Revision aufgehoben: unzureichende Urteilsgründe bei Steuerhehlerei, Rückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Ferienstrafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 653/51
- Datum
- 25.07.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Tatbestand der Steuerhehlerei setzt voraus, dass die Vortat der Abgabenhinterziehung rechtlich und tatsächlich vollendet ist, bevor der nachfolgende Erwerber die Ware an sich bringt.
Bei eingeführten Tabakwaren begründen Zoll- und Verbrauchsteuern bereits mit dem Übergang in den freien Verkehr die Abgabenschuld; zollbares Gut exterritorialer Besatzungsangehöriger wird erst mit dem Austritt aus dem exterritorialen Bereich zollpflichtig.
Gewerbsmäßigkeit im Sinne einer einschlägigen Vorschrift liegt nicht erst vor, wenn der Täter den Vorteil durch Weiterveräußerung sucht; es genügt, wenn wiederholte Taten der Art nach eine fortlaufende Einnahmequelle oder Ersparnis von Mehrausgaben für den Täter bezwecken.
Eine fortgesetzte Handlung bildet rechtlich eine einzige Tat und kann nicht zugleich in Teilen als einfache und in Teilen als gewerbsmäßige Tat verurteilt werden.
Koffer, Einkaufstasche und Aktentasche sind keine Beförderungsmittel im Sinne der einschlägigen Einziehungsnorm; für Behältnisse, die zur Verbringung von Schmuggelgut benutzt wurden, kommt stattdessen eine Anwendung der allgemeinen Einziehungs- oder Straffolgenvorschriften in Betracht, deren Anordnung dem Ermessen des Gerichts unterliegt.
Vorinstanzen
Landgericht Arnsberg, 5. Mai 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
Urteil
in der Strafsache gegen den Friseurmeister Adolf ███, geboren am ███████ 1901 in ████, wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei
hat der 1. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. Juli 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Dr. Geier Bundesrichter Dr. Hille Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter, Landgerichtsrat █████ in der Verhandlung, bei der Verkündung: Staatsanwalt █████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██████████████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten Adolf ███ wird das Urteil des Landgerichts in Arnsberg vom 5. Mai 1951 samt den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben, soweit es diesen Angeklagten betrifft, und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten „wegen fortgesetzter teils einfacher, teils gewerbsmäßiger Steuerhehlerei“ zu Gefängnis, Geldstrafe und Wertersatz verurteilt. Die beschlagnahmten Tabakwaren sowie Koffer, Einkaufstasche und Aktentasche hat es eingezogen.
Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts.
Die teilweise unzureichende Sachdarstellung der Gründe nötigt zur Aufhebung des Urteils; darin liegt zugleich der vom Verteidiger gerügte Verstoß gegen § 267 StPO wie ein sachlich-rechtlicher Mangel.
Der Angeklagte erwarb 33.900 ausländische Zigaretten und 18 Päckchen ausländischen Tabak und veräußerte die billigen und leicht absetzbaren Waren zum größten Teil mit Gewinn; zum Teil verbrauchte er sie selbst. Von den Zigaretten teilt das Urteil zunächst mit, sie seien unversteuert gewesen; später wird erwähnt, der Beschwerdeführer habe hinsichtlich ihrer „Verbrauchssteuern oder Zölle hinterzogen oder Bannbruch begangen“. Von den 18 Päckchen Tabak wird überhaupt nicht gesagt, wie sie zoll- und steuerrechtlich behandelt worden sind, ob sie z. B. mit Banderolen versehen waren.
Ausländische Tabakwaren unterliegen bei der Einfuhr dem Zoll sowie der Tabak- und der Tabakmaterialsteuer (§§ 1, 29, 12, 13 des Tabaksteuergesetzes).
