Revision: Fortsetzungszusammenhang bei mehreren Diebstählen, Teilaufhebung (BGH 1 StR 38/53)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 38/53
- Datum
- 03.03.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Fortsetzungszusammenhang liegt vor, wenn mehrere Wegnahmen in engem zeitlichen und zweckbezogenen Zusammenhang stehen und von einem einheitlichen Gesamtvorsatz getragen werden.
Die Entwendung von Werkzeugen zur Ausführung einer geplanten Einbruchstat begründet bei einheitlichem Gesamtvorsatz einen Fortsetzungszusammenhang mit dem anschließenden Einbruchdiebstahl.
Das Revisionsgericht kann die rechtliche Würdigung des Tatrichters von sich aus berichtigen, wenn der Sachverhalt nach der Hauptverhandlung vollständig festgestellt ist und Hinweise nach § 265 StPO keine neuen Tatsachen zu Tage fördern würden.
Ist in Anklage und Eröffnungsbeschluss eine Handlung als einheitliche Tat dargestellt, kann das Gericht nicht hinsichtlich eines Teils gesondert einstellen, soweit die Tat nur in einem geringeren Umfang nachgewiesen ist.
Die Anordnung der Sicherungsverwahrung bleibt bestehen, wenn die Voraussetzungen einer gefährlichen Gewohnheitskriminalität trotz teilweiser rechtlicher Umwertung der Taten fortbestehen.
Vorinstanzen
Landgericht Mainz, 1. Oktober 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1.) den Kraftfahrer ████, dort geboren am ███, 2.) den Arbeiter █████, dort geboren am ███, beide zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Diebstahls im Rückfall u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. März 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Glanzmann, Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien, Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter, ██████████████ als Vertreter der Staatsanwaltschaft, Justizangestellter ███ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
I. Auf die Revisionen der Angeklagten K___ und Bo___ ████ wird das Urteil des Landgerichts in Mainz vom 1. Oktober 1952 dahin berichtigt:
1. Der Angeklagte K___ ist einer Unterschlagung und einer Urkundenfälschung, ferner als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher zweier vollendeter schwerer Rückfalldiebstähle, davon eines fortgesetzten, eines fortgesetzten zum Teil vollendeten einfachen und zum Teil versuchten schweren Rückfalldiebstahls und dreier vollendeter einfacher Rückfalldiebstähle, davon eines fortgesetzten, schuldig.
Die Einstellung des Verfahrens im Fall ██ und die entsprechende Kostenentscheidung fällt weg.
2. Der Angeklagte Bo___ ███ ist als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher zweier vollendeter schwerer Rückfalldiebstähle, eines fortgesetzten zum Teil vollendeten einfachen und zum Teil versuchten schweren Rückfalldiebstahls und zweier vollendeter einfacher Rückfalldiebstähle, davon eines fortgesetzten, schuldig.
II. Das bezeichnete Urteil wird bezüglich beider Beschwerdeführer in den Fällen II 6 und II 7 des Urteils im Strafausspruch samt den hierzu getroffenen Feststellungen sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe, über den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte und über die Anrechnung der Untersuchungshaft aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen werden beide Revisionen verworfen, auch soweit gegen den Angeklagten K___ die Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Revisionen der beiden Angeklagten rügen die Verletzung des sachlichen Rechts; sie sind nur teilweise begründet.
1.) Rechtsirrig ist die Auffassung der Beschwerdeführer, die Wegnahme der vier Kraftwagen sei nicht als fortgesetzter Diebstahl, sondern als fortgesetzter unbefugter Gebrauch von Kraftfahrzeugen zu würdigen. Das Landgericht hat festgestellt: Die Angeklagten ████ und ███ wollten sich nach Italien begeben; sie beschlossen, sich einen Kraftwagen zu verschaffen, um bis an die Grenze zu fahren, an der sie den Wagen irgendwo stehenlassen wollten, so dass dieser dem Zugriff jedes Dritten preisgegeben und es dem Zufall überlassen gewesen wäre, ob der Eigentümer den Wagen wieder zurückerhielt; sie entwendeten in kurzen Abständen drei Kraftwagen, die sie jeweils bald stehenlassen mussten, weil sie die Motoren nicht in Gang bringen konnten; mit dem vierten, in Frankfurt a. M. entwendeten Wagen fuhren sie bis in die Nähe von Alsfeld, wo sie festgenommen wurden. Diese Feststellungen tragen die Verurteilung wegen Diebstahls (RGSt 64, 259). Soweit die Revisionen die festgestellten Tatsachen durch andere, den Angeklagten günstigere ersetzt wissen wollen, sind sie unzulässig (§ 337 Abs. 1 StPO).
Rechtlich bedenklich ist die Annahme des Fortsetzungszusammenhangs zwischen den vier Kraftwagendiebstählen. Nach den Feststellungen der Strafkammer liegt nur ein allgemeiner Entschluss vor, einen Kraftwagen zu stehlen, nicht aber ein bestimmter, im Voraus gefasster Gesamtvorsatz. Die Angeklagten sind jedoch hierdurch nicht beschwert.
2.) Die zweimalige Entwendung von Werkzeugen, die die Angeklagten K___ und ██████ zu Einbrüchen in Verkaufskioske verwendeten (Fälle II 6 und 7 des Urteils), hat das Landgericht als zwei im Verhältnis zu den Einbruchdiebstählen selbständige Straftaten abgeurteilt. Die Beschwerdeführer machen geltend, es bestehe jeweils Fortsetzungszusammenhang mit dem Einbruchdiebstahl. Diese Rüge ist begründet.
