Revisionen in Kaffee-Steuerhehlerei: Verwerfungen und Maßstäbe zu Beweisanträgen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 145/52
- Datum
- 18.06.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Kann der Tatrichter revisionsrechtlich beanstandungsfrei keine Überzeugung vom äußeren oder inneren Tatbestand gewinnen, ist bei verbleibenden Zweifeln zugunsten des Angeklagten von der günstigeren Tatsachenannahme auszugehen; die Freisprechung ist dann nicht wegen Rechtsfehlern aufhebbar.
Mängel des Sitzungsprotokolls und seiner Anlagen begründen regelmäßig keinen Revisionsgrund, wenn das Urteil auf dem Ergebnis der Hauptverhandlung beruht; Änderungen und Streichungen betreffen lediglich die Beweiskraft der betroffenen Beurkundungen.
Ortstermine zur Beweisaufnahme, die innerhalb der laufenden Hauptverhandlung außerhalb der Gerichtsstelle stattfinden, bedürfen weder einer förmlichen Ladung der Beteiligten noch einer protokollarischen Niederlegung und Verlesung des Beweisergebnisses; bei zulässiger Verhandlung in Abwesenheit muss bei Rückkehr das Zwischenergebnis nicht mitgeteilt werden.
Eine Verfahrensrüge wegen Verletzung der Öffentlichkeit ist nur zulässig, wenn nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO konkrete Tatsachen so vorgetragen werden, dass die beanstandete Beschränkung der Öffentlichkeit im Einzelfall nachvollziehbar erkennbar ist; der Verhandlungsort allein genügt hierfür nicht.
Für die Verurteilung wegen Abgabenhehlerei/Beihilfe genügt die Feststellung, dass eine Abgabe rechtswidrig verkürzt wurde und der Täter diese Verkürzung kannte; auf Schuld oder Person des jeweiligen Steuerhinterziehers kommt es nicht an (gelockerte Abhängigkeit im Steuerstrafrecht).
Vorinstanzen
Landgericht Bielefeld, 27. Juli 1951
Leitsatz
(nicht explizit im Text enthalten)
Tenor
Die Revisionen des Hauptzollamtes Bielefeld als Nebenklägers sowie der Angeklagten ███████, ███, ██, ██, █████ gegen das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 27. Juli 1951 werden verworfen.
Die Kosten der Revision des Hauptzollamts fallen der Staatskasse zur Last. Im Übrigen hat jeder Beschwerdeführer die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die Angeklagten ██████ und ███████████ sind wegen Beihilfe zur Abgabenhehlerei, die Angeklagten ███████████ und ██████ wegen Vorteilsbeihilfe zur Abgabenhehlerei, die Angeklagten ██████ und ██████ wegen Abgabenhehlerei und der Angeklagte ███████████ wegen gewerbsmäßiger Abgabenhehlerei verurteilt worden, weil sie nach Feststellung der Strafkammer unversteuerten Kaffee abgesetzt oder angekauft haben oder bei seinem Absatz behilflich gewesen sind. Die Angeklagten ███████, ███████ und ██████ sind von der Anklage der oder der gewerbsmäßigen Abgabenhehlerei mangels Beweises freigesprochen worden. Gegen diese Freisprüche hat das Hauptzollamt Bielefeld als Nebenkläger die allgemeine Sachbeschwerde erhoben; die verurteilten Angeklagten haben ebenfalls Revision eingelegt und Verfahrensfehler sowie unrichtige Anwendung des Steuerstrafrechts gerügt.
I.
Die Revision des Nebenklägers kann keinen Erfolg haben. Der Tatrichter hat auf Grund der ihm vorbehaltenen, das Revisionsgericht bindenden Beweiswürdigung, die keinen Rechtsmangel erkennen lässt, nicht die Überzeugung gewinnen können, dass die Angeklagten ██████ und ██████ den unversteuerten Kaffee überhaupt angekauft haben, dass die vom Angeklagten ████ ████████████ Schokolade unverzollt oder unversteuert gewesen ist, und dass dieser Angeklagte sich vorgestellt hat, hinsichtlich des von ihm abgenommenen Kaffees könnten Abgaben hinterzogen sein. Hatte aber die Strafkammer insoweit Zweifel, so musste sie nach einem allgemeinen Grundsatz jeweils von der dem Angeklagten günstigeren tatsächlichen Annahme ausgehen. Auf diesem Boden mangelte es bei den Angeklagten ██████ und ████ schon am äußeren, bei dem Angeklagten ████ jedenfalls am inneren Tatbestand der Steuerhehlerei. Die Freisprechung dieser Angeklagten ist somit durch Rechtsirrtum nicht beeinflusst.
II.
Die Verfahrensrügen der Angeklagten greifen nicht durch.
1. Über den Gang und die Ergebnisse der Hauptverhandlung liegt ein von dem Vorsitzenden und den Urkundsbeamten unterschriebenes Sitzungsprotokoll vor. Dass die Reinschrift des Protokolls in der Verhandlung selbst gefertigt wird, ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Auf angebliche Mängel des Protokolls und seiner Anlagen (z. B. darauf, dass die Teilnehmer an der Besichtigung der Kaffeelager nicht feststellbar seien, und dass der Verlesungsbeschluss und der Grund der Verlesung hinsichtlich der Niederschriften über die kommissarische Vernehmung der Zeugen ███████████ und ███████████ aus dem Protokoll nicht ersichtlich seien, dass die Protokollanlagen nur vom Vorsitzenden, nicht auch vom Urkundsbeamten unterzeichnet gewesen seien), kann die Revision nicht gestützt werden, weil das Urteil nicht auf dem Protokoll, sondern auf dem Verhandlungsergebnis beruht (RGSt 58, 144; 64, 215; 68, 274). Änderungen und Streichungen vermögen nur die Beweiskraft der von ihnen betroffenen Beurkundungen zu beeinträchtigen; in welchem Umfang das hier der Fall ist, braucht nicht entschieden zu werden, weil insoweit die Behauptungen der Revision zugrunde gelegt werden können.
