Treffer
BGH Urteil

Untreue (§ 266 StGB): Vermögensbetreuungspflicht erfordert Selbständigkeit und Verantwortung

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 702/53
Datum
16.06.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde u.a. wegen Amtsunterschlagung, Untreue und Unterschlagung verurteilt und legte Revision ein. Der BGH bestätigt die Verurteilung im Fall der Witwe, hebt aber die Schuldsprüche in den Fällen Siedlerverein und Töchter auf, weil dort keine hinreichend selbständige Vermögensbetreuungspflicht bestand. Im Sportvereinsfall wird aufgehoben, weil der Tatrichter die mögliche Anwendung des Straffreiheitsgesetzes 1949 nicht geprüft hat. Im Umfang der Aufhebung wird zurückverwiesen; im Übrigen wird die Revision verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfahrensrüge wegen Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) ist unzulässig, wenn nicht dargelegt wird, welche konkreten Ermittlungen sich dem Tatgericht aufdrängen mussten und auf welchem Weg die Aufklärung hätte erfolgen sollen (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

2

Bei Tatbeständen mit mehreren Begehungsformen erfordert § 265 StPO grundsätzlich einen Hinweis, welche Begehungsform in Betracht kommt; ein ungenauer Hinweis ist jedoch unschädlich, wenn nach Anklageinhalt und Hauptverhandlung nur eine Begehungsform ernsthaft in Betracht kommt und der Angeklagte anwaltlich verteidigt ist.

3

Eine Vermögensbetreuungspflicht i.S.d. § 266 StGB (zweite Begehungsform) setzt eine Stellung voraus, die mit einem gewissen Maß an Selbständigkeit und Verantwortlichkeit bei der Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen verbunden ist; eine bloße Boten- oder Weiterleitungstätigkeit genügt nicht.

4

Wer fremde, zu einem bestimmten Zweck überlassene Gelder entgegen der Zweckbindung zum eigenen Nutzen verbraucht, nimmt eine rechtswidrige Zueignung vor und kann sich bei einfacher Rechtslage und entsprechender Vorbildung regelmäßig nicht mit einem Verbotsirrtum entlasten.

5

Unterlässt das Tatgericht die Prüfung eines in Betracht kommenden Straffreiheitsgesetzes für den Tatzeitraum, liegt ein sachlich-rechtlicher Mangel vor, der zur Aufhebung des Schuldspruchs führen kann, ohne dass die Feststellungen zwingend mit aufzuheben sind, wenn sie von dem Mangel unberührt bleiben.

Vorinstanzen

Landgericht Kleve, 16. Juli 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Verwaltungsangestellten Heinrich Gerhard ████ aus ██ bei GC, geboren am █████, ███ in ███, wegen Untreue u. a. hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Juni 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Martin Bundesrichter Maas als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ██ ██ der Verhandlung, Oberstaatsanwalt bei der Verkündung als █████████ ███ ███████████████████, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Kleve vom 16. Juli 1953, soweit es den Angeklagten in den Fällen II d (Siedlerverein), II e (Sportverein) und II f (Töchter ███) verurteilt hat, im Schuld- und Strafausspruch, in den Fällen II a und II mit den Feststellungen, ferner im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Amtsunterschlagung in Tateinheit mit fortgesetzter Untreue, ferner wegen Untreue in Tateinheit mit Unterschlagung in zwei Fällen und wegen Untreue in einem weiteren Falle zu einer Gesamtstrafe von sieben Monaten Gefängnis und vier Geldstrafen verurteilt. Von weiteren Anklagepunkten ist der Angeklagte freigesprochen worden. Seine Revision rügt die fehlerhafte Anwendung des Verfahrens- und des sachlichen Rechts.

I.

