Treffer
BGH Urteil

Revision wegen Unzuchtvorwürfen an Schülerinnen: Teilaufhebung und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 57/54
Datum
16.06.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft rügt die Freisprüche eines Volksschullehrers wegen angeblicher unzüchtiger Handlungen an mehreren minderjährigen Schülerinnen. Der BGH hebt die Freisprüche in mehreren Einzelfällen auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung an das Landgericht zurück. Er stellt klar, dass Unzucht nach äußerer Erheblichkeit und unter Würdigung der Begleitumstände zu beurteilen ist. Zur Glaubwürdigkeitsprüfung kindlicher Zeugen ist ein Sachverständiger nicht stets, wohl aber bei begründeten Zweifeln erforderlich.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Beurteilung, ob eine Handlung unzüchtig ist, sind die äußere Erscheinung der Tat sowie Begleitumstände (Örtlichkeit, Beweggrund, Gesinnung, Zweck) und das sittliche Empfinden der Allgemeinheit in der Gesamtwürdigung zu berücksichtigen; unzüchtig setzt eine gewisse äußere Erheblichkeit voraus.

2

Die Abgrenzung zwischen harmlosen Neckereien bzw. leichten Handgreiflichkeiten und Unzuchtshandlungen ist im Wesentlichen Tatfrage; der Tatrichter muss jedoch in seinen Erwägungen erkennen lassen, dass er die maßgebenden rechtlichen Gesichtspunkte beachtet hat.

3

Der Tatrichter benötigt zur Glaubwürdigkeitsbeurteilung eines kindlichen Zeugen, der keine altersbedingten Auffälligkeiten zeigt, in der Regel keinen Sachverständigen; bei Zweifeln an der Zuverlässigkeit kann die Hinzuziehung eines Gutachters geboten sein.

4

Bei mehreren unterschiedlichen Vorwürfen gegen denselben Beschuldigten sind die einzelnen Fallgestaltungen gesondert rechtlich zu prüfen und zu begründen; pauschale Würdigungen genügen nicht.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 6. August 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Volksschullehrer Paul Sc ████ aus F___, am N___ geboren am ███ ██ ███ in ██████, Kreis G___, ███, wegen Unzucht mit Abhängigen

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Juni 1954, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Maaß, als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt █████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ██████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst ██████

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 6. August 1953 teilweise aufgehoben, soweit es den Angeklagten in den Fällen ███ ███ █████████████ ████████ 1953 mit den ███ ██████ ███ █████ █████████ ██ ███ ██ und ██████████ ██████ ████ freigesprochen hat.

Die weitergehende Revision wird verworfen. Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist freigesprochen worden von der Beschuldigung, er habe mit acht meist noch nicht 14-jährigen Schülerinnen, die ihm zur Ausbildung und Erziehung anvertraut gewesen waren, unzüchtige Handlungen vorgenommen. Die Staatsanwaltschaft hat das Urteil angefochten. Sie macht mit der Revision in allen Fällen unrichtige Anwendung des sachlichen Rechts geltend und rügt Verkennung des Begriffs der unzüchtigen Handlung, in zwei Fällen zugleich Verstoß gegen die Denkgesetze, in einem Fall Verletzung der Aufklärungspflicht.

1. Der Gisela H. hat das Landgericht nur bezüglich eines Teils ihrer Angaben Glauben geschenkt. Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, es hätte bei der Würdigung der Glaubwürdigkeit dieser Zeugenaussage einen Sachverständigen beiziehen müssen, um sich zur Unterstützung ein sachgemäßes Bild zu machen, weil das Mädchen in der geschlechtlichen Entwicklung gestanden habe. Jedenfalls hätte im Urteil zu dieser Frage Stellung genommen werden müssen.

Es kann dahingestellt bleiben, ob sich hier dem Tatrichter die Vernehmung eines Gutachters aufdrängte. Denn das Urteil muss im Falle ██ auf Grund der Sachbeschwerde aufgehoben werden. Es wird jedoch bemerkt, dass der Tatrichter zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines kindlichen Zeugen, der keine besonderen aus dem normalen Erscheinungsbild des Jugendalters hervortretende Eigentümlichkeiten aufweist, in der Regel des Fachwissens eines Sachverständigen nicht bedarf. Es mag hier indes zweckmäßig sein, einen solchen zu hören, da das Landgericht Zweifel hinsichtlich der Richtigkeit eines Teils ihrer Angaben hatte.

