Revision gegen Kuppelei-Verurteilung: Teilaufhebung und Rückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 540/54
- Datum
- 09.11.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Förderung fremder Unzucht fällt unter den Tatbestand des § 180 Abs. 1 StGB; hierzu zählen auch lesbische Handlungen.
Eigennutz des Täters schließt die Strafbarkeit wegen Kuppelei nicht aus; auch bei eigener sexueller Befriedigung kann Vorsatz und Förderung fremder Unzucht vorliegen.
Bei § 180 StGB ist der Fortsetzungszusammenhang nicht allein deshalb ausgeschlossen, weil die verkuppelten Personen wechselten; für einen Fortsetzungszusammenhang sind vielmehr zeitliche und innere Zusammenhänge maßgeblich.
Unterbleibt die Festsetzung einer Strafe für einen beurteilten Tatbestand, kann das Revisionsgericht den Strafausspruch nicht abschließend prüfen und muss den Strafausspruch aufheben und zur neuen Entscheidung zurückverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 11. Juni 1954
Rubrum
Im Namen des Volkes.
In der Strafsache gegen den Verlagsvertreter Friedrich aus ██, geboren ████████ in ████, wegen Kuppelei hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. November 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 11. Juni 1954 samt den Feststellungen aufgehoben
1) im Strafausspruch, soweit der Angeklagte wegen Kuppelei verurteilt worden ist, 2) im Gesamtstrafausspruch, 3) soweit dem Angeklagten die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt worden sind.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Gründe
Soweit das Urteil aufgehoben worden ist, wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsmittels – an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beleidigung in Tateinheit mit Körperverletzung sowie wegen Kuppelei in vier Fällen zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren Gefängnis verurteilt. Ihm sind weiter die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren aberkannt worden.
Die Revision des Angeklagten ist in der Begründungsrift zulässigerweise (§ 302 Abs. 2 StPO, Bl. 68 d. A.) auf die Verurteilung wegen Kuppelei in vier Fällen beschränkt worden. Der Angeklagte ist somit rechtskräftig wegen Beleidigung in Tateinheit mit Körperverletzung verurteilt (Einsatzstrafe: ein Jahr und zehn Monate Gefängnis).
Die Revision rügt die Verletzung des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat nur zum Teil Erfolg. Es ist unbegründet, soweit es sich gegen den Schuldspruch richtet, führt dagegen zur Aufhebung im Strafausspruch. Damit entfällt auch die Gesamtstrafe und der auf Grund der §§ 180, 32 (nicht: 132 – s. Bl. 141 d. A.) StGB ausgesprochene Ehrenrechtsverlust.
Der Angeklagte hat in drei Fällen Dirnen aufgefordert, mit ihm in sein Büro zu kommen, die Frauen dort zu lesbischem Verkehr aufgefordert und sie dabei fotografiert. Im vierten Falle hat der Angeklagte eine damals 16½ Jahre alte Angestellte in seiner Wohnung zum lesbischen Verkehr mit einer schon dort wartenden Frau veranlasst, wobei hier bei fotografische Aufnahmen gemacht und anschließend mit der Angestellten den Mundverkehr ausgeübt.
Das Landgericht hat mit Recht in allen vier Fällen den äußeren Tatbestand des § 180 Abs. 1 StGB bejaht. Der Angeklagte hat fremder Unzucht Vorschub geleistet. Dass die vom Täter begünstigte Unzucht nicht strafbar zu sein braucht, hierzu also auch der lesbische Verkehr zu rechnen ist, hat das Landgericht unter Bezugnahme auf RGSt 48, 719 zutreffend ausgeführt.
Die von der Revision verfochtene Meinung, aus den Feststellungen der Strafkammer ergebe sich, dass der Angeklagte nur die eigene Unzucht gefördert habe, kann nicht geteilt werden. Zwar zielte nach den Urteilsgründen das Vorgehen des Angeklagten dahin, seine eigene Sinnenlust zu befriedigen. Dies schließt jedoch nicht aus, dass der Angeklagte die Unzucht zwischen den beiden weiblichen Teilnehmern gefördert hat. Er fand ja seine Befriedigung gerade darin, dass die Frauen in seiner Gegenwart unzüchtige Handlungen vornahmen (vgl. hierzu BGH-Urteil vom 7.2.1952 – 3 StR 890/51, mitgeteilt bei Dallinger MDR 1952, 272).
Der Angeklagte hat nach den Urteilsgründen aus einem tiefgewurzelten Hang zur Kuppelei in dieser Form gehandelt. Die Revision meint demgegenüber, die Einzelfeststellungen zu diesem Punkte ergäben nur einen Hang zur Begehung unsittlicher Handlungen, nicht jedoch zur Kuppelei. Das ist nicht richtig. Das Landgericht hat in rechtlich nicht angreifbarer Weise u. a. aus den vom Angeklagten hergestellten und bei ihm gefundenen Lichtbildern auf seinen Hang zur Kuppelei geschlossen. Auf den Bildern sind nämlich eine größere Anzahl von Frauen bei lesbischen Handlungen abgebildet. Aus diesem Grunde ist es kein „Fehlschluss“, wenn die Strafkammer die Handlungen des Angeklagten in den vier abgeurteilten Fällen nicht nur als Gelegenheitstaten angesehen hat. Es ist vielmehr ohne Rechtsirrtum festgestellt worden, der Angeklagte habe gewohnheitsmäßig gehandelt.
