Treffer
BGH Urteil

BGH: Gewerbsmäßigkeit bei Beihilfe zur Steuerhehlerei nur personenbezogen zurechenbar

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 561/51
Datum
06.11.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Mehrere Angeklagte wurden wegen (Zoll-/Steuer-)Hehlerei bzw. Beihilfe/Vorteilsbeihilfe im Zusammenhang mit unverzolltem und unversteuertem Kaffee und Armbanduhren verurteilt. Der BGH verwarf drei Revisionen mit Maßgaben (u.a. Schuldspruchkorrektur und Gesamthaftung für Wertersatz). Bei zwei Angeklagten berichtigte er den Schuldspruch, weil § 401b RAbgO nicht allein aus erkannter gewerbsmäßiger Haupttat auf den Teilnehmer übertragen werden darf. Im Umfang der Berichtigungen hob der BGH den Strafausspruch auf und verwies zur neuen Strafzumessung zurück; im Übrigen blieben die Revisionen erfolglos.

Abstrakte Rechtssätze

1

Gewerbsmäßigkeit als Strafschärfungsgrund kann einem Teilnehmer nur zugerechnet werden, wenn das Merkmal in dessen Person selbst vorliegt; die bloße Kenntnis der gewerbsmäßigen Haupttat genügt nicht (§ 50 Abs. 2 StGB).

2

Entfällt bei der Steuerhehlerei die Vorteilsabsicht des Teilnehmers, ist für die Anwendung von Vorschriften über Vorteilshehlerei/Vorteilsbeihilfe und darauf aufbauende Strafschärfungen kein Raum.

3

Auch bei uneigennütziger Beihilfe zur Steuerhehlerei ist auf Wertersatz zu erkennen; eine Milderung des Wertersatzes nach allgemeinen Strafmilderungsvorschriften kommt insoweit nicht in Betracht.

4

Die Revision kann nicht darauf gestützt werden, dass ein Zeuge vor seiner Vernehmung nicht auf ein etwaiges Zeugnisverweigerungsrecht hingewiesen wurde, wenn das Gesetz dies nicht als revisiblen Verfahrensverstoß ausweist.

5

Im Revisionsverfahren ist die Beweiswürdigung nur daraufhin überprüfbar, ob Rechtsfehler wie Verstöße gegen Denkgesetze, Erfahrungssätze oder unauflösliche Widersprüche vorliegen; neues Tatsachenvorbringen bleibt unbeachtet (§ 337 StPO).

Vorinstanzen

Landgericht Bielefeld, 16. Januar 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1.) den zuletzt wohnhaft gewesenen Konditor Moses ███████████, geboren am ███████████████████ in ████████ (Polen),

2.) den aus █████████ geborenen █████████ aus ████,

3.) den Kaufmann ██████████, geboren am ███████████████████,

4.) den Händler Karl ████████████ aus ████████, geboren am ███████████████████,

5.) den ████████████ ████████ F████████████, geboren 1928 in ████████,

wegen Zoll- und Steuerhinterziehung

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. November 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Horchner Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hille Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter,

Bundesanwalt █████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

I. Die Revisionen der Angeklagten █████████ R(___) und LC(___) gegen das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 16. Januar 1951 werden mit der Maßgabe verworfen,

a) dass der Angeklagte ████████ wegen fortgesetzter gewerbsmäßiger Zollhehlerei in zwei Fällen, in einem Falle in Tateinheit mit Steuerhehlerei verurteilt ist und

b) dass die Angeklagten █████ in Höhe von 3.808 DM als Gesamt█████████ miteinander für den Wertersatz haften.

Jeder dieser drei Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

II. Auf die Revisionen der Angeklagten █████████ und ██████

a) wird das bezeichnete Urteil im Schuldspuch dahin berichtigt, dass

1.) ██ ██████████ wegen Zollgesetzlicher Beihilfe zur Steuerhehlerei (§§ 403 RAbgO, 49 StGB) und

2.) ██████ auch im 2. Falle vom Herbst 1949 nur wegen Vorteilsbeihilfe zur Steuerhehlerei (§§ 403, 398 RAbgO) verurteilt ist.

Im Umfang der Schuldspruchberichtigung wird das Urteil im Strafausspruch aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Rechtsmittel dieser beiden Beschwerdeführer entscheiden haben wird.