2. Der Sachbeschwerde kann der Erfolg in der Mehrzahl der Fälle nicht versagt werden.

a) Die Strafkammer ist der Ansicht, die Handlungen des Angeklagten seien zwar in wollüstiger Absicht begangen, erfüllten aber nicht die äußeren Merkmale des Begriffs der Unzucht. Sie verletzten das Scham-, jedoch nicht das allgemeine Sittlichkeitsgefühl. Es handle sich nur um unbedeutende Berührungen und handgreifliche Zudringlichkeiten. Für die Beurteilung sei entscheidend ins Gewicht gefallen, dass die Berührungen meist flüchtig gewesen seien, an deren Absichtlichkeit die Zeuginnen, darunter die Schülerinnen W. und F., wiederholt gezweifelt hatten; ferner, dass sie in Anwesenheit anderer Personen vorgenommen worden seien, die die Vorgänge beobachtet hätten. Versuch hat die Strafkammer aus tatsächlichen Erwägungen abgelehnt.

b) Diese Ausführungen berücksichtigen die Verschiedenheit des Tuns des Angeklagten gegenüber den acht Schülerinnen nicht genügend, an denen er sich nach dem Eröffnungsbeschluss verfehlt haben soll. Das Landgericht nimmt in seiner rechtlichen Würdigung nur im allgemeinen Stellung, ohne die einzelnen Fälle genauer auseinanderzuhalten. Der Hinweis, die Zeuginnen hätten wiederholt an der Absichtlichkeit der meist flüchtigen Berührungen gezweifelt, lässt – abgesehen von den Fällen ██ und ███ – die Frage offen, welche Personen und welche Berührungen dabei in Betracht kommen. Die Meinung, der Angeklagte habe sich nur unbedeutende Berührungen und handgreifliche Zudringlichkeiten zuschulden kommen lassen, hätte im Hinblick auf Art und Häufigkeit des Vorgehens jedenfalls in den Fällen näherer Begründung bedurft, in denen der Angeklagte seinen Schülerinnen unter den Rock an die Beine gegriffen hat.

Zwar ist das Landgericht zutreffend davon ausgegangen, dass nicht jede selbst auf Sinnenlust beruhende oder darauf abzielende unbedeutende Berührung oder handgreifliche Zudringlichkeit unzüchtig ist (RG JW 1936, 1974 Nr. 35). Aber der Umstand, dass der Angeklagte eine Anzahl von ihm untergeordneten Schülerinnen unter dem Rock am Körper engefasst hat, deutet auf die Möglichkeit, dass das Landgericht den Begriff der Unzuchtshandlung nicht in allen Fällen rechtlich einwandfrei beurteilt hat. Dafür, ob das Verhalten eines Täters geeignet ist, das allgemeine Scham- und Sittlichkeitsgefühl in geschlechtlicher Beziehung zu verletzen, wird vielfach dessen äußere Erscheinung einen Anhalt bieten. Unzüchtig ist eine Handlung von einer gewissen äußeren Erheblichkeit (BGHSt 2, 163/167). Doch ist das äußere Tun nicht allein entscheidend. Es kommt auch auf die Begleitumstände des Einzelfalles an, auf die Örtlichkeit, den Beweggrund des Täters, seine Gesinnung, den Zweck seines Handelns. All das ist in Verbindung mit der äußeren Handlung unter Berücksichtigung des sittlichen Empfindens der Allgemeinheit zu würdigen (RGSt 67, 110, 112; RG JW 1936, 389 Nr. 22). Die Abgrenzung harmloser Neckereien gegenüber Unzuchtshandlungen bereitet nicht selten Schwierigkeiten.

Ob ungehörige Handgreiflichkeiten leichter Art als Unzuchtshandlungen anzusehen sind, hat allerdings in erster Linie der Tatrichter zu entscheiden, weil das im wesentlichen Tatfrage ist (RGSt 67, 110/114; RG DR 1944, 767 Nr. 4). Aber die von ihm angestellten Erwägungen müssen erkennen lassen, dass er dabei die maßgebenden rechtlichen Gesichtspunkte beachtet hat.

c) Die Anwendung dieser Rechtsgrundsätze auf den festgestellten Sachverhalt gibt keinen Anlass zur Beanstandung des Freispruchs in den Fällen Helga T. und Emmi B. Hier ist kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, dass der Erstrichter die Frage, ob Handgreiflichkeiten leichter Art vorlagen oder schon Unzuchtshandlungen, rechtsirrigerweise unrichtig beantwortet hat.

