Treffer
BGH Urteil

Wertersatzstrafe bei Tabak-/Devisendelikten: Maßstab und Urteilsveröffentlichung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 11/54
Datum
14.09.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hatte über Revisionen gegen Verurteilungen wegen gemeinschaftlicher Steuerhinterziehung in Tateinheit mit Devisenverstößen und Verstößen gegen das Lebensmittelgesetz zu befinden. Beanstandet wurden insbesondere die Bemessung von Wertersatzstrafen sowie die Anordnung der Urteilsveröffentlichung. Der Senat hob das Urteil insoweit auf, weil der Kleinhandelsverkaufspreis ohne tragfähige Begründung als Berechnungsmaßstab angesetzt und die Veröffentlichung ohne die nach § 399 RAbgO gebotene Einschränkung angeordnet worden war. Im Übrigen blieben die Schuldsprüche bestehen; die Sache wurde zur neuen Verhandlung (auch zur Frage der Bewährung) zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Bemessung des Wertersatzes ist grundsätzlich der gewöhnliche inländische Verkaufspreis maßgeblich; ist bei behördlicher Verwertung erkennbar nur ein niedrigerer Inlandspreis erzielbar, ist dieser zugrunde zu legen.

2

Bei großen Warenmengen kann der Großhandelspreis statt des Kleinhandelsverkaufspreises Berechnungsgrundlage sein, wenn praktisch nur ein Absatz an Händler in Betracht kommt.

3

Bei der Wertersatzbemessung sind wertmindernde Umstände der Ware (z.B. fehlende Verwertbarkeit oder eingeschränkte Absetzbarkeit von nachgemachten Waren) in den Urteilsgründen zu berücksichtigen und nachvollziehbar zu begründen.

4

Die unerlaubte Einfuhr ist mit dem Erreichen des Ortes der endgültigen Bestimmung und dem „Zur-Ruhe-Kommen“ der Ware beendet; eine später geplante Weiter- oder Rückbeförderung ist hierfür ohne Bedeutung.

5

§ 4 Nr. 3 LebMG setzt keine tatsächlich eingetretene Täuschung voraus; ausreichend ist die Eignung der unrichtigen Herkunfts-/Beschaffenheitsangabe zur Irreführung eines nicht ganz unbedeutenden Abnehmerkreises.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 16. März 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1.) den früheren Tabakwarenfabrikanten Julius ██ aus ███, geboren am █████ ██ in ███, den Werbefachmann Horst ████████ aus ██, 2.) dort geboren am ████████ ███, den erwerbslosen Bühnenbildner Alfred R████████ 3.) aus ██████, dort geboren am ██████ ██, wegen gemeinschaftlicher Steuerhinterziehung u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. September 1954, an der teilgenommen haben

Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender, Koffka Bundesrichterin Dr., Bundesrichter Schmidt Schmitt Bundesrichter Dr. Borker Bundesrichter als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ██

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten Ha, KC_D und █████████ wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 16. März 1953 samt den Feststellungen aufgehoben, soweit die Angeklagten KC_D, HCD, ███, ███ und Peter ████ zu Wertersatzstrafen verurteilt worden sind.

Auf die Revisionen der Beschwerdeführer HCD und KC wird das angefochtene Urteil samt den Feststellungen weiterhin aufgehoben, soweit in Bezug auf die Angeklagten HCD, ██ und ███ die Veröffentlichung des Urteilsspruches angeordnet worden ist.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten der Rechtsmittel – an das Landgericht zurückverwiesen. Dieses wird hinsichtlich der Beschwerdeführer auch über die Frage einer etwaigen Strafaussetzung zur Bewährung gemäß § 23 StGB zu entscheiden haben.