Im Übrigen werden die Revisionen der Angeklagten HC(___) und ███ verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Angeklagten sind durch die angefochtene Entscheidung verurteilt worden, und zwar

1.) ██ unter Freisprechung im Übrigen wegen fortgesetzter gewerbsmäßiger Steuerhehlerei in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von acht Monaten Gefängnis und zu Geldstrafen von 5.000 DM und 500 DM,

2.) ██ █████████ wegen fortgesetzter Beihilfe zur gewerbsmäßigen Steuerhehlerei zu vier Monaten Gefängnis und 250 DM Geldstrafe,

3.) ███ wegen Steuerhehlerei zu 500 DM Geldstrafe,

4.) ██████ wegen Beihilfe zur Steuerhehlerei zu 200 DM Geldstrafe,

5.) ██████ wegen Vorteilsbeihilfe zur Steuerhehlerei zu 150 DM Geldstrafe und wegen Vorteilsbeihilfe zur gewerbsmäßigen Steuerhehlerei zu drei Monaten Gefängnis und 100 DM Geldstrafe.

Ausserdem ist auf Einziehung von beschlagnahmten Rohkaffeemengen, Armbanduhren und leeren Kaffeesäcken, ferner auf Wertersatz für nicht mehr einziehbare Rohkaffeeposten sowie auf Ersatzfreiheitsstrafen erkannt worden.

Die Angeklagten haben diese Entscheidung im Umfang ihrer Verurteilung angefochten. Sie rügen Verfahrensverstöße und die Verletzung des sachlichen Strafrechts. Den Revisionen der Angeklagten Cy und ██████████ teilweise stattzugeben; im Übrigen ist jedoch den Rechtsmitteln – abgesehen von einer erforderlichen Berichtigung der Urteilsformel – der Erfolg zu versagen.

I. Die Verfahrensrügen:

a) Auf eine Verletzung des § 271 StPO kann nach der ständigen Rechtsprechung die Revision nicht gestützt werden.

Die nachträglichen Änderungen der Sitzungsniederschrift durch den Vorsitzenden der Strafkammer würden allerdings von Bedeutung sein, falls hierdurch die Beweiskraft des Protokolls, das die Grundlage für die Beurteilung der übrigen Verfahrensrügen bildet, beeinträchtigt wäre. Das trifft jedoch nicht zu. Der Urkundsbeamte hat nach seiner dienstlichen Erklärung den vom Vorsitzenden bewirkten Änderungen durchweg zugestimmt mit Ausnahme der Niederschrift vom 16. Januar 1951, deren Änderungen offensichtlich ohne jeden Einfluss auf die Beurteilung der Verfahrensrügen der Beschwerdeführer sind.

b) Dass der Zeuge GC(___) vor seiner Vernehmung nicht gemäß § 55 Abs. 2 StPO auf ein nach Ansicht der Revision bestehendes Zeugnisverweigerungsrecht hingewiesen worden ist, begründet ebenfalls nicht die Revision (BGHSt 1, 39).

Die Rüge eines Verstoßes gegen § 136a StPO kann der Revisionsbegründung nicht entnommen werden. Überdies sind, wie die Entscheidungsgründe ergeben, nicht die Niederschriften über die vom Zeugen GC(___) durchgeführten früheren Vernehmungen, sondern die Bekundungen dieses Zeugen vor der erkennenden Strafkammer Entscheidungsgrundlage über die Glaubwürdigkeit der Angaben des Zeugen ██████ hatte der Tatrichter nach seinem pflichtmäßigen Ermessen zu finden.

c) Es ist auch kein Verstoß gegen § 261 StPO ersichtlich.

Dabei kann dahingestellt bleiben, ob gerichtskundige Tatsachen, die nicht allgemeinkundig sind, eigens zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht werden müssen, wenn sie bei der Urteilsfindung verwertet werden sollen (BGH 4 StR 483/51 vom 31. August 1951); denn die Urteilsgründe ergeben einwandfrei, dass das Landgericht die Feststellungen über den Schwarzhandel mit Kaffee in der in Betracht kommenden Gegend auf Grund der Ergebnisse der Hauptverhandlung getroffen hat. Dass diese Zustände von der Strafkammer ausserdem als „gerichtskundig“ bezeichnet worden sind, berührt den Bestand des Urteils nicht. Hierüber hat das Landgericht an mehreren Stellen des Urteils ausdrücklich festgestellt, dass in dieser Gegend der verbotene Schwarzhandel mit Kaffee jedermann bekannt sei; er ist hiernach in diesem Lebenskreis nicht nur gerichtskundig, sondern allgemeinkundig (RG GA 39, 342 zu b; Löwe-Rosenberg, StPO 19. Aufl. § 261 Anm. 1 b Abs. 2; vgl. Schlüchter DRZ 1935, 103 f).

d) Auch die Rüge einer Verletzung des § 267 StPO geht fehl.

