Treffer
BGH Urteil

Hinweispflicht nach § 265 StPO bei Wechsel von Hehlerei zu Begünstigung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 425/59
Datum
03.11.1959
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte mit der Revision u.a. einen unzureichenden Hinweis nach § 265 StPO, nachdem das Tatgericht statt Sachhehlerei eine sachliche Begünstigung erwogen hatte. Der BGH hob das Urteil auf, weil der Hinweis nicht erkennen ließ, welche konkreten Tatsachen die Kammer dem neuen rechtlichen Gesichtspunkt zugrunde legen wollte, obwohl der Verteidiger ausdrücklich nachfragte. Bei umstrittenem, zeitlich gestrecktem Geschehensablauf genügt die bloße Nennung der Alternativnorm nicht. Zudem weist der BGH auf Bedenken zur erforderlichen Absicht i.S.d. § 257 StGB hin.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Hinweis nach § 265 Abs. 1 StPO ist nur ausreichend, wenn für den Angeklagten erkennbar ist, in welchen konkreten Tatsachen das Gericht die Merkmale des geänderten Tatbestandes möglicherweise verwirklicht sieht.

2

Von einer ausdrücklichen Bezeichnung der den Hinweis tragenden Tatsachen darf das Gericht nur absehen, wenn nach dem Inbegriff der bisherigen Hauptverhandlung kein Zweifel bestehen kann, an welche tatsächlichen Umstände der Hinweis anknüpft; geäußerte Zweifel sind aufzuklären.

3

Stützt das Tatgericht die Änderung des rechtlichen Gesichtspunktes maßgeblich auf tatsächliche Umstände, die weder in Anklage noch Eröffnungsbeschluss ausdrücklich genannt sind und ist der Lebenssachverhalt in Einzelheiten umstritten, bedarf es einer näheren Konkretisierung des Hinweises.

4

Die Absicht der sachlichen Begünstigung (§ 257 StGB) erfordert eine auf Vorteilsicherung zugunsten des Vortäters gerichtete Zielrichtung; das bloße Bewusstsein, die Handlung könne Vorteile sichern, genügt hierfür nicht.

5

Ein Urteil kann auf einer Verletzung des § 265 Abs. 1 StPO beruhen, wenn bei ordnungsgemäßem Hinweis eine sachgerechte Verteidigung durch weitere Beweisanträge möglich gewesen wäre.

Vorinstanzen

Landgericht Augsburg, 15. Mai 1959

Rubrum

In der Strafsache gegen den Kaufmann Erwin ███ aus ████████████, geboren ████████████ in ██, Landkreis ██, wegen Begünstigung hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. November 1959, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Dr. Willms Bundesrichter Bundesrichter Fischer Dr. Faller Bundesrichter als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim ████████████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Leitsatz

Das Gericht genügt seiner Hinweispflicht gemäß § 265 Abs. 1 StPO nur dann, wenn dem Angeklagten erkennbar ist, in welchen Tatsachen das Gericht die gesetzlichen Merkmale des neuen Tatbestandes möglicherweise finden will. Es darf deshalb von einer ausdrücklichen Bezeichnung der Tatsachen nur absehen, wenn nach dem Inbegriff der bis dahin durchgeführten Hauptverhandlung kein Zweifel bestehen kann, an welche tatsächlichen Umstände der Hinweis anknüpft. Äußert der Angeklagte oder der Verteidiger solche Zweifel, so muss das Gericht ihn aufklären.

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 15. Mai 1959 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er verurteilt worden ist.

In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

I.

Der Eröffnungsbeschluss geht von der tatsächlichen Annahme aus, der Angeklagte habe gewusst, dass der Mitangeklagte Sc█████, der in seinem Betrieb beschäftigt war, im Frühjahr 1957 gestohlene Stoffballen in das Lager des Angeklagten brachte und sie dort lagerte. Kurze Zeit später habe er diese Stoffballen in Kenntnis ihrer Herkunft zum Preise von 400,- DM übernommen, womit er sich der Sachhehlerei (§ 259 StGB) schuldig gemacht habe. Bei dieser Sachdarstellung folgte der Eröffnungsbeschluss im Wesentlichen den Bekundungen des █████, während die Einlassungen des Angeklagten hiervon in wesentlichen Punkten abwichen.