Im Übrigen werden die Revisionen der Angeklagten HCD und KC verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Angeklagten HCD und KC sind „wegen gemeinschaftlicher Steuerhinterziehung in Tateinheit mit Devisenstraftat, ferner wegen gemeinschaftlicher Steuerhinterziehung in Tateinheit mit Devisenstraftat in Tateinheit mit Vergehen gegen das Lebensmittelgesetz“ zu Gesamtstrafen von fünf bzw. neun Monaten Gefängnis und jeweils zu zwei Geldstrafen und zu Wertersatzstrafen verurteilt worden. Gegen den Angeklagten ██████████ ist „wegen Vorteilsbeihilfe zur gemeinschaftlichen Steuerhinterziehung in Tateinheit mit Beihilfe zur Devisenstraftat, in Tateinheit mit Beihilfe zum Vergehen gegen das Lebensmittelgesetz“ auf eine Gefängnisstrafe von sechs Monaten und auf eine Geld- sowie auf eine Wertersatzstrafe erkannt worden. Das Landgericht hat weiterhin u. a. folgende Anordnung getroffen: „Die Bestrafung der Angeklagten KC_D, HCD und ████████ ist auf Kosten dieser Angeklagten innerhalb drei Monaten nach Rechtskraft durch einmalige Veröffentlichung des erkennenden Teiles in einer Westberliner Tageszeitung bekanntzumachen.“

Gegen dieses Urteil wenden sich die Revisionen der Angeklagten HCD, KC und █████ mit sachlichrechtlichen Beanstandungen. Der Beschwerdeführer ██████ hat seine Anfechtung zulässig auf die Höhe der verhängten Wertersatzstrafe beschränkt.

A. Verurteilung der Angeklagten ██, ███, KC wegen der ersten Straftat (Einfuhr):

Der Angeklagte HCD ist Mitgesellschafter der Firma PC-Zigarettenfabrik GmbH. Anfang des Jahres 1952 verabredete er mit dem ihm als „Werbefachmann“ bekannten Angeklagten KC, dass KC Rohtabak von Staatenlosen im Ostsektor ankaufe und nach Westberlin verbringen sollte. Hier wollte HCD den Tabak in seinem Betriebe verarbuiten und die so hergestellten Zigaretten dann wieder mit Hilfe von ██ unversteuert in den Ostsektor verbringen und bei den Staatenlosen absetzen. Entsprechend diesem Plan brachte █████ ohne Genehmigung teils persönlich, teils mit Hilfe Dritter Tabak aus dem Ostsektor nach Westberlin zur Firma PC. Hier wurde der Rohtabak in einem nicht zum Steuerlager gehörigen Raum untergebracht und späterhin zu Zigaretten verarbeitet. Abgaben wurden in Westberlin für diesen Tabak nicht geleistet, auch wurde er bei der zuständigen Zollstelle nicht angemeldet.

Dem Urteilszusammenhang ist zu entnehmen, dass es sich um ausländischen Tabak handelte, ohne dass aus der angefochtenen Entscheidung jedoch hervorgeht, woher der verarbeitete Rohtabak im Einzelnen stammte. Auch ist nicht festgestellt, ob der Tabak im sowjetisch besetzten Gebiet verzollt und versteuert worden war.

Das Landgericht bestraft die Beschwerdeführer HCD und KC wegen unerlaubter Einfuhr (Wirtschaftsstraftat) und in Tateinheit damit wegen Nichtentrichtung der Ausgleichsabgabe und der Tabakmaterialsteuer (gemeinschaftliche Steuerhinterziehung). Die Strafe entnimmt es der Vorschrift des Art. 8 der Berliner Devisenverordnung.

I. Wirtschaftsstraftat:

1.) Durch die Annahme von Tateinheit zwischen der Zuwiderhandlung gemäß Art. 1 Nr. 1d und der gemäß Art. Nr. 2a der Berliner Devisenverordnung sind die Beschwerdeführer in keinem Falle beschwert, selbst wenn – was dahingestellt bleiben kann – die Auffassung zutreffend wäre, dass die vorherige Verabredung über die verbotene Einfuhr in der späteren Durchführung dieser Einfuhr aufgeht. Denn die rechtliche Wertung als Tateinheit hat erkennbar weder die Würdigung nach § 6 Abs. II Nr. 2 WStG noch die Höhe der Strafe beeinflusst.

