Revision verworfen: Hindernisbereiten durch bewegtes Fahrzeug und Absichtsdelikt nach §315a StGB
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 117/55
- Datum
- 26.05.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Tatbestandsmerkmal des "Bereitens eines Hindernisses" i.S.v. § 315a Abs.1 Nr.1 StGB kann auch durch andere als die in § 315a Abs.1 Nr.4 genannten Verstöße gegen die StVO verwirklicht werden, wenn der Täter die Schaffung des Hindernisses vorsätzlich bezweckt.
Ein Hindernis im Sinne des § 315a Abs.1 Nr.1 StGB kann auch dadurch bereitet werden, dass ein in Bewegung befindliches Fahrzeug seine Richtung so nimmt, dass es die Weiterbewegung eines anderen Verkehrsteilnehmers hindert.
Für die Abgrenzung zwischen bloßer verkehrsbedingter Behinderung und tatbestandsmäßiger Hindernisbereitung ist auf die Willensrichtung des Täters abzustellen; wenn die Behinderung Zweck der verbotenen Fahrweise ist, liegt Hindernisbereiten vor.
Die Entziehung der Fahrerlaubnis kann als Nebenfolge einer Verurteilung angeordnet werden, ohne dass dafür gesondert festzustellen ist, dass die Entziehung zum Schutze der Allgemeinheit erforderlich wäre.
Vorinstanzen
Schwurgericht Duisburg, 23. November 1954
Rubrum
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StGB § 315a Abs. 1 Nr. 1 und 4
4 StR 117/55
Urteil des Bundesgerichtshofs vom 26. Mai 1955
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ███ aus █████████, den Grubenschlosser Heinz ████, geboren am ███ 1931 in ███, wegen Steuerhehlerei im Rückfall u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. Mai 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Gilde als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Dr. Haager als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. █████ bei der Verhandlung, Staatsanwalt ███████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████
Leitsatz
1. Ein Hindernis kann durch andere als die in § 315a Abs. 1 Nr. 4 gekennzeichneten Verstöße gegen die StVO jedenfalls dann bereitet werden, wenn der Täter vom Verhalten eines normalen Verkehrsteilnehmers dadurch abweicht, dass er die Schaffung dieses Hindernisses beabsichtigt.
2. Das Hindernis kann auch mittels eines in Bewegung befindlichen Fahrzeugs bereitet werden.
Der Angeklagte ist wegen Abgabenhehlerei im Rückfall in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Widerstand gegen die Staatsgewalt und fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs, zu einer Gesamtgefängnisstrafe von einem Jahr, zu Geldstrafen sowie zu Wertersatzstrafe verurteilt worden; außerdem ist auf Einziehung von Ware und Entziehung der Fahrerlaubnis erkannt. Die Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.
1.) Die Annahme des Schwurgerichts, dass der Angeklagte sich in zwei Fällen der Steuerhehlerei (§ 403 RAbgO) schuldig gemacht hat, begegnet keinem durchgreifenden Bedenken. Auch die Rückfallvoraussetzungen (§ 404 RAbgO) sind dargetan.
Die Ansicht der Revision, dass die erste dieser im Sommer 1953 begangenen Straftaten, die Entgegennahme von fünf Schachteln unverzollter amerikanischer Zigaretten, durch das Straffreiheitsgesetz 1954 amnestiert sei, trifft nicht zu. Denn gemäß § 11 Abs. 1 StFrG 1954 ist für die Gewährung von Straffreiheit die Gesamtstrafe entscheidend (vgl. BGHSt 6, 312).
2.) Die zweite Tat bestand im Wesentlichen darin, dass der Angeklagte in Emmerich von einem holländischen Schiffer etwa 35 kg nicht ordnungsmäßig verzollten und versteuerten Restkaffee übernahm und in einem entliehenen Personenkraftwagen wegschaffte, um ihn abzusetzen. Obwohl er unterwegs von einem auf der Fahrbahn stehenden uniformierten Zollbeamten, wie er erkannte, zum Halten aufgefordert wurde, fuhr er mit unverminderter Geschwindigkeit weiter. Als die Zollbeamten ihn nun mit einer Beiwagen-Maschine verfolgten und einholten, verhinderte er das von diesen beabsichtigte Überholen dreimal dadurch, dass er den Wagen kurz vor dem Beiwagen-Krad scharf zur linken Straßenseite steuerte.
In dem Überfahren des Haltezeichens sowie in dem späteren Zickzack-Fahren erblickt das Schwurgericht ohne Rechtsirrtum einen in Tateinheit mit der Steuerhehlerei begangenen vorsätzlichen Widerstand gegen die Staatsgewalt (§ 113 StGB).
Damit ist es vereinbar, dass der Angeklagte wegen des Zickzack-Fahrens einer nur fahrlässigen tateinheitlichen Gefährdung des Straßenverkehrs für schuldig befunden worden ist (§§ 315a Abs. 1 Nr. 1, 316 Abs. 2 StGB). Denn ein vorsätzlicher Verstoß wird insoweit bloß deshalb nicht für erwiesen erachtet, weil der Angeklagte möglicherweise nicht daran gedacht hat – obwohl er es sich hätte sagen können und müssen –, dass er durch seine vorsätzliche Fahrweise Leib und Leben der ihn verfolgenden Beamten gefährdete (vgl. BGHSt 5, 393, 396).
