Treffer
BGH Urteil

Revision teilweise erfolgreich: Reduktion auf einen Fall schweren Diebstahls, Rückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 322/64
Datum
29.09.1964
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte seine Verurteilung wegen zweifachen schweren Diebstahls; das Landgericht hatte zwei Einbrüche als selbständige Taten und Rückfall gewertet. Streitpunkte betrafen die Vernehmung eines Zeugen (§ 244 Abs. 2 StPO), die Beweiswürdigung und die Frage fortgesetzter Handlung. Der BGH verwirft die Verfahrensrüge, gibt der Sachrüge teilweise statt, ändert den Schuldspruch dahin, dass nur ein Fall des schweren Diebstahls im Rückfall vorliegt, hebt die Strafaussprüche auf und verweist die Sache zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die nach § 244 Abs. 2 StPO bestehende Aufklärungspflicht des Gerichts verpflichtet nicht zur Vernehmung eines Zeugen, wenn aus den Ermittlungen keine hinreichenden Anhaltspunkte für dessen Täterschaft und kein zu erwartender Aufklärungswert ersichtlich sind.

2

Die freie Beweiswürdigung gestattet es dem Gericht, bestimmten Geständnis- oder Einlassungsäußerungen Beweiskraft beizumessen und widersprechenden Angaben keinen Beweiswert zuzuerkennen, sofern dies nachvollziehbar begründet ist.

3

Mehrere Taten, die auf demselben Entschluss beruhen, in gleicher Begehungsart gegen gleichartige Rechtsgüter gerichtet sind und vom Täter mit einem Gesamtvorsatz begangen werden, können als fortgesetzte Handlung gewertet werden; ein bedingter Gesamtvorsatz genügt hierfür.

4

Stellt das Revisionsgericht einen Bewertungs- oder Qualifikationsfehler fest, kann es gemäß § 354 Abs. 1 StPO den Schuldspruch berichtigen bzw. insoweit die Strafaussprüche aufheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Braunschweig, 26. März 1964

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL in der Strafsache gegen den Matrosen Dieter ███ J), ohne festen Wohnsitz, geboren ██ ██████ in ███ █████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Diebstahls i. R.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. September 1964, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████ als Vertreter der ███████████████████, Justizangestellte █ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten █████████ wird das Urteil des Landgerichts in Braunschweig vom 26. März 1964 1. dahin geändert, dass der Beschwerdeführer nicht wegen schweren Diebstahls im Rückfall in zwei Fällen verurteilt ist, sondern wegen eines schweren Diebstahls im Rückfall; in den Strafaussprüchen gegen den Beschwerdeführer mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

Gründe

Von Rechts wegen

Die Revision des Angeklagten ██████ hat nur zum Teil Erfolg.

I. Die Verfahrensbeschwerde

Die Verfahrensbeschwerde ist unbegründet.

Entgegen dem Vorbringen der Revision hat das Landgericht die ihm durch § 244 Abs. 2 StPO auferlegte Aufklärungspflicht nicht verletzt. Es brauchte sich der Strafkammer nicht aufzudrängen, den Arbeiter Dieter ████████ ███ als Zeugen zu hören, um festzustellen, ob er als Täter in Frage kam. Der Kriminalmeister ███ hatte in dieser Richtung am Anfang des Verfahrens Ermittlungen angestellt, die jedoch ergeben haben, dass Dieter ███ als Täter ausschied, weil dieser sich am 11. Februar 1963 bis gegen 22 Uhr in einer 5–6 km entfernten Gastwirtschaft aufgehalten und sich dann in seine Wohnung begeben habe. Ob – wie die Revision jetzt bestreitet – dies wirklich unbedingt eine Beteiligung an den Einbrüchen ausschließt, kann dahinstehen. Denn gegen Dieter █████████ liegen keine, jedenfalls keine hinreichenden Anhaltspunkte für seine Mitwirkung an den Diebstählen am 11. Februar 1963 vor. Unter diesen Umständen brauchte sich die Strafkammer von seiner Vernehmung nichts zu versprechen.

II. Die Sachrüge

1. Wie die Prüfung auf die Sachrüge zeigt, hat das Landgericht sowohl in dem Einbruch in die Schlosserei MC) als auch in dem Einbruch in die Räume der Firma ██████ & Co rechtsirrtumsfrei den Tatbestand des schweren Diebstahls im Rückfall als erfüllt angesehen. Es verstößt im Gegensatz zum Vortrag der Revision nicht gegen die Denkgesetze, dass die Strafkammer einerseits den Beschwerdeführer durch die Angaben des Mitangeklagten █████ als überführt ansieht, andererseits den Angaben ██████ gegenüber Dritten, er habe die Einbrüche allein begangen, keinen Beweiswert beimisst. Das liegt im Rahmen der freien Beweiswürdigung.

2. Zu Recht wendet sich die Revision dagegen, dass die Strafkammer beide Einbrüche als selbständige Handlungen und nicht nur als eine (fortgesetzte) Handlung angesehen hat.

Wie die Urteilsfeststellungen ergeben, hat der Beschwerdeführer zunächst den Entschluss gefasst, bei der Firma ██ ██ Co einzubrechen. Zu diesem Zwecke wollte er sich vorher durch Einbruch bei der ███████████████ das nötige Werkzeug besorgen. Beide Taten beruhten also auf demselben Entschluss, waren – wie die Strafkammer selbst ausführt – von gleicher Begehungsart und richteten sich gegen gleichartige Rechtsgüter. Unter diesen Umständen kann der für die Annahme einer fortgesetzten Handlung erforderliche Gesamtvorsatz nicht mit der Erwägung verneint werden, der Beschwerdeführer habe sich zu dem Einbruch bei der Firma SC___) & Co erst endgültig entschlossen, als der Diebstahl bei der Schlosserei MC__) gelungen war. Der Entschluss, bei der Firma SC___) & Co einzubrechen, war nur insoweit bedingt, als seine Durchführung davon abhing, dass der erste Einbruch gelang. Das steht aber der Annahme eines Gesamtvorsatzes nicht entgegen. Der Gesamtvorsatz kann auch bedingt sein (vgl. RGSt 68, 356, 357). Es genügte also, wenn der Beschwerdeführer an ihm für den Fall festhalten wollte, dass er sich bei MC__) das nötige Werkzeug besorgt hatte.

Dem entspricht auch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. 4 StR 135/57 vom 23. Mai 1957 und 1 StR 38/53 vom 3. März 1953, bei Dallinger MDR 1957, 526). Die Entscheidung 4 StR 192/55 vom 16. Juni 1955 (bei Dallinger MDR 1955, 528 zu § 248b StGB) steht dem nicht entgegen. Dort waren die Begehungsarten beider Einzeltaten nicht gleich. Bei der den Diebstahl vorbereitenden Tat handelte es sich nicht um einen Diebstahl, sondern um ein Vergehen nach § 248b StGB.

Der Fehler des Landgerichts führt nicht zur Aufhebung der gesamten Verurteilung des Beschwerdeführers. Der Senat konnte den Urteilsspruch vielmehr in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO richtigstellen. Aufzuheben waren jedoch die Strafaussprüche gegen den Beschwerdeführer.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag der Bundesanwaltschaft.

SarstedtSiemerKersting
KoffkaSchmitt

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