2.) Entgegen der Meinung der Revision war die unerlaubte Einfuhr mit der Einlagerung des Tabaks zum Zwecke der Verarbeitung beendet. Es kommt nicht darauf an, dass eine spätere Weiterbeförderung der verarbeiteten Ware vorgesehen war. Denn die Weiterbeförderung (Zurückbeförderung!) sollte nicht mehr der Festigung des Einfuhrdelikts, sondern nur der Verwertung der Zigaretten dienen; der Rohtabak hatte mithin den Ort seiner endgültigen Bestimmung erreicht und war dort zur Ruhe gekommen (vgl. u. a. BGH in 4 StR 145/52 vom 18.6.1953). Wenn der Beschwerdeführer ██ meint, der Rohtabak sei noch nicht „in Sicherheit“ gewesen und daher auch nicht zur Ruhe gekommen, so befindet er sich in Widerspruch mit den Urteilsfeststellungen. Danach war der nicht zum Steuerlager gehörige Raum von vornherein als Aufbewahrungsort des Rohtabaks vorgesehen gewesen, die Angeklagten hatten ihn dort „in Sicherheit“ bringen wollen. Nur auf diese Absicht der Täter kommt es aber an.

3.) Rechtlich unbedenklich ist auch die Würdigung des Devisenverstoßes als Wirtschaftsstraftat. Zu Unrecht behauptet die Revision █████, das Landgericht habe sich nicht mit der Frage auseinandergesetzt, „inwieweit durch die bloße Verarbeitung im Westen das Wirtschaftsgefüge des Westens gestört“ worden sei. Die Strafkammer behandelt diese Frage ausdrücklich und beantwortet sie mit rechtlich einwandfreier Begründung zu Ungunsten der Angeklagten (UA S. 12, 22).

II. Steuerhinterziehung:

1.) Der Beschwerdeführer KC beanstandet weiterhin, dass die tatsächlichen Voraussetzungen für die Hinterziehung der Ausgleichsabgabe im Urteil nicht ausreichend festgestellt worden seien; es stehe insbesondere nicht fest, ob der Rohtabak im Ostsektor bereits verzollt und versteuert worden sei.

Wie erwähnt, ist dies allerdings in den Gründen nicht ausdrücklich festgestellt. Dem Zusammenhang des Urteils ist jedoch zu entnehmen, dass der Tatrichter zugunsten der Angeklagten davon ausgegangen ist, Zoll und Steuern seien bereits im sowjetisch besetzten Gebiet entrichtet worden. Anderenfalls hätte er die Angeklagten nämlich wegen Zoll- und Steuerhehlerei bestrafen und – da ein „gewerbsmäßiges“ Verhalten hier auf der Hand liegt – die schwerere Vorschrift des § 401b RAbgO anwenden müssen.

2.) Die Revision des Angeklagten KC räumt ein, „dass die Anwendbarkeit der §§ 29, 31 der Tabaksteuergesetze berechtigt sein könnte“; insoweit können auch durchgreifende Bedenken gegen die Begründung des Landgerichts nicht vorgetragen werden.

B. Verurteilung der Angeklagten HCD und KC wegen der zweiten Straftat (Ausfuhr):

Entsprechend dem ursprünglichen Plan wurde der aus dem Ostsektor eingeführte Tabak während der Arbeitszeit von den Angehörigen der Firma PC zerfasert, geschnitten und gemischt und nach Dienstschluss zu Zigaretten verarbeitet. Um einen guten Absatz dieser Zigaretten zu sichern, wurden sie unter amerikanischer Bezeichnung (u. a. Chesterfield) und in einer Verpackung, die den amerikanischen Originalzigaretten möglichst nahekam, in den Ostsektor Berlins gebracht und dort an unbekannte Staatenlose verkauft. Verpackung und Abtransport, der wieder ohne Genehmigung erfolgte, leitete der Angeklagte ████ im Einverständnis mit dem Angeklagten ████.

Insoweit bestraft das Landgericht die Angeklagten ████ und HCD wegen einer selbständigen Wirtschaftsstraftat (Art. 1 Nr. 2b DevVO, § 6 Abs. II Nr. 2 WStG) in Tateinheit mit Vergehen gegen §§ 4 Nr. 3, 11 Abs. I des Lebensmittelgesetzes und mit Steuerhinterziehung (§ 4 TabStG, § 396 RAbgO). Die Strafe wird dabei dem Lebensmittelgesetz entnommen.

I. Unerlaubte Ausfuhr:

Auch in diesem Falle ist die Annahme einer Wirtschaftsstraftat rechtlich bedenkenfrei. Dagegen erheben die Revisionen auch keine Einzelbeanstandungen.

