Revision: Umqualifikation zu fortgesetztem Diebstahl und Teilaufhebung der Gesamtstrafe
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 462/65
- Datum
- 08.10.1965
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Mehrere auf einem einheitlichen Gesamtvorsatz beruhende Diebstähle können als eine fortgesetzte Handlung gewertet werden, wenn sie von gleicher Begehungsart und gegen gleichartige Rechtsgüter gerichtet sind.
Ein Gesamtvorsatz genügt auch dann, wenn er nur bedingt (z. B. von dem Gelingen eines Zwischenerfolgs abhängig) gefasst ist.
Die Tatsache, dass der endgültige Entschluss zu einer weiteren Tathandlung erst nach einer vorausgehenden Tat gefasst wird, schließt die Annahme einer einheitlichen fortgesetzten Handlung nicht aus, sofern die Taten dem ursprünglich gefassten Plan zuzuordnen sind.
Der Bundesgerichtshof kann den Schuldspruch ohne weitere Feststellungen ändern, wenn hierfür keine zusätzlichen Ermittlungen erforderlich sind.
Eine Verfahrensrüge ist unzulässig, wenn sie nicht in der gesetzlich geforderten Form vorgetragen ist (§§ 344 Abs. 2 Satz 2, 345 Abs. 2 StPO).
Vorinstanzen
Strafkammer des Landgericht Kleve Moers, 18. Juni 1965
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
4 StR 462/65
in der Strafsache gegen ██ aus ██████████████, den Arbeiter Karl-Heinz █ geboren am ██████ 1935 in ████████████████, zur Zeit in anderer Sache in Untersuchungshaft, wegen fortgesetzten schweren Diebstahls.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. Oktober 1965, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Plitner, Bundesrichter Dr. ███, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Hürxthal als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. ████ ██████ als Verteidiger, Justizangestellter █████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der Strafkammer des Landgerichts Kleve in Moers vom 18. Juni 1965
1. dahin geändert, dass der Angeklagte wegen fortgesetzten schweren Diebstahls und wegen Diebstahls in zwei Fällen verurteilt wird, 2. mit den Feststellungen in den Strafaussprüchen zu den Fällen 3 und 4 und im Ausspruch einer die Gesamtstrafe aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Kleve zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist wegen fortgesetzten schweren Diebstahls und wegen Diebstahls in drei Fällen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden. Seine das Verfahren beanstandende und die Verletzung sachlichen Rechts rügende Revision ist zum Teil begründet.
Die Verfahrensrüge ist nicht in gesetzmäßiger Form ausgeführt (§§ 344 Abs. 2 Satz 2, 345 Abs. 2 StPO) und daher unzulässig.
Die Darlegungen zum Schuldspruch sind rechtlich nur insoweit zu beanstanden, als das Landgericht die Diebstähle in den Fällen 3 und 4 als selbständige Handlungen und nicht als eine fortgesetzte Handlung angesehen hat.
Nach den Urteilsfeststellungen entschloss sich der Angeklagte, Schlüssel zu stehlen, um mit diesen den vom Metzgergesellen ██ █████████ benutzten Schrank zu öffnen und aus ihm nach und nach ████████████ Sachen zu entwenden. Demgemäß zog er von Sicherungskästen in den Kellerräumen der landwirtschaftlichen Kreisberufsschule zwei Schlüssel ab, nahm sie mit sich, öffnete später mit einem von ihnen den von █████ benutzten Schrank, entwendete aus diesem einen ███████-gehörigen Fotoapparat, ließ die Schranktür offen, um, wie von vornherein geplant, bei passender Gelegenheit weitere Sachen zu stehlen, und tat das auch, indem er ein Fernglas mit dazu gehörender Tasche später aus dem Schrank entwendete.
Der Diebstahl der Schlüssel und der Diebstahl der ███████-gehörigen Gegenstände beruhten mithin auf demselben, zur Zeit der Begehung der ersten Tat schon gefassten Entschluss, waren von gleicher Begehungsart und richteten sich gegen gleichartige Rechtsgüter (BGHSt 1, 313, 315).
Der Annahme einer einheitlichen fortgesetzten Handlung in allen drei Fällen steht nicht entgegen, dass der Angeklagte sich zu dem Diebstahl zum Nachteil des ██████████ endgültig entschlossen hat, als die Schlüssel entwendet waren.
Der Entschluss, den von ███████████████ benutzten Schrank zu öffnen und Sachen aus ihm zu stehlen, war nur insoweit bedingt, als seine Durchführung davon abhing, dass der Diebstahl der Schlüssel gelang. Das hindert die Annahme eines Gesamtvorsatzes aber nicht. Der Gesamtvorsatz kann auch bedingt sein (vgl. RGSt 68, 356, 357).
Es genügte mithin, wenn der Angeklagte an ihm für den Fall festhalten wollte, dass er Nachschlüssel entwendet hatte.
Das steht auch im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. 2 StR 117/65 vom 24. Mai 1965, 5 StR 322/64 vom 29. September 1964, 4 StR 135/57 vom 23. Mai 1957 und 1 StR 38/53 vom 3. März 1953, die letzten beiden bei Dallinger MDR 1957, 526).
Der Senat konnte das Urteil im Schuldspruch selbst ändern, da es weiterer Feststellungen nicht bedarf. Aufzuheben waren jedoch die in den Fällen 3 und 4 verhängten Einzelstrafen sowie die Gesamtstrafe.
Die in den Fällen 1 und 2 erkannten Einzelstrafen konnten dagegen bestehen bleiben. Nichts spricht dafür, dass ihre Höhe infolge der rechtsirrigen Beurteilung der Fälle 3 und 4 beeinflusst sein könnte.
Flitner Krumme Willms Hürxthal Mayr
Zitiert (4)
- BGH · 1 StR 38/53 · 03.03.1953Revision: Fortsetzungszusammenhang bei mehreren Diebstählen, Teilaufhebung (BGH 1 StR 38/53)
- BGH · 4 StR 135/57 · 23.05.1957Revision: Umqualifizierung zu fortgesetztem schweren Rückfalldiebstahl und Zurückverweisung
- BGH · 5 StR 322/64 · 29.09.1964Revision teilweise erfolgreich: Reduktion auf einen Fall schweren Diebstahls, Rückverweisung
- BGH · 2 StR 117/65 · 24.05.1965Revision: Fortgesetzter schwerer Diebstahl statt zweier selbständiger Taten