Revision wegen Steuer- und Zollhehlerei aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 329/51
- Datum
- 17.01.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Gewerbsmäßigkeit als strafschärfender Umstand ist nur dem Täter zuzurechnen, wenn sie bei ihm selbst vorliegt; sie setzt die Absicht voraus, durch die Tätigkeit fortlaufende Einnahmen zu erzielen oder Ausgaben zu ersparen.
Steuerhehlerei setzt voraus, dass die Vortat (z. B. Steuerhinterziehung oder Bannbruch) nicht nur rechtlich vollendet, sondern auch tatsächlich beendet war, ehe der Täter die Ware an sich bringt; maßgeblich ist, ob die Ware das vom Vortäter vorgesehene Ziel im Inland erreicht hat.
Bei Waren in Händen von Besatzungsangehörigen kann die Zoll- und Steuerpflichtigkeit erst mit dem Austritt aus dem Besatzungsbereich bzw. mit Erreichen des inländischen Zollgebiets beginnen, was das Vorliegen der Vortat beeinflussen kann.
Eine Verurteilung wegen Steuer- oder Zollhehlerei bedarf tatrichterlicher Feststellungen insbesondere zur Erwerbsabsicht des Täters, zum eigenen Vorteil und zum tatsächlichen Abschluss der Vortat; fehlen diese, ist die Entscheidung aufzuheben und neu festzustellen.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 1. Februar 1951
Rubrum
im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Fleischermeister, z. Zt. Berufsringkämpfer Max Friedrich Wilhelm ███ ████ aus ███, geboren ██████████████ in █████, wegen Zoll- und Steuervergehens
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. Januar 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Krumme Bundesrichter Dr. Geier Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hille als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 1. Februar 1951, soweit es diesen Angeklagten betrifft, samt den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Sachbeschwerde des wegen gewerbsmäßiger Steuer- und Zollhehlerei verurteilten Angeklagten ist begründet.
Der Angeklagte hat in den Jahren 1948 bis 1950 Kaffee sowie ausländische Schokolade und Zigaretten unverzollt und unversteuert angekauft und lediglich gegen Erstattung der Auslagen seiner Verlobten überlassen, die aus dem Weiterverkauf Gewinn zog; ein geringer Teil der Schokolade und der Zigaretten ist von dem Angeklagten und seiner Braut auch selbst verbraucht worden.
Die Gewerbsmäßigkeit als besonderer Strafschärfungsgrund der Steuerhehlerei (§ 403 Abs. 2 RAbgO) kann gemäß §§ 391 RAbgO, 50 Abs. 2 StGB dem Angeklagten nur dann zugerechnet werden, wenn sie bei ihm vorliegt (vgl. RGSt 61, 268; RG JW 1934, 170 Nr. 16).
Der Angeklagte muss demnach durch den Ankauf der Ware den Zweck verfolgt haben, sich selbst damit fortlaufende Einnahmen zu verschaffen oder Ausgaben zu ersparen (RGSt 77, 329).
Dass der Angeklagte für sich keine Einnahmen erzielen wollte, geben die Urteilsgründe hinreichend zu erkennen; denn er ließ sich von seiner Braut nur seine Auslagen erstatten. Die Strafkammer führt zwar weiter zutreffend aus, auch die Absicht, durch unmittelbare Verwendung des Erlangten eigene Bedürfnisse zu befriedigen, und so die Ausgabe von Geld oder geldwerten Gütern zu ersparen, sei ausreichend (vgl. RGSt 54, 184).
Aus den bisherigen Feststellungen ist indessen nicht zu ersehen, ob und in welchem Umfang der Angeklagte Kaffee, Schokolade und Zigaretten nicht zum Zweck des Verkaufs durch seine Braut, sondern in der Absicht eigenen Verbrauchs erworben hat.
Auch der Schuldspruch wegen Steuer- und Zollhehlerei kann durch Rechtsirrtum beeinflusst sein.
Der Tatbestand der Steuerhehlerei setzt voraus, dass die Vortat (Steuerhinterziehung oder Bannbruch) nicht nur rechtlich vollendet, sondern auch tatsächlich beendet war, ehe der Angeklagte die Ware an sich brachte; erforderlich war demnach, dass die Ware im Inland bereits den eng begrenzten Raum erreicht hatte, der nach der Vorstellung des Vortäters das Ziel ihrer Beförderung bildete (RGSt 67, 348 und 358; 69, 193; 74, 163). Das Vorliegen dieser Voraussetzung ist bisher von der Strafkammer nicht untersucht worden und mindestens für einen Teil der Ware zweifelhaft.
So erblickt die Strafkammer eine Steuerhehlerei darin, dass der als Berufsringer tätige Angeklagte im November 1949 anlässlich eines Ringkampfes zu Hamburg von einem englischen Zuschauer eine Kaffeespende entgegennahm und den Kaffee seiner Braut zusendete.
Möglicherweise ist aber dieser Kaffee durch die Übergabe an den Angeklagten überhaupt erst zollpflichtig und steuerpflichtig geworden; denn Zölle und Verbrauchsteuern sind persönliche Abgaben, und zollbares Gut in der Hand von Besatzungsangehörigen wird erst mit dem Austritt aus dem Bereich der Besetzung innerhalb des deutschen Zollgebiets zollpflichtig (OFGH Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern 1949, 156).
Der Tatbestand der Steuerhehlerei erfordert ferner, dass der Angeklagte die Ware seines Vorteils wegen an sich gebracht hat. Die Erlangung eines eigenen Vorteils muss den Zweck darstellen, auf den der Wille des Täters gerichtet ist (RGSt 54, 342; Hertung, Steuerstrafrecht 107). Den bisherigen Feststellungen ist jedoch, wie bereits bemerkt, nicht zu entnehmen, dass und in welchem Umfang der Angeklagte die Ware deswegen angekauft hat, um nicht seiner Braut, sondern sich selbst Vorteile zu verschaffen.
Das angefochtene Urteil kann somit keinen Bestand haben. Die Sache bedarf vielmehr erneuter tatrichterlicher Feststellung auf zutreffendem Rechtsboden.
| Dr. Geier | Dr. Hille | Dr. Groß | |||
| Krumme | Engels |