Treffer
BGH Urteil

Fortgesetzte Kuppelei: Teilnahme an „Partys“ als Gewähren von Gelegenheit; Revisionen verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 337/61
Datum
03.12.1961
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Mehrere Angeklagte wurden wegen fortgesetzter Kuppelei (§ 180 StGB a.F.) verurteilt; sämtliche Angeklagte und die Staatsanwaltschaft legten Revision ein, letztere nur gegen die Bewährung eines Angeklagten. Der BGH verwarf alle Revisionen: Verfahrensrügen (u.a. Bestimmtheit des Eröffnungsbeschlusses, Verwertung früherer Aussagen) griffen nicht durch. Sachlich bestätigte der Senat, dass bereits die gemeinsame Organisation und Teilnahme an den „Partys“ als Gewähren von Gelegenheit zur fremden Unzucht genügen kann und Eigennutz auch im Streben nach eigenem sexuellen Genuss liegt. Die Bewährungsentscheidung hielt revisionsrechtlicher Kontrolle stand.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Eröffnungsbeschluss muss die angeklagte Tat so konkretisieren, dass sie bestimmbar ist; zur Auslegung kann die dem Angeklagten bekannte Anklageschrift herangezogen werden, ohne dass sie in der Hauptverhandlung verlesen werden muss.

2

Wird in der Hauptverhandlung aus früheren Vernehmungen lediglich zum Vorhalt zur Aufklärung von Widersprüchen Gebrauch gemacht, dürfen die Feststellungen auf die hierauf gegebenen Erklärungen der Beteiligten gestützt werden; eine unzulässige Verwertung der Niederschriften liegt dann nicht vor.

3

Kuppelei durch Gewähren oder Verschaffen von Gelegenheit kann auch darin liegen, dass durch gemeinschaftliches Verhalten Hemmungen und sonstige Hindernisse für unzüchtige Handlungen beseitigt und so fremde Unzucht ermöglicht oder erleichtert wird.

4

Für Kuppelei ist es nicht erforderlich, dass die Gelegenheit zur Unzucht bestimmten Personen individuell verschafft wird; ausreichend ist, dass die Beteiligten ein Umfeld schaffen, in dem Teilnehmer jeweils ungehindert unzüchtige Handlungen mit anderen Beteiligten aufnehmen können.

5

Eigennutz im Sinne des § 180 StGB liegt auch vor, wenn der Täter aus der fremden Unzucht oder aus im Zusammenhang stehenden eigenen unzüchtigen Handlungen sexuelle Befriedigung erstrebt.

6

Der Tatrichter darf bei der Entscheidung über Strafaussetzung zur Bewährung an die in der Strafzumessung vorgenommene Würdigung von Tat und Täter anknüpfen; eine erneute vollständige Wiederholung ist nicht erforderlich, solange die Erörterung der Vollstreckungserforderlichkeit rechtlich tragfähig ist.

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 15. Juni 1960

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1.) den Automobilverkäufer Veit ██████ aus ███ ████, geboren am ██,

2.) den ███████████████████ Hermann ██████ H. aus █████, dort geboren am ██,

3.) den kaufm. ████████████ Friedrich ███████ aus ███, geboren am ██,

4.) den ███████████████ █████████ aus ███, geboren am ██,

5.) den früheren ████ Dr. med. █ aus ███ in ████, geboren am ██,

6.) den Kaufmann Dr. med. ████ Q. ███████ aus ████, geboren am ██,

7.) den ██████ ████████████ ██████ aus ███ in ████, geboren am ██,

8.) den Kaufmann ███████ aus ███, geboren am ██,

9.) den kaufm. ████████████ ███████ ██████ aus ████, geboren am ██,

10.) den Handelsvertreter █████ aus ███, geboren am ██,

wegen fortgesetzter Kuppelei

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 15. November 1961 in der Sitzung vom 3. Dezember 1961, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Dr. Menges, Bundesrichter Kirchhof, Bundesrichter Meyer als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ███ █████████ der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███ ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Köln vom 15. Juni 1960 werden verworfen.

Jeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft fallen der Staatskasse zur Last.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat alle Angeklagten – zum Teil in mehreren Fällen der Kuppelei für schuldig befunden und die Angeklagten ███████ Hermann ███, Wilhelm ███, BCD, Dr. BaC und Dr. ██ zu Gefängnisstrafen, die übrigen Angeklagten an Stelle an sich verwirkter Gefängnisstrafen zu Geldstrafen verurteilt. Alle Angeklagten und die Staatsanwaltschaft haben gegen das Urteil Revision eingelegt. Die Staatsanwaltschaft wendet sich nur dagegen, dass die Strafe des Angeklagten Boos zur Bewährung ausgesetzt worden ist.

Die Revisionen der Angeklagten

Die Rechtsmittel können zusammen erörtert werden, zumal da mehrere Beschwerdeführer dieselben Rügen erheben. Alle Revisionen bleiben ohne Erfolg.

I. Die Verfahrensbeschwerden:

Es ist nicht nachzuweisen, dass dem Verteidiger der Angeklagten ████ ██████ und Dr. BX, Rechtsanwalt Dr. ████, das Urteil bereits am 28. Oktober 1960 zugestellt worden ist. Dieses Datum ist zwar in der unvollständigen Urkunde des Gerichtswachtmeisters vom 28. Oktober 1960 (Bd. IV, Bl. 561) und in der Empfangsbescheinigung des Verteidigers vom 20. Juni 1961 (Bd. IV, Bl. 702) angegeben. Der Verteidiger hat jedoch erklärt, dass das Zustellungsdatum in dieser Bescheinigung von der Kanzlei versehentlich mit dem 28. angegeben worden sei. Er hat einen Vermerk des Bürovorstehers auf dem Umschlag des zugestellten Urteils, wonach die Zustellung am 29. Oktober geschehen ist, vorgelegt. Bei dieser Sachlage muss der Senat davon ausgehen, dass die Verfahrensrügen im Schriftsatz vom 10. November 1960, eingegangen am 12. November 1960, rechtzeitig erhoben worden sind.

Der Erörterung bedürfen nur einige Verfahrensrügen; die übrigen sind offensichtlich unbegründet.

1. Einige Beschwerdeführer machen eine Verletzung der §§ 207, 261, 264, 266 StPO geltend. Sie meinen, dem Eröffnungsbeschluss könne nicht entnommen werden, welche konkrete geschichtliche Taten den Angeklagten zur Last gelegt werden und wessen Unzucht die Angeklagten gefördert haben sollen. Eine Heranziehung der Anklageschrift zur Ergänzung des Eröffnungsbeschlusses halten sie nicht für zulässig, da die Anklageschrift nicht in der Hauptverhandlung verlesen werde.

Dem kann nicht beigetreten werden. Es ist zwar richtig, dass der Eröffnungsbeschluss die konkrete Tat über Ort und Zeit hinaus näher bezeichnen muss, so dass diese genügend bestimmbar ist (BGHSt 5, 225; 10, 137). Das ist hier aber geschehen. Der Eröffnungsbeschluss bezeichnet nicht nur die Zeit und den Ort der Taten, sondern auch die Art der Beteiligung der Angeklagten. Da eine fortgesetzte Kuppelei angenommen war, fielen alle Teilakte in der angegebenen Zeit unter die Beschuldigung. Soweit überhaupt noch Zweifel vorhanden gewesen sein könnten, waren diese durch Einsicht in die den Angeklagten vorher zugestellte Anklageschrift zu beheben. Diese gab auch die beteiligten Mädchen an. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass die den Angeklagten bekannte Anklageschrift zur Auslegung des Eröffnungsbeschlusses herangezogen werden kann, ohne dass diese in der Hauptverhandlung verlesen zu werden braucht. Die dagegen vorgetragenen Einwendungen bieten keine Veranlassung, von dieser Rechtsprechung abzugehen.