Mit der Verfahrensbeschwerde behauptet der Angeklagte, das Landgericht habe seine Aufklärungspflicht in allen Fällen, in denen der Angeklagte wegen Untreue und Unterschlagung anvertrauter Sachen verurteilt wurde, verletzt (§ 244 Abs. 2 StPO). Diese Rüge ist unbegründet. Abgesehen davon, dass nicht erkennbar ist, inwiefern der Sachverhalt, der der Verurteilung in diesen Fällen zugrunde lag, das Gericht dazu drängte, weitere Ermittlungen anzustellen, hat der Beschwerdeführer es unterlassen, anzugeben, auf welchem Wege das Landgericht die für notwendig erachtete weitere Aufklärung gewinnen sollte. Die Rüge entspricht deshalb nicht der Vorschrift des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO (BGHSt 2, 168).

II.

1. Fall II b (Frau ██████)

Der Angeklagte war mit dem verstorbenen Ehemann der Frau ███████ befreundet gewesen und beriet deshalb die Witwe seines Freundes beim Wiederaufbau ihres zerstörten Hauses. Zur Einrichtung einer Poststelle in dessen Erdgeschoss erhielt Frau ███████ von der Bundespost einen Baukostenzuschuss in Höhe von 5.000 DM. Von dieser Summe gab sie dem Angeklagten im Juni 1952 zwei Beträge in Höhe von 1.300 DM und 1.265 DM mit dem Auftrag, das Geld zu Teilzahlungen an Bauhandwerker zu verwenden. Hierbei hatte sie ihm „im einzelnen freie Hand gelassen“, jedoch sollte er im August 1952 über die Verwendung der genannten Summen Rechnung legen. Die Erfüllung dieser Verpflichtung zog er hinaus, weil er von den ihm überlassenen Geldmitteln 517,89 DM für sich verwendet hatte.

Nach der Anklageschrift wurde ihm auf Grund dieses Verhaltens eine Amtsunterschlagung zur Last gelegt. Auch nach dem Eröffnungsbeschluss des Landgerichts vom 24. Juni 1953 wird der Angeklagte in diesem Falle der Amtsunterschlagung beschuldigt. Das Landgericht hat ihn jedoch wegen Untreue im Sinne der zweiten Begehungsform dieses gesetzlichen Tatbestandes in Tateinheit mit erschwerter Unterschlagung verurteilt. In der Hauptverhandlung war er durch den Vorsitzenden darauf hingewiesen worden, dass die Schädigung der Witwe auch als Untreue und Unterschlagung gewertet werden könne.

Der Beschwerdeführer meint, dieser Hinweis sei nicht ausreichend (§ 265 StPO), weil nämlich der Angeklagte nicht deutlich darauf aufmerksam gemacht worden sei, welche der beiden Begehungsformen der Untreue in Frage komme. Er bemängelt ferner, dass der Vorsitzende ihn nicht auch darauf hingewiesen habe, dass seine Verurteilung wegen Unterschlagung anvertrauter Sachen in Betracht kommen könne.

