Treffer
BGH Urteil

Revision: Fortgesetzter schwerer Diebstahl statt zweier selbständiger Taten

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 117/65
Datum
24.05.1965
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt in der Revision die Verurteilung wegen mehrerer Diebstähle; strittig ist, ob zwei Diebstahlshandlungen selbständig oder als fortgesetzte Tat zu würdigen sind. Der BGH entscheidet, beide Taten beruhten auf demselben Entschluss, gleicher Begehungsart und gegen gleichartige Rechtsgüter, somit liegt ein fortgesetzter schwerer Diebstahl vor. Der Schuldspruch wird entsprechend geändert, die Strafaussprüche aufgehoben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung über die Strafe an eine andere Kammer zurückverwiesen; die weitergehende Revision wird verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Mehrere Diebstahlshandlungen, die auf demselben Tatentschluss beruhen, von gleicher Begehungsart sind und sich gegen gleichartige Rechtsgüter richten, sind als fortgesetzter Diebstahl zu werten.

2

Änderungen des Schuldspruchs durch den Revisionssenat können gemäß § 357 StPO auch zugunsten und zu Lasten mitverurteilter Mitangeklagter erstreckt werden, wenn diese keine Revision eingelegt haben.

3

Bei Feststellung einer Fortsetzungstat kommt gegenüber jedem Täter nur eine Strafe in Betracht; insoweit sind die Strafaussprüche aufzuheben und neu zu bemessen unter Beachtung des Verbots der Schlechterstellung (§ 358 Abs. 2 Satz 1 StPO).

4

Tatsachenbehauptungen der Revision sind im Revisionsverfahren nur eingeschränkt prüfbar; tatsächliche Rügen, die auf nicht getroffenen Feststellungen beruhen, sind im Revisionszug nicht zu berücksichtigen.

Vorinstanzen

Landgericht Hanau/Main, 6. Januar 1965

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

2 StR 117/65

in der Strafsache gegen den Arbeiter Albert August Josef ██ aus KO, ███, geboren ██████ 1935 in KD, zur Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft, wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls im Rückfall u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. Mai 1965, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dotterweich, Bundesrichter Dr. Scharpenseel, Bundesrichter Kirchhof, Bundesrichter Henning als beisitzende Richter, Staatsanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███████

Tenor

Die Revision des Angeklagten wird gegen das Urteil des Landgerichts in Hanau/Main vom 6. Januar 1965 1.) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte und der Mitangeklagte █████ des gemeinschaftlichen fortgesetzten schweren Diebstahls im Rückfall schuldig sind, 2.) in den Strafaussprüchen mit den Feststellungen dazu aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen. Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten und den Mitangeklagten ██████ wegen gemeinschaftlichen einfachen Diebstahls und wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls, jeweils begangen unter den Voraussetzungen des strafschärfenden Rückfalls, verurteilt, und zwar den Angeklagten zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und neun Monaten Zuchthaus, den Mitangeklagten ██████ zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und drei Monaten Gefängnis. Außerdem hat sie gegen den Beschwerdeführer auf Zulässigkeit von Polizeiaufsicht erkannt.

Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, der das Verfahren beanstandet und die Sachbeschwerde erhebt. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.

1.) Die Aufklärungsrüge ist offensichtlich unbegründet.

2.) In sachlich-rechtlicher Hinsicht begegnet die Auffassung des Landgerichts, der Angeklagte und seine Mittäter hätten durch die Ansichnahme des der Firma Allgemeine Frankfurter Transportgesellschaft gehörenden Lastkraftwagens den Tatbestand des § 242 StGB erfüllt, keinen Bedenken. Was die Revision hiergegen vorbringt, ist rein tatsächlicher Art und kann, da das Urteil dazu keine Feststellungen enthält, im Revisionsrechtszug bei Prüfung der Sachbeschwerde nicht berücksichtigt werden.

Die Annahme eines schweren Diebstahls im Sinne des § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB zum Nachteil der Lederwarenfabrik ████ ist gleichfalls aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden und wird wohl auch von der Revision nicht in Zweifel gezogen.

Begündet ist jedoch der Einwand, die Strafkammer habe die beiden Diebstahlshandlungen zu Unrecht als zwei selbständige Taten gewürdigt. Nach den Feststellungen schwebte dem Angeklagten die Lederwarenfabrik ████ █████ als Objekt eines Einbruchs vor, als er zunächst die Anregung gab, man müsse ein Kraftfahrzeug beschaffen, und sodann im Laufe der weiteren Erörterungen vorschlug, den von ihm bereits ausgespähten Lastkraftwagen der Firma Allgemeine Frankfurter Transportgesellschaft an sich zu nehmen. Beide Taten beruhten daher auf demselben Entschluss, waren von gleicher Begehungsart und richteten sich gegen gleichartige Rechtsgüter. Unter diesen Umständen muss im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Urteile vom 23. Mai 1957 – 4 StR 135/57 und vom 3. März 1953 – 1 StR 28/53 –, angeführt bei Dallinger MDR 1957, 526 sowie vom 29. September 1964 – 5 StR 322/64 –) das Vorgehen des Angeklagten und seiner Mittäter als ein fortgesetzter schwerer Diebstahl beurteilt werden.

Das führt zu einer entsprechenden Änderung des Urteils im Schuldspruch, die von hier aus vorgenommen werden kann und gemäß § 357 StPO auch auf den Mitangeklagten ██████ zu erstrecken ist, der keine Revision eingelegt hat. Zudem bedingt es bei beiden die Aufhebung des Urteils im Strafausspruch, da gegenüber jedem der Täter nur eine Strafe in Betracht kommt, bei deren Bemessung zu beachten ist, dass das Verbot der

Schlechterstellung (§ 358 Abs. 2 Satz 1 StPO) nur Strafen bis zur Höhe der nunmehr aufgehobenen Gesamtstrafen zulässt.

BaldusScharpenseelHenning
DotterweichKirchhof

Zitiert (3)

Zitiert von (1)