Steuerhehlerei: Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 252/52
- Datum
- 16.10.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Strafbarkeit der Steuer- oder Zollhehlerei setzt voraus, dass die Vortat abgeschlossen ist; Zollschuld entsteht durch erstmalige vorschriftswidrige Verfügung, Steuerschuld durch Verbringen in den freien Verkehr.
Das "Ankaufen" im Sinne des § 403 RAbgO ist ein Unterfall des Sichverschaffens und bezeichnet den käuflichen Erwerb vom Vortäter, nicht notwendigerweise einen Kaufvertrag nach § 433 BGB.
Fehlen hinreichende Feststellungen zu den maßgeblichen Eingangsabgaben oder zum subjektiven Tatbestand (Vorsatz/Gutglauben), ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.
Die Revision ist nicht befugt, die freie Beweiswürdigung des Tatrichters zu ersetzen; Angriffe auf die Bewertung des Tatvorsatzes sind nach § 337 StPO grundsätzlich unbeachtlich.
Vorinstanzen
Landgericht Münster, 18. Januar 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Goldschmied Karl-Heinz ███████ aus ████████, geboren am ██████ 1916 in █████████, wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Oktober 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Hörchner Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hille
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ███
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten █ wird das Urteil des Landgerichts in Münster vom 18. Januar 1952, soweit es ihn betrifft, samt den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte bezog im Mai und Juni 1950 von einer Firma in Künchen in mehreren Sendungen u. a. 200 kg Restkaffee unter handelsüblichem Preis und 2000 amerikanische Zigaretten ohne Steuerbanderole, von denen aber 1000 Zigaretten nicht ankamen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter, gewerbsmäßiger Steuerhehlerei (§§ 403 Abs. 1 und 2 RAbgO) zu Gefängnis, Geldstrafe und Ersatz verurteilt und den beschlagnahmten Kaffee eingezogen. Die Sachbeschwerde des Angeklagten ist begründet.
Das Urteil leidet zunächst daran, dass es nicht erkennen lässt, welche „Eingangsabgaben“ für die genannten Waren nicht entrichtet worden sind. Offensichtlich handelt es sich auch hier um Sendungen aus dem Ausland, die zum persönlichen Verbrauch der Bedachten (Besatzungssoldaten, PPs) bestimmt waren, jedoch von diesen an Händler in der KC-Ostrasse weitergegeben wurden, um als Schmuggelware in den Handel gebracht zu werden. Damit entfiel der Grund für die abgabenfreie Überlassung (BGH vom 22. November 1951 – 4 StR 45/50). Außer der Zollschuld entstand für die verbrauchssteuerbare Ware auch eine Steuerschuld: die Kaffeesteuerschuld nach Art. VIII des Anhangs zum MilRegG Nr. 64 betreffend die Neuordnung von Steuern vom 20. Juni 1948 in der Fassung des Kaffeesteueränderungsgesetzes vom 21. Oktober 1948 (WiGBI. 101); die Tabak- und Tabakmaterialsteuerschuld nach §§ 1, 12, 13, 29 des Tabaksteuergesetzes (RGBI. 1939 I 721) in Verbindung mit Art. VII des Anhangs zum MilRegG Nr. 64 in der Fassung des Tabaksteueränderungsgesetzes vom 21. Oktober 1948 (WiGBI. S. 102); die Umsatzausgleichssteuerschuld nach §§ 1 Nr. 3, 6, 11 Abs. 2, 15 des Umsatzsteuergesetzes (RGBI. 1934 I 942) in der Fassung des KRG Nr. 15 (Nr. 31 der MilReg. Nr. 7, S. 109), geändert durch Art. X Abschn. II des Anhangs zum MilRegG Nr. 64 zur vorläufigen Neuregelung von Steuern vom 22. Juni 1948 (VOBl. BZ 173).