Diese Rügen können jedoch keinen Erfolg haben. Die Vorschrift des § 265 StPO will den Angeklagten vor Überraschungen schützen. Aus diesem Grunde ist regelmäßig erforderlich, dass der Angeklagte bei solchen Tatbeständen, die verschiedene Begehungsformen aufweisen, erfährt, welche Begehungsform das Gericht möglicherweise für gegeben ansieht. Nur bei einem solchen Hinweis kann er in der Regel seine Verteidigung zweckmäßig führen (BGHSt 2, 371/373). Ob nach diesen Grundsätzen eine Verletzung des § 265 StPO vorliegt, hängt aber noch davon ab, ob im vorliegenden Falle nach den gesamten Umständen, z. B. dem Inhalt der Anklageschrift, unklar bleiben konnte, welche Begehungsform des § 266 StGB mit dem Hinweis auf die Untreue gemeint sein sollte. Die Anklageschrift schildert in ihrem Ermittlungsergebnis das Verhalten des Angeklagten zum Nachteil der Witwe ███ im Wesentlichen so, wie es das Urteil festgestellt hat. Die Angaben der Anklage enthalten auch Einzelheiten, aus denen sich die Verpflichtung des Angeklagten zur Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen ergeben konnte. Eine Anwendung des § 266 StGB in der ersten Begehungsform (Missbrauchstatbestand) kam nach dem Inhalt der Anklageschrift und dem Ergebnis der Hauptverhandlung nicht in Betracht, weil die Zueignung des Betrages, den der Angeklagte für sich verwandte, ersichtlich nicht auf der ihm etwa zur Bezahlung der Handwerker erteilten Vollmacht beruhte. Der Missbrauch einer Vollmacht – erste Begehungsform des § 266 StGB – kam deshalb nicht in Frage. Selbst wenn der Hinweis in der abgekürzten Form von dem rechtsunkundigen Angeklagten nicht vollständig verstanden werden konnte und deshalb als ungenügend angesehen werden müsste, so ist hier dieser Mangel nicht von Bedeutung, weil der Angeklagte seine Verteidigung im Beistand eines Rechtsanwalts führte. Da für den Verteidiger der Sinn des Hinweises keine Zweifel offenließ, genügte er der Vorschrift des § 265 StPO (vgl. BGH 4 StR 145/52 vom 18. Juni 1953, 17). Er reichte aus, um den Angeklagten vor Überraschungen zu schützen.

Der dem Angeklagten gegebene Hinweis auf die Möglichkeit einer Verurteilung wegen Unterschlagung genügte den gesetzlichen Erfordernissen nicht. Das Landgericht hat nämlich angenommen, dass Frau ███ ihm die Gelder anvertraute, so dass die Verurteilung wegen erschwerter Unterschlagung gerechtfertigt war. Hierauf hätte der Angeklagte nach § 265 Abs. 2 StPO hingewiesen werden müssen. Auf diesem Mangel beruht das Urteil jedoch nicht. Es ist nicht anzunehmen, dass sich der Angeklagte bei einem Hinweis auf den erschwerenden Umstand der Veruntreuung in anderer Weise verteidigt hätte. Wie auch der Inhalt der Revisionsrechtfertigung ergibt, hat der Angeklagte nie bestritten, dass ihm Frau ███ das Geld in der Erwartung übergab, dass er es in ihrem Sinne zur Bezahlung der Handwerker verwenden werde. Es ist deshalb nicht ersichtlich, was der Angeklagte gegen die Anwendung des § 246 StGB im Sinne der Veruntreuung hätte vorbringen können, wenn auf diesen die Strafbarkeit erhöhenden Umstand hingewiesen worden wäre (RG DR 1943, 592 Nr. 42).

In sachlich-rechtlicher Hinsicht bestehen gegen die Verurteilung des Angeklagten wegen Untreue in Tateinheit mit erschwerter Unterschlagung keine Bedenken. Nach dem Auftrag, den ihm Frau ██████ auf Grund der freundschaftlichen Familienbeziehungen erteilt hatte, war es seine Pflicht, die Vermögensinteressen seiner Auftraggeberin wahrzunehmen. Es handelte sich dabei auch nicht um unbedeutende Obliegenheiten, sondern um Aufgaben von einiger Bedeutung, deren Erfüllung ein gewisses Maß von Selbständigkeit erforderte. Die Revision will das letztere nicht gelten lassen. Sie meint, der Angeklagte habe auch in diesem Falle nur eine unbedeutende Botentätigkeit ausgeübt, da die Empfänger der Zahlungen und die Höhe der Abschlagsleistungen im Voraus festgelegt worden seien.

