Verleitung zur Unzucht: Zeigen sexueller Handlung als Verleiten – Urteil aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 367/54
- Datum
- 14.10.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Verleitung zur Unzucht (§176 StGB) kann bereits durch unzüchtiges Verhalten, etwa das Zeigen entblößter Geschlechtsteile oder das Vorführen sexueller Handlungen, gegeben sein, wenn es darauf gerichtet ist, ein Kind zum geflissentlichen Betrachten oder weiteren Beobachten zu veranlassen.
Für die Verleitung genügt nicht erforderlich, das Kind zu einem bewussten Entschluss zu bringen; ausgenutzte Neugier oder schon vorhandene Neigungen des Kindes können als Mittel der Beeinflussung wirksam sein.
Die Strafbarkeit eines Beteiligten setzt voraus, dass dieser sich der Anwesenheit des Kindes bewusst war; eine behauptete Unkenntnis ist vom Tatgericht ausdrücklich zu prüfen und zu würdigen.
Ist aus dem Urteil nicht erkennbar, ob das Tatgericht eine substantielle Einlassung (z. B. Unkenntnis der Gegenwart des Kindes) als unwiderlegt angesehen hat, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 24. März 1954
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1.) den ████████ █████ K, geboren am ███████████████████, 2.) die Hausfrau Reinhilde K, aus █, geboren ██,
wegen Verleitung zur Unzucht
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. Oktober 1954, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Huille, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. ███ als Vertreter der ███████████████████, Justizangestellter ██████████████
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Essen vom 24. März 1954 samt den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Schülerin Renate ███████████ (14 Jahre) besuchte die Angeklagten in ihrer Wohnung. Die Ehefrau öffnete in Gegenwart Renates die Hose des Ehemannes, der bekleidet auf dem Bett lag, holte sein Glied heraus und rieb daran bis zum Samenerguss. Renate beobachtete das.
Das Landgericht hat die Angeklagten von der Anklage, das Mädchen zur Verübung einer unzüchtigen Handlung verleitet zu haben (§ 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB), freigesprochen. Dagegen wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft mit der Sachbeschwerde.
Nach der unwiderlegt gebliebenen Einlassung der Angeklagten wollte das Kind den Geschlechtsteil des Ehemannes sehen. Der diesem Verlangen entsprechenden Betätigung der Ehefrau mangelt allerdings eine Einwirkung auf den Willen des Kindes, den das Gesetz voraussetzt (vgl. RG JW 1936, 260 Nr. 20). Die Strafkammer hat jedoch nicht gewürdigt, dass die Ehefrau mehr getan hat, als das, was das Mädchen wünschte; sie hat nicht nur den Geschlechtsteil ihres Mannes den Blicken des Kindes preisgegeben, sondern ihm auch den Vorgang der Befriedigung gezeigt. Insoweit kann die Ehefrau das Kind zum geflissentlichen Betrachten verleitet haben, selbst wenn es allgemein dazu geneigt war, geschlechtliche Vorgänge anzusehen. Ein Verleiten braucht kein Verführen zu sein (vgl. BGH vom 14. April 1954 – 4 StR 870/53). Die Art und Weise der Beeinflussung umschreibt das Gesetz nicht. Grundsätzlich genügt jedes unzüchtige Vorgehen des Täters – also auch das Zeigen des entblößten Geschlechtsteils –, sofern es nur darauf gerichtet ist, das Kind zu einem geflissentlichen Betrachten oder – wie hier – weiteren Beobachten des schamlosen Vorgangs zu veranlassen. Die Mittel der Beeinflussung können auf die Ausnutzung schon vorhandener Umstände, so auf die erkennbare Neugier des Kindes, gerichtet sein (BGH NJW 1953, 710).
Die Verurteilung des Ehemannes wäre allerdings dann angreifbar, wenn davon auszugehen wäre, dass sich dieser bei den unzüchtigen Vorgängen der Gegenwart des Kindes nicht bewusst gewesen sei. Dem angefochtenen Urteil ist aber nicht zweifelsfrei zu entnehmen, ob die Strafkammer die dahingehende Einlassung des Angeklagten als unwiderlegt erachtet hat. Dessen Schutzbehauptung ist auch ohne nähere Darlegungen nicht vereinbar mit seinem weiteren Vorbringen, das Kind habe ihn während einer vorübergehenden Abwesenheit seiner Ehefrau am Geschlechtsteil berührt und ihn dadurch aufgeweckt. Da die Ehefrau diesen Vorgang nicht beobachtet haben kann, so muss seine Darstellung auf Wahrnehmungen des Mannes beruhen. Danach müsste er die Gegenwart des Kindes bemerkt haben.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
| Krumme | Huille | Seibert | |||
| Engels | Dr. Augustin |