Revisionen bei Zoll- und Steuervergehen: Berichtigung des Schuldspruchs, Strafausspruch aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 479/52
- Datum
- 11.12.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Steuer‑ und Zollhehlerei setzen eine bereits abgeschlossene Vortat voraus; ist die Vortat noch nicht beendet, liegt keine Hehlerei vor.
Die Abgabenfreiheit für Liebesgaben entfällt, wenn die Sendungen nicht mehr zum persönlichen Verbrauch bestimmt, sondern zum Weiterverkauf in den Handel gebracht werden; die Abgabenschuld entsteht durch die erste vorschriftswidrige Verfügung.
Das Straffreiheitsgesetz findet auf Steuervergehen keine Anwendung (keine Strafaufhebung zugunsten des Täters).
Revisionen sind unzulässig, soweit sie sich lediglich gegen Feststellungen des Tatbestands und deren Auswertung wenden (sachlich‑rechtliche Rüge unzulässig).
Führt die Revision zu einer Berichtigung des Schuldspruchs und entscheidet das Revisionsgericht endgültig, ist § 357 StPO anzuwenden und die Sache kann ohne Zurückverweisung entschieden werden.
Vorinstanzen
Landgericht Lüneburg, 6. September 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1.) den Seemann ██ ██ ███ ███, geboren am 19.03.1903, wohnhaft in M[REDACTED],
2.) den ███████████ ███████, geboren am █ 1923 in ██, wohnhaft ██ Kreis [REDACTED],
3.) █████████████████, geboren am [REDACTED], wohnhaft in ████ Kreis ██████ ███████████,
4.) den Kaufmann Heinz H[REDACTED], geboren am [REDACTED], wohnhaft in X[REDACTED],
wegen Zoll- und Steuervergehens
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. Dezember 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Neumann als Vorsitzender,
Bundesrichter Sarstedt, Bundesrichter Waschow, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Siemer als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär █████
Tenor
I. Auf die Revisionen der Angeklagten ███ und ███ wird das Urteil des Landgerichts in Lüneburg vom 6. September 1951, und zwar auch hinsichtlich des Angeklagten ███████,
II. ferner wird auf die Revision des Angeklagten ██ das Urteil desselben Gerichts vom 28. Februar 1952 im Schuldspruch dahin berichtigt, dass
████ unter Freisprechung a) der Angeklagte ███ wegen fortgesetzter Steuerhinterziehung und wegen Vergehens gegen §§ 122, 124, 128 des Branntweinmonopol-Gesetzes, der Angeklagte ██ wegen fortgesetzter Beihilfe zur Steuerhinterziehung,
b) die Angeklagten █████ wegen Vorteilsbeihilfe zur Steuerhinterziehung, ██ und ██ ferner auch wegen fortgesetzter Steuerhinterziehung,
verurteilt sind,
III. Im Strafausspruch samt den ihm zugrundeliegenden Feststellungen werden die vorbezeichneten Urteile aufgehoben.
IV. Im Übrigen werden die Revisionen der Angeklagten █████ und ███████ verworfen.
V. Soweit Aufhebung erfolgt ist, wird die Sache auch über die Kosten der Revisionen zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ███, der Wachtmann in Munster-Lager war, kaufte von DPs im Lager Bergen-Belsen Waren, die als Liebesgaben zollfrei eingeführt waren, und verkaufte sie in einzelnen Posten weiter, ohne den Zoll nachzuentrichten. Es handelte sich um große Mengen von Kaffee, Tee, Kakao, Schokolade, Zigaretten, Zigarettenpapier, Chiffontücher, Nylonstrümpfe, Kaugummi, Zucker, Margarine und Ölsardinen.
Er kaufte und verkaufte auch Branntwein, der im Lager schwarzgebrannt worden war.
Der Angeklagte ██ war ihm beim Verkauf einige Male behilflich, indem er die Waren mit einem LKW vom Lager abtransportierte.
