Treffer
BGH Urteil

Steuerstrafverfahren: StrFrG unanwendbar; Einziehung bei Dritten und Geldbetrag/Wertersatz

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 45/50
Datum
22.11.1951
Rechtsgebiet
Steuerrecht
Quelle
Gegen ein Urteil, das das Verfahren wegen vorgetäuschter gewerbsmäßiger Steuerhehlerei nach dem Straffreiheitsgesetz eingestellt, aber Einziehung und Wertersatz angeordnet hatte, legten Zollamt, Nebenkläger und Angeklagte Revision ein. Der BGH verneinte die Anwendbarkeit des Straffreiheitsgesetzes auf Steuervergehen und beanstandete zudem die rechtliche Einordnung (Hehlerei statt Hinterziehung) sowie Mängel bei Einziehung/Wertersatz. Einziehungen gegenüber unbeteiligten Dritten nach § 414 RAO seien nicht stets zwingend, sondern ermessensabhängig. Die Einziehung eines nach Ergreifung mitgeführten Geldbetrags sei regelmäßig nur unter Anrechnung auf den Wertersatz bzw. bei besonderen Umständen zulässig. Das Urteil wurde insgesamt aufgehoben und zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Steuervergehen, einschließlich Steuerhehlerei und Beihilfe hierzu, sind vom Straffreiheitsgesetz ausgenommen; eine Einstellung des Steuerstrafverfahrens auf dieser Grundlage ist rechtsfehlerhaft.

2

Steuer- und Zollhehlerei setzt den Abschluss der Vortat voraus; bei Zollhinterziehung ist dies regelmäßig erst der Fall, wenn die Ware am Bestimmungsort „zur Ruhe gekommen“ ist, bei Verbrauchsteuerhinterziehung erst mit dem Verbringen in den freien Inlandsverkehr.

3

Die Einziehung nach § 414 RAO gegenüber an der Steuerstraftat unbeteiligten Dritten ist nicht ausnahmslos zwingend, sondern nach tatrichterlichem Ermessen unter Berücksichtigung eines Rechtfertigungsgrundes im Einzelfall anzuordnen.

4

Ein gutgläubiger Erwerb der der Einziehung unterliegenden Sache vor Rechtskraft des Urteils eröffnet nicht den Schutz des § 415 Satz 3 RAO.

5

Ein Geldbetrag, den der Täter nach Sicherstellung der Schmuggelware bei sich führt, darf regelmäßig nicht ohne Anrechnung auf den Wertersatz nach § 401 Abs. 1 RAO eingezogen werden, sofern nicht besondere Umstände eine Einziehung nach § 40 StGB rechtfertigen.

Rubrum

Im Namen des Volkes In der Strafsache gegen ██████, ███████, ██████████, ███, ██ wegen Zoll- und Steuervergehens

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. November 1951, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. [REDACTED] als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. [REDACTED], Bundesrichter Dr. [REDACTED], als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. [REDACTED] als Vertreter der ██████████████████, ███████████████████████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Leitsatz

Wer die der Einziehung unterliegende Sache, aber vor der Rechtskraft des Urteils gutgläubig erworben hat, kann sich nicht auf § 415 Satz 3 RAO berufen (entsprechend RGSt 62, 49 ff; 63, 23, 25; 69, 32 ff). Jedoch tritt der 4. Senat der neuen Rechtsprechung des 1. Senats zu § 414 RAO (1 StR 139/51 vom 9. Oktober 1951) an.

Ein Geldbetrag, den der Schmuggler nach der Ergreifung der Ware bei sich führt, kann mindestens in der Regel nicht ohne Anrechnung auf den Wertersatz (§ 401 Abs. 1 RAO) eingezogen werden, sofern nicht besondere Umstände nach § 40 StGB rechtfertigen.