Die Tatsachen, aus denen der Beweis gefolgert worden ist, „sollen“ in den Urteilsgründen angegeben werden (§ 267 Abs. 1 Satz 2 StPO). Die Verletzung dieser Vorschrift begründet aber nach ständiger Rechtsprechung nicht die Revision. Es brauchen auch keineswegs die gesamten Erwägungen, die zur Bildung der richterlichen Überzeugung geführt haben, erschöpfend im Urteil wiedergegeben zu werden. Deshalb begegnet es insbesondere keinem rechtlichen Bedenken, wenn die eidesstattliche Versicherung des Aron (Alex) JC(___) in den Urteilsgründen unerwähnt geblieben ist; das Landgericht hat den Erklärungen des Aron ███████ ersichtlich keinen Glauben geschenkt. Ob die eidesstattliche Versicherung überhaupt verlesen werden durfte, kann unerörtert bleiben, da der Angeklagte ████████ hierdurch jedenfalls nicht beschwert ist.

Es bedurfte auch keiner näheren Darlegung, warum das Landgericht der Aussage des Zeugen Lic(___) Glauben geschenkt hat, obwohl erweislich der Sitzungsniederschrift vom Verteidiger Bedenken hiergegen vorgetragen worden waren. Auch die Tatsache, dass der Zeuge Lindner wegen Teilnahmeverdachts unvereidigt geblieben ist, hinderte die Strafkammer nicht, seine Angaben bei der Urteilsfindung zu verwerten (§§ 261, 252 StPO).

Entsprechendes gilt für die Berücksichtigung der Aussage des Mitangeklagten HU(___). Dass die Strafkammer seine Angaben in den Fällen V0C(___) und ████ zur Überführung des Beschwerdeführers nicht ausreichen ließ, nötigte nicht dazu, dem angeklagten HC(___) den Glauben durchweg zu versagen. Das Landgericht hat ersichtlich die Zuverlässigkeit der belastenden Bekundungen des Mitangeklagten ███████████ jedem einzelnen Fall unter Berücksichtigung der übrigen Beweisergebnisse sorgfältig geprüft.

II. Die Sachrüge:

Die Revisionsbegründungen geben Veranlassung zu dem Hinweis, dass der Senat Angriffe gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts sowie ein Vorbringen, das gegenüber den tatsächlichen Feststellungen der Strafkammer neu ist, nach dem Gesetz nicht beachten kann (§ 337 StPO). Das Revisionsgericht hat – abgesehen von der Frage der Rechtsanwendung – lediglich nachzuprüfen, ob etwa Verstöße gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze vorliegen und ob die Urteilsbegründung etwa unlösbare Widersprüche aufweist.

Dass die einzelnen zoll- und steuerrechtlichen Vorschriften, gegen die verstoßen worden ist, im Urteil nicht dargelegt worden sind, kann nach Lage des Falls auf sich beruhen, da der Senat dem vom Tatrichter festgestellten Sachverhalt von sich aus das Erforderliche zu entnehmen vermag.

Das Landgericht hat in allen Fällen, in denen eine Verurteilung ausgesprochen worden ist, ohne Rechtsirrtum festgestellt, dass der Kaffee weder versteuert noch verzollt war, dass er ohne die vorgeschriebene Gestellung an andere Personen als die bedachten Liebesgabenempfänger verdussert worden ist, und dass die Beschwerdeführer diesen Sachverhalt gekannt haben. Die volle richterliche Überzeugung hiervon hat die Strafkammer auf Grund des Inbegriffs der Verhandlung gewonnen. Dass an einzelnen Stellen der Urteilsgründe zusammenfassend auf die Umstände verwiesen worden ist, unter denen die Geschäfte durchgeführt wurden, begegnet keinem rechtlichen Bedenken. Die Einzelheiten ergeben sich in jedem Fall aus der Sachverhaltsdarstellung und der Beweiswürdigung. Der Tatrichter war keineswegs gehindert, aus der Heimlichkeit des Vorgehens der Täter und aus Tarnungsmaßnahmen (z. B. dem Fahrerwechsel während der Kraftwagenfahrten) Schlüsse zum Nachteil der Angeklagten zu ziehen. Es trifft nicht zu, dass das Landgericht den äußeren und inneren Tatbestand der Zoll- und Steuerhehlerei bzw. der Beihilfe hierzu lediglich aus der Tatsache des Bestreitens der Angeklagten gefolgert hat.

