Revision: Auflegen der Hand auf den Oberschenkel nicht ohne Weiteres als unzüchtig angesehen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 204/66
- Datum
- 24.03.1966
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verurteilung nach §176 Abs.1 Nr.3 StGB setzt voraus, dass die Handlung das allgemeine Scham‑ und Sittlichkeitsgefühl in geschlechtlicher Hinsicht verletzt und in wollüstiger Absicht begangen ist.
Für die Tatbestandsaufnahme einer „unzüchtigen Handlung“ ist ein gewisses äußeres Gewicht der Handlung erforderlich; bloß anstößige, unanständige oder unbedeutende Berührungen bleiben außerhalb des Begriffs.
Bei der Beurteilung, ob eine Handlung das Scham‑ und Sittlichkeitsgefühl verletzt, sind äußeres Erscheinungsbild, Persönlichkeit der Beteiligten, Begleitumstände, Heimlichkeit und Dauer zu berücksichtigen; maßgeblich ist die Beurteilung durch einen informierten unbeteiligten Beobachter.
Erstreckt sich das Auftreten lediglich auf eine anstößige Berührung, ohne Feststellungen über weitergehende Handlungsentschlüsse, ist gegebenenfalls nur ein Versuch oder die Qualifikation als andere Straftat (z.B. Nötigung) zu prüfen.
Vorinstanzen
Landgericht Detmold, 24. März 1966
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL in der Strafsache gegen den Supervisor Paul ███████ aus HO, geboren ███████████████ in HK ███████ wegen Unzucht mit einem Kind u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. Juli 1966, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Scharpenseel als Vorsitzender,
Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Sanders, Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel, Bundesrichter Hürxthal als beisitzende Richter,
█████████████████ ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ███
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Detmold vom 24. März 1966 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Bielefeld zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen eines Verbrechens der Unzucht mit einem Kinde nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB in Tateinheit mit einem Vergehen nach § 183 StGB zu einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten, die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg.
Der Angeklagte setzte sich am 14. Dezember 1965 in einen mäßig besetzten Linienomnibus der Bundespost neben die 11 Jahre alte Schülerin Elke C. und versuchte sie zu überreden, im nächsten Ort mit ihm zu kommen. Dabei legte er in wollüstiger Absicht eine Hand dicht über dem Knie in der Weise auf den mit einer Strumpfhose bekleideten Oberschenkel des Mädchens, dass die Finger zwischen dessen geschlossenen Beinen lagen. Diese Stellung hielt er die ganze Fahrt über bis zum nächsten Ort bei. Als Elke an einer Zwischenstation aussteigen wollte, streckte er seine Beine so aus, dass sie nicht vorbeikam. Die später zugestiegene Frau ████████████████ sah die Stellung der Hand auf dem Oberschenkel des Mädchens, hielt das für sehr anstößig und erregte sich innerlich darüber.
Diese Feststellungen sind nicht geeignet, die Verurteilung des Angeklagten zu tragen.
Zum Begriff der unzüchtigen Handlung in § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB gehört, dass die Handlung das allgemeine Scham- und Sittlichkeitsgefühl in geschlechtlicher Hinsicht verletzt und dass sie außerdem in wollüstiger Absicht begangen wird (RG HRR 1937 Nr. 1050; BGH GA 1954, 243). Die wollüstige Absicht hat die Strafkammer rechtsirrtumsfrei festgestellt. Eine Verletzung des allgemeinen Scham- und Sittlichkeitsgefühls in geschlechtlicher Hinsicht hat sie wegen der in der langen Zeitdauer liegenden intensiven Berührung des Oberschenkels sowie deswegen angenommen, weil die Finger des Angeklagten dabei zwischen den geschlossenen Beinen des Mädchens lagen. Dem kann nicht zugestimmt werden.