Das Urteil geht auf Grund der Ergebnisse der Hauptverhandlung – hinsichtlich des äußeren Geschehensablaufes in wesentlichen den Angaben des Angeklagten folgend – davon aus, dass die Stoffballen noch bis zum Ausscheiden des Sc█████ aus dem Betrieb des Angeklagten im Herbst 1957 in den Räumen lagerten und der Angeklagte sie dann in die Wohnung des Sc█████ schaffen ließ. Die Strafkammer findet hierin eine sachliche Begünstigung, weil der Angeklagte „wohl wissend, dass Sc█████ die Stoffe im Lager des Quartermasters Augsburg gestohlen hatte, das Diebesgut für diesen zunächst noch mehrere Wochen aufbewahrte und dann diesem vorsätzlich überbringen“ ließ.

Darin ist aber bei natürlicher Betrachtungsweise der nämliche Vorgang zu erblicken, der schon dem Eröffnungsbeschluss zugrunde lag, auch wenn er sich über einen längeren Zeitraum (bis zum Herbst 1957) erstreckt. Es sind auch dieselben Gegenstände, mit denen der Angeklagte in irgendeiner Weise befasst war. Bei dem gesamten Geschehensablauf geht es um dieselbe Frage: Das Verhalten des Angeklagten zu dem in seinen Räumen abgestellten Diebesgut. Durch die Richtung dieses Verhaltens auf ganz bestimmte Gegenstände ist der Vorgang so entscheidend umgrenzt, dass die Einzelheiten der Handlung nach Ort, Zeit und Durchführung als unwesentlich zurücktreten (BGH 3 StR 749/53 vom 1. Oktober 1953 in MDR 1954, S. 17 im Anschluss an RGSt 8, 135; 12, 187; 55, 187). Es ist deshalb unerheblich, dass die Strafkammer die Kenntnis des Angeklagten, dass die Stoffballen gestohlen waren, erst zu einem späteren Zeitpunkt als erwiesen ansieht, als im Eröffnungsbeschluss angenommen wurde. Es würde als unnatürliche Aufspaltung eines einheitlichen Lebensvorganges empfunden, wollte man den Vorgang im Herbst 1957 getrennt würdigen und aburteilen (vgl. BGHSt 13, 21, 26).

Diese Auffassung steht nicht in Widerspruch zu dem Urteil des 4. Senats vom 16. Januar 1959 – 4 StR 396/58 (NJW 1959, 898 – nur Leitsatz), wonach entscheidend ist, ob der Verfolgungswille der Anklagebehörde sich auf die Tat erstreckt. Hier hat zwar der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft Freispruch beantragt, jedoch nicht deshalb, weil er den Vorgang im Herbst 1957 überhaupt nicht einbezogen hatte, sondern weil er den Sachverhalt rechtlich anders beurteilte, als dies die Strafkammer in ihrem Urteil getan hat. Dies ist seiner dienstlichen Äußerung vom 30. Juni 1959 zu entnehmen.

II.

Die Revision rügt ferner Verletzung des § 265 Abs. 1 StPO.

Die Rüge bezieht sich auf folgende Vorgänge in der Hauptverhandlung:

Nach einer umfangreichen Beweisaufnahme beantragten der Staatsanwalt und der Verteidiger, den Angeklagten freizusprechen. Das Gericht unterbrach dann die Verhandlung auf zwei Tage. Nach ihrer Wiederaufnahme wies der Vorsitzende den Angeklagten gemäß § 265 Abs. 2 StPO darauf hin, „dass das Gericht bei ihm statt eines Vergehens der Sachhehlerei nach § 259 StGB auch ein Vergehen der sachlichen Begünstigung nach § 257 StGB annehmen könne“.

Der Staatsanwalt beantragte erneut Freispruch. Der Verteidiger bat den Vorsitzenden, er möge ihm mitteilen, in welchem Sachverhalt das Gericht möglicherweise ein Vergehen nach § 257 StGB sehe. Bei der Vielzahl der Beschuldigungen, die der Mitangeklagte Sc█████ gegen den Angeklagten vorgebracht habe, sei es ihm nicht möglich, dies zu erkennen. Nach dem glaubhaften Vorbringen der Revision und der dienstlichen Äußerung des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft beantwortete der Vorsitzende die Frage dahin, dass das Gericht seine Meinung (oder Ansicht) aus der eigenen Einlassung des Angeklagten und den Aussagen der Zeugen schöpfe. Eine weitere Aufklärung wurde nicht gegeben.

