Revisionsentscheidung zu Schmuggel, Beihilfe und Verfahrensfehlern
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 310/55
- Datum
- 22.09.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Entfernung eines Zuhörers aus dem Sitzungssaal ist mit dem Öffentlichkeitsgrundsatz vereinbar, wenn dadurch schutzwürdige Belange eines noch nicht abgeschlossenen Ermittlungsverfahrens gewahrt werden müssen.
Revisionsrechtliche Angriffe auf reine tatrichterliche Würdigung und Tatsachenfeststellungen sind im Revisionsverfahren gemäß § 337 StPO unbeachtlich.
Das gezielte Lenken eines Fahrzeugs, um ein Vollstreckungshandeln zu vereiteln oder zu erschweren, kann sowohl eine vorsätzliche Straßenverkehrsgefährdung (§ 315 StGB) als auch Gewalt gegen Vollstreckungsbeamte im Sinne des § 113 StGB begründen.
Die Gewerbsmäßigkeit eines Delikts darf einem Teilnehmer nur dann zugerechnet werden, wenn diese Eigenschaft in seiner Person vorliegt; eine bloße Mittäterschaft oder Förderung rechtfertigt nicht ohne weiteres die Zurechnung des Merkmals.
Liegt bei der Strafzumessung ein Rechtsfehler in der Wahl des Strafmittels vor (z.B. Unterlassen der geldstrafenrechtlichen Erwägung), rechtfertigt dies die Aufhebung der Einzelstrafe und die Zurückverweisung zur Neufestsetzung des Strafrahmens.
Vorinstanzen
Großen Strafkammer des Landgericht Münster bei dem Amtsgericht Bocholt, 6. Januar 1955
Rubrum
Im Namen des Volkes
Urteil
In der Strafsache gegen
1. den Atoschlosser █, geboren am ██ in ███, in Untersuchungshaft,
2. den Kaufmann Herbert B., geboren am ████ in █████, wegen Beihilfe und Steuerhinterziehung pp.
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. September 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Gilde als Vorsitzender, Bundesrichter Kramer, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Hauptzollamts Borken als Nebenklägers wird das Urteil der Großen Strafkammer des Landgerichts Münster bei dem Amtsgericht in Bocholt vom 6. Januar 1955 im Strafausspruch mit den Feststellungen insoweit aufgehoben, als der Angeklagte wegen Zoll- und Steuerhinterziehung durch Einschmuggeln von vier Autoreifen verurteilt worden ist. Auch die Gesamtstrafe wird aufgehoben.
Auf die Revision des Angeklagten █ wird das bezeichnete Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass dieser Angeklagte wegen Beihilfe zur Zoll- und Steuerhinterziehung verurteilt ████ ███ im Strafausspruch gegen den Angeklagten ██ mit den Feststellungen aufgehoben. Im Übrigen █████ die Revision dieses Angeklagten verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der beiden Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die Revision des Angeklagten ██ wird verworfen. Dieser Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
1.) Während der Hauptverhandlung wurde der im Sitzungssaal als Zuhörer anwesende Photohändler ████████ vom Vorsitzenden aufgefordert, den Sitzungssaal zu verlassen, weil gegen ihn ein in unmittelbarem Zusammenhang mit der verhandelten Strafsache stehendes Ermittlungsverfahren ████████ █████ durch seine Anwesenheit gefährdet werde ██. Er kam der Aufforderung widerspruchslos nach.
Der ███████████ des Verteidigers gegen die Entfernung ████ wurde durch Gerichtsbeschluss zurückgewiesen.
Die Rüge der Angeklagten, durch die Verweisung ███ aus dem Sitzungssaal seien die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Verhandlung verletzt worden, ist unbegründet. Es steht nämlich in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs fest, dass das Gericht in solchen Fällen bei dem Widerstreit der Grundsätze, die für die öffentliche Hauptverhandlung und für das nichtöffentliche Ermittlungsverfahren gelten, die Wahrung der für das Ermittlungsverfahren geltenden Grundsätze für wichtiger halten und ihnen deshalb den Vorzug geben darf, dass daher keine Verletzung der Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens darin liegt, wenn ein Zuhörer zum Verlassen des Verhandlungssaales veranlasst wird, gegen den auf Grund derselben Vorgänge, die auch Gegenstand der Hauptverhandlung sind, ein Ermittlungsverfahren schwebt (BGHSt 3, 386).
2. Was die Revision der Angeklagten gegen die Schlussfolgerungen des Landgerichts insbesondere hinsichtlich der Zahl der ausgeführten Schmuggelfahrten und der Menge der dabei eingeschmuggelten Waren vorbringt, liegt auf tatsächlichem Gebiet und kann daher im Revisionsverfahren keine Beachtung finden (§ 337 StPO).
Die Auffassung des Tatrichters ist nicht deshalb willkürlich, weil seine Folgerungen nicht zwingend sein mögen, sondern auch eine andere Beurteilung des Verhandlungsergebnisses möglich erscheinen kann. Dass die Verstecke an dem Wagen noch nicht angebracht waren, als der Schlosser █████████ ihn etwa drei Wochen vor dem Zugriff sah, hat die Strafkammer der Behauptung des Angeklagten ████████████ als wahr unterstellt; einer Vernehmung bedurfte es daher nicht.
3.) Die Zollbeamten, die mit einem Volkswagen den auf der ████████ Straße scharf rechts fahrenden DKW des Angeklagten ████ verfolgten, beabsichtigten, diesen noch vor der ██████████ bei dem Gehöft ███ zu überholen, um ihn stellen zu können. Dieses Vorhaben misslang indessen. Denn der Angeklagte lenkte seinen Wagen absichtlich nach links, um den Zollwagen abzudrängen und das Überholen zu verhindern. Etwa 12 m nach Beginn dieses Fahrbahnwechsels rammte das Heck des DKW die Front des Volkswagens, dessen Fahrer nicht mehr rechtzeitig abbremsen konnte; beide Wagen verunglückten.