Tenor

Auf die Revisionen des ██████, ███████, ██████████, ███, Nebenklägers und der Angeklagten ██ wird das Urteil des Landgerichts █████████ vom ██ ██████ ████ samt den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

I. Das Landgericht hat sämtliche Angeklagten der vorgetäuschten gewerbsmäßigen Steuerhehlerei (§§ 403, 401b RAO), die Angeklagten ███ und ██ ██████████ fortgesetzter Beihilfe zur gewerbsmäßigen Steuerhehlerei anderer Personen (§§ 403, 401b, 398 RAO) für schuldig erachtet.

Da die Strafkammer geringere als die im Abs. 1 des StrFrG vom 31. Dezember 1949 vorgesehenen Strafen für angemessen gehalten hat, hat sie das gegen die Angeklagten gerichtete Verfahren eingestellt. Jedoch hat sie unter Berufung auf § 3 Abs. 3 StrFrG auf Einziehung der bei den Angeklagten beschlagnahmten Waren, eines dem Angeklagten ███████ gehörenden Kraftwagens, eines bei diesem Angeklagten beschlagnahmten Geldbetrags von 2700 DM und eines braunen Koffers sowie auf Wertersatz erkannt, soweit eine Einziehung erfolgen konnte.

Gegen dieses Urteil ist von dem Neuntzollamt Osnabrück sowie von den Angeklagten ███ und ██ Revision eingelegt worden.

Das Neuntzollamt rügt die Anwendung des Straffreiheitsgesetzes auf das Steuerstrafverfahren und erstrebt die Einziehung von zwei weiteren Kraftwagen, die zur Beförderung des Schmuggelguts benutzt worden sind, jetzt aber im Eigentum dritter Personen stehen.

Die Angeklagten ███ und ██ rügen die angeordnete Einziehung, insbesondere des Kraftwagens sowie die Verurteilung zur Leistung von Wertersatz.

Das Oberlandesgericht Hamm, von dem an sich die Revisionen zu entscheiden waren, hat gemäß § 35 Abs. 1 der VO zur Durchführung der MilRegVO Nr. 149, 152 vom 17. November 1947 (VOBl. BZ 1947 S. 137) die Sache dem Obersten Gerichtshof für die Britische Zone vorgelegt, da es beabsichtigte, von der Rechtsprechung dieses Gerichtshofs zu § 12 StrFrG abzuweichen. Das Verfahren ist gemäß Art. 8 Abs. 1 Nr. 110 Abs. 1 des Rechtsvereinheitlichungsgesetzes vom 12. September 1950 mit dem am 1. Oktober 1950 erfolgten Inkrafttreten dieses Gesetzes in der Lage, in der es sich befand, auf den Bundesgerichtshof übergegangen. Dieser ist nunmehr zur Entscheidung über die Revisionen zuständig.

II. Zur Revision des Neuntzollamts:

Soweit diese Revision gegen die Anwendung des Straffreiheitsgesetzes gerichtet ist, kann ihr der Erfolg nicht versagt werden.

Der Bundesgerichtshof schließt sich, wie der Bundesgerichtshof im Einklang mit der Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm in dem in der vorliegenden Sache ergangenen Beschluss vom 8. August 1950 dargelegt hat, der Auffassung an, dass alle Steuervergehen, auch die Steuerhehlerei und die Beihilfe hierzu, vom Straffreiheitsgesetz ausgenommen sind (BGHSt 1, 74).

Deshalb ist das angefochtene Urteil, soweit auf Einstellung des Verfahrens erkannt worden ist, aufzuheben.

Die Frage, ob der Übergang vom ordentlichen Verfahren in das selbständige Einziehungsverfahren zulässig war (vgl. Dreher, StrFrG § 3 Randziffer 21 ff.), kann dahingestellt bleiben, da das Urteil ohnehin aufgehoben werden muss und in der neuen Hauptverhandlung auch über die Schuldfrage zu entscheiden sein wird.