Die Strafkammer hat die Verurteilung des Angeklagten hauptsächlich auf Umstände gestützt, die zwar, wie unter Ziff. I dargelegt, zu dem im Eröffnungsbeschluss bezeichneten geschichtlichen Vorgang gehören, jedoch weder in der Anklage noch im Eröffnungsbeschluss ausdrücklich erwähnt sind.

Unter diesen Umständen greift die Rüge durch.

§ 265 Abs. 1 StPO schreibt zwar nicht ausdrücklich vor, in welcher Form und mit welchem Inhalt der Hinweis auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes zu geschehen hat. Aus dem Sinn dieser Vorschrift ergeben sich jedoch gewisse Mindesterfordernisse. Die Bestimmung soll den Angeklagten vor Überraschungen schützen. Ihm soll Gelegenheit gegeben werden, sich gegen den neuen Vorwurf zu verteidigen (BGHSt 2, 371, 373; 3 StR 702/53 vom 16. Juni 1954). Deshalb wird der Hinweis nach § 265 StPO in engem Zusammenhang mit dem Eröffnungsbeschluss gesehen. Er soll den Eröffnungsbeschluss unter Berücksichtigung der in der Hauptverhandlung gewonnenen Erkenntnisse ergänzen. § 207 StPO gilt daher sinngemäß auch für den Inhalt des Hinweises nach § 265 Abs. 1 StPO. Im Eröffnungsbeschluss genügt aber die Angabe der allgemeinen (abstrakten) gesetzlichen Merkmale der Tat nicht, vielmehr muss die begangene (konkrete) Tat selbst durch bestimmte Tatumstände so genau umschrieben werden, dass keine Unklarheit darüber bestehen kann, welche Handlungen dem Angeklagten zur Last gelegt werden (BGHSt 5, 225, 227).

Dementsprechend muss auch der Hinweis nach § 265 Abs. 1 StPO so gestaltet werden, dass der Angeklagte erkennen kann, welche bestimmten Tatsachen der Veränderung der rechtlichen Gesichtspunkte zugrunde gelegt werden. Nur dann wird eine sachdienliche und erschöpfende Verteidigung des Angeklagten möglich sein. Was der Hinweis im Einzelnen enthalten muss, kann immer nur nach Lage des Falles beurteilt werden. In der Regel werden die zugrunde liegenden Tatsachen aus dem Eröffnungsbeschluss und dem Inbegriff der bis dahin durchgeführten Hauptverhandlung erkennbar sein. Ist der Angeklagte durch einen rechtskundigen Verteidiger vertreten, dann kann die Anführung der in Betracht kommenden Strafvorschrift genügen (anders bei rechtsunkundigen Angeklagten vgl. BGH 2 StR 287/57 vom 9. August 1957, mitgeteilt von Dallinger in MDR 1957, 653).

Das Gericht ist auch nicht gehalten, dem Angeklagten bekannt zu geben, auf welche Erwägungen im Einzelnen die Verurteilung aus der von ihm bezeichneten Vorschrift möglicherweise gestützt werde (BGH 1 StR 671/53 vom 23. Februar 1954).