Der Angeklagte ███████ wirkte beim Verkauf eines großen Postens unverzollten Kaffees (240 kg) durch ████ nach Hamburg mit, wo er diese Mengen dem Angeklagten ███████, der keine Revision eingelegt hat, übergab. ████████████ gab den Kaffee sogleich an den Angeklagten ██ weiter, der ihn erwarb. Später fuhren ███ und ███████ für ████ noch einmal 280 kg Kaffee aus dem Lager Bergen-Belsen nach Hamburg, wurden dort aber angeblich von unbekannten Käufern um den Kaufpreis betrogen.
Außerdem empfing der Angeklagte ██ von ███ DPs für Kisten, die er ihnen anfertigte, unverzollte Liebesgaben (Kaffee, Margarine, Kakao und Zigaretten) als Entgelt.
Die Angeklagten sind verurteilt worden durch Urteil vom 6. September 1951:
██ ███ wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei nach §§ 403, 401b RAO. In den Gründen, aber nicht im Urteilsspruch ist auch Vergehen gegen das Branntweinmonopol-Gesetz nach §§ 124, 128 erwähnt.
██ wegen fortgesetzter Beihilfe zur gewerbsmäßigen Steuerhehlerei (§ 403 RAO, § 49 StGB),
█████ wegen fortgesetzter Vorteilsbeihilfe zur gewerbsmäßigen Steuerhehlerei (§§ 403, 398 RAO) und wegen fortgesetzter Steuerhehlerei nach § 403 RAO,
███████, der keine Revision eingelegt hat, wegen fortgesetzter Vorteilsbeihilfe zur gewerbsmäßigen Steuerhehlerei (§§ 403, 398 RAO),
ferner ist durch Urteil vom 28. Februar 1952 der Angeklagte ████ ebenfalls wegen Vorteilsbeihilfe zur gewerbsmäßigen Steuerhehlerei (§§ 403, 398 RAO) verurteilt worden.
I. Die Angeklagten █████ und ███████ rügen Verletzung der Aufklärungspflicht. Die Behauptung, es sei nicht festgestellt, dass die durch sie erworbenen und weiterveräußerten Waren unverzollt gewesen seien, scheitert an der Feststellung, dass die Waren als Liebesgaben unverzollt in das Lager Bergen-Belsen geliefert worden waren. Die Aussagen der im Vorverfahren vernommenen Zeugen durften den Angeklagten vorgehalten werden, auch wenn der Beamte, der die Protokolle aufgenommen hat, inzwischen aus dem Zolldienst ausgeschieden sein sollte. Ebenso konnten die Notizen, die ████ sich gemacht hat, ihm vorgehalten werden.
Ein Antrag auf Vernehmung weiterer Zeugen ist nicht gestellt.
II. Das Straffreiheitsgesetz vom 31.12.1949 findet gemäß § 12 daselbst auf Steuervergehen keine Anwendung (BGHSt Bd. I S. 74).
III. Das Vorbringen der Angeklagten, sie hätten nicht gewusst, dass es sich um unverzollte und unversteuerte Waren handelte, scheitert an den tatsächlichen Feststellungen (S. 8 u. 9 UA.). Die Behauptung des Angeklagten ███, er habe in einem unverschuldeten Irrtum über die Anwendbarkeit steuerrechtlicher Vorschriften die Tat für erlaubt gehalten (§ 395 RAO), ist mit der Tatsache unvereinbar, dass er bereits zweimal wegen des gleichen Delikts vom Hauptzollamt [REDACTED] vorbestraft worden ist (S. 3 UA.).
IV. Die von der Revision des Angeklagten ██████ ████ gebrachten Rügen richten sich lediglich gegen die Feststellungen und die daraus gezogenen Folgerungen des Landgerichts. Diese Rügen sind im Revisionsverfahren unzulässig. Das Gleiche gilt von der Rüge des Angeklagten ███████, dass er keinerlei Vorteile aus seiner Tat erlangt habe, und dass die ihm als Arbeitslohn gegebenen unverzollten und unversteuerten Lebens- und Genussmittel nicht die vom Landgericht festgestellten Mengen erreicht hätten.