2. Die Strafkammer hat beschlossen, die bei den Angeklagten █████████ und ███████████████████████ befindlichen Kaffeelager sowie die von dem Angeklagten ██████ als Mitinhaber geleitete Lebensmittelgroßhandlung ████████████████ zu besichtigen und den infolge Erkrankung am Erscheinen in der Hauptverhandlung verhinderten Zeugen ████████████ in seiner Wohnung zu vernehmen. Diese Beschlüsse sind verkündet und ausgeführt worden.
Die Revision rügt, dass eine ausreichende Benachrichtigung zur Teilnahme an der Besichtigung der verschiedenen Kaffeelager nicht erfolgt und dass kein Protokoll über diese Augenscheinseinnahme errichtet worden sei, so dass weder die Teilnehmer feststellbar seien, noch die vorgeschriebene Verlesung des Protokolls in der Hauptverhandlung habe erfolgen können. Die Revision beanstandet ferner, dass die Beteiligten zu der Vernehmung des Zeugen ████████████ nicht geladen worden seien, dass die Vernehmung nicht öffentlich in Abwesenheit der meisten Angeklagten und Verteidiger stattgefunden habe, und dass eine Unterrichtung der Angeklagten über das Ergebnis der Vernehmung nicht erfolgt sei.
Die Ortstermine zur Besichtigung der Kaffeelager und zur Vernehmung des Zeugen ███████████████ fanden innerhalb der Hauptverhandlung statt und unterschieden sich von der anderweitigen Beweisaufnahme nur dadurch, dass sie nicht an Gerichtsstelle stattfanden. Es bedurfte demgemäß weder einer förmlichen Ladung der Beteiligten, noch einer protokollarischen Niederlegung des Beweisergebnisses oder seiner späteren Bekanntgabe in der Hauptverhandlung. Daran ändert es nichts, wenn Angeklagte und Verteidiger den Ortsterminen fernblieben; denn da die Angeklagten schon zur Sache vernommen worden waren und das Gericht ihre Anwesenheit nicht für erforderlich hielt, konnte in ihrer Abwesenheit verhandelt werden (§ 231 Abs. 2 StPO), und zwar ohne dass bei ihrer Rückkehr das Ergebnis der zwischenzeitlichen Verhandlung mitgeteilt zu werden brauchte (RGSt 52, 69).
Die Rüge, dass bei Vernehmung des Zeugen ████████████ nicht öffentlich verhandelt worden sei, ist nicht der Vorschrift des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechend begründet worden und daher unbeachtlich. Es genügt nämlich nicht die hier allein vorgebrachte allgemeine Behauptung der Verletzung einer Verfahrensvorschrift; vielmehr müssen bestimmte Tatsachen so angegeben werden, dass für den einzelnen Fall klar erkennbar wird, gegen welche konkrete Handlung oder Unterlassung des Gerichts der Vorwurf fehlerhafter Verfahrensweise erhoben wird (vgl. RG Rspr. 10, 450; EGSt 53, 189; RG JW 1930, 939 Nr. 53; BGH MDR 1951, 371; BGHSt 3, 214). Daran fehlt es hier völlig. Der bloße Umstand, dass in der Wohnung des Zeugen verhandelt wurde, begründet keine ungesetzliche Beschränkung der Öffentlichkeit. Es hätte vielmehr behauptet werden müssen, dass die Verhandlung trotz verfügbaren Raumes nicht für jedermann zugänglich war, indem z. B. Teilnahmewilligen der Zutritt verweigert worden sei (vgl. RG JW 1937, 3100 Nr. 29; 1938, 1019 Nr. 13).
Ob den Beteiligten der Ortstermin zur Besichtigung der Kaffeelager in einer Weise bekannt gemacht worden ist, dass ihnen die Teilnahme ohne Rückfrage möglich war, ist dem Sitzungsprotokoll nicht zu entnehmen, kann aber auf sich beruhen; denn auf eine Versäumnis des Vorsitzenden in dieser Hinsicht würde die Revision nur dann gestützt werden können, wenn der Mangel in der Verhandlung gerügt worden wäre. So aber hat die durch das Protokoll bewiesene Unterlassung einer Rüge den behaupteten Verstoß mangelhafter Benachrichtigung geheilt (vgl. RGSt 58, 101).
In welcher Reihenfolge die Beweise erhoben werden sollen, bestimmt der Vorsitzende nach seinem pflichtgemäßen, mit der Revision nicht angreifbaren Ermessen (§ 238 StPO; BGHSt 2, 111). Es liegt daher kein Verfahrensverstoß darin, dass die am 27. Juni 1951 bei dem Angeklagten ██████ beschlagnahmten Schriftstücke entgegen dem Antrag der Verteidigung nicht vor, sondern erst nach Vernehmung der Zeugen ███████████ und ███████████ zur Verlesung gebracht worden sind. Auf eine vorgängige Einsichtnahme in diese Urkunden hatte die Verteidigung keinen Anspruch (RG JW 1932, 1748 Nr. 34). Sofern sich auf Grund der Verlesung das Erfordernis weiterer Beweiserhebungen zu ergeben schien, stand es den Angeklagten und ihren Verteidigern offen, entsprechende Anträge zu stellen.
Auf die Versagung einer Aussetzung des Verfahrens kann die Revision nicht gestützt werden, weil das Gericht über die Zweckmäßigkeit dieser Maßnahme nach seinem freien Ermessen entscheidet und ein Ermessensmissbrauch nicht ersichtlich ist.