III. Lieberdies bestehen rechtliche Bedenken, dass das Landgericht in dem festgestellten Sachverhalt den Tatbestand der Steuerhehlerei (beziehungsweise der Beihilfe dazu) und nicht den der Zoll- und Steuerhinterziehung (beziehungsweise der Beihilfe dazu) gefunden hat. Die Waren unterlagen der Abgabenpflicht; sie waren abgesehen von den Zigaretten, auf die sich die Abgabenhinterziehung erstreckte, nur unter der Bedingung frei, dass sie als Liebesgaben von Abgabenerleichterungen lediglich zum persönlichen Verbrauch durch die bedachten Insassen des Lagers Bergen-Belsen bestimmt waren (vgl. Verf. v. 23.8.1946, StuBl. 1946 S. 71 § 3; v. 15.11.1947, ZBl. 1947 S. 8). Da die Waren von den Tätern weitergegeben wurden, um alsdann in den Handel gebracht zu werden, entfiel der Grund für die abgabenfreie Überlassung. Die Abgabenschuld entstand durch die erstmalige vorschriftswidrige Verfügung über die Waren (§ 45 Abs. 2 ZollG). Über die Waren wurden die Abgaben an einer Reihe von Stellen durch die erstmalig vorschriftswidrig über die Waren verfügenden Personen hinterzogen (§ 47 Abs. 1 Nr. 2 ZollG).

Steuer- und Zollhehlerei kann jedoch nicht begangen werden, solange nicht die Vortat abgeschlossen ist. Diese Voraussetzung liegt bei der Zollhinterziehung erst dann vor, wenn die zollpflichtige Ware am Bestimmungsort „zur Ruhe gekommen“ ist (RGSt 54, 251, 252; 55, 358 sowie an vielen anderen Stellen, z. B. RGSt 67, 345, 348 und 356; 69, 119; 74, 161, 163), und bei der Verbrauchsteuerhinterziehung erst dann, wenn die Ware in den freien Inlandsverkehr verbracht worden ist (RGSt 72, 184, 186; 73, 122). Diese Merkmale waren noch nicht gegeben, als die Waren den Angeklagten beziehungsweise den von ███████ beförderten dritten Personen im Lager Bergen-Belsen übergeben wurden. Eine Sonderstellung nimmt lediglich die ███████ ein, die nur beim Absatz mitgewirkt hat, nachdem das zoll- und steuerpflichtige Gut bereits in den freien Verkehr gelangt war.

Diese rechtlichen Gesichtspunkte wird die Strafkammer bei der neuen Hauptverhandlung zu beachten haben.

Weiterhin werden die einzelnen hinterzogenen Zoll- und Steuerbeträge zu ermitteln sein. Erst dann bietet sich eine einwandfreie Grundlage für die Strafzumessung, besonders für die bisher unterbliebene Bemessung der Geldstrafen.

Den inneren Tatbestand, namentlich die Frage, inwieweit Täterschaft und inwieweit Beihilfe vorliegt, wird das Landgericht sorgfältig aufzuklären und das Ergebnis im Urteil darzulegen haben. Bei dem Angeklagten ██ ist zu berücksichtigen, dass Gewerbsmäßigkeit nur dem Teilnehmer zugerechnet werden kann, in dessen Person dieses Merkmal vorliegt (§ 50 Abs. 2 StGB; Hartung, Steuerstrafrecht § 401b Anm. II Abs. 5).

Auch die Anwendbarkeit des § 401 Abs. 2 RAO wird zu prüfen sein.

Soweit dem Angeklagten ██ die Beteiligung an Zoll- und Steuervergehen dritter Personen zur Last fällt, sind auch die bei dieser Gelegenheit von ihm selbst mitgebrachten Waren zum Gegenstand der Aburteilung zu machen. Es handelt sich hierbei ersichtlich um eine in derselben jeweiligen Beförderung liegende einheitliche Tat.

IV. Nicht beigetreten werden kann der Revision des Nebenklägers insoweit, als sie die Einziehung der beiden Kraftwagen, die nur zur Tat benutzt, aber inzwischen an Dritte veräußert worden sind, für zwingend vorgeschrieben erachtet.

