Treffer
BGH Urteil

§ 176 StGB: Tateinheit bei Verleitung zweier Kinder zum Betrachten unzüchtiger Bilder

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 782/53
Datum
25.02.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit der Revision gegen seine Verurteilung wegen Unzucht mit Kindern unter 14 Jahren und Beleidigung. Der BGH verwarf die Verfahrensrügen und bestätigte den Schuldspruch im Wesentlichen, änderte ihn aber im Fall des Zeigens unzüchtiger Abbildungen dahin, dass die Handlungen gegenüber zwei Kindern tateinheitlich zusammentreffen. Insoweit hob der BGH die Einzelstrafen und die Gesamtstrafe auf und verwies zurück. Im Übrigen blieb die Revision ohne Erfolg.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein unvollständiger Eröffnungsbeschluss kann durch Heranziehung der Anklageschrift ausgelegt werden, wenn für den Angeklagten erkennbar bleibt, welche Lebensvorgänge Verfahrensgegenstand sind.

2

Die rechtliche Bewertung von in der Anklage bezeichneten Lebensvorgängen kann sich im Urteil ändern, ohne dass die Identität der Tat entfällt; der Tatrichter hat den Sachverhalt unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen (§ 264 StPO).

3

Werden bei einer Verleitungshandlung gegenüber mehreren Tatopfern bereits Teilakte durch denselben Willensentschluss und in zeitlichem und räumlichem Zusammenhang zugleich verwirklicht, kann dies für die Annahme von Tateinheit im Ganzen genügen.

4

Ein unmittelbar aufeinanderfolgendes, abwechselnd an mehrere Anwesende gerichtetes Zeigen unzüchtiger Abbildungen kann bei natürlicher Betrachtungsweise ein einheitlicher Lebensvorgang sein und tateinheitlich mehrere Delikte verwirklichen.

5

Erfolgt nach Schuldspruchänderung eine günstigere rechtliche Beurteilung und sind keine weiteren Feststellungen zu erwarten, kann das Revisionsgericht den Schuldspruch selbst ändern (§ 265 StPO); der Strafausspruch ist insoweit aufzuheben und neu zu bemessen.

Vorinstanzen

Landgericht Bo[chum] – Jugendschutzkammer –, 2. September 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den ██████████ Erich Julius —— SS aus ——, geboren am ████ 1908 in ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Unzucht mit Kindern usw.

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. Februar 1954, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████ in der Verhandlung, ████████████████ ███████ bei der Verkündung als Vertreter ███ ███████████████████, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst █ als Urkundsbeamter der ████████████████

Tenor

Der Angeklagte wird das Urteil des Landgerichts in Bo[chum] – Jugendschutzkammer – vom 2. September 1953 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte unter Freisprechung im Übrigen wegen Unzucht mit Kindern unter 14 Jahren in drei Fällen, davon in zwei fortgesetzten Fällen, und wegen Beleidigung in zwei Fällen verurteilt ist.

Im Strafausspruch wird das Urteil samt den Feststellungen in den Fällen B 2 (Zeigen unzüchtiger Abbildungen) aufgehoben; auch die Gesamtstrafe wird aufgehoben.

Die Sache wird in diesem Umfange zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB in vier Fällen, davon in zwei fortgesetzten Fällen, und wegen Beleidigung in zwei Fällen zu insgesamt zwei Jahren Gefängnis verurteilt worden. Seine Revision erhebt Verfahrens- und Sachrügen. Sie hat lediglich in den Fällen B 2 teilweise Erfolg.

I.

Die Verfahrensrügen sind unbegründet.

a) Es trifft zu, dass der Eröffnungsbeschluss vom 16. Mai 1953 die Namen der verletzten Kinder nicht aufführt und die einzelnen dem Angeklagten zur Last gelegten Straftaten auch sonst nicht näher bezeichnet. Das stellt einen Verstoß gegen § 207 Abs. 4 StPO dar. Indes enthielt die Anklageschrift vom 28. April 1953 die erforderlichen Angaben, so dass der Angeklagte nicht im Zweifel darüber sein konnte, welche Vorgänge Gegenstand des Verfahrens waren. Die Heranziehung der Anklageschrift zur Auslegung des Eröffnungsbeschlusses ist nach der Rechtsprechung zulässig (RGSt 24, 64, 66; BGH 5 StR 703/53 vom 15. Januar 1954).

