Treffer
BGH Urteil

Revision: Schuldspruch auf zwei Fälle berichtigt, Strafausspruch für dritten Fall aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 842/53
Datum
18.03.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte war wegen mehrerer unzüchtiger Handlungen mit Kindern verurteilt; er legte Revision ein. Der BGH berichtigte den Schuldspruch dahin, dass Verurteilungen in zwei Fällen bestehen bleiben, hob den Strafausspruch für den dritten Fall auf und setzte die Gesamtstrafenentscheidung außer Kraft. Die Sache wurde zur neuen Entscheidung über Strafe und Kosten an das Landgericht zurückverwiesen; die Revision insoweit verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ob eine unzüchtige Handlung i.S. des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB vorliegt, ist im Wesentlichen eine Tatfrage und richtet sich nach den näheren Umständen, insbesondere dem Verborgenen oder Öffentlichen, den beteiligten Personen und den vom Täter verfolgten Zwecken.

2

Kurze oder unbedeutende Berührungen begründen nicht zwangsläufig eine unzüchtige Handlung; gleichwohl können auch mehrere leichte Schläge auf das bekleidete Gesäß oder das Berühren des bekleideten Oberschenkels den Tatbestand des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB erfüllen.

3

Wird die Sachlage durch die Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz hinreichend getragen, kann das Revisionsgericht den Schuldspruch gemäß § 354 Abs. 1 StPO berichtigen, wenn eine weitere sachliche Aufklärung nicht erforderlich ist.

4

Das von einem Kind abgelehnte Ansinnen, sich weiter zu entkleiden, schließt die Vollendung des gesetzlichen Tatbestandes nicht aus, wenn die Voraussetzungen des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB zuvor bereits erfüllt sind.

Vorinstanzen

Landgericht Paderborn, 29. September 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Invaliden ██████ Friedrich █ aus ██, geboren am ██ ████ in ██, wegen Unzucht mit Kindern hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. März 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Grok als Vorsitzender, Bundesrichter Dre Engels, Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende ████████, ████████████ ███ in der Verhandlung, ████████████ ███ bei der Verkündung als Vertreter der ███████████████████, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Paderborn vom 29. September 1953, soweit es ihn betrifft, im Schuldspruch dahin berichtigt, dass der Angeklagte wegen Vornahme unzüchtiger Handlungen mit Kindern unter vierzehn Jahren in zwei Fällen verurteilt ist.

Ferner wird das Urteil im Fall Marianne ████ und Gerda ████ im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben. Auch der Ausspruch über die Gesamtstrafe wird aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte verging sich im Herbst 1952 in seiner Werkstatt mehrfach an den damals acht Jahre alten Kindern Marianne und Gerda, deren Alter er kannte.

a) Die Mädchen mussten sich auf seine Veranlassung hinlegen und ihre Hosen ausziehen. Er spielte dann an ihren entblößten Geschlechtsteilen, die er dabei mit der Hand, mit einem Bleistift und an den entblößten Geschlechtsteilen der Mädchen berührte. Auch leckte er mehrfach an den entblößten Geschlechtsteilen der beiden Mädchen.

Bei diesen Vorfällen verging er sich in mindestens fünf bis zehn Fällen an den Kindern.

An seinem Glied ließ er beide Mädchen in diesen Vorfällen lecken.

Gleichfalls im Herbst 1952 nahm er die neun Jahre alte Renate ██, deren Alter ihm ebenfalls bekannt war, zu sich in die Werkstatt, wobei er ihr Bonbons in Aussicht stellte. Als zwischendurch die ältere Schwester des Kindes bei ihm nachfragte, ob er Renate bei sich habe, verneinte er dies. Dann riegelte er die Werkstatt wieder ab, legte das Mädchen über seine Knie und versetzte ihm einige leichte Schläge auf das bekleidete Gesäß. Er fragte das Kind dabei, ob es ihm die Hose ausziehen solle, was die Kind ablehnte. Er ließ unter diesem Vorwand die Hose des Mädchens ausziehen, wobei er es ablehnte, auf Nachfrage anzugeben, sie sei von einer Hausbewohnerin eingesperrt worden.

Der Angeklagte ist unter Preisgabe unzüchtiger Handlungen mit Mädchen unter vierzehn Jahren in drei Fällen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden.

Die Revision rügt die Verletzung des sachlichen Strafrechts.

Das Rechtsmittel hat nur teilweise Erfolg.

Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und daher unbeachtlich (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

Die Bedenken der Revision, ob im Fall Renate ██ überhaupt von einer unzüchtigen Handlung i.S. des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB die Rede sein könne, sind nicht gerechtfertigt. Ob eine unzüchtige Handlung vorliegt, ist im Wesentlichen Tatfrage (RGSt 67, 110, 114). Es kommt dabei entscheidend auf die näheren Umstände des Falles, ob die Handlung öffentlich oder im Verborgenen begangen ist (RG JW 1937, 2385 Nr. 42), auf die beteiligten Personen und die vom Täter verfolgten Zwecke an (RGSt 4, 169, 174).

Diese Gesichtspunkte hat die Strafkammer mit ihren Ausführungen erkennen lassen, insbesondere berücksichtigt. Sie hat dabei sicherlich nicht verkannt, dass kurze oder unbedeutende Berührungen, mögen sie auch auf Sinnenlust beruhen, noch keine Unzuchtshandlung darzustellen brauchen (BGH NJW 1954, 120, 121 Nr. 27 mit Nachw.). Wenn aber das Landgericht das heimliche Tun des in wollüstiger Absicht handelnden Angeklagten bei der persönlichen Lage des Falles als unzüchtige Handlung angesehen hat, so kann dem aus Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden. Auch mehrere leichte Schläge auf das bekleidete Gesäß eines Mädchens ebenso wie das bloße Berühren des bekleideten Oberschenkels können den Tatbestand des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB erfüllen (vgl. BGH 4 StR 673/52 vom 4. Februar 1954).

Gegen die Annahme eines vollendeten Sittlichkeitsverbrechens bestehen keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

Das von dem Kind abgelehnte Ansinnen, sich die Hose ausziehen zu lassen, könnte zwar darauf hindeuten, dass der Angeklagte die vollständige oder gesteigerte Erregung oder Befriedigung seiner Geschlechtslust erst durch Berühren des nackten Körpers des Mädchens erstrebt haben mochte. Das konnte aber nichts daran ändern, dass der gesetzliche Tatbestand des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB schon vorher von ihm ganz erfüllt und das Verbrechen damit vollendet war (RGSt 58, 277, 278). Ein strafbefreiender Rücktritt vom Versuch (§ 46 Nr. 2 StGB) kommt daher ebenfalls nicht in Betracht.

In den Fällen Marianne ████ und Gerda ████ wendet sich die Revision vergeblich gegen die Feststellungen der Strafkammer, soweit sie das Lecken an den beiderseitigen Geschlechtsteilen betreffen. Es lag im Rahmen der freien Beweiswürdigung des Tatrichters (§ 261 StPO), die den Beschwerdeführer belastenden Aussagen der beiden Kinder als glaubwürdig anzusehen, ihnen jedoch, soweit sie den Angeklagten betrafen, wegen gewisser Zweifel an dem Erinnerungsvermögen der Mädchen nicht zu folgen, zumal es sich dort um angebliche Vorgänge handelte, die fast ein Jahr zurücklagen.

Die Annahme der Strafkammer, dass sich der Angeklagte gegen die Kinder fortgesetzt vergangen hat, lässt an sich keinen Rechtsverstoß zu seinem Nachteil erkennen.

Die Strafkammer hat in den Fällen Marianne ██ und Gerda ██ in Tateinheit zusammentreffender Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB schuldig gesprochen, die ihrerseits in Tatmehrheit (§ 74 StGB) zu der Tat gegen Renate ██ stehen. Die gebotene Berichtung des Schuldspruchs kann das Revisionsgericht in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO vornehmen, da eine weitere sachliche Aufklärung nicht mehr in Betracht kommt. Der § 265 Abs. 1 StPO steht nicht entgegen, da eine für den Beschwerdeführer günstigere rechtliche Beurteilung nicht denkbar ist.

Dagegen ist das Urteil, soweit es die Verurteilung des Angeklagten im Fall Renate ██ betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufzuheben. Dies hat auch die Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe zur Folge.

Der Tatrichter hat jetzt aus der rechtskräftigen Einzelstrafe (Fall ██ █) und der neu zu bemessenden Einzelstrafe im Fall Renate ██ die Gesamtstrafe zu bilden. Bei der neu festzusetzenden Einzelstrafe kann die Tatsache der mehrfachen Verwirklichung desselben Verbrechensstatbestandes strafschärfend berücksichtigt werden. Mit Rücksicht auf § 358 Abs. 2 StPO darf jedoch die neue Einzelstrafe die Summe der aufgehobenen Einzelstrafen nicht übersteigen und die Gesamtstrafe die früher festgesetzte nicht überschreiten (RGSt 62, 61, 63; BGH 4 StR 782/53 vom 25. Februar 1954).

Im Übrigen ist die Revision als unbegründet zu verwerfen.

RitlleGrokDr. Augustin
EngelsSeibert

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