III.
Die Pflicht, dem von der Durchsuchung betroffenen Angeklagten ██████ gemäß § 107 StPO auf Verlangen ein Verzeichnis der beschlagnahmten Gegenstände zu erteilen, traf ausschließlich die beschlagnahmende Behörde. Auf ihre Erfüllung hatte das erkennende Gericht keinen Einfluss. Die etwaige Unterlassung der Erteilung kann daher das Verfahren der Hauptverhandlung nicht fehlerhaft machen.
Der Antrag der Verteidigung, die an der Durchsuchung beteiligten Beamten darüber zu vernehmen, ob auch noch andere, zur Entlastung der Angeklagten dienende Schriftstücke mitgenommen worden seien, die dann vorgelegt werden sollten, war offensichtlich nicht auf die Benutzung bekannter, sondern auf die Ermittlung noch unbekannter Beweismittel gerichtet. Es handelte sich somit um einen unzulässigen Beweisermittlungsantrag, der einer Bescheidung nicht bedurfte (RGSt 54, 240). Auch eine Verletzung der Aufklärungspflicht ist insoweit nicht ersichtlich; denn wenn das Gericht nicht den Verdacht hegte, dass ihm Entlastungsmaterial vorenthalten werde, so hatte es keinen Anlass, in dieser Richtung Ermittlungen anzustellen.
Zu Unrecht rügt die Revision weiter, dass die vom Hauptzollamt als Nebenkläger überreichten Unterlagen der Zollstelle Helmstedt und die vom Zeugen Zollinspektor ███████ überreichte Niederschrift des Angeklagten ███████████ über die zur Anklage stehenden Handlungen und die Beteiligung der Mitangeklagten entgegen § 245 StPO nicht zum Gegenstand der Beweisaufnahme gemacht worden seien. Herbeigeschaffte Beweismittel im Sinne des § 245 StPO sind indessen nur solche, die als Beweismittel, d. h. zum Zweck ihrer Erhebung, und zwar von einem der Prozessbeteiligten bereitgestellt worden sind. Demgemäß ist weder eine von einem Dritten, etwa einem Zeugen, überreichte Urkunde, noch ein Aktenstück als Beweismittel herbeigeschafft, das von der als Nebenklägerin beteiligten Zollbehörde lediglich vorsorglich zu anheimgestellter, informatorischer Verwendung verfügbar gemacht worden ist. Als Beweismittel herbeigeschafft waren die Urkunden vielmehr erst dann, wenn ein Prozessbeteiligter ihren Gebrauch in der Hauptverhandlung verlangt hätte (RGSt 41, 133; 56, 105; RG JW 1932, 3103 Nr. 56, 3105 Nr. 59), und zwar die Unterlagen der Zollstelle nur insoweit, als die Verlesung bestimmter Stücke verlangt worden wäre (RGSt 13, 158; 24, 104; 61, 288; RG GA 46, 430). Die Akten der Zollstelle Helmstedt und die Niederschrift des Angeklagten ███████████ brauchten daher ohne entsprechenden Antrag nicht verlesen zu werden. Ein solcher Antrag ist von keiner Seite gestellt worden. Im Gegenteil haben die Verteidiger späterhin am 13. Juli 1951 ausdrücklich erklärt, dass weitere, noch unbeschiedene Beweisanträge nicht gestellt seien; daraus ergibt sich zu allem anderen der gemäß § 245 Satz 3 StPO zulässige Verzicht auf eine Verlesung der Stücke.
4. Die Verteidiger des Angeklagten ██████████ haben in der Verhandlung vom 9. Juli 1951 beantragt, den Bürgermeister ██████████ als Leumundszeugen zu laden. Die Strafkammer geht demgemäß im Urteil ausdrücklich davon aus, dass der Angeklagte ██████████ noch nicht bestraft und gut beleumundet sei. Die Auffassung der Revision, dass die Unterstellung guten Leumunds nicht die von dem Zeugen zu bekundenden Einzelheiten decke und der Zeuge deshalb habe vernommen werden müssen, geht fehl. Das Beweisthema guter Beleumundung nimmt keine Sonderstellung ein (vgl. BGHSt 1, 51, 54). Was in allgemeiner Form unter Beweis gestellt war, hat das Gericht in derselben allgemeinen Form und damit kongruent als wahr unterstellt. Wenn es der Verteidigung darüber hinaus auf die Feststellung bestimmter Einzeltatsachen ankam, so stand es ihr offen, entsprechende weitere Beweisanträge zu stellen. Darauf, dass der Antrag auf Vernehmung des Zeugen ███████ nicht ordnungsgemäß beschieden worden sei, kann die Revision angesichts der Erklärung der Verteidigung vom 13. Juli 1951, dass Beweisanträge, über die eine Entscheidung noch nicht getroffen sei, nicht gestellt seien, nicht gestützt werden.