Die Erwerber, sofern sie gutgläubig waren, können sich nicht auf § 415 Satz 3 RAO berufen, da diese Vorschrift nach ihrem klaren Wortlaut nur für einen Vererb nach Rechtskraft des Urteils, nicht aber für einen sonstigen Vererb nach der Tat in Betracht kommt. Insoweit wird der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGSt 62, 49 ff.; 63, 23, 25; 69, 32 ff.) und der herrschenden Lehre (Fuchs, Handbuch des Strafrechts und Steuerstrafverfahrens § 1; Hartung, Steuerstrafrecht § 415 Anm. 1 Abs. 2, Anm. B 3; Troeger, Steuerstrafrecht 2. Aufl. Anm. zu § 415) beigetreten.

Der Bundesgerichtshof hat aber inzwischen die frühere, abweichende Rechtsprechung des Reichsgerichts, das die Einziehung gegenüber unbeteiligten Dritten nach § 414 RAO für zwingend vorgeschrieben hielt, durch ein zum Abdruck bestimmtes Urteil (1 StR 139/51 v. 9.10.1951) im Anschluss an die Rechtsprechung des Deutschen Obergerichts für das Vereinigte Wirtschaftsgebiet (BGBl. 1950 S. 331, Entscheidung Nr. 11 212/1) sowie in Übereinstimmung mit der Stellungnahme des Oberlandesgerichts Hamm in dem in der vorliegenden Sache ergangenen Beschluss vom 8. August 1950 dahin erkannt, dass die Einziehung gemäß § 414 RAO gegen dritte, an der Steuerstraftat unbeteiligte Personen nicht in allen Fällen erfolgen muss, sondern im Einzelfall nach tatrichterlichem Ermessen des Richters angeordnet werden kann. Für die Ausübung dieses Ermessens ist maßgebend, ob im Einzelfall der Sachverhalt einen Rechtfertigungsgrund für die Anordnung der Einziehung zu Lasten des Dritten enthält. Das trifft insbesondere dann zu, wenn dieser bei Anwendung der erforderlichen und von ihm billigerweise zu erwartenden Sorgfalt die Benutzung des Beförderungsmittels zur Begehung der Tat hätte erkennen können oder wenn ihm ein Vorteil zugeflossen ist oder wenn der Zusammenhang mit der Tat für ihn erkennbar war.

Die neue Hauptverhandlung wird Gelegenheit bieten, den Sachverhalt von dieser rechtlichen Grundlage aus erschöpfend aufzuklären.

V. Zu den Revisionen der Angeklagten:

1. Einziehung:

a) Nach § 401 Abs. 1 RAO erweist sich die Einziehung der beschlagnahmten Waren in vollem Umfang als begründet. Sie hat sich auf die von den Angeklagten erworbenen, beziehungsweise auf die im Urteil erwähnten, bei dritten Personen beschlagnahmten Waren zu erstrecken (vgl. oben), sofern nicht bereits anderweit Einziehung erfolgt ist.

b) Auch der Kraftwagen Marke „Daimler-Benz“ des Angeklagten ███████, mit dem die Waren befördert worden sind, unterliegt der Einziehung nach § 401 Abs. 1 RAO. Den Ausführungen der Revision des Angeklagten ███████ kann nicht beigetreten werden.

c) Bedenken begegnet aber die Einziehung des bei diesem Angeklagten beschlagnahmten Geldbetrags von 2700 DM.

Das Landgericht hat diese Maßnahme damit begründet, dass der Geldbetrag „aus dem Absatz der zollbaren Ware ersielt“ und „für die Fortsetzung des Unternehmens bestimmt“ gewesen sei.