Mit dieser Behauptung setzt sich der Beschwerdeführer jedoch in Widerspruch zu den Feststellungen des angefochtenen Urteils. Diese ergeben, dass der Angeklagte gerade hinsichtlich der Verwendung des Geldes eine gewisse Freiheit erhalten hatte. Damit ist der äußere Tatbestand des § 266 StGB in seiner zweiten Begehungsform bedenkenfrei dargelegt. Der Angeklagte verletzte seine Pflicht zur Vermögensfürsorge zum Schaden der Frau ██ auch vorsätzlich.

Zwar enthält das Urteil keine besonderen Ausführungen über den inneren Tatbestand. Dies war aber im vorliegenden Fall entbehrlich, da kein Zweifel bestehen kann, dass der Angeklagte seine Treupflicht gegenüber seiner Auftraggeberin kannte und deren Vermögen wissentlich schädigte.

Die Verurteilung nach § 266 StGB weist demnach keinen Rechtsfehler auf. Das gleiche gilt für das in Tateinheit damit begangene Vergehen der Unterschlagung nach § 246 StGB. Mit Recht hat das Landgericht angenommen, dass der Angeklagte über das Eigentum an solchem Geld verfügte, das ihm von Frau ███ anvertraut war. Sie übergab ihm die beiden Beträge in dem Vertrauen, dass er in ihrem Sinne damit verfahren werde.

III.

Fall II e (Sportverein █████)

Der Angeklagte war im Jahre 1949 Geschäftsführer eines Sportvereins seines Wohnortes. In dieser Stellung hatte er die Gelder des Vereins selbständig zu verwalten. Er war befugt, im Interesse des Vereins Zahlungen zu leisten. Darüber musste er im Abstand von ein bis zwei Monaten abrechnen. Im Juni 1949 bewilligte die Gemeinde Sevelen diesem Sportverein zur Förderung seiner Jugendarbeit einen Zuschuss von 300 DM. Diese Summe erhielt der Angeklagte in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer des Vereins. Er lieferte das Geld zunächst nicht ab, sondern behielt es zurück und verbrauchte einen Teilbetrag von etwa 50 DM für sich. Erst im Dezember 1949, nachdem er den Fehlbetrag wieder ersetzt hatte, übergab er dem Kassierer des Vereins die Summe von 300 DM. Das Landgericht hat angenommen, dass der Angeklagte auch in diesem Falle eine Untreue in der zweiten Begehungsform und in Tateinheit damit eine Unterschlagung anvertrauten Geldes begangen habe.

Der Beschwerdeführer bemängelt in verfahrensrechtlicher Hinsicht (§ 265 Abs. 2 StPO), dass er auch hier nicht darauf hingewiesen worden sei, dass das Geld ihm „anvertraut“ worden sei. Es trifft zu, dass der Hinweis des Vorsitzenden nach der Sitzungsniederschrift lediglich auf die Verurteilung wegen Unterschlagung hindeutete, obwohl es auch hier nach § 265 Abs. 2 StPO notwendig gewesen wäre, auf die Unterschlagung anvertrauter Gelder aufmerksam zu machen. Dieser Rechtsfehler zwingt jedoch nicht zur Aufhebung des Urteils in diesem Punkte, da nicht anzunehmen ist, dass der Angeklagte durch diesen unvollständigen Hinweis in seiner Verteidigung beeinträchtigt worden ist. Das Urteil kann deshalb auf diesen Mangel nicht beruhen. Schon die Anklageschrift ergibt nämlich, dass der Sportverein auf seinen Antrag, also für einen bestimmten Zweck, den Zuschussbetrag erhielt. Diesem Sachverhalt ist unbedenklich zu entnehmen, dass der Zuschuss dem Angeklagten, der das Vertrauen der Gemeindeverwaltung genoss, übergeben wurde in der Erwartung, dass er die antragsgemäße Verwendung veranlassen werde. Der Angeklagte ist deshalb durch die Ausführungen der Anklageschrift auf alle diejenigen Tatsachen hingewiesen worden, auf denen später die Verurteilung wegen erschwerter Unterschlagung beruhte. Es ist deshalb nicht erkennbar, wie er sich hätte anders verteidigen sollen, wenn er ausdrücklich darauf hingewiesen worden wäre, dass diese Unterschlagung als erschwerte Unterschlagung strafbar sei.

