Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Fahrlässige Tötung beim Überholen, §315a Nr.1 gestrichen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 356/54
Datum
19.10.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte focht seine Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung und Verkehrsgefährdung nach §315a StGB an; die Revision wurde verworfen. Der Bundesgerichtshof bestätigt die Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung und wegen falschen Überholens (§315a Nr.4), streicht aber die tateinheitliche Verurteilung nach §315a Nr.1. Straf- und fahrerlaubnisrechtliche Folgen bleiben bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Fahrlässige Tötung setzt nicht die Voraussehbarkeit aller Zwischenursachen der Todesfolge voraus; es genügt, dass die Lebensgefahr bei gehöriger Sorgfalt erkennbar war.

2

Das Überholen mit unzulässig hoher Geschwindigkeit bei Fahrbahnverengung und Gegenverkehr kann grob verkehrswidrig und rücksichtslos i.S.v. §315a Nr.4 StGB sein und eine Strafbarkeit wegen Verkehrsgefährdung begründen.

3

§315a Nr.4 StGB ist gegenüber §315a Nr.1 StGB eine Spezialvorschrift; verkehrswidriges Überholen stellt nicht ohne weiteres ein „Hindernis“ i.S.v. Nr.1 dar, sodass eine tateinheitliche Verurteilung nach Nr.1 unter Umständen wegfallen kann.

4

Bei Zusammenfall einer Ordnungswidrigkeit nach der StVO und einer schwereren Straftat ist nach der seit 1.9.1953 geltenden Rechtslage nur der Schuldspruch aus dem schwereren Strafgesetz zu erheben.

Vorinstanzen

Landgericht Nürnberg-Fürth, 23. März 1954

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Hilfsarbeiter Hans ██ aus ██, geboren am ██████████ 1912, wegen fahrlässiger Tötung u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. Oktober 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hodrchner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Dr. Jagusch, Bundesrichter Schalscha, Bundesrichter Dr. █

als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ███ in der Verhandlung, Amtsgerichtsrat ███ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 23. März 1954 wird verworfen. Jedoch entfällt die tateinheitliche Verurteilung nach den §§ 315 a Nr. 1 StGB, 1.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

1. Die Verurteilung des Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung ist nicht zu beanstanden.

Es ist unwesentlich, ob er bei gehöriger Sorgfalt und Umsicht beim Überholen des Obuszuges gerade mit einer Linksbewegung des entgegenkommenden Radfahrers rechnen musste. Wie das Landgericht bindend feststellt, bot diese kurze Fahrbewegung des Radfahrers dem Angeklagten keinen vernünftigen Anlass zu einer Rechtsschwenkung und weiteren Annäherung an den Obus, weil der Radfahrer durch Geradeausfahren des vom Angeklagten gesteuerten Lastzuges nicht gefährdet worden wäre.

Vor allem stützt sich der Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung des Mopedfahrers jedoch darauf, dass der Angeklagte den Obuszug zu überholen begann, und zwar außerdem mit unzulässig hoher Geschwindigkeit, obwohl das Überholen wegen der bevorstehenden Verengung der Fahrbahn, des Gegenverkehrs und der durch die Länge der beiden Züge bedingten langen Überholstrecke unzulässig war. Diese auf die örtlichen Verhältnisse und die Verkehrslage gestützte Schlussfolgerung des Landgerichts ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

Fahrlässigkeit setzt im Übrigen nicht voraus, dass derjenige, der durch sein Verhalten eine Gefahr schafft, den weiteren möglichen Ursachenablauf bis zur Todesfolge in allen Einzelheiten vorausgesehen haben müsste. Es genügt, dass er bei gehöriger Sorgfalt die Leibes- oder Lebensgefahr überhaupt erkennen konnte. Dies hat das Landgericht zutreffend dargelegt.

