Revision: Tateinheit beim unbefugten Gebrauch eines Kraftfahrzeugs und Rückverweisung der Strafaussprüche
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 192/55
- Datum
- 16.06.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Tateinheit liegt vor, wenn die Ausführungshandlungen mehrerer Straftatbestände zeitlich zusammenfallen und in innerer Beziehung zueinander stehen; dann ist die einheitliche Handlung unter verschiedenen rechtlichen Würdigungen zu erfassen.
Das unbefugte Gebrauchen eines Kraftfahrzeugs (§ 248b StGB) kann bei Deckungsgleichheit der Ausführungsakte und innerer Verbindung mit Verkehrsstraftaten nicht als selbständige Tat, sondern als Teil einer einheitlichen Handlung gewertet werden.
Das Revisionsgericht kann den Schuldspruch gemäß § 354 Abs. 1 StPO berichtigen und damit eine andere rechtliche Bewertung der bereits feststehenden Tathandlungen vornehmen; ist der Strafausspruch hiervon betroffen, ist zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Bei Neubemessung der Strafe ist nach § 358 Abs. 2 StPO zu beachten, dass die neu festzusetzende Einzel- und Gesamtstrafe die früheren Beträge nicht überschreiten dürfen.
Vorsätzliche Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315a Abs. 1 Nr. 4 StGB) kann vorliegen, wenn ein Täter in regelloser Flucht vor der Polizei bewusst und rücksichtslos eine Gemeingefahr schafft; der Wunsch, das eigene Leben zu retten, schließt den Vorsatz gegenüber Dritten nicht aus.
Vorinstanzen
Landgericht Kassel, 7. März 1955
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ██ ohne festen Wohnsitz, den Autoschlosser Horst (geboren am ███ 1929 in [REDACTED]), zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft, wegen Einbruchsdiebstahls u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Juni 1955, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Seibert Bundesrichter Dr. [REDACTED] Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter, Bundesanwalt [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 7. März 1955 1. im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte a) wegen Einbruchsdiebstahls, b) wegen unbefugten Gebrauchs eines Kraftfahrzeugs in Tateinheit mit Führen eines solchen ohne Führerschein, mit vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs und mit fahrlässiger Körperverletzung verurteilt ist, 2. im Strafausspruch hinsichtlich der Straftat zu 1b und im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben,
II. Im Umfang der Aufhebung (I 2) wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
III. Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der erheblich vorbestrafte Angeklagte war am 20. Dezember 1954 aus der Strafhaft bedingt entlassen worden. Er beabsichtigte, in die Sowjetzone überzusiedeln, wollte sich aber vorher noch durch Einbruch Schuhe beschaffen, um diese in Sangerhausen zu verwerten. Er nahm in Kassel einen fremden Kraftwagen in Gebrauch und fuhr mit ihm zu einem Schuhgeschäft. Aus diesem entwendete er durch Einbruch 5 Paar Schuhe und fuhr weiter. Von einem Wagen der Funkstreife verfolgt, vollführte er eine wilde Fahrt durch die Stadt. Dabei brachte er mehrere Menschen in Gefahr, riss eine Frau um, die dadurch eine schwere Gehirnerschütterung erlitt, und prallte schließlich mit dem Fahrzeug gegen die Außenwand eines Bankgebäudes.
Auf Grund dieses Sachverhalts ist er a) wegen Einbruchsdiebstahls, b) wegen unbefugten Gebrauchs eines Kraftfahrzeugs und c) wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung und Führen eines Kraftfahrzeugs ohne Führerschein zu einer Gesamtzuchthausstrafe von vier Jahren verurteilt.
Seine Revision hat nur zum Teil Erfolg.
Die Verfahrensrüge ist innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 StPO nicht ausgeführt und daher unbeachtlich (§ 344 Abs. 2 StPO). Mit der weiteren Rechtfertigungsschrift vom 20. April 1955 werden in Wirklichkeit sachlich-rechtliche Angriffe – Verletzung der Denkgesetze und allgemeiner Erfahrungssätze – geltend gemacht.
Die Revision richtet sich im Wesentlichen in unzulässiger Weise gegen die tatsächlichen Feststellungen und die Beweiswürdigung des Tatrichters, die weder Denkfehler noch Verstöße gegen die Lebenserfahrung erkennen lassen.