Bei der hier vorliegenden Sachlage genügte jedoch der gegebene Hinweis den Erfordernissen des § 265 Abs. 1 StPO nicht. Der geschichtliche Vorgang, wie ihn die Strafkammer nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung der Beurteilung des Sachverhalts möglicherweise zugrunde legen wollte, wich von der Annahme des Eröffnungsbeschlusses erheblich ab. Er erstreckte sich nunmehr über einen längeren Zeitraum (Frühjahr bis Herbst 1957) und war in seinen Einzelheiten umstritten. Das Gericht gründete die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes hauptsächlich auf Umstände, die weder in der Anklageschrift noch im Eröffnungsbeschluss ausdrücklich erwähnt wurden. Weder der Verteidiger noch der Staatsanwalt, wie sich aus seinem Antrag auf Freispruch und aus seiner dienstlichen Äußerung ergibt, vermochten zu erkennen, in welchen einzelnen Umständen die Strafkammer die Tatbestandsmerkmale der sachlichen Begünstigung finden könnte. Der Verteidiger bat deshalb den Vorsitzenden ausdrücklich um Aufklärung. Unter diesen Umständen war bei dem Umfang des Gesamtvorganges, der für die rechtliche Würdigung in Betracht kam, bei der Unterschiedlichkeit der Darstellungen, die die Beteiligten von dem zu beurteilenden Vorgang gaben, und bei der Ungewissheit, welcher dieser verschiedenen Darstellungen das Gericht folgen könnte, nach dem dargelegten Sinn des § 265 StPO eine nähere Bezeichnung der von der Annahme des Eröffnungsbeschlusses abweichenden tatsächlichen Vorgänge geboten, die das Gericht der rechtlichen Beurteilung möglicherweise zugrunde legen wollte und die ihm Anlass zum Hinweis auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes gaben. Durch die Weigerung des Vorsitzenden, diese Aufklärung zu geben, ist § 265 Abs. 1 StPO verletzt worden.

Das Urteil kann auf diesen Verfahrensverstoß beruhen.

Die Revision hat glaubhaft vorgetragen, dass der Verteidiger bei einem sachgerechten Hinweis neue Beweisanträge gestellt hätte, die möglicherweise zu einer anderen Entscheidung geführt hätten.

Das Urteil musste aus diesem Grunde aufgehoben werden. Ob auch ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG (Anspruch auf rechtliches Gehör) vorliegt, wie die Revision meint, brauchte daher nicht erörtert zu werden.

III.

Für die neue Hauptverhandlung wird auf folgendes hingewiesen:

Auch in sachlicher Hinsicht bestehen gegen das Urteil Bedenken. Die Feststellungen reichen jedenfalls nicht aus, den inneren Tatbestand der sachlichen Begünstigung zu rechtfertigen. Zwar setzt § 257 StGB nicht voraus, dass die Vorstellung des Erfolges der Begünstigung (hier Vorteilsicherung) der Beweggrund des Täters war. Es genügt, dass es ihm auf diesen Erfolg (um seiner selbst willen oder zur Erreichung eines weiteren Zieles) ankam (BGHSt 4, 107).

Die für die sachliche Begünstigung erforderliche Absicht muss jedoch darauf gerichtet sein, dem Vortäter die Vorteile gegen ein Entziehen zugunsten des Verletzten zu sichern (BGH 3 StR 96/58 vom 22. Mai 1958, Leitsatz in MDR 1958, 704). Nach dem Inhalt des Urteils lässt es sich jedoch nicht ausschließen, dass der Angeklagte nur deshalb auf die Entfernung des Diebesgutes aus seinen Räumen drang und die Stoffballen schließlich in die Wohnung des Sc█████ schickte, weil er mit den Diebstählen nichts zu tun haben wollte. Das bloße Bewusstsein, dass die Handlung die Verbrechensvorteile sichern könnte, reicht aber nicht aus, den inneren Tatbestand des § 257 StGB zu begründen. Dazu kommt, dass selbst dieses Bewusstsein nicht ausreichend dargetan ist. Da der Dieb die gestohlenen Stoffballen nicht in seine Wohnung, sondern in die Betriebsräume des Angeklagten verbrachte, liegt die Annahme nicht fern, dass er sich dabei von dem Gedanken leiten ließ, sie seien hier vor dem Zugriff des Verletzten sicherer als in seiner Wohnung; ist dem aber so, dann ist nicht ohne Weiteres einzusehen, weshalb der Angeklagte bei der Übersendung des Diebesguts in die Wohnung des Diebes auch nur des Glaubens gewesen sein soll, dadurch dem Verletzten die Wiedererlangung des Gutes zu erschweren und dem Dieb die Beute zu sichern. Dies wird das Landgericht bei seiner erneuten Prüfung zu berücksichtigen haben.

JustizangestellterDr. GeierDr. Faller
Dr. PeetzWillmsFischer
Hinweispflicht nach § 265 StPO bei Wechsel von Hehlerei zu Begünstigung — Themis