In diesem Verhalten des Angeklagten ████ hat die Strafkammer ohne Rechtsirrtum eine vorsätzliche Straßenverkehrsgefährdung (§ 315 Abs. 1 Nr. 1 StGB) in Tateinheit mit Widerstand gegen die Staatsgewalt (§ 113 StGB) erblickt. Dass ein Hindernis auch mittels eines in Bewegung befindlichen Fahrzeugs und durch andere als die in § 315a Abs. 1 Nr. 4 StGB gekennzeichneten Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung jedenfalls dann bereitet werden kann, wenn die Schaffung dieses Hindernisses beabsichtigt wird, hat der Senat bereits erkannt (4 StR 117/55 vom 26. Mai 1955 – NJW 1955, 1328).
Der Tatbestand des § 113 StGB wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Angeklagte sich durch die Flucht seiner Festnahme entziehen wollte. Denn zur Verwirklichung dieser Absicht hat er den in rechtmäßiger Amtsausübung tätigen Zollbeamten die Durchführung ihrer Vollstreckungshandlung durch mittelbar gegen ihre Person wirkende Gewalt erschwert, indem er seinen Wagen nach links steuerte, um den Zollwagen abzudrängen.
Auch im Übrigen lässt das angefochtene Urteil keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsmangel erkennen. Dessen Revision war daher zu verwerfen.
4. Begründet ist dagegen die Revision des Angeklagten ███.
Der von ihm bei seinen Schmuggelfahrten benutzte DKW-Wagen war auf den Namen des Angeklagten ███ zugelassen. ███ war bereits zum Schein als Käufer aufgetreten und hatte den Kaufpreis mit dem Geld des ███████████ bezahlt, der wirtschaftlich Eigentümer des Fahrzeugs war. ███ erfuhr zum mindesten nachträglich, dass ████ mit dem Wagen regelmäßig nach Holland fuhr und in größerem Umfang schmuggelte. Gleichwohl gestattete er weiter, dass das Fahrzeug auch weiterhin auf seinen Namen lief. Dadurch hat er nach Auffassung der Strafkammer den Angeklagten ████ bei Begehung seiner Schmuggeltaten wissentlich unterstützt, indem er deren Risiko vorsätzlich verringerte. Er wusste nämlich aus einem früheren Verfahren gegen diesen, dass ein dem Schmuggel dienendes Fahrzeug dann nicht eingezogen wird, wenn der am Schmuggel nicht beteiligte Halter des Fahrzeugs gutgläubig war.
Diese das Revisionsgericht bindenden Feststellungen tragen die Verurteilung des Angeklagten ███ wegen Beihilfe zur Zoll- und Steuerhinterziehung des Angeklagten ████. Ob das Verhalten des ███ für die Schmuggelfahrten des ████ ursächlich war, ist unerheblich; es genügt, dass ███ sie gefördert hat, indem das Risiko einer Einziehung des Wagens zumindest nach der Vorstellung der Beteiligten gemindert und dadurch der Täterwille gestärkt wurde.
Rechtlich fehlerhaft ist es indessen, dass die Strafkammer den Angeklagten ███ wegen Beihilfe zur gewerbsmäßigen Zoll- und Steuerhinterziehung verurteilt und seine Strafe dem § 401 RAbgO entnommen hat. Dem Angeklagten ███ war nämlich, wie das Urteil ausführt, nicht nachzuweisen, dass er Beihilfe seines Vorteils wegen geleistet hat. Hat aber der Angeklagte ███ möglicherweise nicht die Absicht verfolgt, sich durch Förderung des gewerbsmäßigen Schmuggels des Angeklagten ████ eine Einnahmequelle zu verschaffen, so durfte ihm das Merkmal der Gewerbsmäßigkeit nicht strafschärfend zur Last gelegt werden. Denn gemäß § 50 Abs. 2 StGB darf die Gewerbsmäßigkeit nur dem Teilnehmer zugerechnet werden, in dessen Person dieses Merkmal vorliegt (BGHSt 6, 261; 4 StR 915/51 vom 29. 8. 1952; 4 StR 561/51 vom 4. 12. 1952).
Der Schuldspruch gegen den Angeklagten ███ kann hier aus berichtigt werden. Die Strafzumessung dagegen muss der Tatrichter unter Zugrundelegung des milderen Strafrahmens der §§ 396 RAbgO, 49 StGB neu vornehmen.
5. Begründet ist auch die Sachbeschwerde des Hauptzollamts Borken als Nebenklägers.
Der Angeklagte ist nicht nur wegen fortgesetzter gewerbsmäßiger Zoll- und Steuerhinterziehung bei der Einfuhr von Kaffee und Tee, sondern auch wegen einfacher Zoll- und Steuerhinterziehung durch Einfuhr von vier Autoreifen verurteilt worden.
Für diese letzte Straftat hat das Landgericht, wie es ausführt, versehentlich entgegen § 396 Abs. 1 Satz 2 RAbgO neben der Gefängnisstrafe von einem Monat auf eine Geldstrafe nicht erkannt. Das wird vom Nebenkläger gerügt. Der Rechtsfehler führt zur Aufhebung der wegen des Schmuggels der vier Autoreifen verhängten Einzelstrafe, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Landgericht bei gutachtlicher Verhängung einer Geldstrafe die Gefängnisstrafe niedriger bemessen hätte.
| Gilde | Dr. Augustin | Kramer | |||
| Dr. Engels | Lang-Hinrichsen |