Die Zollschuld wurde begründet durch die erstmalige vorschriftswidrige Verfügung über die Waren (§§ 13, 45 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 4 ZollG, RGBI. 1939 I 529); mit dem Verbringen in den freien Verkehr entstand zugleich die Steuerschuld. Hinterzogen wurden sie von dem, der erstmals vorschriftswidrig verfügte (§ 47 Abs. 1 Nr. 2 ZollG), d. h. von der Münchener Firma, die die Ware feilbot, statt sie zunächst zur Abgabenfestsetzung einer Zollstelle zuzuführen. Steuer- und Zollhehlerei im Sinne von § 403 RAbgO kann nämlich erst begangen werden, nachdem die Vortat abgeschlossen, d. h. die zollpflichtige Ware „zur Ruhe gekommen“ (vgl. RGSt 67, 348 und 358; 74, 163) und die verbrauchssteuerpflichtige Ware in den freien Inlandsverkehr verbracht worden ist (vgl. BGH aaO).
Diese Merkmale hat die Strafkammer zwar nicht ausdrücklich festgestellt, sie ergeben sich aber aus dem Urteilszusammenhang, nämlich dem Sitz der „Firma“ in der berüchtigten ████████████, der primitiven Art ihres Schriftwechsels und der Bekundung des Kaufmanns ████, dem auf sein Verlangen nach Rechnungen geantwortet ██████, dass der Kaffee dann einige Mark teurer wäre.
Der Tatrichter irrt aber rechtlich, wenn er es für unbeachtlich hält, dass ein Paket mit 1000 Zigaretten nicht angekommen ist, weil sie nicht in den Besitz des Beschwerdeführers gelangt seien. Das „Ankaufen“ im § 403 RAbgO ist ein Unterfall des „Sichverschaffens“ und ist nur deshalb besonders genannt, weil es besonders häufig vorkommt; es bedeutet nicht den Abschluss eines Kaufvertrages im Sinne des § 433 BGB, sondern den käuflichen Erwerb der Sache vom Vortäter als dem Steuerhinterzieher (RG in DR 1939 S. 368 Nr. 18).
Die Feststellungen zum inneren Tatbestand sind bedenklich. Das Urteil führt aus: „Der Angeklagte mag zwar aus den Preisen, die er für den Kaffee entrichtete, nicht den Schluss gezogen haben, dass es sich um unversteuerte Ware handelte. Er hat jedoch, wie er sich selbst eingelassen hat, auf Grund der Korrespondenz mit der Firma ███████ alsbald Bedenken bekommen, ob die Geschäfte in Ordnung seien.“ Das legt die Annahme nahe, dass der Angeklagte beim Empfang der ersten und vielleicht auch noch der zweiten Kaffeesendung gutgläubig gewesen ist; gleichwohl wird ihm aber der Bezug der gesamten Kaffeemenge strafrechtlich zur Last gelegt. Ob diese Bedenken durch den Inhalt des Schriftwechsels ausgeräumt werden konnten, vermag der Senat dem Urteil nicht zu entnehmen, da es insoweit keine Einzelheiten mitteilt. Der Rechtsfehler nötigt zur Aufhebung des gesamten Schuldspruchs, da es sich um Teilakte einer fortgesetzten Tat handelt und der Umfang der Schuld durch den Wegfall des einen oder anderen Teilhergangs vermindert werden könnte.
Was die Revision gegen den vom Tatrichter festgestellten Vorsatz vorbringt, wendet sich gegen die Beweiswürdigung der Strafkammer und ist nach § 337 StPO für diesen Rechtszug unbeachtlich. Gegen die Annahme der Gewerbsmäßigkeit bestehen auch insofern keine Bedenken, als der Angeklagte die Zigaretten zur Ersparnis von Mehrausgaben selbst geraucht hat (RGSt 77, 329; BGH 4 StR 329/51 vom 17. Januar 1952).
Die neue Hauptverhandlung wird dem Landgericht zugleich die Möglichkeit geben, die vom Verteidiger zutreffend vermisste Entscheidung über die Anrechnung der Untersuchungshaft nachzuholen (§ 60 StGB).
| Hörchner | Krumme | Engels | |||
| Groß | Hille |