V. Die sachlichrechtliche Rüge muss aber aus einem von den Revisionen nicht vorgebrachten Grunde Erfolg haben. Es bestehen rechtliche Bedenken dagegen, dass das Landgericht in dem festgestellten Sachverhalt den Tatbestand der Steuerhehlerei (beziehungsweise der Beihilfe dazu) und nicht den der Zoll- und Steuerhinterziehung (beziehungsweise der Beihilfe dazu) gefunden hat. Die Waren unterlagen an sich der Abgabepflicht; sie waren nur unter der Bedingung frei von Abgaben gelassen worden, dass sie als Liebesgabensendungen lediglich zum persönlichen Verbrauch durch die bedachten Insassen des Lagers Bergen-Belsen bestimmt waren (vgl. Vfg. v. 23.8.1946, St. u. Z 231.1946 S. 71; Erl. v. 15.11.1947, St. u. Z 2B1.1947 S. 398 ff). Da die Waren von den Lagerinsassen weitergegeben wurden, um dann in den Handel gebracht zu werden, entfiel der Grund für die abgabenfreie Überlassung. Die Abgabenschuld entstand durch die erstmalige vorschriftswidrige Verfügung über die Waren (§ 45 Abs. I Ziff. 2 u. Abs. IV Zollges.).
Hinterzogen wurden die Abgaben in erster Reihe durch die Personen, die über die Waren erstmalig vorschriftswidrig verfügten (§ 47 Abs. I Ziff. 2 Zollges.). Steuer- und Zollhehlerei kann jedoch nicht begangen werden, solange nicht die Vortat abgeschlossen ist. Diese Voraussetzung liegt bei der Zollhinterziehung erst dann vor, wenn die zollpflichtige Ware „zur Ruhe gekommen“, am Bestimmungsort, am Ziel der Beförderung angelangt ist (RGSt 54, 251; 55, 138 ff u. 226 ff; 67, 348 ff u. 356), und bei der Verbrauchssteuerhinterziehung erst dann, wenn die Ware in den freien Inlandsverkehr verbracht worden ist (RGSt 72, 186; 73, 106 ff).
Diese Merkmale waren noch nicht gegeben, als die Waren dem Angeklagten ██ ███ übergeben wurden (vgl. 4 StR 45/50 v. 22.11.1951 u. 4 StR 485/51 v. 23.5.1952).
Der Schuldspruch der beiden angefochtenen Urteile konnte daher vom Revisionsgericht, wie geschehen, nach Lage des Falles berichtigt werden.
VI. Hinsichtlich des Angeklagten ████████ war von der Vorschrift des § 357 StPO Gebrauch zu machen. Die Revisionen der Angeklagten haben zwar lediglich zu einer Änderung des Schuldspruchs und Aufhebung des Strafausspruchs geführt. Diese Änderung enthält aber zugleich eine Aufhebung des im ersten Rechtszug gefällten Schuldspruchs in dem Sinne, dass das Revisionsgericht von einer Zurückverweisung absieht und endgültig entscheidet. Im Übrigen sind die Voraussetzungen des § 357 StPO gegeben (ebenso BGH 3 StR 615/51 v. 26.6.1952).
VII. Gegen den Angeklagten ██████ ist ferner auch wegen Monopolhehlerei nach §§ 122, 124, 128 des Branntweinmonopolgesetzes ausdrücklich eine Strafe festzusetzen unter Beachtung des § 358 Abs. II StPO.
VIII. Der Strafausspruch war indessen gegen alle Angeklagten aufzuheben, da nicht ausgeschlossen erscheint, dass das Landgericht unter Berücksichtigung des berichtigten Schuldspruchs zu einer anderen Straffestsetzung gelangt.
Allerdings ist die Rüge des Angeklagten █████, dass die erkannte Strafe übermäßig hoch und grausam sei, unbegründet.
| Waschow | Dr. Neumann | Siemer | |||
| Sarstedt | Dr. Koffka |
Zitiert (3)
- BGH · 4 StR 45/50 · 22.11.1951Steuerstrafverfahren: StrFrG unanwendbar; Einziehung bei Dritten und Geldbetrag/Wertersatz
- BGH · 3 StR 615/51 · 26.06.1952BGH: Keine Gewinnsucht beim Verwahrungsbruch; Mittäterschaft bei Unterschlagung verneint
- BGH · 4 StR 485/51 · 23.07.1952BGH: Keine Schlechterstellung bei Nachholung der Ersatzfreiheitsstrafe; kein Fortsetzungszusammenhang