Die Feststellung, woher der Verunglückte kam, war entbehrlich. Das Landgericht stellt fest, dass er, als der Angeklagte mit dem Lastzug zur Überholung des Obuszuges ansetzte, diesen seinerseits bereits überholte, so dass er sich zu Beginn des Verhaltens, das dem Angeklagten zur Fahrlässigkeit gereicht, vor diesem und links neben dem Obus befand. Der Angeklagte hatte ihn bei gehöriger Aufmerksamkeit sehen und das Überholen auch aus diesem weiteren Grunde unterlassen müssen. Unter diesen Umständen ist es ohne Bedeutung, woher der Verunglückte kam. Fest steht nach dem Urteilszusammenhang jedenfalls, dass er nicht aus der Forstweiherstraße gekommen ist.

Auch im Übrigen tritt insoweit kein Rechtsirrtum hervor.

2. Verkehrsgefahrdung (§§ 315 a Nr. 1, 4, 316 Abs. 2 StGB).

a) Die Verurteilung nach § 315 a Nr. 4 StGB ist nicht zu bemängeln. Das falsche Überholen des Obus durch den Angeklagten steht ausreichend fest. Die Revision bezweifelt, dass seine Fahrweise grob verkehrswidrig und rücksichtslos war. Das Urteil ist aber auch insoweit ausreichend begründet. Eine Verkennung dieser Rechtsbegriffe ist nicht ersichtlich.

b) Dagegen muss die Verurteilung nach § 315 a Nr. 1 StGB (Hindernisbereiten) wegfallen.

Eine im Sinne der Nr. 4 verkehrswidrige Fahrweise, wie sie hier festgestellt ist, beeinträchtigt zwar die Bewegungsfreiheit der anderen Verkehrsteilnehmer mehr und in anderer Weise als eine ordnungsgemäße; sie ist jedoch – mag sie grob verkehrswidrig und rücksichtslos sein oder nicht – nach richtiger Verkehrsauffassung kein „Hindernis“ und kein „ähnlicher Eingriff“ nach Nr. 1. Die Vorschrift der Nr. 4 des § 315 a StGB ist gegenüber derjenigen der Nr. 1 vielmehr eine Sondervorschrift. Wer falsch überholt (Nr. 4), zeigt zugleich ein Verhalten, das andere Verkehrsteilnehmer mehr als nach den Umständen vermeidbar behindert und gefährdet. Der erkennende Senat tritt dieser vom 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs schon mehrfach allgemein ausgesprochenen Ansicht (BGHSt 5, 297; 5, 392 und 6, 220) bei.

Die tateinheitliche Verurteilung nach § 315 a Nr. 1 StGB war daher aus dem Schuldspruch zu streichen.

3. Übertretungen.

Seit dem 1. September 1953 darf gegen einen Täter, der durch dieselbe Handlung die Straßenverkehrsordnung übertreten und eine schwerere Straftat begangen hat, der Schuldspruch nur noch aus dem schwereren Strafgesetz ergehen (BGH NJW 1954, 810 Nr. 15 und 1 StR 741/53 vom 6. April 1954). Demgemäß war der Schuldspruch auch insoweit zu ändern.

Dass die Eibacher Hauptstraße zu der geschlossenen Ortschaft Nürnberg gehört, steht nach dem Urteil fest.

Die Übertretung der §§ 1, 9 Abs. 4 StVO ist an sich zutreffend begründet.

4. Der Strafausspruch und die Entziehung der Fahrerlaubnis entsprechen dem Gesetz und lassen keinen Rechtsverstoß erkennen.

Die Änderung des Schuldspruchs berührt die Straffolgen nicht. Der allein wegfallende rechtliche Gesichtspunkt des Hindernisbereitens ist gegenüber den übrigen schwerwiegenden Schuldfeststellungen so unwesentlich, dass er weder die Strafhöhe noch die Entziehung der Fahrerlaubnis zum Nachteil des Angeklagten beeinflusst haben kann. Die Übertretungen der §§ 1, 9 Abs. 4 StVO, die ausreichend feststehen, dürften beim Strafmaß berücksichtigt werden (BGHSt 6, 25 und 1 StR 741/53 vom 6. April 1954).

Dr. Hodrchner Dr. Peetz Mantel Jagusch Schalscha Dr. █

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