Treffer
BGH Urteil

Revision teilweise stattgegeben: Verleitung zu Unzucht mit Kindern – ein Fall aufgehoben, Rückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 870/53
Datum
14.04.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Unzucht mit Kindern in drei Fällen verurteilt; er rügte Verletzung des sachlichen Strafrechts. Der BGH änderte den Schuldspruch insoweit, dass ein Fall aufgehoben und die Gesamtstrafe aufgehoben wurde; zur neuen Verhandlung insoweit wurde an das Landgericht zurückverwiesen. Begründend führte der Senat aus, dass Verleiten durch Aufforderung erfüllt sein kann, der erste Vorfall jedoch rechtlich anders zu behandeln ist; zudem ist die verminderte Zurechnungsfähigkeit weiter zu prüfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Verleiten zu unzüchtigen Handlungen i.S. von § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB setzt keine hingehende Verführung voraus; eine auf die Beeinflussung des kindlichen Willens gerichtete Aufforderung kann ausreichend sein.

2

Das Zurschaustellen des entblößten Unterleibs eines Erwachsenen erfüllt dann die Tatbestandsvoraussetzungen der Verleitung, wenn es in geschlechtsbetontem Zusammenhang erfolgt und darauf gerichtet ist, das Kind zum eingehenden Betrachten zu veranlassen.

3

Eine an mehrere Kinder zugleich gerichtete Aufforderung kann die rechtliche Einordnung der Tat verändern und erfordert gegebenenfalls die Berichtigung des Schuldspruchs hinsichtlich der einzelnen Fälle.

4

Eine erhebliche Verminderung der Zurechnungsfähigkeit berührt nicht automatisch die Strafbarkeit; die Anwendung mildernder oder ausschließender Schuldnormen ist gesondert festzustellen und zu prüfen.

Vorinstanzen

Landgericht Arnsberg, 9. November 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Rentner Martin von K. ██ aus █████, geboren am ███ ██ ███ ████ █████, wegen Unzucht mit Kindern

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. April 1954, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter, Staatsanwalt ████████ in der Verhandlung, Bundesanwalt ███ ███ bei der Verkündung als █████████ ███ Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als ██████████████ ███ █████████████████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Arnsberg vom 9. November 1953 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Verleitung von Kindern unter vierzehn Jahren zu unzüchtigen Handlungen (§ 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB) in zwei Fällen verurteilt wird.

Aufgehoben werden der Strafausspruch im ersten Fall (Sch███████) mit den Feststellungen und die Gesamtstrafe.

In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der zur Tatzeit 67 Jahre alte Angeklagte, der an Altersschwachsinn leidet, wurde in seiner Unterkunft mehrfach von halbwüchsigen Jungen aufgesucht. Im Sommer des Jahres 1952 hielten sich die Schüler Klaus Sch███████ (███ (13-jährig) und Franz-Josef ██ (12-jährig) wieder einmal im Zimmer des Angeklagten auf, der ihr Alter kannte. Die beiden brachten das Gespräch auf geschlechtliche Vorgänge. Als sie damit prahlten, dass sie schon einen großen Geschlechtsteil hätten, forderte der Beschwerdeführer sie auf, ihn doch einmal zu zeigen. Darauf öffneten die beiden Jungen die Hosen und holten ihr Glied heraus, das der Angeklagte dann betrachtete. Das Ansinnen der Jungen, auch seinerseits den Geschlechtsteil zu zeigen, lehnte der Angeklagte mit den Worten ab: das könne ihnen so passen.

Als später der junge ████ allein bei dem Beschwerdeführer war, erzählte dieser dem Jungen, dass bei ihm durch fortgesetzte Bestrahlungen der Blase die Schamhaare ausgefallen seien. Er öffnete seine Hose und ließ den Jungen seinen entblößten Unterleib bis mindestens unmittelbar über dem Geschlechtsteil betrachten.

Der Angeklagte ist auf Grund dieser Vorgänge wegen im Zustand erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit begangener Unzucht mit Kindern nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB in drei Fällen zu einer Gesamtstrafe von sieben Monaten Gefängnis verurteilt.

Seine Revision rügt die Verletzung des sachlichen Strafrechts. Sie hat teilweise Erfolg.

Die Annahme der Strafkammer, dass der Angeklagte die Jungen zur Vornahme unzüchtiger Handlungen verleitet hat (§ 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB), begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Ein Verleiten braucht keine Verführung zu sein. Es wurde nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Jungen anscheinend schon verdorben und im ersten Fall ersichtlich bereits allgemein dazu geneigt waren, ihre Geschlechtsteile vorzuzeigen (vgl. RGSt 20, 30, 32; RG GA 46, 48). Die vom Gesetz vorausgesetzte Einwirkung auf den Willen der Kinder lag in der Aufforderung seitens des Beschwerdeführers.

Bei dem zweiten Vorfall könnte der Gedanke aufkommen, ob das teilweise Zurschaustellen des unbekleideten Unterleibs eines älteren Mannes nicht lediglich eine grobe Geschmacklosigkeit und ein unästhetischer Vorgang war, wie etwa das Vorweisen einer entstellenden Narbe oder einer sonstigen körperlichen Missbildung (vgl. ferner BGH NJW 1954: 120 Nr. 27). Doch war auch dieses Vorkommnis nach den rechtlich nicht angreifbaren Feststellungen des Tatrichters geschlechtsbetont. Es ereignete sich nach einleitenden, verfänglichen Reden des Angeklagten über den Verlust seiner Schamhaare. Auch erfolgte die Entblößung bis mindestens unmittelbar über dem Geschlechtsteil. Ferner sollte der Junge veranlasst werden, sich die betreffende Körperstelle „eingehend“, also geflissentlich anzusehen, was er ersichtlich auch getan hat. Wenn daher das Landgericht hierin eine Verleitung zu einer unzüchtigen Handlung erblickt hat, so kann dem aus Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden. Die Revision erhebt in diesen Richtungen keine besonderen Angriffe.

Der Verteidiger macht jedoch mit Recht geltend, dass der erste Vorfall nur eine Handlung im Rechtssinne darstellt (§ 73 StGB); denn die Aufforderung war an die beiden Jungen zugleich gerichtet (RG JW 1936, 260 Nr. 20; BGHSt 1, 20 ff. = NJW 1951, 203 Nr. 26; BGH 4 StR 842/53 vom 18. März 1954). Diesen Rechtsfehler kann das Revisionsgericht durch Berichtigung des Schuldspruchs beseitigen.

Dies hat die Aufhebung des Urteils im Strafausspruch insoweit und der Gesamtstrafe zur Folge. Im Übrigen ist die Revision zu verwerfen.

Das Landgericht hat jetzt aus der rechtskräftigen Einzelstrafe in Fall ████ und der neu zu bemessenden Einzelstrafe im ersten Fall die Gesamtstrafe zu bilden. In Rücksicht auf § 358 Abs. 2 StPO darf die neue Einzelstrafe (Fall Sch███████) die Summe der aufgehobenen Einzelstrafen, ferner darf die Gesamtstrafe die früher gebildete nicht überschreiten (RGSt 61, 61, 63; BGH 4 StR 782/53 vom 25. Februar 1954).

Es wird auch die Anwendbarkeit des § 23 StGB n.F. zu erörtern sein.

HilleGroßDr. Augustin
KrummeSeibert

Zitiert (2)

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