Die Verteidigung des Angeklagten ██████ hatte durch Benennung der Zeugen ████████, ████████ und ██████ Beweis dafür angetreten, dass der im Vorverfahren als Ermittlungsbeamter tätige Zeuge Zollinspektor ███████ gesagt habe: „Den ███████████, diesen Juden, kann ich nicht freilassen; den Juden kann man alles zutrauen.“ Die Strafkammer hat unterstellt, dass ███████ nach Abbruch einer sehr erregten Vernehmung ███████████ eine Äußerung des Inhalts gemacht habe, dass er ███████████ nicht freilassen könne und ihm alles zutraue. Mit Recht weist die Revision darauf hin, dass die Wahrunterstellung den Beweissatz nicht decke; denn der unter Beweis gestellte Anspruch ███████s legt im Gegensatz zu dem als wahr unterstellten den Verdacht der Voreingenommenheit nahe. Die Möglichkeit, dass diese Unstimmigkeit die Feststellungen zum Nachteil des Angeklagten beeinflusst haben könnte, ist indessen auszuschließen: Einmal sind die von der Verteidigung benannten Zeugen ████████ und ██████ späterhin doch in der Hauptverhandlung gehört worden. Zum anderen hat die Strafkammer, wie sie in den Urteilsgründen ausdrücklich erklärt, und wie das auch die eingehende Beweiswürdigung klar ergibt, eben mit Rücksicht auf die erhobenen Beanstandungen bewusst davon Abstand genommen, den während der Vorermittlungen gemachten Angaben der Angeklagten und Zeugen und den diesbezüglichen Aussagen der Zollbeamten eine wesentliche Bedeutung beizumessen. Unter diesen Umständen können die hinsichtlich des Angeklagten ██████████ getroffenen Feststellungen nicht darauf beruhen, dass die allein noch in Betracht kommende Vernehmung des Zeugen ███████ unterblieben ist.
Die Zeugin ██████████ ist gemäß § 60 Abs. 3 StPO unbeschränkt vereidigt worden. Die bloße Bezugnahme auf die Gesetzesstelle genügte dem Begründungserfordernis des § 64 StPO hier deshalb, weil sich die Art des Verdachts, der gegen die zunächst unter Anklage gestellte Zeugin bestand, aus der allen Beteiligten bekannten Anklageschrift ohne weiteres ergab.
IV.
Der Kaffee, dessen Absatz und Lagerung den Gegenstand des Strafverfahrens bildet, ist großenteils von den aus Polen stammenden damaligen Insassen eines jüdischen DP-Lagers, Szajbe und Duszeminer, geliefert worden. Gegen beide ist deshalb am 23. Februar 1950 Haftbefehl ergangen, der indessen nicht vollstreckt werden konnte. Die Verteidiger haben beantragt, diese jetzt in Kansas City, USA, und in Rischon-LeZion, Israel, sich aufhaltenden Hintermänner als Zeugen darüber zu vernehmen, dass sie wissen und belegen können, dass der Kaffee, der den Gegenstand dieses Strafverfahrens bildet, verzollt und versteuert gewesen sei. Die Strafkammer hat den Antrag abgelehnt, weil die Beweismittel völlig ungeeignet und die Zeugen, die sie nach den Urteilsgründen eines Steuervergehens schuldig erachtet, darüber hinaus unerreichbar seien. Die Revision hält die Ablehnung des Beweisantrages für unbegründet. Dem kann nicht beigetreten werden.
Nach Lage der Sache konnte die Vernehmung der Zeugen nur dann einen Sinn haben, wenn sie in der Hauptverhandlung erfolgte, so dass Fragen und Vorhaltungen möglich waren. Davon geht auch die Strafkammer ersichtlich aus. Sie hat aus dem Umstand, dass die Zeugen aus Furcht vor der Strafverfolgung ins Ausland geflohen sind, den naheliegenden Schluss gezogen, dass sie nicht freiwillig nach Deutschland zurückkehren werden. Bestand aber somit nach der Überzeugung des Tatrichters keine Aussicht, dass die Zeugen einer im Wege der internationalen Rechtshilfe vermittelten Ladung vor das Prozessgericht Folge leisten würden, so waren sie im Rechtssinne unerreichbar, zumal da die deutsche Prozessordnung ein freies Geleit für Zeugen nicht vorsieht. Auch eine Auslieferung der Zeugen zwecks Verfolgung ihrer Steuervergehen kam mangels einer Auslieferungspflicht der Aufenthaltsländer nicht in Betracht.
Da bereits die Unerreichbarkeit der Beweismittel allein gemäß § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO die Ablehnung des Beweisantrages trägt, kommt es nicht mehr darauf an, ob sie von der Strafkammer mit Recht auch als völlig ungeeignet erachtet worden sind.
V.
Wegen verspäteten Vorbringens hat die Strafkammer diese Beweiserhebung – entgegen der Auffassung der Revision – nicht abgelehnt. Ausweislich der Urteilsgründe schöpft sie vielmehr aus der Tatsache, dass der durch Vorlage der Papiere oder Benennung der Zollämter unschwer zu erbringende Beweis der Verzollung und Versteuerung seitens der Angeklagten trotz Einbeziehung ██████████ nicht bereits im Ermittlungsverfahren angetreten wurde, lediglich in rechtlich zulässiger Würdigung die Überzeugung, dass das Vorbringen, der Kaffee sei versteuert gewesen, eine reine Schutzbehauptung sei.
6. Auf Antrag der Verteidigung beschloss die Strafkammer am 13. Juni 1951, die Leiter der Abteilungen Ernährung und Wirtschaft des Magistrats von Berlin über Transport-, Versorgungs- und Lagerverhältnisse für Lebensmittel, insbesondere Kaffee, als Zeugen zu vernehmen. Da den Zeugen das Erscheinen wegen großer Entfernung nicht zugemutet werden könne, und aus Kostenersparnisgründen, ordnete die Kammer ihre Vernehmung durch den Berichterstatter als beauftragten Richter an; Vernehmungstermin im Amtsgericht Berlin-Tiergarten bestimmte sie auf den 17. Juli.