Soweit in diesem Zusammenhang eine Verletzung des § 261 StPO gerügt wird, weil die Feststellungen keine bestimmten Verstöße gegen § 180 StGB ergäben, handelt es sich in Wirklichkeit um eine Sachrüge. Nachtragsanklage und Hinbeziehungsbeschluss nach § 266 StPO waren nicht erforderlich, da im Eröffnungsbeschluss den Angeklagten das gesamte Tun als je eine einzige fortgesetzte Tat vorgeworfen worden war. Damit waren alle Beteiligungen an den Partys in dieser Zeit erfasst. Dieses Tun hat die Strafkammer nur insofern rechtlich anders bewertet, als sie bei einigen Angeklagten mehrere selbständige Taten angenommen hat. Der entsprechende Hinweis an alle Angeklagten, dass sie, sofern die Anklageschrift ihnen fortgesetzte und gemeinschaftliche Handlungen vorwerfe, auch wegen selbständiger strafbarer Einzelhandlungen bestraft werden könnten, genügt der Vorschrift des § 265 StPO. Das gilt umso mehr, als alle Angeklagten durch Verteidiger vertreten waren und diese ihre Verteidigung entsprechend einrichten konnten (vgl. BGH Urt. v. 18. Juni 1953 – 4 StR 145/52 und v. 16. Juni 1954 – 3 StR 702/53).

2. Die Strafkammer hat auch nicht gegen § 249 StPO verstoßen. Nach den Urteilsgründen beruht der festgestellte Sachverhalt u.a. auf „den sonstigen, aus dem Verhandlungsprotokoll im einzelnen ersichtlichen und den Angeklagten und Zeuginnen vorgehaltenen Aussagen vor dem Richter, der Staatsanwaltschaft und der Polizei.“ Diese Fassung könnte zwar zu dem Bedenken Anlass geben, die Strafkammer habe ihre Feststellungen auf den Inhalt der angeführten Niederschriften gestützt und nicht darauf, was die Angeklagten auf den Vorhalt dieser Aussagen in der Hauptverhandlung erklärt haben. Das wäre unzulässig. Indessen lassen schon die Urteilsgründe, im Zusammenhang gelesen, mit hinreichender Sicherheit erkennen, dass die Strafkammer allein die Antworten der Angeklagten und der Zeuginnen auf die Vorhalte bei der Beweiswürdigung herangezogen hat. Das geht auch daraus hervor, dass nach der Sitzungsniederschrift jeweils die früheren Aussagen zur Aufklärung von Widersprüchen vorgehalten worden sind.

Von den Beschwerdeführern wird in diesem Zusammenhang übrigens nur behauptet, das polizeiliche Protokoll über die Vernehmung der Zeugin Krimer, betreffend die Party vom 14. Juli 1959, sei falsch; in der Hauptverhandlung habe die Zeugin ausgesagt, an diesem Tage hätten überhaupt kein Geschlechtsverkehr oder sonst unzüchtige Handlungen stattgefunden. Das steht jedoch nicht einmal in der zur Unterstützung mitgeteilten Notiz des Rechtsanwalts Dr. Bun███ über die Hauptverhandlung. Diese besagt nur, dass die Zeugin █████ keinen Geschlechtsverkehr gehabt und angeblich angezogen auf dem Boden gelegen habe.

3. Auf die Verletzung des § 55 Abs. 2 StPO kann die Revision nicht gestützt werden.

4. Von einer Verletzung des § 267 StPO kann keine Rede sein. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers Dr. QC hat die Strafkammer alle Tatsachen angegeben, in denen sie den Tatbestand der Kuppelei erblickt, außerdem sogar, wozu sie nicht verpflichtet war, dargelegt, dass die Einlassung des Angeklagten, soweit sie mit den Feststellungen nicht übereinstimmt, durch die Einlassung der übrigen beteiligten Angeklagten und übereinstimmende Aussagen der beteiligten Zeuginnen widerlegt ist.

Die beteiligte ████████ wird weder bei der Darlegung der vernommenen Zeugen im Urteil genannt, noch wird eine Feststellung ausdrücklich auf ihre Aussage gestützt. Daraus geht hervor, dass die Strafkammer die ████████ dort, wo sie im Urteil erwähnt wird, nur als Teilnehmerin der Partys erwähnt.