Der Angeklagte, der vor Gericht im Beistand eines Verteidigers erschienen ist, hat in der Hauptverhandlung auch nicht gerügt, infolge der Unvollständigkeit des Eröffnungsbeschlusses über den Umfang der ihm zur Last liegenden strafbaren Handlungen im Unklaren und deshalb in der Verteidigung beschränkt zu sein.

b) In diesem Zusammenhang trägt die Revision auch vor, der Angeklagte sei in den Fällen Christa ██ wegen Vorgängen verurteilt worden, die sich nach der Vollendung des 14. Lebensjahres des Kindes zugetragen hätten, während das Verfahren gegen ihn nur wegen Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB, also wegen Verbrechens mit einem noch nicht 14 Jahre alten Kinde eröffnet worden sei. Er sei daher wegen Verfehlungen abgeurteilt worden, die nicht Gegenstand des Verfahrens gewesen seien.

Auch diese Rüge kann nicht durchgreifen.

Die Anklageschrift, die wie bereits erwähnt zur Erläuterung des Eröffnungsbeschlusses herangezogen werden darf, lässt zweifelsfrei erkennen, dass dem Angeklagten wiederholte Verfehlungen gegenüber dem Kinde zur Last gelegt werden sollten. Der Tatrichter war berechtigt und verpflichtet, die ähnlichen Fälle unter jedem in Frage kommenden rechtlichen Gesichtspunkt nachzuprüfen (§ 264 StPO). Dass die erörterten Verfehlungen in die Zeit nach der Vollendung des 14. Lebensjahres des Mädchens fielen, berührte nur ihre rechtliche Beurteilung, nicht ihre Identität mit den in der Anklageschrift aufgeführten Vorfällen.

c) Nach der Sitzungsniederschrift trifft es zu, dass die Zeugin Irmhild ██ nach vergeblichen Versuchen des Gerichts, sie zu einer zusammenhängenden mündlichen Aussage zu bewegen, ihr Wissen schriftlich niedergelegt und das Stück dem Gericht übergeben hat. Sie hat indes die Richtigkeit ihrer schriftlichen Sachdarstellung auf Vorhalt bestätigt und diese betrefflich des Vorfalles in der Küche durch ausführliche Schilderung eines Tatumstandes ergänzt.

Dieses Verfahren ist unter den gegebenen Umständen nicht zu beanstanden. War die Zeugin wegen unüberwindbarer Hemmungen nicht im Stande, dem Gericht eine zusammenhängende Schilderung der Ereignisse zu geben, dann durften ihr sachdienliche Fragen gestellt und Vorhalte gemacht werden. Das konnte anhand ihrer eigenen vom Gericht veranlassten Aufzeichnungen in der Hauptverhandlung geschehen (vgl. dazu § 253 Abs. 1 StPO). Gegenstand des Beweises waren dann nicht die Aufzeichnungen der Zeugin, sondern ihre mündlichen Erklärungen auf die ihr gestellten Fragen und Vorhalte. § 69 StPO ist daher nicht verletzt. Auch der Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme stand diesem Verfahren nicht entgegen, weil die Zeugin an Gerichtsstelle anwesend war und sich persönlich zur Sache erklärte.

d) Nach der Sitzungsniederschrift ist in der Hauptverhandlung nur ein richterliches Protokoll zum Zwecke der Beweisaufnahme über ein Geständnis des Angeklagten verlesen worden. Das war nach § 254 Abs. 1 StPO zulässig.

e) Unbegründet ist auch die Rüge der Revision, das Landgericht habe seine Aufklärungspflicht dadurch verletzt, dass es nicht einen Katalog der Deutschen ████████████████ in München herbeigeschafft und den Zeuginnen ███ und ████ vorgelegt sowie diese befragt habe, ob die darin befindlichen Bilder mit denen übereinstimmten, die ihnen von dem Angeklagten gezeigt worden waren. Auf Grund der Lebenserfahrung und der Aussage der Zeugin ████ durfte die Strafkammer annehmen, dass solche Ausstellungskataloge keine aufklappbaren Bilder eines nackten Frauenkörpers enthielten. Wenn sie daraus zulässigerweise folgerte, dass das den beiden Mädchen gezeigte Buch mit Abbildungen nackter Männer und Frauenkörper kein Ausstellungskatalog war, so erübrigte sich die Zuziehung eines Katalogs.