Auch sachlich-rechtlich bestehen gegen die Verurteilung des Angeklagten keine Bedenken. Die Revision irrt, wenn sie annimmt, der Verbrauch eines Teilbetrages von etwa 50 DM stelle keine rechtswidrige Zueignung durch den Angeklagten dar. Sie verkennt, dass der Angeklagte nur zu Verfügungen im Interesse des Vereins berechtigt war, aber nicht zum eigenen Nutzen über das Geld verfügen durfte. Tat er es, so liegt gerade hierin die rechtswidrige Zueignung. Das Landgericht hat auch ausreichend begründet, dass der Angeklagte sich hier nicht auf einen Verbotsirrtum berufen könne. Bei dem einfachen Tatbestand und der Vorbildung, die der Angeklagte genossen hatte, brauchte das Landgericht nicht noch weiter auszuführen, dass der Angeklagte wusste, dass ihm die Rechtsordnung ein derartiges Verhalten nicht erlaubte.

Der Tatrichter hat jedoch nicht geprüft, ob in diesem Fall das Straffreiheitsgesetz vom 31. Dezember 1949 anzuwenden ist. Nach seinen Feststellungen erhielt er das Geld am 18. Juni 1949, so dass die Möglichkeit besteht, dass er die Zueignung bis zum 15. September 1949 vornahm. Dieser Rechtsfehler nötigt zur Aufhebung des Urteils in diesem Punkte. Einer Aufhebung der dem Schuld- und Strafausspruch zugrunde liegenden Feststellungen bedarf es jedoch nicht, da sie von der Gesetzesverletzung nicht berührt werden.

IV.

Fall II d (Siedlerverein):

Angehörige eines Siedlerverbandes der Gemeinde █████ mussten nach einer Mitteilung vom August 1952 für Anstreicherarbeiten 50 DM pro Kopf entrichten. Auf einer Siedlerversammlung, die sich mit diesem Gegenstand beschäftigte, wurde festgelegt, dass dieser Betrag an die Gemeinde bezahlt werden und diese das Geld weiterleiten solle. Ein Teil der zahlungspflichtigen Siedler zahlte daraufhin diesen Betrag an die Gemeindekasse. Sieben Zahlungspflichtige führten ihren Beitrag an den Angeklagten ab, weil er damals Gemeindedirektor und Vertreter des Gemeindedirektors war. Mit Rücksicht auf diese Stellung wurden ihm, wie der Angeklagte wusste, diese Beträge ausgehändigt. Deshalb hat das Landgericht angenommen, dass er sie in amtlicher Eigenschaft empfangen habe. Da er diese für ihn fremden Gelder für sich verbrauchte und damit unterschlug, machte er sich einer fortgesetzten Amtsunterschlagung nach § 350 StGB schuldig. In Tateinheit damit beging er nach der Auffassung des Landgerichts eine Untreue zum Nachteil der Siedler.