Dass den Täterhandlungen, der Beschwerdeführer nach der Überzeugung des Landgerichts Zoll- und Steuerhinterziehungen als Vortaten vorhergingen, ist den Urteilsgründen ausreichend zu entnehmen. Die Strafkammer hat zwar nicht ausdrücklich zu der Frage Stellung genommen, ob das zoll- und steuerbare Gut bereits „zur Ruhe gekommen“ war, als die Angeklagten tätig wurden (RGSt 67, 345, 348 und 356, 358; 69, 193; 74, 161, 163); jedoch hat der Tatrichter, der ausdrücklich eine der Steuerhinterziehung als der zugrunde liegenden Vortat „nachfolgende Hehlerei“ feststellt, diese Voraussetzung ersichtlich für vorliegend erachtet. Überdies würden die Angeklagten nicht dadurch beschwert sein, dass Steuerhehlerei an Stelle von Steuerhinterziehung angenommen worden ist. Das gilt besonders für die Beschwerdeführer, denen mehrere Verfehlungen zur Last fallen und bei denen gegebenenfalls außer der Steuerhehlerei eine Steuerhinterziehung als selbständige Straftat (§ 74 █████) festzustellen gewesen wäre. Es kommt hinzu, dass dann, wenn sich nicht aufklären ließ, ob das Schmuggelgut „zur Ruhe gekommen“ war, eine Wahlfeststellung zulässig (vgl. RGSt 68, 257; OGHSt 2, 89; BGHSt 1, 302, 304) und demgemäß im Ergebnis Verurteilung wegen Steuerhehlerei auszusprechen gewesen wäre. Die Angeklagten haben in dieser Hinsicht die Entscheidung übrigens nicht beanstandet, außer Fortkord, der jedoch umgekehrt die fehlerhafte Ansicht vertritt, es falle ihm gegebenenfalls Begünstigung, nicht aber Beihilfe zur Steuerhehlerei zur Last.

Im Einzelnen ist zu den Revisionen der Beschwerdeführer in sachlich-rechtlicher Hinsicht weiter folgendes hervorzuheben:

A. Die Kaffeegeschäfte

Im Falle a) ist die Mitwirkung des Angeklagten bei der Fahrt und beim Abladen der Kaffeesäcke ausdrücklich festgestellt worden.

Das Landgericht hat aus den besonderen Umständen der Beförderung, namentlich aus dem auffälligen Fahrerwechsel, ohne Rechtsirrtum den Schluss gezogen, dass der Angeklagte wusste, woher die Ware stammte, und dass er beim Schwarzhandel mitwirkte.

Der Beschwerdeführer hat nicht nur als unbeteiligter Zuschauer, sondern als „interessierter Geschäftspartner“ an dieser Fahrt teilgenommen und ist demgemäß rechtlich einwandfrei als Mittäter verurteilt worden.

Im Falle b) hat die Strafkammer die Angaben des Zeugen sc(___) ihren Feststellungen zugrunde gelegt. Sie hat Bedenken gegen die Zuverlässigkeit beider Zahlenangaben zum Ausdruck gebracht und deshalb nur geringere Gesamtmengen als die vom Zeugen angegebenen für erwiesen erachtet. Das war entgegen der Ansicht der Revision durchaus zulässig. Von willkürlicher Beweiswürdigung kann nicht gesprochen werden.

Dass die weiteren vom Angeklagten an ██████ gelieferten Erzeugnisse – 6 kg Schokolade und 700 Zigaretten – bei der rechtlichen Würdigung und bei der Strafzumessung nicht ausgewertet worden sind, kann auf sich beruhen, da der Angeklagte hierdurch nicht beschwert ist.

Dass das Landgericht nicht besonders erörtert, ob die zum Speditionsgeschäft in ████████ gebrachten Kaffeesäcke nicht etwa zu dem im Falle II a) angekauften Posten gehörten, ergibt sich jedoch aus den Feststellungen zum Falle II B des Urteils, der sich mit dem Fall II A c) deckt, dass die zum Spediteur ████████ gebrachten Kaffeesäcke aus dem Lager Hannover stammten, während der Kaffee im Falle II A 1 a aus einem Schwarzlager in Wietzenbrück herrührte.

Die Bedenken der Revision gegen die Zugrundelegung der Versandlisten der Firma FlC(___) gehen fehl. Insoweit ist kein Verstoß gegen Denkgesetze ersichtlich. Der Angeklagte i(___) war nach seinem am 28. September 1949 erlittenen zweiten Kraftwagenfall länger als sechs Wochen bettlägerig; das Landgericht hat alle Versendungen durch den Spediteur ███ bis zum 6. Dezember 1949 außer Betracht gelassen; dafür, dass die Ware dort längere Zeit auf Lager gehalten wurde, ohne zum Versand zu gelangen, fehlt es an jedem Anhalt.