Der Tatbestand der Steuerhehlerei (§ 403 RAO) setzt voraus, dass der Vortäter diese Abgabenhinterziehung nicht nur rechtlich vollendet, sondern auch tatsächlich beendet hatte, ehe der Angeklagte die Ware an sich brachte. Dass die Ware im Inlande schon „zur Ruhe gekommen war“ (vgl. RGSt 67, 356, 358; 69, 193), kann der Senat verlässlich aber nur den Fällen DC und IC entnehmen, bei denen das Urteil allein nähere Angaben über die Herkunft der Zigaretten macht, ehe sie in den Besitz des Angeklagten gelangten. Bei den übrigen drei Fällen – vornehmlich den Ankauf von einem „Ausländer“ und einem „Unbekannten“ – ist die Beendigung der Vortat mindestens zweifelhaft. Offenbar handelt es sich auch hier um Zigaretten, die aus Beständen von Besatzungsangehörigen stammen. Möglicherweise sind sie erst durch die Übergabe an den Angeklagten zollpflichtig und steuerpflichtig geworden; denn Zölle und Verbrauchssteuern sind persönliche Abgaben, und zollbares Gut in der Hand exterritorialer Besatzungsangehöriger, um die es sich z. B. bei dem Ausländer, dem Unbekannten, dem Motorradfahrer gehandelt haben könnte, wird erst mit dem Austritt aus dem Bereich der Besatzungsmacht innerhalb des deutschen Zollgebietes zollpflichtig. Zollschuldner wird dann der, der erstmals vorschriftswidrig über die Ware so verfügt, als befände sie sich im freien Verkehr, der es also unterlässt, sie zur Abgabenfestsetzung einer Zollstelle zuzuführen (§§ 13, 45 Abs. 1 Nr. 2, 47 Abs. 1 Nr. 2 Zollgesetz). Mit dem Verbringen in den freien Verkehr entsteht denn für die verbrauchssteuerbare Ware auch die Steuerschuld (BGH 4 StR 45/50 vom 22. November 1951). In einem solchen Falle läge also eine Teilnahme (§§ 47 ff. StGB) an einer Steuerhinterziehung in der Form der Steuerverkürzung vor (§ 396 Abs. 1 RAO). Der Senat kann diese Zweifel aus dem Sachverhalt des Urteils nicht beheben.
Gewerbsmäßig im Sinne von § 403 Abs. 2 RAO handelt, wer sich aus wiederholter Begehung von Straftaten der in Frage stehenden Art, also durch hehlerische Betätigung, eine fortlaufende Einnahmequelle verschaffen will. Davon scheint auch die Strafkammer ausgegangen zu sein; sie verkennt jedoch den Begriff insofern, als sie meint, der Täter müsse den erstrebten Vorteil in der Veräußerung der Sache suchen. Es genügt vielmehr, dass der Täter die Sache erwirbt, um sie unter Ersparung von Mehrausgaben unmittelbar für sich zu verwenden (RGSt 54, 185; RGSt 77, 329; BGH 4 StR 329/51 vom 17. Januar 1952).
Der Beschwerdeführer hat auch insoweit gewerbsmäßig gehandelt; die von der Revision an die unzutreffende Beurteilung geknüpften Rechtsausführungen werden damit gegenstandslos.
Da die fortgesetzte Handlung im Rechtssinne nur eine Tat bildet, kann sie nicht gleichzeitig „teils einfache, teils gewerbsmäßige“ Steuerhehlerei sein, wie es der Urteilsspruch annimmt. Vielmehr hätte der Angeklagte nur wegen einer gewerbsmäßigen Steuerhehlerei verurteilt werden dürfen (vgl. OGHSt 2, 352).
Koffer, Einkaufstasche und Aktentasche können nicht nach § 401 RAO eingezogen werden, da sie keine Beförderungsmittel im Sinne dieser Vorschrift sind (RGSt 64, 44). Auf derartige Behältnisse ist, sofern sie zur Verbringung von Schmuggelgut benutzt worden sind, was von der Einkaufstasche bislang nicht einmal festgestellt ist, lediglich § 40 StGB anwendbar (BGH 4 StR 45/50 vom 22. November 1951). Jedoch ist sich das Landgericht ersichtlich nicht dessen bewusst geworden, dass die Einziehung bei Anwendung des § 40 StGB von seinem Ermessen abhing.
Bei der erneuten Entscheidung wird sich das Landgericht, wenn es erneut eine fortgesetzte Handlung als vorliegend erachten sollte, um eine zutreffendere Begründung für diese Erscheinungsform des Verbrechens bemühen müssen.
| Dr. Peetz | Dr. Groß | Jagusch | |||
| Geier | Dr. Hille |