Missbrauch zur Unzucht (§174 Nr.1 StGB): Dulden unzüchtiger Handlungen – Revision verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 438/53
- Datum
- 12.11.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Begriff des ’Missbrauchs zur Unzucht’ im Sinne des § 174 Nr. 1 StGB umfasst auch das Dulden unzüchtiger Handlungen, die der minderjährige Schutzling am Körper der Autoritätsperson vornimmt.
Für den Tatbestand des § 174 Nr. 1 StGB ist kein eigenes Ausnutzen des Abhängigkeitsverhältnisses erforderlich; maßgeblich ist das Missbrauchen des Minderjährigen durch die Autoritätsperson.
Es ist unerheblich, ob die Täterin selbst sexuelle Empfindungen hat; es genügt, dass sie bewusst die Geschlechtslust des Minderjährigen befriedigen will oder sein unzüchtiges Verhalten duldet.
Eine rechtlich beachtliche Einwilligung des Minderjährigen schließt die Strafbarkeit aus; die Einsichts- und Einwilligungsfähigkeit des Minderjährigen ist für das Vorliegen einer solchen Einwilligung maßgeblich.
Vorinstanzen
Landgericht Münster i. W., 8. Mai 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen die Hausfrau Anna ██ ██████████████ aus █████, geboren ██████████ in ████, wegen Unzucht mit einem Abhängigen
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. November 1953, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter, █████████ ███ ███████████████████ als Staatsanwalt, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst
Leitsatz
Der Begriff des Missbrauchs zur Unzucht im Sinne des § 174 Nr. 1 StGB umfasst auch das Dulden unzüchtiger Handlungen, die der minderjährige Schutzling am Körper der Autoritätsperson vornimmt.
Tenor
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Münster i. W. vom 8. Mai 1953 wird verworfen. Die Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die 46 Jahre alte Angeklagte schlief mit ihrem 16-jährigen, taubstummen, in seiner geistigen Entwicklung zurückgebliebenen Sohne Johannes, der als Schreineranlernling in einer Taubstummenanstalt untergebracht ist, während seiner Ferien im Jahre 1951 zusammen in einem Bett. Eines Nachts wurde der Junge zärtlich und streichelte seine Mutter, die auf der rechten Körperseite liegend ihm den Rücken zukehrte. Dann strich er mit seinem erregten Gliede an ihren nackten Oberschenkeln und über dem Schlüpfer an ihrem Geschlechtsteil herum. Die Angeklagte ließ dies aus unnatürlicher Mutterliebe geschehen, damit er seine Geschlechtslust befriedige. Sie wehrte sich mit einer Körperbewegung gegen das von ihr als unzüchtig erkannte Verhalten des Sohnes erst, als er ihr sein Glied durch das Hosenbein steckte und mit diesem etwas in ihre Scheide eindrang.
Die Revision der wegen Unzucht mit einem Abhängigen zu Gefängnisstrafe verurteilten Angeklagten bekämpft die rechtliche Würdigung des Tatrichters. Sie meint: ein Missbrauch zur Unzucht liege nicht vor, weil die Angeklagte nicht „aktiv“ tätig geworden sei, sondern die unzüchtigen Berührungen nur aus Mutterliebe geduldet habe, ohne selbst geschlechtliche Empfindungen dabei gehabt zu haben.
Der Erfolg des Rechtsmittels hängt von der Beantwortung der Frage ab, ob die Angeklagte ihren minderjährigen Sohn „zur Unzucht missbraucht“ hat (§ 174 Nr. 1 StGB). Dieses Tatbestandsmerkmal trat bei der Neufassung der Bestimmung durch die Verordnung vom 29. Mai 1943 (RGBl. I S. 341) an die Stelle der „Vornahme einer unzüchtigen Handlung“.
Durch diese Änderung sollte indes nicht eine sachliche Einschränkung herbeigeführt, vielmehr das bisherige Recht nur vereinfacht werden, dessen Kasuistik Lücken aufwies und die Übersichtlichkeit und Verständlichkeit des Tatbestandes behinderte (Rietzsch in Pfundtner-Neubert II S. 219, 229 Anm. 1 zu Art. 8). Ein Missbrauch zur Unzucht liegt daher in aller Regel schon dann vor, wenn eine in § 174 Nr. 1 StGB genannte Autoritätsperson mit ihrem minderjährigen Schutzling eine unzüchtige Handlung vornimmt. Ein Ausnutzen des Abhängigkeitsverhältnisses wird vom Gesetz nicht verlangt (BGH 1 StR 214/51 vom 12. Juni 1951 NJW 1951 S. 726, 4 StR 512/51 vom 4. Oktober 1951, 4 StR 87/51 vom 26. Juni 1952 und die zum Abdruck bestimmte Entscheidung 1 StR 215/53 vom 30. Juni 1953). Darauf deutet schon die sprachliche Fassung der Vorschrift hin, die den Missbrauch des Minderjährigen, also des Opfers, und nicht den des Abhängigkeitsverhältnisses unter Strafe stellt. Mit der Verwendung dieses Begriffes anstelle des früher gebrauchten der Vornahme einer unzüchtigen Handlung mit einem Minderjährigen bringt das Gesetz andererseits zum Ausdruck, dass ein strafwürdiges Verhalten nicht vorliegt, wenn eine rechtlich beachtliche Zustimmung der abhängigen Person zur Ausübung der Unzucht gegeben war. In diesem Sinne sind schon immer § 176 Abs. 1 Nr. 2 und § 177 StGB verstanden worden, die gleichfalls das Missbrauchen zur Unzucht unter bestimmten Umständen mit Strafe bedrohen (vgl. Schönke, StGB § 176 Anm. III 4). Nur unter diesem Gesichtspunkt kann es für die rechtliche Beurteilung von Bedeutung sein, ob das Opfer des Täters eingewilligt oder selbst den Anstoß für das unzüchtige Treiben gegeben hat (im Ergebnis übereinstimmend sind die Entscheidungen des 3. und 5. Strafsenates 3 StR 96/51 vom 21. März 1951, 3 StR 324/51 vom 5. Juli 1951, 5 StR 195/52 vom 10. April 1952). Ein Verleiten oder Verführen des Opfers ist dagegen dem Begriff des Missbrauchs zur Unzucht fremd (vgl. Rietzsch a. a. O. Anm. 12 zu Art. 8 VO vom 29. Mai 1943). Es ist ferner für die rechtliche Würdigung nicht wesentlich, welche der beteiligten Personen bei der Vornahme der unzüchtigen Handlung die größere Intensität gezeigt hat.
