuppelten Personen, sondern die allgemeine Sittlichkeit schützen (BGH 5 StR 540/54 vom 9. November 1954; Mezger in LK Anm. 1 Abs. 2 zu § 180 StGB); im Übrigen kann die Höchstpersönlichkeit der verletzten Rechtsgüter nie dazu führen, dass dieselbe Willensbetätigung in mehrere selbständige Handlungen zerlegt wird (vgl. u. a. BGHSt 1, 20; BGH 3 StR 80/51 vom 5. April 1951, 4 StR 608/51 vom 6. Dezember 1951, 1 StR 688/53 vom 2. Februar 1954). Der Annahme von Tateinheit steht auch nicht entgegen, dass Karola ███ nicht von allen Kuppelei-Handlungen betroffen wurde, durch die der Unzucht der Tochter Annemarie Vorschub geleistet wurde; denn Straftaten, die aus einer Mehrheit von Willensbetätigungen bestehen, wie es bei der fortgesetzten Handlung der Fall ist, treffen auch dann in Tateinheit zusammen, wenn nur einzelne der Willensbetätigungen sich decken (u. a. BGH 1 StR 56/53 vom 10. März 1953, 4 StR 96/53 vom 26. März 1953).
Die Beschwerdeführerin hatte daher – ebenso wie ihr Ehemann – nicht wegen fortgesetzten Verbrechens der schweren Kuppelei in Tateinheit mit fortgesetztem Vergehen der Kuppelei und wegen eines weiteren fortgesetzten Vergehens der Kuppelei, sondern nur wegen eines fortgesetzten Verbrechens der schweren Kuppelei in Tateinheit mit zwei fortgesetzten Vergehen der Kuppelei verurteilt werden dürfen. Der Senat kann den Schuldspruch des angefochtenen Urteils in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO – gemäß § 357 StPO auch in Richtung gegen den rechtskräftig abgeurteilten Angeklagten Otto ███ – von sich aus ändern, weil sich die Angeklagten bei Hinweis auf die zutreffende rechtliche Beurteilung ersichtlich nicht anders und wirksamer hätten verteidigen können, als sie dies in der Hauptverhandlung vor dem Tatrichter getan haben (vgl. BGHSt 2, 250 f.; BGH 1 StR 216/55 vom 7. Juni 1955), und weil sie im Übrigen durch die Annahme von Tateinheit anstelle von Tatmehrheit nicht beschwert sind (BGH 3 StR 824/51 vom 22. November 1951).
Dagegen muss der Strafausspruch gemäß § 357 StPO – ebenfalls zu Gunsten des Ehemannes ███ – mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit an das Landgericht zurückverwiesen werden. Dieses wird nunmehr anstelle der bisherigen Einzelstrafen und der Gesamtstrafe eine Strafe auszuwerfen haben, die die aufgehobene Gesamtstrafe nicht übersteigen darf (§ 358 Abs. 2 StPO; vgl. BGH 1 StR 402/54 vom 1. März 1955).
| LG Bamberg | Mantel | Dr. Mannzen | |||
| Dr. Hörchner | Martin | Dr. Hengsberger |
Zitiert (7)
- BGH · 1 StR 688/53 · 02.02.1954Revision: Änderung des Schuldspruchs bei Unzucht mit Kindern; Anhörungsrüge und Tateinheit
- BGH · 3 StR 824/51 · 22.10.1951Beförderungsdiebstahl (§ 243 Ziff. 4 StGB) und Fortsetzungszusammenhang; Teilaufhebungen
- BGH · 5 StR 540/54 · 09.11.1954Revision gegen Kuppelei-Verurteilung: Teilaufhebung und Rückverweisung
- BGH · 1 StR 56/53 · 10.03.1953Teilaufhebung wegen Unklarheit über Tatmehrheit bei fortgesetzter Unzucht mit Kindern
- BGH · 4 StR 608/51 · 06.12.1951BGH: Mittelbare Täterschaft und Handlungseinheit bei falscher Meldung an Besatzungsmacht
- BGH · 3 StR 80/51 · 05.04.1951Revision teilweise erfolgreich: Fortsetzungszusammenhang bei Unzucht mit Kindern
- BGH · 1 StR 216/55 · 07.06.1955Revision wegen Notzucht: Wegfall „fortgesetzt“, Strafausspruch wegen § 51 Abs. 2 StGB aufgehoben
Zitiert von (4)
- BGH · 1 StR 381/55 · 22.12.1955BGH: Kuppelei durch Anhalten zur Unzucht; bloße Unterkunft genügt nicht
- BGH · 1 StR 47/83 · 15.03.1983Revision: Tateinheit statt Tateinheit vs. Tatmehrheit bei schwerem Raub und nachfolgender Erpressung
- BGH · 4 StR 79/59 · 17.04.1959Revision gegen Verurteilung wegen Kuppelei und Zuhälterei: Aufhebung und Rückverweisung
- BGH · 1 StR 561/61 · 13.02.1962Revision: Änderung des Schuldspruchs bei Zuhälterei und Kuppelei, Strafausspruch aufgehoben