Der Berichterstatter wurde von den Leitern der Abteilungen Wirtschaft und Ernährung des Berliner Senats wegen unzureichender eigener Sachkenntnis an die Sachbearbeiter der Abteilungen verwiesen und vernahm demzufolge die ihm bezeichneten Sachbearbeiter sowie weiterhin zwei Kaffeehändler. Durch Beschluss vom 19. Juli genehmigte die Strafkammer die Entschließung des beauftragten Richters über die abgeänderte Form der Durchführung der Beweiserhebung und ordnete die Verlesung des Vernehmungsprotokolls an; die Durchführung der ursprünglich beschlossenen Vernehmung der Leiter der Abteilungen selbst lehnte die Kammer ab, weil sinngemäß die besten Sachkenner der Abteilungen hätten vernommen werden sollen und das Beweisthema durch die Beweisaufnahme des beauftragten Richters erschöpft worden sei.
Dass die Strafkammer die Entfernung zwischen Berlin und Bielefeld für so groß erachtet hat, dass den Berliner Zeugen wegen der damit verbundenen Beschwer ein Erscheinen in der Hauptverhandlung nicht zugemutet werden könne, lässt zumal angesichts der durch die politischen Verhältnisse bedingten Verkehrsbehinderungen und der deshalb mit der Reise verbundenen persönlichen Last für die Zeugen keinen Rechtsfehler erkennen (vgl. RGSt 18, 264; 44, 9; RG JW 1934, 44 Nr. 20; RG LZ 1917 Sp. 607 Nr. 49).
Dass die Anordnung kommissarischer Vernehmung die Beschwer der Reise von den Zeugen auf diejenigen Angeklagten und Verteidiger abwälzt, die der Vernehmung beizuwohnen wünschen, und zwar in umso fühlbarerer Weise, je mehr die Weite der Entfernung die Anordnung rechtfertigt, liegt in der Natur der Sache, ist somit bereits vom Gesetzgeber berücksichtigt und kann daher nicht den Vorwurf eines Ermessensmissbrauchs begründen. Ob es den Angeklagten und Verteidigern nicht – ebenso wie dem Berichterstatter – möglich gewesen wäre, in der Zeit vom 13. bis zum 17. Juli den für eine Reise auf dem Landwege erforderlichen Interzonenpass rechtzeitig zu beschaffen, kann auf sich beruhen; denn da die Revision entgegen der Vorschrift des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht angegeben hat, dass und welche Angeklagte oder Verteidiger bei einem weiterumiger angesetzten Berliner Termin zugegen gewesen wären, fehlt es an der erforderlichen Behauptung der Tatsachen, die eine Beeinflussung des Vernehmungsergebnisses durch die Enge der Zeitspanne zwischen Beweisbeschluss und Beweiserhebung als möglich erscheinen lassen konnten.
Da die Strafkammer die kommissarische Vernehmung der von dem Berichterstatter bei Erledigung seines Auftrages in Berlin vernommenen Zeugen ausdrücklich genehmigt hat, stand einer Verlesung der Niederschrift über diese Beweisaufnahme kein verfahrensrechtliches Hindernis entgegen (RGSt 58, 100). Dass hierbei der Grund der Verlesung entgegen § 251 Abs. 4 Satz 2 StPO nicht ausdrücklich festgestellt worden ist, kann das Urteil nicht beeinflusst haben; denn nach Lage der Sache konnte bei keinem der Beteiligten ein Zweifel darüber obwalten, dass das Gericht auch hinsichtlich der vernommenen Zeugen die Voraussetzungen des § 223 Abs. 2 StPO als gegeben und als noch fortdauernd erachtete (vgl. RGSt 44, 10).
Näherer Erörterung bedarf es insoweit nur, ob die Unterlassung der von der Strafkammer auf Antrag der Verteidigung beschlossenen Vernehmung der Leiter der Abteilungen Wirtschaft und Ernährung des Berliner Senates der Verfahrensordnung entsprach. Wie alle Willenserklärungen sind auch Beweisanträge und Beweisbeschlüsse der Auslegung fähig und unter Umständen bedürftig. Der Sinn der beantragten und beschlossenen Vernehmung der ihrer Person nach nicht benannten Leiter der Abteilungen Wirtschaft und Ernährung war erkennbar der, die in diesen Abteilungen angesammelte amtliche Sachkenntnis zum Zwecke der Wahrheitsfindung auszuschöpfen. Nicht anders hat auch die Strafkammer, wie ihr Beschluss vom 19. Juli 1951 klar ergibt, den eigenen Beweisbeschluss sowohl selbst verstanden als auch von den Prozessteilnehmern verstanden wissen wollen. Nachdem sich durch die (gleichviel in welcher Form abgegebene) Erklärung der Abteilungsleiter gegenüber dem beauftragten Richter, gegen deren sachliche Richtigkeit Zweifel weder gerechtfertigt waren, noch insbesondere von der Revision erhoben worden sind, ergeben hatte, dass diese amtliche Sachkunde nicht bei ihnen, sondern bei den Sachbearbeitern der Abteilungen vorhanden war, konnte der gefasste Beweisbeschluss nur durch eine Vernehmung der Sachbearbeiter anstelle der Abteilungsleiter sinnvoll und sachgemäß ausgeführt werden. Durch die Vernehmung der Sachbearbeiter wurde somit der Beweisbeschluss, wie die Strafkammer zutreffend feststellt, seinem materiellen Gehalte nach völlig erschöpft. Neben den Sachbearbeitern auch noch die als Auskunftspersonen ungeeigneten Abteilungsleiter vorzuladen, wäre nur auf die Vornahme einer leeren Förmlichkeit hinausgelaufen, die der Wahrheitsermittlung nicht zu dienen vermochte, und die demgemäß von den Prozessbeteiligten auch nicht beansprucht werden konnte (vgl. § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO).