Die Revision führt in diesem Zusammenhange auch an, die Erwägung des Gerichts über eine bloße Schamlosigkeit der Bilder zeige, dass es ihren wirklichen Charakter selbst nicht als voll geklärt betrachtet habe. Dieser Hinweis geht fehl, weil es sich insoweit um eine Hilfserwägung handelt, deren Mangel den Beweiswert der übrigen Feststellungen nicht in Frage stellen kann.

f) Die von der Revision behaupteten Widersprüche in den Fällen KC / ██ und Ingrid ██ liegen nicht vor.

Dass der Angeklagte die Mädchen ██ und ██ durch einen und denselben Zuruf in den Keller gelockt und die abschließende Bemerkung: „Das kriegt ihr später auch mal!“ an beide Mädchen gemeinsam gerichtet hat, schließt nicht aus, dass er den einzelnen von ihnen gesondert unzüchtige Bilder gezeigt hat.

Wenn die ███████████ ferner bei der Beweiswürdigung im Falle Ingrid ██ ausführt, der Angeklagte werde durch die klaren und bestimmten Bekundungen der Zeugin eindeutig überführt, das Kind habe seine Angaben trotz wiederholter „Vorbehalte!“ bestätigt, so handelt es sich um ein offensichtliches Schreibversehen; nach dem ganzen Zusammenhang sind „Vorhalte“ gemeint.

II.

Die Sachrüge hat lediglich im Falle B 2 (Verleiten der Kinder KC und ██ zum geflissentlichen Betrachten unzüchtiger Bilder) insoweit Erfolg, als die Verleitungshandlungen gegenüber den beiden Kindern nach dem festgestellten Sachverhalt in gleichartiger Tateinheit zusammentreffen. Die Verleitung begann mit dem Anlocken der Kinder in den Keller. Dieses geschah gegenüber beiden Mädchen durch denselben Zuruf. Der erste Teilakt der Verleitungshandlung gegenüber dem einen Mädchen fiel also mit dem der Verleitungshandlung gegenüber dem anderen Mädchen zusammen. Das genügt, um Tateinheit zwischen den Verleitungshandlungen im Ganzen anzunehmen, auch wenn weitere gemeinsame Teilakte nicht gegeben sind (BGH 4 StR 96/53 vom 26. März 1953).

Bei natürlicher Betrachtungsweise sind aber auch die weiteren Verleitungsakte des Angeklagten als einheitliches Tatgeschehen aufzufassen. Nach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte die einzelnen unzüchtigen Bilder den beiden Mädchen gesondert gezeigt. Das kann nur in der Weise geschehen sein, dass er das Buch abwechselnd dem einen und dem anderen Mädchen hingehalten hat. Dieses zeitlich unmittelbar aufeinanderfolgende Zeigen der Bilder war ein einheitlicher Lebensvorgang. Als solchen hat es an sich auch die Strafkammer angesehen, wenn sie zwischen den gegenüber jedem einzelnen Mädchen vorgenommenen Verleitungshandlungen keinen Fortsetzungszusammenhang, sondern eine natürliche Handlungseinheit angenommen hat. Sie hat aber verkannt, dass sie auch insoweit untrennbar ineinander flossen, als sie sich abwechselnd gegen beide Mädchen richteten. Für diese Ganzheitsbetrachtung sprechen auch die Aufforderungen des Angeklagten, sich die Bilder genau zu besehen. Wenn diese nach der Sachverhaltsschilderung des Urteils auch jeweils nur an ein Kind gerichtet waren, so lag es doch in der Natur der Sache, dass sie von dem anderen mitanwesenden Kinde ebenfalls gehört wurden und es mitbeeinflussten. Überdies wandte sich der Angeklagte mit der abschließenden Bemerkung „Das kriegt ihr später auch mal!“ wieder gleichzeitig an beide Mädchen.