Das Landgericht hat im Fall 7 █████████████ festgestellt: Die Angeklagten hielten sich tagsüber in ██████ auf und „machten sich mit den Verhältnissen des Verkaufskiosks des Karl █████ in der B___straße vertraut“; sie entwendeten aus einem Wochenendhäuschen eine Axt und einen abgebrochenen Pickel; mit diesen Gegenständen erbrachen sie in der Nacht den Kiosk. Diese Feststellungen zeigen, dass die Angeklagten, nachdem sie die Einbruchsgelegenheit erkundet hatten, beschlossen, den Einbruch auszuführen und sich die geeigneten Werkzeuge hierzu zu verschaffen, dass sie auf Grund dieses einheitlichen Gesamtvorsatzes die Werkzeuge entwendeten und dann einbrachen.
Nach den Feststellungen besteht auch im Fall 6, in dem der Sachverhalt ersichtlich ebenso liegt, Fortsetzungszusammenhang.
Der Aufhebung des Urteils im Schuldspruch bedarf es jedoch in diesen Fällen nicht. Das Revisionsgericht kann ihn von sich aus berichtigen. Der Tatrichter hat den Sachverhalt nach der äußeren und inneren Tatseite erschöpfend festgestellt. Es ist nach der Sachlage ausgeschlossen, dass die Beschwerdeführer bei einem Hinweis auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunkts (§ 265 StPO) zu ihrer Verteidigung noch weitere Tatsachen vorbringen könnten. Sie haben selbst gerügt, dass die Strafkammer keinen Fortsetzungszusammenhang angenommen hat (RGSt 67, 419, 423; 68, 120, 125). Im Fall 6 liegt ein fortgesetzter zum Teil vollendeter einfacher und zum Teil versuchter schwerer Rückfalldiebstahl, im Fall 7 ein fortgesetzter schwerer Rückfalldiebstahl vor.
Der Strafausspruch ist in diesen Fällen aufzuheben.
3.) Dagegen bestehen nach den Feststellungen keine rechtlichen Bedenken, dass das Landgericht in der Entwendung eines Kanisters und eines Gartenschlauchs (Fall II 8 des Urteils) eine selbständige Straftat gesehen hat. Die Angeklagten stahlen in Frankfurt a. M. einen Kraftwagen, mit dem sie in die Gegend von Alsfeld fuhren. Unterwegs entwendeten sie aus einem Gartenhäuschen die genannten Gegenstände. Für die Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs mit dem Kraftwagendiebstahl bieten die Urteilsgründe keinen Anhalt.
4.) Die Entwendung der Kraftfahrzeugpapiere im Fall D___ durch K___ hat die Strafkammer rechtlich zutreffend als Diebstahl gewürdigt. Dem Urteilszusammenhang ist zu entnehmen, dass er die Papiere sofort an sich genommen hat, als noch Gewahrsam des ██████ bestand; denn das Landgericht stellt fest, dass der Angeklagte K___ zunächst die Fahrzeugpapiere an sich nahm, die Fälschung des Führerscheins dagegen erst „während der Fahrt“ durchführte.
Wegen des unbefugten Gebrauchs des Kraftwagens durfte das Landgericht jedoch nicht gesondert auf Einstellung erkennen. Anklageschrift und Eröffnungsbeschluss haben die Wegnahme des Kraftwagens und der Kraftfahrzeugpapiere als eine einheitliche Tat gewürdigt. Auf Grund der Hauptverhandlung wurde nur in der Wegnahme der Papiere eine Diebstahlshandlung gefunden. Das dem Angeklagten zur Last gelegte Verbrechen ist somit nur in einem geringeren Umfang erwiesen. Die Einstellung des Verfahrens und die entsprechende Kostenentscheidung fällt daher weg.
5.) Die Urteilsgründe ergeben, dass die Strafkammer hinsichtlich der von dem Angeklagten K___ begangenen Urkundenfälschung und Unterschlagung angenommen hat, er habe in diesen Fällen nicht als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher gehandelt. Der Urteilssatz widerspricht dieser Feststellung. Er ist auch insoweit zu berichtigen.
6.) Im Übrigen enthält das Urteil keinen die Beschwerdeführer belastenden Rechtsirrtum.
Die Strafkammer hat insbesondere rechtlich bedenkenfrei festgestellt, dass beide Angeklagten gefährliche Gewohnheitsverbrecher sind und dass es bei dem Angeklagten K___ erforderlich ist, die Sicherungsverwahrung anzuordnen. Hieran kann die Tatsache, dass das Revisionsgericht die Straftaten teilweise rechtlich anders gewürdigt hat, nach Lage des Falls nichts ändern (RGSt D 670/36 vom 6. Oktober 1936).
Das Urteil ist nach alledem nur in den Fällen II 6 und 7 im Strafausspruch samt den hierzu getroffenen Feststellungen sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe, über den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte und über die Anrechnung der Untersuchungshaft aufzuheben.
Im Übrigen sind beide Revisionen zu verwerfen.
| Dr. Hörchner | Glanzmann | Dr. Heimann-Trosien | |||
| Mantel | Schalscha |