5. Dass das Urteil bei der Strafzumessung Widersprüche aufweise oder, wie außerdem der Beschwerdeführer Balg geltend machen will, nicht alle maßgeblichen Strafzumessungsgründe enthalte (§ 267 Abs. 3 StPO), trifft nicht zu.

6. Zu der vom Angeklagten Balg erstrebten Einstellung des Verfahrens nach § 153 Abs. 3 StPO fehlt es schon an der erforderlichen Zustimmung der Staatsanwaltschaft.

II. Die Sachrügen

Das Urteil enthält keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten; auch ihre Sachbeschwerden sind unbegründet. Zum Teil halten sich die Revisionen bei den Einzelausführungen nicht an das Beweisergebnis der Strafkammer. Deren Feststellungen ergeben den äußeren und inneren Tatbestand der Kuppelei in dem angenommenen Umfang.

1. Dass alle Angeklagten durch ihr Tun der Unzucht der anderen Beteiligten Vorschub geleistet, d.h. fremde Unzucht gefördert haben, unterliegt keinerlei begründetem Zweifel. Diese Förderung ist teils durch Vermittlung, im Wesentlichen aber durch Gewähren von Gelegenheit geschehen.

Soweit die Angeklagten Mädchen in den Kreis eingeführt haben, liegt ein Vorschubleisten durch Vermittlung vor, wie die Strafkammer zutreffend gegenüber mehreren Angeklagten festgestellt hat. Diejenigen Angeklagten, die ihre Wohnung zu den Partys zur Verfügung gestellt haben, gewährten dadurch den anderen Gelegenheit zur Unzucht. Das hat der Angeklagte ███████ in allen 30 Fällen, in denen er verurteilt ist, getan. Auch andere Angeklagten haben Partys in ihrer Wohnung veranstaltet.

Bei den Angeklagten, die im Einzelfall die Initiative zur Abhaltung der Partys entfaltet haben, kann sowohl ein Vermitteln als auch ein Verschaffen oder Gewähren von Gelegenheit gegeben sein. Das Urteil enthält insoweit keine näheren Ausführungen; das berührt jedoch nicht seinen Bestand. Denn mit Recht hat das Landgericht angesichts der näheren, im einzelnen geschilderten Umstände bereits in der Teilnahme an der Party strafbare Kuppelei gesehen. Danach liegt in der Art und Weise der gemeinsamen Veranstaltung jedenfalls ein Gewähren von Gelegenheit vor. Alle Angeklagten haben nämlich durch ihre Teilnahme der Unzucht bis dahin entgegenstehende Hindernisse weggeschoben und dadurch den anderen Angeklagten Gelegenheit zur Unzucht mit allen sie interessierenden an den jeweiligen Partys beteiligten Mädchen gewährt. Wie die Strafkammer festgestellt hat, bestand bei allen Veranstaltungen eine ungleiche Partnerschaft. Die angeklagten Männer waren immer führend; ihr gemeinsames Bestreben ging dahin, in möglichst großem Umfang die erheblich jüngeren zum Teil noch jugendlichen Mädchen zu wechselndem Verkehr zu veranlassen und deren Hemmungen hiergegen zu beseitigen. Was sie selbst hemmungslos taten, sollte zu ungehemmtem Mittun der Mädchen bei dem gemeinsamen Unzuchtsbetrieb erreichen und aufrechterhalten.

Dass ein Gewähren oder Verschaffen von Gelegenheit nicht nur in dem Beseitigen äußerer Hindernisse liegen kann, ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt (NJW 1959, 1284; Urt. v. 26. Januar 1956 – 3 StR 443/55; Urt. v. 14. April 1959 – 3 StR 83/59).

Entgegen der Ansicht einiger Beschwerdeführer scheidet Kuppelei auch nicht etwa deswegen aus, weil nicht bestimmten Personen Gelegenheit zur Unzucht gewährt oder verschafft wurde. Jeder männliche Teilnehmer erhielt durch das Tun der anderen die Gelegenheit, mit dem, meist noch jugendlichen Mädchen, das er sich aussuchte, geschlechtlich zu verkehren oder sonst Unzucht zu treiben.