Bei dieser Gestaltung des Tathergangs drängte sich die Annahme nur eines Verbrechens oder genauer: zweier in gleichartiger Tateinheit zusammentreffender Verbrechen (§ 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB) auf. Die dem entsprechende Änderung des Schuldspruchs kann das Revisionsgericht vornehmen, weil weitere Tatsachenfeststellungen ersichtlich nicht mehr zu treffen sind und eine zusätzliche Verteidigung des Angeklagten gegenüber der für ihn günstigeren rechtlichen Beurteilung nicht denkbar ist (§ 265 StPO).

Dagegen müssen die für die bisher angenommenen zwei Verbrechen verhängten Einzelstrafen sowie die Gesamtstrafe aufgehoben werden. In der neuen Verhandlung hat die Strafkammer anstelle der bisherigen Strafen eine Strafe auszuwerfen, deren Höhe die Summe der aufgehobenen beiden Einzelstrafen nicht übersteigen darf. Die neue Gesamtstrafe ist aus den rechtskräftigen Einzelstrafen und der neu auszuwerfenden Einzelstrafe zu bilden.

2. In den beiden Fällen der Beleidigung der Christa ██ ist die Annahme von Tatmehrheit (§ 74 StGB) entgegen der Meinung der Revision nicht zu beanstanden. Der Tatrichter hat die Überzeugung erlangt, dass der Angeklagte in jedem einzelnen Falle auf Grund eines neuen Entschlusses tätig geworden ist. Damit entfiel für ihn die Möglichkeit, eine fortgesetzte Handlung anzunehmen.

Die allgemeine Sachrüge gibt noch zu folgenden Beanstandungen Anlass:

a) Im Falle B 6 ist im Urteil nicht █████████████ festgestellt, dass die verletzte Irmhild ███ den Geschlechtsteil des Angeklagten ██████████████ betrachtet hat, wie es nach der Rechtsprechung Voraussetzung einer unzüchtigen Handlung durch Wahrnehmen eines schamverletzenden Vorgangs ist (BGHSt 1, 169, 173). Es heißt lediglich, dass der Angeklagte sein gesteiftes Glied vor dem Kinde aus der Hose geholt und diesem geflissentlich gezeigt hat.

Indes handelt es sich hier ersichtlich nur um eine ungenaue Ausdrucksweise; der Urteilszusammenhang lässt keinen Zweifel darüber, dass das Landgericht auch feststellen wollte, das Kind habe den Anblick mit innerer Anteilnahme, also geflissentlich in sich aufgenommen.

b) Im Falle B 7 hat der Tatrichter lediglich festgestellt, dass der Angeklagte die Irmhild ███ mit in den Keller genommen hat und dass diese ihm dort für längere Zeit an sein gesteiftes Glied gefasst hat. Der Tatrichter hat hier das strafbare Verhalten des Angeklagten darin gesehen, dass er das schamlose Tun des Mädchens duldete, obwohl er auf Grund seines früheren unzüchtigen Treibens mit dem Kinde verpflichtet gewesen sei, dieses an seinem Vorhaben zu hindern. Das Urteil lässt nicht erkennen, ob der Tatrichter dabei die Vornahme einer unzüchtigen Handlung durch den Angeklagten oder die Verleitung des Kindes, seinerseits eine unzüchtige Handlung mit dem Angeklagten zu verüben, im Auge hatte. Nach der Sachlage kommt nur die erste Begehungsform in Frage. Das bloße Dulden der unzüchtigen Handlung war noch keine Verleitung, auch wenn auf Grund des früheren verbrecherischen Tuns des Angeklagten dessen Rechtspflicht bejaht wird, unzüchtige Handlungen des Kindes aus eigenem Entschlusse zu verhindern. Wohl aber enthielt dieses „Dulden“ insofern die Vornahme einer unzüchtigen Handlung durch den Angeklagten, als er in wollüstiger Absicht dem Kinde seinen Geschlechtsteil so dargeboten hat, dass dieses ihn für längere Zeit anfassen konnte (vgl. HRR 1933 Nr. 1803; vgl. auch das für die Entscheidungssammlung des Bundesgerichtshofs bestimmte Urteil des erkennenden Senats vom 12. November 1953 – 4 StR 438/53).

KrummeDr. AugustinSeibert
EngelsMartin

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