II. Lebensmittelgesetz:

Der Beschwerdeführer █████ meint, die Anwendung des Lebensmittelgesetzes müsse schon deshalb ausscheiden, weil es an einer Täuschung der Käufer fehle; das angefochtene Urteil lehne eine Bestrafung wegen Betruges ausdrücklich mit der Begründung ab, es sei nicht festzustellen, ob die Käufer tatsächlich getäuscht worden seien.

Die Revision überzieht dabei, dass es gemäß § 4 Nr. 3 LebMG nicht darauf ankommt, ob Abnehmer wirklich getäuscht worden sind. Es genügt vielmehr, dass die unrichtigen Angaben über die Herkunft und die Beschaffenheit der Tabakwaren geeignet waren, einen Irrtum bei den Käufern hervorzurufen. Weiterhin ist es auch nicht erforderlich, dass jeder Verbraucher dem Irrtum zum Opfer fallen könnte. Zur Irreführung geeignet ist eine Angabe vielmehr schon dann, wenn auch nur ein Teil des durch die unrichtige Kennzeichnung angesprochenen Personenkreises die Angabe für wahr halten und dadurch getäuscht werden kann, sofern es sich dabei nicht nur um einen völlig unbedeutenden, verschwindend kleinen Abnehmerkreis handelt, der im Geschäftsverkehr ohne jede Bedeutung ist.

Diesen Voraussetzungen genügen die Urteilsfeststellungen zweifelsfrei; sie enthalten auch keinen Widerspruch.

III. Steuerhinterziehung:

Mit Recht hat die Strafkammer angenommen, dass nach Verarbeitung des Tabaks und nach Entfernung der unhandelsrollierten Zigaretten aus dem Herstellungsbetrieb die Tabaksteuer entstanden und fällig geworden ist (§§ 4, 9 TabStG a. F.) und dass auch der Angeklagte HCD Täter der Steuerhinterziehung ist.

Der Täterkreis des § 396 RAbgO beschränkt sich nicht auf den jeweiligen Steuerpflichtigen. Täter der Hinterziehung von Tabaksteuer kann vielmehr jeder sein, der mit der entsprechenden Willensrichtung bei der Leitung eines illegalen Herstellungsbetriebes mitwirkt. Insoweit aber lassen die Urteilsfeststellungen keinen Zweifel (UA S. 5–7).

C. Tatverhältnis:

1.) Beide Revisionen greifen vor allem die Annahme von Tatmehrheit zwischen Ein- und Ausfuhrdelikt an. Mit diesem Vorbringen können sie jedoch, wie sich im wesentlichen bereits aus den bisherigen Erörterungen ergibt, nicht durchdringen.

Die erste Tat war rechtlich vollendet und tatsächlich beendet, ehe es zur zweiten Tat kam. Zwischen der Einfuhr und der Ausfuhr liegt sogar eine nicht unerhebliche Zeitspanne. Schließlich macht auch die Kontrolle des Warenverkehrs eine gesonderte Berücksichtigung jeder ungenehmigten Verbringung erforderlich, zumal dann, wenn es sich nicht nur um die gleichen Vermögenswerte handelt.

Entgegen der Meinung der Beschwerdeführer ist unter diesen Umständen weder für die Annahme eines „Durchfuhrvergehens“ (Einfuhr und Rückfuhr zusammen ergeben ohnehin keine „Durchfuhr“) noch von „Tateinheit“ noch von „fortgesetzter Handlung in gleichartiger Tateinheit“ Raum. Die Revisionen übersehen insbesondere, dass die Einheit des verbrecherischen Zieles und Entschlusses allein nicht ausreicht, um eine natürliche Handlungseinheit zu begründen (vgl. u. a. BGH in 4 StR 201/53 vom 2.7.1953 und RGSt 56, 59).

2.) Soweit innerhalb der beiden selbständigen Taten jeweils Tateinheit zwischen den einzelnen Delikten und deren fortgesetzter Begehung bejaht worden ist, kann hierin kein die Angeklagten beschwerender Mangel gefunden werden. Die Schuldsprüche gegen die Beschwerdeführer HCD und KC haben somit Bestand.