2. Den Eigennutz hat die Strafkammer bei allen Angeklagten bejaht, weil sie geschlechtlichen Genuss durch die gesteigerte sexuelle Begierde und völlige Enthemmung der übrigen Teilnehmer erstrebten. Dagegen kann aus Rechtsgründen nichts eingewendet werden. Es ist ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass aus Eigennutz im Sinne des § 180 StGB auch der handelt, der Befriedigung in der Unzucht der von ihm Verkuppelten oder in anschließenden eigenen unzüchtigen Handlungen mit diesen sucht (vgl. BGHSt 11, 94, 96; Urt. v. 7. Februar 1952 – 3 StR 890/51 = Dallinger MDR 1952, 272; Urt. v. 9. November 1954 – 5 StR 540/54).

Die Ausführungen der Revisionen geben keine Veranlassung, von dieser Rechtsprechung abzugehen.

Dass der Angeklagte Balg zu der Party im November 1958 erst kam, als mit der gemeinsamen Entkleidung schon begonnen worden war, steht nach den Ausführungen zu 1) seiner Verurteilung in diesem Falle nicht entgegen. Das Gewähren der Gelegenheit durch die Teilnahme am Unzuchtsbetrieb war mit dem Beginn der Entkleidung nicht abgeschlossen, sondern dauerte an.

4. Die Revision des Angeklagten █████ vermisst zu Unrecht eine Auseinandersetzung darüber, ob die Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers bei den Taten nicht wegen krankhafter Triebstörung erheblich vermindert gewesen sei. Der Sachverhalt gab der Strafkammer keinen Anlass zu einer derartigen Erörterung. Soweit ersichtlich ist, hatten Verteidiger und Angeklagter dafür in der Hauptverhandlung auch nichts vorgetragen.

5. Das Vorbringen des Angeklagten ████, er habe nicht gewusst, dass Eigennutz auch schon beim Streben nach sinnlichen Genüssen vorliege, und er sei sich der Rechtswidrigkeit seines Tuns nicht bewusst gewesen, steht im Gegensatz zu den Feststellungen der Strafkammer, an die das Revisionsgericht gebunden ist.

6. Die Strafzumessung lässt nirgends einen Rechtsfehler erkennen. Insbesondere durfte die intensive Beteiligung des Angeklagten SchCD straferschwerend berücksichtigt werden.

B. Die Revision der Staatsanwaltschaft

Das Rechtsmittel wendet sich nur dagegen, dass die Strafe des Angeklagten BCD zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Die Staatsanwaltschaft vermisst zu der Frage, ob das öffentliche Interesse die Strafvollstreckung erfordere, eine allseitige Würdigung von Tat und Täter und die sorgfältige Abwägung aller Strafzwecke; der Tatrichter habe insbesondere nicht bedacht, dass der Angeklagte gerade als Richter wie kein anderer Angeklagter verpflichtet gewesen sei, dem Treiben Einhalt zu gebieten, anstatt sich intensiv und bedenkenlos zu beteiligen, und dass er andere zum Mitmachen geneigt oder bestimmt, zudem die Unzuchtshandlungen mit sehr jungen Mädchen vorgenommen habe.

Diese Erwägungen können indessen dem Rechtsmittel nicht zum Erfolg verhelfen. Die Strafkammer hat schon bei der Strafzumessung Tat und Persönlichkeit des Täters eingehend gewürdigt. Sie war nicht gehalten, diese Würdigung bei der Erörterung der Strafaussetzung zur Bewährung im Einzelnen zu wiederholen, durfte daran vielmehr anknüpfen. Dabei hat sie rechtlich einwandfrei verneint, dass trotz eines gemilderten Sühnebedürfnisses die Vollstreckung der Strafe noch erforderlich sei. Weitere Gesichtspunkte, die im Rahmen des § 23 Abs. 3 StGB der Erörterung bedurft hätten, sind nicht ersichtlich.

Bundesrichter Prof. Dr. Busch Menges Baldus ist vor Abfassung der Urteilsgründe in den Ruhestand getreten.

BaldusMeyer
Kirchhof

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