Da die in Berlin vernommene Verwaltungsangestellte Margarete ██████████ ausweislich der allein maßgeblichen Vernehmungsniederschrift nur als Zeugin Tatsachen ihrer Wahrnehmung bekundet und kein Gutachten erstattet hat, konnte ihre – von der Revision vermisste – Vereidigung als Sachverständige nicht in Betracht kommen (vgl. § 85 StPO).
Der wegen Beihilfe zur Steuerhehlerei angeklagte Beschwerdeführer ████████████████ ist vom Vorsitzenden darauf hingewiesen worden, dass seine Bestrafung „auch wegen Steuerhehlerei gemäß § 403 in Verbindung mit §§ 401, 401b und 396 RAO; § 74 StGB erfolgen könne“. Seine Verurteilung ist wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei erfolgt. Die Revision rügt, dass er auf den strafbarkeitserhöhenden Umstand der Gewerbsmäßigkeit nicht ausreichend hingewiesen worden sei. Diese Rüge geht fehl. Angesichts des Wortlauts des § 403 Abs. 2 Satz 1 AO konnte nämlich die Anführung des § 401 nichts anderes als einen Hinweis auf das Merkmal der Gewerbsmäßigkeit bedeuten. Zwar würde ein Hinweis in dieser abgekürzten Form einem rechtsunkundigen Angeklagten unverständlich sein und daher möglicherweise nicht genügen, wenn der Angeklagte █████████ sich ohne den Beistand eines Verteidigers verantwortet hätte. Da bei seinem Verteidiger indessen über den Sinn der Hinweisung auf § 401b kein Zweifel bestehen konnte, war durch die gewählte Form dem Zweck der Vorschrift des § 265 StPO hinreichend Rechnung getragen.
Aber selbst vom gegenteiligen Standpunkt aus würde die Rüge keinen Erfolg haben, weil der Angeklagte ██████ auch bei unverschlüsseltem Hinweis mangels weiterer Verteidigungsmöglichkeiten eine Verurteilung wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei nicht hätte verhindern können. Auf Grund der Verbuchungen bei der Firma ████████████████ stand fest, dass der als Lebensmittelkaufmann tätige Angeklagte, wie er nicht bestritt, in der Zeit vom 7. Juli 1949 bis zum 6. Februar 1950 bei dieser Firma in 22 Einzellieferungen insgesamt 26.249,2 kg Rohkaffee abgesetzt hat. Dass er diese Lieferungen zur Erzielung von Geschäftsgewinn besorgte, hat der Angeklagte füglich nicht in Abrede gestellt. Die schon zur Annahme des Grundtatbestandes der Steuerhehlerei erforderlichen weiteren Feststellungen, dass hinsichtlich des gelieferten Kaffees Abgaben hinterzogen worden waren, und dass er dies wusste, hat der Angeklagte trotz seiner Gegenwehr nicht verhindern können. Wenn die Strafkammer im Anschluss hieran, und zwar – wie die Urteilsgründe ergeben – allein auf Grund des unbestrittenen und nach Lage der Sache unbestreitbaren äußeren Sachverhalts, nämlich auf Grund der aus Zahl und Umfang der Einzellieferungen sich ergebenden Intensität der Geschäftsverbindung mit der Firma ████████████████, für den inneren Tatbestand den weiteren Schluss gezogen hat, dass der Angeklagte sich durch wiederholte Begehung eine Einnahmequelle von gewisser Dauer verschaffen wollte, so ist schlechterdings unerfindlich, was gegen diese Folgerung mit irgendwelcher Aussicht noch hätte vorgebracht werden können. Demgemäß hat auch die Revision in dieser Hinsicht nicht das Mindeste aufzuzeigen vermocht. War somit der Angeklagte überhaupt nicht mehr imstande, einer Feststellung des Merkmals der Gewerbsmäßigkeit auszuweichen, so kann diese Feststellung nicht auf der als fehlerhaft gerügten Handhabung des § 265 StPO beruhen.
VI.
Auch die Sachbeschwerde der Angeklagten ist unbegründet.
1. Die Methode der Beweiswürdigung ist denkgesetzlich einwandfrei.
Die Herkunft des Kaffees hat nur teilweise aufgeklärt werden können. Fest steht lediglich, dass der vom Angeklagten █████████ für den gleichfalls flüchtigen Schinberg bei der Firma ████████████████ abgesetzte Rohkaffee von Berlin aus in die Westzonen eingeführt worden ist, und dass der von Szajbe und Duszeminer vertriebene Kaffee teilweise aus dem DP-Lager Bergen-Belsen, Hannover und Süddeutschland kam. Möglicherweise stammt aber der gesamte Kaffee aus dem Berliner Ostsektor; dass er in der Ostzone verzollt worden ist, war daher nicht auszuschließen.
Trotz der Ungewissheit der Herkunft hat die Strafkammer indessen auf Grund einer Reihe erwiesener Tatumstände, insbesondere auf Grund der Tarnung der Transporte, der verdächtigen Art der Lagerung, der Verheimlichung der Lager und der Bezugsquellen, der Zahlung eines ungewöhnlich hohen Lagergeldes und der Flucht der Hintermänner (Szajbe, Duszeminer und Schinberg) bei Aufdeckung des Handels die Überzeugung erlangt, dass hinsichtlich des gesamten Kaffees, um den es sich in diesem Verfahren handelt, zum mindesten die in der Ostzone nicht eingeführte Kaffeesteuer hinterzogen worden war.