§ 401 Abs. 1 RAO, auf den sich die Strafkammer beruft, bietet für diese Annahme keine Grundlage. § 40 StGB ist vielmehr in folgender Hinsicht zu beachten:

Ein Geldbetrag ist durch das Zoll- und Steuervergehen nicht „hervorgebracht“ wie etwa ein durch Diebstahl erbeuteter Geldbetrag (vgl. RGSt 25, 165, 22; 39, 78; 54, 223; 70, 92, 94; 72, 387, 390). Nach Lage des Falles lässt sich die Annahme vertreten, dass der Geldbetrag zur Begehung einer Straftat bestimmt gewesen oder hierzu gebraucht worden ist. Hierzu hat die Rechtsprechung für den Regelfall verlangt, dass es wenigstens zum Versuch einer Straftat gekommen ist (RGSt 24, 140; 49, 208 ff.). Die Begründung, dass die Verwendung in der Ausführung begriffener Steuerstraftat (den gewerbsmäßigen Zoll- und Steuervergehen) beabsichtigt war (RGSt 42, 815), greift deshalb nicht ein, weil die frühere Rechtsprechung des Reichsgerichts, die eine solche Annahme zuließ, aufgegeben worden ist (RGSt 72, 164 ff.; BGHSt 1, 41 ff).

Es bestehen aber auch Bedenken gegen die Annahme, dass der Geldbetrag zur weiteren Begehung eines im Begriff der Ausführung befindlichen fortgesetzten Vergehens (RGSt 40, 561 ff.; 52, 352) bestimmt war, denn die Angeklagten befanden sich, als der Wagen von der Polizei gestellt wurde, nicht auf der Fahrt nach dem Lager Bergen-Belsen, sondern auf der Rückfahrt von Osnabrück und Ibbenbüren, wo sie die Ware abgesetzt hatten, nach ihrem Wohnort Rahden. Der Geldbetrag stellte offenbar den Gewinn dar, den die Angeklagten durch den Vertrieb der Schmuggelware, also auf Grund eines bereits begangenen Zoll- und Steuervergehens, erzielt hatten.

Die Einziehung des Geldbetrags erweist sich überdies aus einem anderen Grund als bedenklich.

§ 40 StGB im Bereich des Steuerstrafrechts neben § 401 RAO, der nichts Gegenteiliges bestimmt (vgl. § 391 RAO), grundsätzlich in seiner Anwendung nicht ausgeschlossen. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Sicherstellung des der Abgabenpflicht unterliegenden Guts durch die im § 401 RAO enthaltenen Vorschriften über die Einziehung und den Wertersatz eine solche Regelung erfahren hat, dass mindestens in der Regel kein Bedürfnis anerkannt werden kann, aus diesem Grund den Geldbetrag ohne Anrechnung auf den Wertersatz einzuziehen. Ein solches Ergebnis geht mindestens in der Regel über die Ziele hinaus, die der Gesetzgeber mit der Schaffung des § 401 RAO im Auge hatte.

Alle diese Gesichtspunkte hat der Tatrichter bei der neuen Entscheidung zu beachten.

Der Norfer kann nicht nach § 401 RAO eingezogen werden, da er kein Beförderungsmittel im Sinne dieser Vorschrift ist (RGSt 68, 44; OLG Hamburg JR 1949, 154). Auf derartige Behältnisse, die zur Verbringung von Schmuggelgut benutzt worden sind, ist lediglich § 40 StGB anwendbar (Hartung, Steuerstrafrecht § 401 Anm. III 3; vgl. § 391 RAO sowie RGSt 49, 206; 51, 98). Soweit dies nicht erkannt worden ist, ist ein Rechtsfehler anzuerkennen.

2. Der Wertersatz hätte allerdings von ihrem Standpunkt aus, wie die Revisionen der Angeklagten zutreffend geltend machen, nicht auf Wertersatz erkennen dürfen, wenn sie das Verfahren wegen Straffreiheit, § 3 Abs. 3 StrFrG, nur die Einziehung, nicht aber die Verurteilung zur Leistung von Wertersatz vorsieht (BGHSt 1, 74).