Unter diesen Umständen ist es nicht mehr von ausschlaggebender Bedeutung, ob der Angeklagte aus Eigennutz gehandelt hat. Auch das hat das Landgericht im Übrigen ohne Rechtsirrtum bejaht. Die Revision ist zwar selbst der Auffassung, dass auch derjenige aus Eigennutz handelt, der kuppelt, um selbst seine geschlechtliche Befriedigung aus der Unzucht der verkuppelten Personen zu ziehen. Die Revision weist aber darauf hin, dass der Angeklagte wenigstens in einigen der Fälle den Dirnen Geld gegeben hat. Der Auffassung, dass durch die Bezahlung ein etwa sonst vorhandener Vorteil ausgeglichen werde, kann jedoch nicht zugestimmt werden.
Auch hinsichtlich des inneren Tatbestandes sind durchgreifende Bedenken nicht vorhanden. Das Landgericht stellt den Vorsatz allerdings nur sehr knapp fest und führt aus, der Angeklagte habe die Unzucht zwischen den Frauen für möglich gehalten und sei damit einverstanden gewesen. Nach den Einzelfeststellungen hat er aber darüber hinaus die Unzucht bewusst veranlasst.
Das Landgericht hat vier selbständige Handlungen angenommen und ausgeführt:
„Da zumindest in drei von den vier Fällen die beteiligten weiblichen Personen nicht die gleichen waren und der Angeklagte auch aus Eigennutz tätig wurde, waren sowohl die Annahme eines Kollektivdelikts wie die von Fortsetzungszusammenhang zu verneinen.“
Diese Begründung ist allerdings nicht frei von Bedenken. Das durch § 180 StGB geschützte Rechtsgut ist nicht die Geschlechtsehre oder die geschlechtliche Unversehrtheit einzelner, sondern die allgemeine Sittlichkeit. Der Grundsatz, dass bei höchstpersönlichen Rechtsgütern ein Fortsetzungszusammenhang ausgeschlossen ist, kann bei § 180 StGB nicht angewendet werden (vgl. BayObLGSt 1953, 225). Grundsätzlich kann daher der Fortsetzungszusammenhang nicht deshalb ausgeschlossen werden, weil verschiedene Personen verkuppelt worden sind. Wenn somit auch das Landgericht anscheinend die Tatsache, dass die verkuppelten Personen gewechselt haben, zu Unrecht als bedeutend für die Frage angesehen hat, ob hier eine oder mehrere Handlungen im Sinne des § 74 StGB vorliegen, so ist dies jedoch im Ergebnis nicht von Belang. Denn es sind dem Urteil keine Anhaltspunkte für einen Fortsetzungszusammenhang zu entnehmen. Die einzelnen Fälle liegen schon zeitlich erheblich (S. 10 UA: einige Wochen) auseinander. Außerdem ist grundsätzlich davon auszugehen, dass Taten wie die hier abgeurteilten regelmäßig weniger vorausschauenden Erwägungen als plötzlichen Regungen des Geschlechtstriebes entspringen (vgl. BGHSt 2, 163/167).
Nach alledem ist die Revision unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet. Dagegen musste das Urteil, soweit es angefochten ist, im Strafausspruch aufgehoben werden. Die Strafkammer führt zu der Verkuppelung der 16½ Jahre alten Angestellten aus, der Angeklagte habe „in besonders übler und gewissenloser Weise“ gehandelt, „indem er die bei dem Mädchen anfänglich vermuteten Hemmungen dadurch zu beseitigen verstand, dass er es unter Alkohol setzte“. Mit Recht sagt daher das Landgericht, den Angeklagten müsse für diesen Fall eine fühlbare Strafe treffen. Versehentlich ist jedoch unterlassen, für diesen Fall eine Einsatzstrafe auszuwerfen. Das musste zur Aufhebung im Strafausspruch auch hinsichtlich der übrigen Fälle der Kuppelei führen. Das Revisionsgericht kann wegen der gerügten Unterlassung nicht prüfen, ob etwa die Strafe in den restlichen drei Fällen durch fehlerhafte Erwägungen im vierten Falle beeinflusst sein kann.
| Dr. Rotberg | Sarstedt | Siemer | |||
| Koffka | Schmidt |
Zitiert (1)
Zitiert von (4)
- BGH · 1 StR 385/55 · 22.11.1955Kuppelei: § 181 StGB und § 180 Abs. 1 StGB sind selbständige Delikte (Tateinheit)
- BGH · 4 StR 9/63 · 22.02.1963§ 4 Abs. 2 StGB: Auslandstaten eines Ausländers – Kuppelei/Zuhälterei vs. Abtreibung
- BGH · 5 StR 439/55 · 29.11.1955BGH: Teilweise Änderung wegen Tateinheit bei Kuppelei und Verbreitung unzüchtiger Abbildungen
- BGH · 2 StR 337/61 · 03.12.1961Fortgesetzte Kuppelei: Teilnahme an „Partys“ als Gewähren von Gelegenheit; Revisionen verworfen