Der Angeklagte hat im Jahre 1952 die ███ in seiner Wohnung mehrmals über dem Rock auf den Oberschenkel getätschelt. In der Schule hat er ihr beim Zeichnen manchmal die Hand geführt und dabei den Arm um ihren Rücken gelegt, wobei er einmal mit der Hand kurz an ihre Brust kam. Diese Hilfe beim Zeichnen konnte die Strafkammer unbedenklich aus dem Bereich unzüchtiger Handlungen ausscheiden, zumal die Zeugin an der Absichtlichkeit des Tuns gezweifelt hat. Auch die Einreihung der weiteren oberflächlichen kurzen Berührungen unter den Begriff leichter ungehöriger Handgreiflichkeiten ist rechtlich nicht zu missbilligen.

Ähnlich ist es im Falle Fumi B. Ihr hat der Angeklagte 1950 zwei- oder dreimal während des Unterrichts kurz über die Brust gestrichen. Die Ablehnung des Unzuchtscharakters ist bei der wenig ins Gewicht fallenden äußeren Erscheinungsform vertretbar.

d) Anders liegt die Sache in den weiteren sechs Fällen. Hier hat nämlich der Angeklagte den Schülerinnen, und zwar einzelnen von ihnen, mehrmals unter dem Rock an den Oberschenkel oder weiter unten ans Bein gegriffen. Auch andere weniger bedeutende Berührungen hat er vorgenommen. Bei seiner Stellung gegenüber den Mädchen und dem äußeren Erscheinungsbild der Handlungen kann den Einwendungen der Revision gegen die Auffassung, die Berührungen seien nur harmlose Handgreiflichkeiten oder Neckereien gewesen, die Berechtigung nicht abgesprochen werden. Die Verteidigung des Angeklagten, er habe damit seine Anerkennung den Mädchen zum Ausdruck bringen wollen, hat die Strafkammer ihrer Würdigung nicht zugrunde gelegt, sondern wollüstige Absicht als Triebfeder seines Tuns festgestellt. War diese aber der Beweggrund seines Handelns, so spricht das Greifen des Angeklagten nach den Beinen seiner meist noch nicht 14-jährigen Schülerinnen der äußeren Erscheinung nach für mehr als nur eine ungehörige Zudringlichkeit.

Das Landgericht hat sich bei seiner Beurteilung vor allem von der Tatsache leiten lassen, dass bei den Handlungen des Angeklagten fast stets andere Personen zugegen waren, die die Vorgänge beobachten konnten. Es soll nicht verkannt werden, dass dieser Umstand für die Entscheidung von Bedeutung sein kann. Er betrifft jedoch im Wesentlichen die innere Tatseite. Zudem ist den bisherigen Feststellungen nicht zu entnehmen, ob sich etwa der Angeklagte bei seinem Vorgehen unbemerkt glaubte oder glauben konnte.

Nach alledem bestehen Zweifel, ob die Strafkammer den Begriff der Unzuchtshandlung von dem der leichteren Handgreiflichkeit richtig abgegrenzt hat in den Fällen K. C., ███, ████, ███ und ████, ███.

In diesem Umfang kann daher das Urteil nicht bestehenbleiben. In den genannten Einzelfällen bedarf der Sachverhalt erneuter Prüfung und Erörterung unter Berücksichtigung der ██████████ besonderen Umstände. Da die Aufhebung die Fälle █████ und ██ umfasst, ist keine Stellungnahme mehr erforderlich zu den Behauptungen der Revision, hier lägen auch Denkverstöße vor.

Die weitergehende Revision musste dagegen verworfen werden.

Der Oberbundesanwalt hatte Aufhebung des Urteils in allen Fällen beantragt.

BuschRotbergMartin
KoenigerMaaß
Revision wegen Unzuchtvorwürfen an Schülerinnen: Teilaufhebung und Zurückverweisung — Themis