Muss die neue Hauptverhandlung zur Verurteilung der Angeklagten führen, so ist für den Fall, dass die Einziehung nicht vollzogen werden kann, auf Wertersatz zu erkennen (§ 401 Abs. 2 RAO). Die Wertersatzpflicht tritt an die Stelle der Wertersatzleistung, solange die Sache nicht tatsächlich in den Besitz der Angeklagten gelangt ist, ohne dass der Wertersatzanspruch erloschen wäre (vgl. oben II 1 a).

Das angefochtene Urteil enthält im Ausspruch über den Wertersatz auch rechnerische Unstimmigkeiten. An welcher Stelle des Urteils die Fehler liegen, ob es sich um bloße Rechenfehler handelt oder ob die zugrunde gelegten Mengen nicht zutreffend festgestellt worden sind, lässt sich nicht zuverlässig klären.

Der Berechnung des Wertersatzes ist der gewöhnliche inländische Verkaufspreis (in der Regel einschließlich Zoll und Steuer) zugrunde zu legen (RGSt 48, 62; 407, 410; 67, 257; RG DR 1938 Nr. 1524; 1939 Nr. 294). Dass die Strafkammer die Großhandelspreise verwendet hat, ist angesichts der in Betracht kommenden Warenmengen nicht zu beanstanden.

Auch insoweit, als den beiden Beschwerdeführern nur Beihilfe zum Steuervergehen zur Last fällt, hat Verurteilung zur Leistung von Wertersatz zu erfolgen (RGSt 62, 49, 52 und 246, 249; 65, 283, 285; 68, 11 f.). Allerdings darf jeder Teilnehmer nur nach Maßgabe seiner strafbaren Beteiligung zur Leistung von Wertersatz herangezogen werden (RGSt 62, 49, 53 und 246, 249; 68, 221 f.). Auch die von █████ ██ mitgeschmuggelten Waren werden somit (unter entsprechender Feststellung der gesamtschuldnerischen Haftung) zu berücksichtigen sein.

Jedoch wird die Strafkammer zu beachten haben, dass nach dem bisherigen Vortrag des ██ ████ Angeklagten ██ sich keine strafbare Teilnahme des ██ an den Schmuggelgeschäften des ████ ergibt, so dass die Beteiligung des ██ insoweit noch näherer Aufklärung bedarf. Zu prüfen bleibt ferner die Anwendbarkeit des § 416 Abs. 2 und 3 RAO auf den Angeklagten ██.

Die Urteilsformel ist insoweit zu ergänzen, als durch die Verwendung der Worte „darüber hinaus“ der Eindruck erweckt wird, dass die Angeklagten ███ und ██ außer den 11058,10 DM weitere 1118,10 DM Wertersatz zu leisten haben, während dieser Betrag, wie der Urteilszusammenhang erkennen lässt, in der Gesamtsumme von 11058,10 DM bereits enthalten ist.

VI. In dem neuen Urteil wird an Stelle des Wertersatzes für den Geldbetrag eine Geldstrafe nach § 29 StGB auszuwerfen sein.

Der Senat vermag auf der Grundlage, die das angefochtene Urteil bietet, nicht von sich aus zur Berichtung des Schuldsprachs zu gelangen. Das wird schon von der Frage abhängen, bei der sich die Annahme von Zoll- und Steuerhehlerei als gerechtfertigt erweisen kann, bei den übrigen Angeklagten von der Frage des inneren Tatbestands (Täterschaft oder Beihilfe) zur Zoll- und Steuerhinterziehung. Die Schuldsprachberichtigung durch das Revisionsgericht ist nicht möglich, da insbesondere zur inneren Tatseite (Täterschaft oder Beihilfe) dem Urteil nicht das Erforderliche zu entnehmen ist. Hinzu kommen die erörterten weiteren rechtlichen Bedenken und rechnerischen Unstimmigkeiten, die den Schuldumfang zweifelhaft erscheinen lassen.

Das Urteil ist deshalb in vollem Umfang aufzuheben.

[Unterschriften] Dr. [REDACTED] Dr. [REDACTED] Dr. [REDACTED] Dr. [REDACTED]

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