Die Mitwirkung des Beschwerdeführers bestand auch hier darin, dass er sich an den Lieferungen zum Spediteur beteiligte und beim Abladen half.

Das Landgericht hat im Falle ad) ausdrücklich festgestellt, dass die Versandaufgabe im Rahmen der Schwarzgeschäfte erfolgte. Die Behauptung der Revision, dieser Kaffee sei lediglich zu Gunsten der Insassen des DP-Lagers ███████ zum Rösten versandt worden, widerspricht der bindenden Feststellung der Strafkammer. Auch insoweit ist kein Verstoß gegen Denkgesetze erkennbar. Das Beweisergebnis steht auch nicht in unlösbaren Widerspruch mit den Ausführungen des Tatrichters zum Falle k), in dem auf Grund des abweichenden Beweisergebnisses zu Gunsten des Angeklagten angenommen worden ist, dass der Kaffee für DPs zu dem Kaffeeröster ████████ geschafft worden ist. Der Sachverhalt ist keineswegs in beiden Fällen gleich gelagert.

Im Falle e) hat das Landgericht zu Gunsten des Beschwerdeführers unterstellt, dass die Ware zu dem im Falle a) bezogenen Posten gehörte. Es hat deshalb zutreffend eine rechtliche Einheit mit jenem Fall angenommen.

Dass ███████ auch an der Weiterlieferung an W(___) als Mittäter beteiligt war, ist von der Strafkammer rechtlich einwandfrei dargelegt worden.

Im Falle f) hat das Landgericht entgegen dem Vorbringen der Revision ohne Rechtsirrtum festgestellt, dass die Ware unverzollt und unversteuert war.

Der Beschwerdeführer macht zu allen Fällen nach der inneren Tatseite geltend, es liege ein Widerspruch darin, dass bei ihm der Vorsatz festgestellt worden sei, während die Mitangeklagte Hanna ███ wegen Nichterweislichkeit des inneren Tatbestands freigesprochen worden sei, obwohl die in das Speditionsgeschäft ihres Mannes zur Beförderung verbrachten Säcke die Aufschrift „Brasilien“ getragen hätten, aus der erkennbar gewesen sei, dass es sich um Kaffeelieferungen handelte. Der Tatrichter hat bei der Begründung des Freispruchs der Frau Fi(____) eingehend dargelegt, zum Speditionsbetrieb ihres Mannes gehörten 6–700 qm Lagerraum und es seien wöchentlich allein auf Fernfahrten nach Dortmund und dem Rheinland rund 1.400 Stückgüter befördert worden; es sei deshalb kein ausreichend sicherer Nachweis dafür erbracht, dass sich Frau ████████ der Mitwirkung bei der Versendung unversteuerten und unverzollten Kaffees bewusst gewesen sei. Vollig abweichend liegt der Sachverhalt bei dem Angeklagten ██; er war am Bezug und an der Weiterlieferung des Kaffees, der unter durchaus ungewöhnlichen Umständen befördert wurde, zusammen mit seinem Bruder Aron unmittelbar beteiligt. Von einem unlösbaren Widerspruch oder einem Verstoß gegen Denkgesetze kann hiernach nicht gesprochen werden. Das Landgericht hat sich im Rahmen der ihm zustehenden freien Beweiswürdigung gehalten und keineswegs die Beweislast im Strafverfahren verkannt.

Dass sich ███ im Falle b) als alleiniger Täter und in den Fällen a und bis f gemeinschaftlich mit seinem Bruder Aron als Mittäter schuldig gemacht hat, ist in den Urteilsgründen rechtlich einwandfrei festgestellt worden.

Die Gewerbsmäßigkeit und der Fortsetzungszusammenhang sind vom Tatrichter ebenfalls ohne Rechtsirrtum dargelegt worden.

B. Die Anschaffung der 15 Schweizer Armbanduhren

Auch hier begegnet die Verurteilung des Angeklagten – abgesehen von einer Unebenheit der Urteilsformel – keinem durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Strafkammer hat festgestellt, dass für die aus dem DP-Lager Bergen-Belsen stammenden Uhren, die der Beschwerdeführer an sich brachte, Zoll hinterzogen worden war, dass die Uhren „geschmuggelt“ gewesen seien. Dem Urteilszusammenhang ist auch hier ausreichend zu entnehmen, dass nach der Überzeugung des Landgerichts die Uhren bereits „zur Ruhe gekommen“ waren, bevor der Angeklagte JC(___) sie sich verschaffte. Die Revision hat in diesen Fällen übrigens gegen die Verurteilung keine besonderen Angriffe gerichtet.