Zu Unrecht ist die Revision der Auffassung, dass diese Art der Beweisführung nicht konkret genug sei, vielmehr die Herkunft des Kaffees im Einzelnen weiter hätte aufgeklärt werden müssen; denn die Denkmethode, vom Allgemeinen auf das Besondere zu schließen, ist anerkanntermaßen zur Wahrheitsfindung ebenso geeignet wie der von der Revision für allein zulässig erachtete umgekehrte Weg. Ihre Verwendung ist sogar unerlässlich, wenn (wie hier) die Möglichkeit einer Aufklärung vom Einzelnen her versagt. Was in solcher Hinsicht Zweckdienliches hätte weiter unternommen werden können, hat auch die Revision nicht darzulegen vermocht. Der insofern allein angeführte Eventualantrag, Beweis darüber zu erheben, dass die Belieferung der DP-Lager mit Kaffee ausschließlich der Welfare Branch unterlag, kann offensichtlich nicht zu einer Klärung beitragen und ist daher von der Strafkammer mit Recht als für die Entscheidung bedeutungslos abgelehnt worden.
Dass das Urteil seine Feststellungen zum großen Teil mit Wahrscheinlichkeitserwägungen begründet, ist gleichfalls nicht fehlerhaft; denn da die Gewinnung absoluter Gewissheit dem menschlichen Erkenntnisvermögen weithin versagt ist, genügt für die Überzeugungsbildung des Tatrichters ein Grad der Wahrscheinlichkeit, der seine Zweifel schweigen lässt (vgl. BGH NJW 1951, 83 Nr. 25).
Das angefochtene Urteil hält sich auch von Widersprüchen frei. Insbesondere stand es der Strafkammer nach dem Grundsatz freier Beweiswürdigung offen, die Angaben des Zeugen ███████████ und des Angeklagten ██ zum Teil für zutreffend, zu einem anderen Teil für unzuverlässig zu erachten. Die von der Strafkammer gewonnene Überzeugung, dass hinsichtlich des hier in Betracht kommenden Kaffees zum mindesten die Kaffeesteuer hinterzogen worden ist, steht ferner nicht in Widerspruch zu der ausdrücklich offen gelassenen Möglichkeit, dass der von Szajbe und Duszeminer abgesetzte Kaffee auch aus Liebesgaben- oder Geschenksendungen für die DP-Lager oder aus früheren deutschen Beständen stammen könne. Dass der als Liebesgabensendung abgabenfrei in die DP-Lager eingeführte Kaffee zollpflichtig und verbrauchssteuerpflichtig wird, sobald er bestimmungswidrig in den innerdeutschen Verkehr gelangt, ist nicht zweifelhaft (vgl. BGHSt 3, 326; 4 StR 479/51 vom 25. Oktober 1951). Da ferner die Kaffeesteuer durch Art. VIII des Anhanges zum Gesetz Nr. 64 (Beilage Nr. 4 zum WiGBl.) erst am 20. Juni 1948 eingeführt worden ist und gemäß Art. VIII § 7 aaO auch die bereits im freien Verkehr des Inlands befindlichen Kaffeebestände erfasste, so war auch der etwa aus früheren deutschen Beständen stammende Kaffee verbrauchssteuerpflichtig geworden.
Was die Revision im Übrigen gegen die Beweiswürdigung der Strafkammer vorbringt, erschöpft sich in dem Bemühen des Nachweises, dass das Verhandlungsergebnis andere als die vom Tatrichter gezogenen Schlüsse ermöglicht oder sogar nahegelegt hätte. Auf diesen Boden zu folgen, ist dem Senat indessen durch das Gesetz verwehrt (§§ 261, 337 StPO).
2. Die von der Strafkammer somit einwandfrei festgestellten Tatsachen verwirklichen zur äußeren wie auch zur inneren Tatseite mindestens die den Verurteilungen zugrunde gelegten Straftatbestände. Der einzige bei der rechtlichen Würdigung hervortretende Rechtsfehler, dass nämlich das Merkmal der Gewerbsmäßigkeit an zu strenge Voraussetzungen gebunden wird (vgl. BGHSt 1, 383), beschwert den insoweit verurteilten Angeklagten ████████ nicht.
Nicht zu beanstanden ist insbesondere die Annahme der Strafkammer, dass der Kaffee mit seiner Verbringung in eines der eingerichteten Verteilungslager im Rechtssinne zur Ruhe gekommen war, weil die Weiterbeförderung nicht mehr der Verfestigung der Abgabenhinterziehung, sondern der Verwertung der Ware diente. Die Steuerhinterziehung wurde somit durch die Verbringung des Kaffees in diese Lager beendet. Rechtlich zutreffend ist auch die Auffassung, dass die Beihilfe zur anschließenden Steuerhehlerei bei dem Gehilfen nicht deshalb anders zu beurteilen ist, weil sich die Steuerhehlerei für die Haupttäter möglicherweise als eine straflose Nachtat zur Steuerhinterziehung darstellt (vgl. RGSt 67, 76, 344).
Irrig ist die Meinung der Revision, eine Verurteilung wegen Abgabenhehlerei oder Beihilfe dazu sei insoweit ausgeschlossen, als die Person und damit auch der Vorsatz des Hinterziehers der Verbrauchssteuer nicht geklärt werden konnte. Der schon in Ziffer 16 des Gesetzes vom 4. Juli 1939 (RGBl. I 1181) durch die Einführung des § 403 Abs. 3 AO für das Steuerstrafrecht zum Ausdruck gelangte, späterhin im allgemeinen Strafrecht durch Art. 2 der Verordnung vom 29. Mai 1943 (RGBl. I 341) weiter ausgeprägte Grundsatz der gelockerten Abhängigkeit (vgl. BGHSt 1, 47; BGH 4 StR 578/51 vom 29. November 1951; OFGH NJW 1950, 883 Nr. 21; Hartung ZfZ 1949, 378) gilt nach der Rechtsprechung des Senats auch für den Fall, dass die Steuerhinterziehung von einem zwar schuldfähigen, aber nicht vorsätzlich handelnden Vortäter rechtswidrig bewirkt worden ist. Das Urteil des 5. Strafsenats vom 26. Februar 1953 (BGHSt 4, 76) gibt dem erkennenden Senat keinen Anlass, seine Rechtsauffassung zu ändern (vgl. auch 2 StR 193/52 vom 20. Mai 1952). Demgemäß kam es auf die Schuld und damit auch auf die Person des jeweiligen Steuerhinterziehers nicht an, bedurfte es vielmehr nur der getroffenen Feststellung, dass die Kaffeesteuer rechtswidrig verkürzt worden war und dass die Beschwerdeführer diese rechtswidrige Verkürzung kannten.