Ob eine in wollüstiger Absicht begangene Handlung das allgemeine Scham- und Sittlichkeitsgefühl in geschlechtlicher Hinsicht verletzt, ist eine in erster Linie vom Tatsächlichen her zu beantwortende Frage (RGSt 67, 110, 114). Für deren Beurteilung kommt es zwar nicht allein auf das äußere Erscheinungsbild der Handlung an; auch die Persönlichkeit und die Beziehungen der Beteiligten sowie die sonstigen Begleitumstände der Tat sind zu berücksichtigen (BGH LM Nr. 13 zu § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB). Eine auf den ersten Blick weniger verfängliche Handlung kann beispielsweise mit Rücksicht auf die Person, die sie vornimmt, etwa den Lehrer (vgl. Urt. v. 16. Juni 1954 – 3 StR 57/54) oder den vernehmenden Polizeibeamten (vgl. BGH Urt. v. 18. November 1960 – 4 StR 410/60) oder wegen der Heimlichkeit ihrer Ausführung (vgl. BGH Urt. v. 18. März 1954 – 4 StR 842/53) unzüchtig zu sein. In diesem Zusammenhang kann auch die Dauer einer anstößigen Berührung Bedeutung gewinnen (vgl. BGH Urt. v. 25. Juni 1963 – 4 StR 347/63). Maßgebend ist in solchen Fällen, wie ein das Verhalten des Täters Beobachtender es beurteilen würde, wenn ihm sowohl das äußere Geschehen als auch die es begleitende Willensrichtung bekannt wären (RGSt 67, 110 ff.). Immer ist jedoch Voraussetzung für eine Verurteilung nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB eine geschlechtsbezogene Handlung von einem gewissen äußeren Gewicht. Diese Begrenzung des Begriffs der unzüchtigen Handlung in den §§ 174, 176 StGB entspricht der Einschätzung der in Betracht kommenden Straftaten als in erster Linie mit Zuchthaus bedrohter Verbrechen. Sie ist schon vom Reichsgericht vorgenommen (RGSt 67, 170, 173; RG HRR 1937 Nr. 1050) und vom Bundesgerichtshof beibehalten worden (BGHSt 2, 163, 167; BGH NJW 1954, 120; BGH GA 1954, 243; BGHSt 18, 169, 170).
Verhaltensweisen, die einer „gewissen äußeren Erheblichkeit entbehren“, „handgreifliche Zudringlichkeiten“, „kurze“ oder aus anderen Gründen „unbedeutende Berührungen“ sind dagegen aus dem Bereich des Unzüchtigen auszunehmen, auch wenn sie auf Sinnenlust beruhen oder ihr dienen sollen (vgl. BGHSt 17, 280, 288 mit weiteren Nachweisen). Sie mögen unanständig, unangebracht, geschmacklos oder anstößig sein; im Sinne der §§ 174, 176 StGB sind sie nicht. Für ihre Aburteilung reichen die für die Beleidigung gegebenen Strafbestimmungen aus.
Diese Grundsätze hat die Strafkammer nicht beachtet. Das bloße Auflegen der Hand dicht über dem Knie auf den Oberschenkel eines mit einer Strumpfhose bekleideten 11 Jahre alten Mädchens, dazu noch in aller Öffentlichkeit, wird von einem unbeteiligten Beobachter häufig nicht einmal als anstößig empfunden werden. Einer solchen Handlung kommt auch nicht deshalb das in § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB vorausgesetzte Gewicht zu, weil sie in wollüstiger Absicht begangen worden ist, die Berührung längere Zeit fortgesetzt wurde, die Finger gewölbt zwischen den geschlossenen Beinen des Mädchens lagen und der Angeklagte diesem den Weg nicht freigab. Sie dürfte daher über den Bereich des Anstößigen und Unanständigen nicht hinausgehen. Anders wäre es freilich, wenn der Angeklagte sich nicht mit dem Auflegen der Hand auf den Oberschenkel des Mädchens begnügen wollte, dieses Vorgehen vielmehr nur den Anfang der Ausführung zu Handlungen bilden sollte, die das Merkmal „unzüchtig“ erfüllt hätten. Dann würde ein Versuch der Vornahme unzüchtiger Handlungen oder der Verleitung zur Verrichtung oder Duldung unzüchtiger Handlungen im Sinne des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB vorliegen. In dieser Richtung hat die Strafkammer indessen hinreichende Feststellungen nicht getroffen. Insbesondere lassen sich daraus, dass der Angeklagte das Mädchen zu überreden versucht hat, im nächsten Ort mit ihm zu kommen, keine dahingehenden Schlüsse ziehen, weil offengeblieben ist, was er mit dem Mädchen vorhatte.
Die Verurteilung wegen Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB kann hiernach nicht bestehen bleiben. Damit entfällt zugleich die tateinheitliche Verurteilung wegen Vergehens nach § 183 StGB. Sie begegnet im Übrigen den gleichen rechtlichen Bedenken. Hinsichtlich der äußeren Tatseite ist hier der Begriff der unzüchtigen Handlung derselbe wie in den §§ 174, 176 StGB; die Handlung muss das allgemeine Scham- und Sittlichkeitsgefühl in geschlechtlicher Hinsicht verletzen (BGH NJW 1954, 520). Ein bloß anstößiges oder unanständiges Verhalten, wie es hier festgestellt worden ist, erfüllt diese Voraussetzung nicht (vgl. auch RG DR 1943, 578).
In der neuen Verhandlung wird die Strafkammer den Sachverhalt unter allen rechtlichen Gesichtspunkten erneut prüfen und würdigen müssen. Falls der Angeklagte das Mädchen mit Gewalt am Verlassen des Busses gehindert haben sollte, könnte auch eine Prüfung unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Nötigung (§ 240 StGB) in Betracht kommen.
| Scharpenseel | Sanders | Hürxthal | |||
| Mayr | Spiegel |