Jedoch hatte der Beschwerdeführer insoweit nur wegen fortgesetzter gewerbsmäßiger Zollhinterziehung bestraft werden dürfen.

Auch die Annahme rechtlicher Selbständigkeit dieser Verfehlungen im Verhältnis zu den Kaffeegeschäften ist rechtlich einwandfrei begründet.

Der Angeklagte ist sonach zu Recht wegen zweier in sich fortgesetzter Vergehen gegen §§ 403, 401 b RAbgO verurteilt worden. Da jedoch dem Beschwerdeführer bezüglich der Armbanduhren nur Zollhehlerei zur Last fällt und da überdies nach § 401 b die Gewerbsmäßigkeit Strafschärfungsgrund nur im Falle der Zollhehlerei ist, kann die Verurteilung wegen „gewerbsmäßiger Steuerhehlerei in zwei Fällen“ nicht bestehen bleiben. Der Schuldspruch ist dahin zu berichtigen, dass der Angeklagte wegen fortgesetzter gewerbsmäßiger Zollhehlerei in zwei Fällen, in einem Falle in Tateinheit mit Steuerhehlerei verurteilt ist.

Der Strafausspruch lässt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Dass der Wertersatz nach unten abgerundet worden ist, beschwert ihn nicht. Lediglich bezüglich der Gesamthaftung bedurfte es einer Richtigstellung.

Die Revision des Angeklagten ████████ war sonach mit der aus der Urteilsformel ersichtlichen Maßgabe zu verwerfen.

2. HC(___)

Der äußere und innere Tatbestand der fortgesetzten Beihilfe zur Steuerhehlerei ist bei diesem Angeklagten rechtlich einwandfrei festgestellt worden. Es genügt, auf die vorstehenden Ausführungen Bezug zu nehmen.

Es geht jedoch die Anwendung des § 401 b RAbgO fehl.

Das Landgericht hat ausdrücklich festgestellt, dass der Beschwerdeführer nicht seines Vorteils wegen gehandelt hat, da ihm nicht nachzuweisen sei, dass er eine besondere Vergütung für die Beförderung der Kaffeesäcke erhalten hat, und da er für seine Tätigkeit als Kraftfahrer von seinem Pflegevater I(___) regelmäßig 20 DM auch dann erhalten hätte, wenn er nicht bei derartigen verbotenen Fahrten mitgewirkt hätte. Entfiel aber die Anwendung des § 398 RAbgO, so war auch für die Strafschärfung nach § 401 b RAbgO kein Raum. Es genügt nicht das Bewusstsein des Gehilfen, dass der Haupttäter seinerseits gewerbsmäßig handelte. Vielmehr darf nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Gewerbsmäßigkeit nur dem Teilnehmer zugerechnet werden, in dessen Person dieses Merkmal vorliegt (§ 50 Abs. 2 StGB; BGH 4 StR 915/51 vom 29. August 1952 und die dort angeführten früheren Entscheidungen des erkennenden Senats).

Der Schuldspruch war deshalb dahin zu berichtigen, dass dieser Beschwerdeführer nur wegen fortgesetzter einfacher Beihilfe zur Steuerhehlerei im weiteren Sinne (§§ 403 Abs. 2, 403 RAbgO, 49 StGB) verurteilt ist.

Auch bei einer uneigennützigen Beihilfe (§ 49 StGB) zur Steuerhehlerei ist auf Wertersatzleistung zu erkennen, und zwar ohne dass insoweit eine Ermäßigung nach § 44 StGB eintreten darf (RGSt 65, 283 ff.; 68, 11 f.; BayObLG HRR 1933 Nr. 185). Die gegenteilige Ansicht der Strafkammer geht fehl. Jedoch ist der Angeklagte durch die fehlerhafte Bemessung des Wertersatzes sowie durch die Abrundung des zu Grunde gelegten Warenwerts nach unten nicht beschwert.

Die Sache ist zur neuen Straffestsetzung gegen Holtmann an das Landgericht zurückzuverweisen. Dieses wird bei der neuen Entscheidung zu beachten haben, dass die Geldstrafe und der Wertersatz zusammen den bisherigen Gesamtbetrag nicht übersteigen dürfen (§ 358 Abs. 2 StPO; OGHSt 2, 187, 193; vgl. RG HRR 1930 Nr. 670).