Auch soweit sich das Rechtsmittel im Einzelnen gegen die Verurteilung wegen vorsätzlicher Verkehrsgefährdung (§ 315a Abs. 1 Nr. 4 StGB) wendet, ist es unbegründet. Zu Unrecht meint die Revision, eine Verkehrsgefährdung könne der Angeklagte nicht einmal bedingt in seinen Vorsatz aufgenommen haben, denn er habe, als er so schnell fuhr, damit zugleich sein Leben gefährdet. Sein selbstverständlicher Wunsch, selbst mit dem Leben davon zu kommen, schloss die vorsätzliche Gefährdung anderer denkgesetzlich und nach der Lebenserfahrung nicht aus. Zwar ist nur fahrlässige Verkehrsgefährdung (§ 316 Abs. 2 StGB) gegeben, wenn der Rücksichtslos handelnde Täter darauf vertraut, es werde zu einer Beeinträchtigung anderer Verkehrsteilnehmer nicht kommen. Auch kann trotz vorsätzlichen und rücksichtslosen Handelns hinsichtlich der Schaffung einer Gemeingefahr bloße Fahrlässigkeit vorliegen (BGH NJW 1954, 729 Nr. 20). Im hier zu entscheidenden Fall handelte es sich indes abweichend von dem Sachverhalt jener Entscheidung um die regellose Flucht eines nach einem Einbruch von der Polizei verfolgten Verbrechers, der vor nichts zurückschreckte und die besondere Gefahrlichkeit seines Handelns erkannte. Auf den Eintritt von Verkehrsunfällen brauchte sich die Vorstellung und Billigung des Angeklagten nicht zu erstrecken, wie Wortlaut und Zweck der Vorschrift ergeben.
Die auf die allgemeine Sachrüge gebotene weitere Nachprüfung des Urteils ergibt auch bei den übrigen Straftatbeständen keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten. Es beschwert ihn nicht, dass die Anwendbarkeit des § 315a Abs. 1 Nr. 1 StGB (absichtliches Bereiten von Hindernissen: BGH 4 StR 117/55 vom 26. Mai 1955) und des § 142 Abs. 1 StGB nicht erörtert ist.
Zutreffend ist der Einbruchsdiebstahl als rechtlich selbständige Handlung angesehen worden. Die Ausführungshandlungen dieses Verbrechens trafen auch nicht teilweise mit denen der übrigen Straftaten zusammen. Die Annahme von Tateinheit zwischen den Vergehen gegen § 24 Abs. 1 Nr. 1 StVG, § 230 und § 315a Abs. 1 Nr. 4 StGB ist rechtlich bedenkenfrei (BGH VRS 4, 133 Nr. 65).
Rechtlich zu beanstanden ist indes, dass der Tatrichter den unbefugten Gebrauch des Kraftfahrzeugs (§ 248b StGB) als selbständige Handlung angesehen hat. In Wirklichkeit besteht zwischen diesem Vergehen und den übrigen Straftaten – abgesehen von dem Einbruchsdiebstahl – Tateinheit. Die Ausführungshandlungen der Vergehen gegen § 248b StGB und § 24 Abs. 1 Nr. 1 StVG deckten sich völlig. Ferner fielen das unbefugte Gebrauchen des Fahrzeugs mit der Verkehrsgefährdung und der fahrlässigen Körperverletzung zeitlich zusammen und standen in innerer Beziehung zueinander (RGSt 68, 216, 217). Es lag also, beginnend mit dem Ingebrauchnehmen und Führen des Kraftfahrzeugs – ausgenommen das Verbrechen gegen § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB – bei natürlicher Betrachtung eine Handlung vor, die unter verschiedener rechtlicher Würdigung den Tatbestand mehrerer Strafgesetze verletzte (§ 73 StGB). Insoweit kann der Schuldspruch in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO vom Revisionsgericht richtiggestellt werden. Dies nötigt – abgesehen von der bestehen bleibenden Einzelstrafe für den Einbruchsdiebstahl – zur Aufhebung des Strafausspruchs und der Gesamtstrafe. Mit Rücksicht auf § 358 Abs. 2 StPO darf die neue Einzelstrafe die Summe der aufgehobenen Einzelstrafen nicht übersteigen, und die Gesamtstrafe die frühere zwar erreichen, aber nicht überschreiten (RGSt 62, 61, 63; BGH 4 StR 842/53 vom 18. März 1954).
Im Übrigen ist die Revision als unbegründet zu verwerfen.
| Engels | Dr. Augustin | Lang-Hinrichsen | |||
| Krumme | Seibert |
Zitiert (2)
Zitiert von (5)
- BGH · 4 StR 441/67 · 15.12.1967BGH: Gefährdungsvorsatz bei § 315b StGB und natürliche Handlungseinheit auf Polizeiflucht
- BGH · 4 StR 135/57 · 23.05.1957Revision: Umqualifizierung zu fortgesetztem schweren Rückfalldiebstahl und Zurückverweisung
- BGH · 5 StR 322/64 · 29.09.1964Revision teilweise erfolgreich: Reduktion auf einen Fall schweren Diebstahls, Rückverweisung
- BGH · 1 StR 83/73 · 24.07.1973Revision: Abgrenzung von Tateinheit und Strafklageverbrauch bei Diebstahl und Fahren ohne Fahrerlaubnis
- BGH · 1 StR 84/73 · 24.07.1973Abgrenzung Diebstahl vs. fortgesetztes Fahren ohne Fahrerlaubnis – Revision teilweise stattgegeben