Der Beschwerdeführer bemängelt auch hier, dass er zwar auf die Möglichkeit der Verurteilung wegen Untreue hingewiesen worden sei, der Vorsitzende aber nicht angegeben habe, welche Begehungsform in Betracht komme. Es kann unerörtert bleiben, ob die Rüge der Verfahrensbeschwerde (§ 265 StPO) berechtigt ist, da die Sachbeschwerde durchgreift. Das Landgericht hat den Angeklagten zwar mit Recht der fortgesetzten Amtsunterschlagung für schuldig befunden, aber zu Unrecht angenommen, dass die Merkmale der Untreue in ihrer zweiten Begehungsform vorliegen. Eine Rechtspflicht zur Betreuung fremden Vermögens ist nur gegeben, wenn der Beauftragte auf Grund seiner Stellung eine gewisse Selbständigkeit und Verantwortlichkeit besitzt. Das war hier nach den Feststellungen des Landgerichts nicht der Fall, soweit er die Interessen der Siedler wahrgenommen hatte. Seine Aufgabe beschränkte sich darauf, die ihm übergebenen Geldbeträge an die Gemeindekasse weiterzugeben. Nahm er damit den Schuldnern lediglich den Weg zum Gemeindeamt ab, so war seine Tätigkeit derart einfacher und unselbständiger Natur, dass die Anwendung des § 266 StGB nicht in Betracht kommt (BGHSt 3, 289/293). Da das Landgericht Tateinheit zwischen der Amtsunterschlagung und der Untreue angenommen hat, muss wegen dieses Rechtsfehlers das Urteil in diesem Punkte aufgehoben werden. Das Landgericht wird noch zu prüfen haben, ob der Angeklagte etwa eine Untreue gegenüber der Gemeinde, für die er das Geld annahm, verübte oder durch dieses Vergehen das Vermögen der Handwerker schädigte, an die die Gemeinde die Beträge zu zahlen hatte.

V.

Fall II f (Töchter ███)

Der zuletzt erörterte Rechtsfehler zwingt zur Aufhebung des Urteils auch in diesem Falle. Die Töchter der schon erwähnten Frau ██ übergaben dem Angeklagten Anfang 1952 18 DM mit dem Auftrag, das Geld für sie bei einer Buchgemeinschaft einzuzahlen und gleichzeitig Bücher zu bestellen. Der Angeklagte kam diesem Auftrag nicht nach, sondern verbrauchte das Geld für sich. Der Schaden der beiden Mädchen bestand darin, dass sie von ihrer Buchgemeinschaft keine Bücher erhielten. Das Landgericht hat hierin eine Untreue gesehen. Eine Verurteilung wegen Unterschlagung hat es abgelehnt, da nicht auszuschließen sei, dass der Angeklagte das Eigentum an den 18 DM durch Vermischung mit seinem Geld erworben habe. Aber auch eine Verurteilung wegen Untreue kam nicht in Betracht, da mit dem Auftrag nach den bisherigen Feststellungen nicht jenes Maß von Selbständigkeit verbunden war, wie es nach der oben erörterten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen im Sinne des § 266 StGB gehört. Die Verurteilung kann deshalb auch in diesem Punkte nicht bestehen bleiben. Das Landgericht wird in der danach notwendigen neuen Verhandlung prüfen müssen, ob der Angeklagte schon bei der Annahme des Auftrages die Absicht hatte, diesen verhältnismäßig kleinen Betrag für sich zu verwenden und deshalb durch seine Zusage, das Geld abzuführen, seine Auftraggeber täuschte. Dann käme eine Verurteilung wegen Betrugs in Betracht.

VI.

Sonstige Rechtsfehler sind nicht erkennbar. Entgegen der Annahme der Revision sind auch die Strafzumessungsgründe nicht deshalb zu beanstanden, weil nicht erkennbar sei, ob das Gericht die von der Britischen Besatzungsmacht erlassene AAR Nr. 1 beachtet habe. Diese Vorschrift ist schon durch den Erlass des Besatzungsstatuts gegenstandslos geworden; sie war deshalb zur Zeit der tatrichterlichen Entscheidung nicht mehr anzuwenden (BGHSt 1, 59/65).

In der neuen Verhandlung wird das Landgericht in den Fällen II e (Sportverein) und II f (Töchter ████) prüfen müssen, ob die Vergehen des Angeklagten nach § 27 StGB mit Geldstrafen gestraft werden können. Die Anwendung dieser Vorschrift entfällt nicht schon deshalb, weil der Angeklagte in anderen Fällen Freiheitsstrafen erhalten hat.

RotbergKoenigerMaas
BuschMartin

Zitiert (1)

Zitiert von (2)