3. Rappolt:

Der Revision dieses Angeklagten ist der Erfolg zu versagen.

Zu Unrecht beruft sich der Beschwerdeführer darauf, dass es sich in einzelnen Fällen um „Liebesgabensendungen“ gehandelt habe. Seine zoll- und steuerrechtliche Verfehlung ist vom Tatrichter zutreffend gerade darin gefunden worden, dass er Kaffee, der den Insassen des DP-Lagers zugedacht und ohne vorschriftsmäßige Gestellung diesem Zweck entfremdet worden war, erworben hat.

Die Feststellungen der Strafkammer zum äußeren und inneren Tatbestand des § 403 RAbgO (vgl. § 41 Abs. daa) beruhen auf einer eingehenden Beweiswürdigung und lassen weder einen Rechtsirrtum noch einen sonstigen im Revisionsverfahren beachtlichen Verstoß erkennen. Das Landgericht hat zutreffend hervorgehoben, dass für den Angeklagten, wenn er geglaubt hätte, ein ordnungsmäßiges Geschäft getätigt zu haben, kein Anlass zum Bestreiten bestanden hätte, dass weiterhin bei ihm vier leere Kaffeesäcke aus den DP-Lieferungen gefunden worden seien und dass ihm als Kaffeehändler, der in der Nähe von ██████ ansässig ist, der Schwarzhandel mit Kaffee genau bekannt gewesen sei.

Auch der Strafausspruch ist frei von Rechtsirrtum. Durch die Abrundung des Wertersatzes nach unten ist auch dieser Angeklagte nicht beschwert. Nur bezüglich der Gesamthaftung bedurfte es einer Richtigstellung.

Die Einziehung der vier leeren Kaffeesäcke war allerdings nach § 401 RAbgO nicht zulässig, da derartige Umhüllungen keine Beförderungsmittel im Sinne des Gesetzes sind (RGSt 68, 44; BGH 4 StR 45/50 vom 22. November 1951); jedoch wird die Entscheidung insoweit durch § 40 StGB getragen (vgl. § 391 RAbgO; BGH 4 StR 268/52 vom 23. Oktober 1952).

4. ██████

Dass der vom Beschwerdeführer für die nicht näher feststellbare „Frau Erna aus Berlin“ entgegengenommene Kaffee unverzollt und unversteuert war, hat das Landgericht bindend und ohne Rechtsirrtum festgestellt. Aus der Art der Durchführung des Geschäfts hat die Strafkammer die Überzeugung davon gewonnen, dass der Angeklagte dies auch erkannt hatte; darin kann keine willkürliche Feststellung gefunden werden, zumal es in hohem Maße auffallen musste, dass eine nicht näher bekannte Frau aus Berlin, die angeblich in X(___) nur ein kleines Stübchen bewohnte, dem Beschwerdeführer 2.000 DM anvertraute mit der Weisung, diesen Betrag an den demnächst vorsprechenden Lieferanten von 2 Sack Rohkaffee auszuhändigen.

Dass der Angeklagte LC(___) in ███ und nicht in KC(___) wohnt, steht dem Beweisergebnis nicht im Wege, denn das Landgericht hat festgestellt, dass der Schwarzhandel mit Kaffee „in der ganzen Gegend um ██ jedermann bekannt gewesen sei“.

Die Verurteilung wegen einfacher Beihilfe zur Steuerhehlerei (§§ 1 Abs. 2, 403 RAbgO, 49 StGB) ist sonach rechtlich einwandfrei.

Die Ermäßigung des Wertersatzes gemäß § 44 StGB war, wie bereits unter Ziff. 2 dargelegt worden ist, unzulässig. Jedoch ist der Angeklagte hierdurch nicht beschwert.

Auch diese Revision ist als unbegründet zu verwerfen.

5. ███████

Der Annahme des Landgerichts, dass das Urteil bezüglich der zeitlichen Reihenfolge der beiden dem Angeklagten zur Last fallenden Verfehlungen einen unlösbaren Widerspruch aufweise, vermag der Senat nicht beizutreten.

Der erste Fall ist im Mai/Juni 1949, der zweite im Herbst 1949 begangen worden. Wenn an einer Stelle des Urteils, und zwar bei der Darstellung der Verfehlungen des Angeklagten JC(___), für den zweiten Fall als Tatzeit das Frühjahr 1949 angegeben worden ist, so handelt es sich hierbei offenbar um ein reines Schreibversehen bei der Abfassung der Urteilsgründe.