Dass der Angeklagte dabei die Sicherheit des Straßenverkehrs durch Bereitung eines Hindernisses (§ 315a Abs. 1 Nr. 1 StGB) beeinträchtigt hat, nimmt das Schwurgericht zutreffend an. Es führt hierzu aus: Zwar stelle nicht jede verkehrswidrige Fahrweise von Kraftfahrzeugen das Bereiten eines Hindernisses dar. Das schließe aber nicht aus, dass auch Fahrzeuge Hindernisse im Sinne von § 315a Abs. 1 Nr. 1 StGB sein können. Unter einem Hindernis sei nämlich auch ein in Bewegung befindlicher Gegenstand zu verstehen, der seine Richtung so nimmt, dass er einen anderen an seiner Weiterbewegung hindert. Im vorliegenden Falle ließen besondere Umstände es als gerechtfertigt erscheinen, auch in einem sich bewegenden Fahrzeug ein Hindernis zu erblicken. Dabei sei insbesondere auf die Willensrichtung des Täters abzustellen. Dem Angeklagten sei es entscheidend darauf angekommen, dass ihn die verfolgenden Zollbeamten nicht überholten; deshalb habe er sein Fahrzeug immer wieder zur linken Seite hinübergesteuert. Er habe damit die Zollbeamten gehindert, ihn zu überholen, und somit auch nach allgemeinem Sprachgebrauch ein Hindernis für diese bereitet. Es handle sich hier nicht um die im Straßenverkehr immer vorhandene, mehr oder weniger vermeidbare Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer, sondern vielmehr um das bewusste Bereiten eines Hindernisses.
Diese Auffassung steht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht entgegen. Der erkennende Senat hat allerdings ausgesprochen, dass nicht nach § 315a Abs. 1 Nr. 1 StGB, sondern nur nach § 315a Abs. 1 Nr. 4 StGB strafbar ist, wer durch seine Fahrweise – falsches Überholen, Verletzung der Vorfahrt, zu schnelles Fahren an besonders gefährlichen Stellen – die Sicherheit des Straßenverkehrs beeinträchtigt und dadurch eine Gemeingefahr herbeiführt (BGHSt 5, 298, 392; 6, 221; vgl. auch 1 StR 356/54 vom 19. Oktober 1954), dass also durch die in § 315a Abs. 1 Nr. 4 StGB aufgeführten Fahrverstöße kein Hindernis im Sinne von § 315a Abs. 1 Nr. 1 StGB bereitet wird (BGHSt 5, 300, 393). Damit wird indessen nicht ausgeschlossen, dass durch andere als die in § 315a Abs. 1 Nr. 4 StGB gekennzeichneten Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung, hier durch ungerechtfertigte Benutzung der linken Fahrbahnseite (§ 8 Abs. 2 StVO), jedenfalls dann ein Hindernis bereitet werden kann, wenn der Täter vom Verhalten eines normalen Verkehrsteilnehmers eben dadurch abweicht, dass er durch die Zuwiderhandlung die Schaffung dieses Hindernisses beabsichtigt. Denn bei solcher Einstellung des Täters ist die Behinderung des Verkehrs keine bloße Folgeerscheinung, sondern der Zweck der verbotenen Fahrweise (vgl. BGHSt 5, 394). Der Angeklagte hat, wie die Feststellungen ergeben, durch seine vorschriftswidrige Fahrweise ein Linksüberholen unmöglich gemacht, d. h. den ordnungsmäßigen Straßenverkehr gehemmt; dieser Erfolg war auch das Ziel seines Handelns. Dass der erstrebte Erfolg durch ein in Bewegung befindliches Fahrzeug erreicht worden ist, steht einer Verwirklichung des Tatbestandsmerkmals der Hindernisbereitung nicht im Wege. Der erkennende Senat hat es zwar bisher unentschieden gelassen, ob Hindernisse im Sinne des § 315a Abs. 1 Nr. 1 StGB auch dadurch bereitet werden können, dass ein in Bewegung befindliches Fahrzeug in die Fahrbahn eines anderen Fahrzeugs gerät (BGHSt 5, 299, 393). Der vorliegende Sachverhalt zwingt indessen dazu, diese Möglichkeit zu bejahen (ebenso OLG Stuttgart NJW 1953, 1524 Nr. 26; 1954, 84 Nr. 23). Dagegen sprechen umso weniger Bedenken, als es für den Bereich des § 315 StGB anerkannt ist, dass das Hindernis auch mittels eines in Bewegung befindlichen Fahrzeugs bereitet werden kann (BGH 4 StR 94/53 vom 8. Juli 1954; BGHSt 6, 224).
3.) Die Strafzumessung lässt ebenfalls keine zum Nachteil des Angeklagten ausschlagende Beeinflussung durch Rechtsirrtum hervortreten.
Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist nicht an die besondere Voraussetzung gebunden, dass sie zum Schutze der Allgemeinheit erforderlich sein muss (BGHSt 5, 168, 174; 7, 165). Das Schwurgericht brauchte daher keine Feststellungen darüber zu treffen, ob sich der Angeklagte in der Zeit zwischen der Tatbegehung und der Hauptverhandlung in Bezug auf den Straßenverkehr straffrei geführt hat.
Seibert Gilde Engels zugleich für den durch Haager Urlaub und Ortsabwesenheit an der Unterschrift verhinderten BR Dr. Lang-Hinrichsen
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Duisburg vom 23. November 1954 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.