3. Unbegründet sind schließlich die Bedenken, die die Revision gegen die angeordnete Einziehung des bei den Angeklagten ████████████ und ████████████████████████ befindlichen Kaffees sowie gegen die zu Lasten aller Beschwerdeführer verhängten Wertersatzstrafen daraus herleitet, dass die Eigentümer des Kaffees nicht festgestellt worden seien (vgl. BGHSt 1, 351). Es besteht nämlich nicht der mindeste Anlass daran zu zweifeln, dass der von Szajbe und Duszeminer bei █████ und ██████████████ befindliche Kaffee eben jenen flüchtigen, nach Auffassung der Strafkammer des Abgabenvergehens schuldigen Hintermännern gehörte, und dass ███████████ dem von ihm käuflich erworbenen Kaffee das Eigentum erlangte. Für den Wertersatz des nicht mehr greifbaren Kaffees sind die Eigentumsverhältnisse, für die im Übrigen das Gleiche gilt, unerheblich; nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 3, 163) greift die Wertersatzstrafe gemäß § 401 Abs. 2 AO nämlich eben auch dann Platz, wenn die Schuldlosigkeit des Eigentümers einer Einziehung entgegensteht.
Auch im Übrigen lässt die Strafzumessung keinen zum Nachteil eines Beschwerdeführers ausschlagenden Rechtsfehler hervortreten.
Engels Krumme Groß Martin Hülle
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Zitiert von (22)
- BGH · 4 StR 866/53 · 08.04.1954Revision verworfen: Unzucht mit Abhängigen und Verführung bestätigt
- BGH · 1 StR 258/75 · 13.01.1976Revisionen wegen gewerbsmäßiger Hehlerei verworfen
- BGH · 3 StR 629/53 · 24.06.1954BGH: Verlesung ausländischer Zeugenaussagen (§ 251 StPO) und Aufklärungspflicht bei Mordvorwurf
- BGH · 1 StR 501/62 · 11.06.1963Revision im Mordverfahren: Fehlerhafte Gründe zur Beweisantragsablehnung im Urteil
- BGH · 3 StR 613/53 · 07.10.1954Vorhalt aus aufgehobenem Urteil zulässig; Schuldspruch wegen Rechtsfehlern aufgehoben
- BGH · 2 StR 520/52 · 20.08.1953Revision verworfen: Verurteilung wegen fortgesetzten Betrugs bestätigt
- BGH · 1 StR 186/55 · 27.09.1955Revision wegen § 174 StGB: Beweisanträge und Verlesung von Vernehmungsniederschriften
- BGH · 5 StR 268/53 · 01.12.1953BGH: Kreditbetrug erfordert Feststellungen zu Schaden/Kredit; Soforthilfe-Betrug widersprüchlich
- BGH · 1 StR 432/59 · 30.10.1959Zeugen-Unerreichbarkeit trotz Rechtshilfevernehmung bei notwendigem persönlichen Eindruck
- BGH · 3 StR 755/53 · 30.06.1953Revision: Abgabenhinterziehung bestätigt, Verurteilung wegen Ausfuhr aufgehoben
- BGH · 5 StR 184/59 · 30.06.1959Revision gegen Verurteilung wegen mißlungener Anstiftung zum Meineid verworfen
- BGH · 1 StR 18/64 · 28.04.1964Betrug bei Blankowechseln: Stoffgleichheit, Schaden und Täuschung bei Finanzierung
- BGH · 5 StR 11/54 · 14.09.1954Wertersatzstrafe bei Tabak-/Devisendelikten: Maßstab und Urteilsveröffentlichung
- BGH · 3 StR 702/53 · 16.06.1954Untreue (§ 266 StGB): Vermögensbetreuungspflicht erfordert Selbständigkeit und Verantwortung
- BGH · 1 StR 508/69 · 10.03.1970Öffentlichkeitsverstoß bei Augenschein in Strafanstalt – Urteil aufgehoben
- BGH · 4 StR 307/77 · 05.05.1977BGH: Revisionen gegen Verurteilung wegen Betrugs/Beihilfe verworfen
- BGH · 5 StR 466/59 · 17.11.1959Revision verworfen: Verlesung von Amtsakten und Beweiswürdigung bei Betrug
- BGH · 3 StR 260/54 · 06.06.1955BGH zur Tatidentität (§ 264 StPO) und Schuldform beim Konkursvergehen (§ 240 KO)
- BGH · 2 StR 27/54 · 07.05.1954Revision wegen Rückfallbetrug: Strafausspruch aufgehoben und zurückverwiesen
- BGH · 1 StR 553/61 · 30.01.1962Revision verworfen; Ausspruch über Polizeiaufsicht bei Wahlfeststellung aufgehoben
- BGH · 2 StR 337/61 · 03.12.1961Fortgesetzte Kuppelei: Teilnahme an „Partys“ als Gewähren von Gelegenheit; Revisionen verworfen
- BGH · 1 StR 62/62 · 26.06.1962Revision in Bestechlichkeits- und Betrugsverfahren: Vereidigung teilnahmeverdächtiger Zeugen