Dass die Fahrt nach Kassel der Fahrt nach Wiedenbrück zeitlich vorausging, ergibt sich zweifelsfrei daraus, dass bei der Schuldfeststellung gegen K(___), bei der rechtlichen Würdigung und bei der Strafzumessung durchweg in diesem Sinn vom „ersten Fall“ und „zweiten Fall“ gesprochen wird. Im Übrigen würde sich, wenn die zeitliche Reihenfolge eine andere gewesen wäre, am Ergebnis nichts ändern, da in beiden Fällen 10 Sack Rohkaffee zu je 60 kg verbracht worden sind und da der Schärfungsgrund der Gewerbsmäßigkeit beim zweiten Fall ohnehin entfällt.

Auch bei diesem Angeklagten ist die Feststellung, dass Zoll und Steuern hinterzogen waren und dass der Kaffee tatsächlich nicht den Insassen des DP-Lagers zugute kam, mit eingehender Beweiswürdigung und rechtlich einwandfrei begründet worden. Das Landgericht durfte auch hier aus dem auffälligen Fahrerwechsel während der beiden Fahrten sowie aus dem Umladen der Ware im ersten Fall Schlussfolgerungen zu ungunsten des Beschwerdeführers ziehen. Das Beweisergebnis steht nicht im Widerspruch damit, dass die Strafkammer den Angeklagten █████████ im Falle h) nicht für überführt erachtet hat, weil der Kaffee unwiderlegbar an die Lagerinsassen verteilt worden sei. Jener Fall unterscheidet sich von den Kaffeebeförderungen, an denen FC(___) beteiligt war, wesentlich dadurch, dass dort nach den Ergebnissen der Beweisaufnahme die Abholung durch DPs aus ██████ mittels Kraftwagen für das „jüdische Komitee“ bewirkt wurde. Die Umstände, unter denen die dem Angeklagten ███████ zur Last fallenden Fahrten durchgeführt wurden, rechtfertigen durchaus eine abweichende Würdigung.

Der Tatbestand der Vorteilsbeihilfe zur Steuerhehlerei (§§ 1 Abs. 2, 403, 398 RAbgO) ist in beiden Fällen rechtlich einwandfrei festgestellt worden.

Fehlerhaft ist jedoch hier wiederum die Anwendung des § 401 b RAbgO auf den zweiten Fall vom Herbst 1949.

Es genügt nicht, dass der als Gehilfe beteiligte Angeklagte F(____) die Gewerbsmäßigkeit des Handelns der Haupttäter erkannte. Auf die Ausführungen unter Ziff. 2 wird Bezug genommen.

Da der Angeklagte F(____), der im Urteil eine günstige Beurteilung erfahren hat und zur Tatzeit noch in verhältnismäßig jugendlichem Alter stand, nach den Feststellungen des Landgerichts zwar in beiden Fällen von vornherein wusste, dass seine Auftraggeber jüdische DPs aus KC(___) waren, aber unwiderlegbar auch im zweiten Falle erst während der Fahrt erkannte, dass es sich um die Beförderung unversteuerten Kaffees handelte, hat dieser Beschwerdeführer nicht erweislich in der Absicht gehandelt, sich durch wiederholte Mitwirkung bei derartigen Geschäften eine fortlaufende Einnahmequelle von gewisser Dauer zu verschaffen. Der Schuldspruch kann deshalb bei ihm vom Revisionsgericht dahin berichtigt werden, dass er nur wegen Vorteilsbeihilfe zur Steuerhehlerei in zwei Fällen verurteilt ist.

Die Annahme von Tatmehrheit zwischen den beiden Verfehlungen ist von der Strafkammer rechtlich einwandfrei begründet worden. Der Angeklagte handelte, wie der Tatrichter ausdrücklich feststellt, im zweiten Falle auf Grund eines selbständigen neuen Vorsatzes.

Zu a) bis d):

Soweit die Angeklagten ███████ und ██████ betroffen werden, ist die endgültige Entscheidung über die Gesamthaftung dem Landgericht vorzubehalten, da das Urteil insoweit im Strafausspruch aufgehoben wird.

Straffreiheit kommt nach der ständigen Rechtsprechung bei keinem der Angeklagten in Betracht, da § 12 des Gesetzes über die Gewährung von Straffreiheit vom 31. Dezember 1949 auf alle Zoll- und Steuervergehen Anwendung findet (BGHSt 1, 74 ff.). Die gegenteiligen Ausführungen der Angeklagten ████ CO(___) und IC(___) gehen fehl.

GroßEngelsDr. Augustin
HörchnerHille

Zitiert (3)

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