D. Strafaussprache

I. Allgemeine Strafzumessungserwägungen:

1.) Der von dem Beschwerdeführer KC behauptete Widerspruch ist in den Urteilsgründen nicht enthalten. Denn der Umstand, dass die fertigen Zigaretten zunächst nach dem Ostsektor Berlins geliefert wurden, verträgt sich zwanglos mit der weiteren Feststellung, den Angeklagten sei bei der Art der Empfänger bekannt gewesen, dass die Ware unter Umständen wieder nach Westberlin zurückfließen würde, und sie hätten diese mögliche Schädigung des Westens in Kauf genommen.

Auch ist kein Verfahrensmangel darin zu finden, dass die Strafkammer sich hierfür auf allgemein bekannte Tatsachen beruft. In der Tat ist in Berlin offenkundig, dass solche Zigaretten teilweise von Ostberlin nach Westberlin zurückzugelangen pflegen.

2.) Die Vorschrift des § 27c StGB wird im Urteil zwar nicht ausdrücklich erwähnt. Die Abstufung der Geldstrafen unter den einzelnen Angeklagten lässt jedoch hinreichend erkennen, dass neben dem Gewinn und der kriminellen Intensität auch die wirtschaftlichen Verhältnisse berücksichtigt worden sind.

II. Wertersatzstrafe:

In diesem Punkte haben die Revisionen aller drei Beschwerdeführer Erfolg, weil das Landgericht ohne nähere Begründung den Kleinhandelsverkaufspreis als Berechnungsmaßstab angesetzt hat.

Für den Wertersatz ist zwar grundsätzlich der gewöhnliche inländische Verkaufspreis zugrunde zu legen (BGHSt 4, 305). Sofern die Ware jedoch im Falle ihrer Verwertung durch die Steuerbehörde erkennbar nur zu einem niedrigeren Preis hätte abgesetzt werden können, ist dieser im Inland allein erreichbare Preis zu berechnen (vgl. u. a. BGH in 2 StR 11/52 vom 12.6.1953). Bei großen Warenmengen muss unter Umständen der Großhandelspreis als Berechnungsgrundlage genommen werden, wenn nämlich praktisch nur ein Absatz an Händler in Betracht kommt (4 StR 45/50 vom 22.11.1951). Im vorliegenden Falle ist weiter zu berücksichtigen, dass es sich um nachgemachte Zigaretten handelte, die jedenfalls, wenn sie auch ihrer Qualität nach inländischen Zigaretten im damaligen Einzelverkaufswert von 0,10 DM-West entsprachen, nicht ohne weiteres für diesen Preis abzusetzen waren; es konnte sogar zweifelhaft sein, ob eine Verwertung der Zigaretten als solche überhaupt möglich gewesen wäre.

Alle diese Gesichtspunkte hat das angefochtene Urteil bei der Bemessung der Wertersatzstrafe übergangen. Es war daher insoweit aufzuheben. Nach § 357 StPO musste sich die Aufhebung auch auf die Mitverurteilten erstrecken, die keine Revision eingelegt hatten.

III. Veröffentlichungsbefugnis:

Das Landgericht ordnet die Veröffentlichung ohne Einschränkung an; damit befindet es sich im Widerspruch mit der Vorschrift des § 399 RAbgO. Eine Berichtigung des Urteils insoweit war dem Revisionsgericht verwehrt, weil die Möglichkeit nicht ausgeschlossen werden konnte, dass nach Aufhebung der erheblichen Wertersatzstrafen eine andere Entscheidung über die Veröffentlichung (zumindest hinsichtlich eines Angeklagten) getroffen werden konnte. Gemäß § 357 StPO musste sich die Aufhebung auch auf den Angeklagten Rischewski erstrecken.

Bei der neuen Verhandlung wird die Strafkammer die Entscheidung des Bundesgerichtshofs in BGHSt 3, 377/379, 380 beachten müssen.

IV. Die seit Verkündung des angefochtenen Urteils eingetretene Rechtsänderung macht ebenfalls die Zurückverweisung der Sache erforderlich, weil nunmehr die Frage zu prüfen ist, ob den Beschwerdeführern Strafaussetzung zur Bewährung nach § 23 StGB bewilligt werden kann.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.

SarstedtSchmidtDr. Borker
Dr. KoffkaSchmitt

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