Die Angeklagte hat mit ihrem Sohne eine unzüchtige Handlung in dem dargelegten Sinne vorgenommen und somit den Tatbestand des § 174 Nr. 1 StGB verwirklicht. Sie hat in Erkenntnis der wollüstigen Absicht des Sohnes ihm ihren Körper so dargeboten, dass der Junge sich durch die geschilderten Handlungen geschlechtliche Lust verschaffen konnte. Ihr Verhalten muss ebenso als Vornahme einer unzüchtigen Handlung angesehen werden wie die Duldung des Geschlechtsverkehrs durch eine Frau, den ein noch nicht 14 Jahre alter Knabe mit ihr ausübt (RGSt 10, 158, 160); die unzüchtige Handlung ist auch dann mit einem Minderjährigen vorgenommen, wenn der Täter sie an seinem Körper durch jenen vornehmen lässt (RGSt 49, 178). Dass die Angeklagte selbst keine Lustgefühle gehabt hat, ist ohne Bedeutung. Es genügt, dass sie die Geschlechtslust ihres Sohnes befriedigen wollte. Ein Fall rechtlich beachtlicher Zustimmung der abhängigen Person zur Unzuchtsausübung liegt ersichtlich nicht vor. Der taubstumme, in seiner geistigen Entwicklung zurückgebliebene minderjährige Sohn der Angeklagten war nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe nicht fähig, die Bedeutung des Vorganges als unzüchtige Handlung zu erfassen. Dass er mit dem unzüchtigen Treiben begann und der handelnde Teil blieb, ist wie oben ausgeführt belanglos.
Dieses Ergebnis wird auch allein dem Sinn und Zweck des § 174 StGB gerecht, die dort bezeichneten Abhängigkeitsverhältnisse von jedem geschlechtlichen Einfluss reinzuhalten und die geschützten Personen vor jeder Beeinträchtigung ihrer geschlechtlichen Freiheit zu bewahren (BGHSt 1, 71). Die Stellung der Angeklagten als Mutter machte es ihrem geistig und seelisch minderwertigen Sohn besonders leicht, sich ihr unsittlich zu nähern. Umso strenger musste sie darauf achten, ihr Verhältnis zu dem schutzbedürftigen Kinde von jedem sittlich verderblichen Einfluss frei zu halten. Indem sie das, wenn auch aus missverstandener Mutterliebe, unterließ, machte sie von der ihr als Mutter zukommenden Autorität einen falschen Gebrauch; dadurch hat sie ihren Sohn „zur Unzucht missbraucht“.
Die Zurechnungsfähigkeit der Mutter hat das Landgericht ersichtlich geprüft und bejaht, wie schon daraus zu entnehmen ist, dass die geistige Minderwertigkeit des Sohnes im Urteil besonders hervorgehoben wird.
Da auch im Übrigen ein Rechtsfehler zum Nachteil der Beschwerdeführerin in den Urteilsgründen nicht hervortritt, kann das Rechtsmittel keinen Erfolg haben.
| Dr. Augustin | Krumme | Seibert | |||
| Engels | Martin |
Zitiert (3)
- BGH · 4 StR 512/51 · 04.10.1951Teilaufhebung der Unzuchtverurteilung (§176 StGB) und Rückverweisung wegen Straffreiheitsgesetz
- BGH · 1 StR 214/51 · 12.06.1951BGH: Missbrauch zur Unzucht bei Aufsichtsverhältnis erfordert keinen nachweisbaren Einfluss
- BGH · 1 StR 215/53 · 30.06.1953§ 174 Nr. 1 StGB: Fortsetzung vorbestehender Beziehung im Lehrverhältnis als Missbrauch
Zitiert von (4)
- BGH · 4 StR 478/53 · 26.11.1953§ 174 Nr. 2 StGB: Polizeiarzt als strafrechtlicher Beamter; „Missbrauch zur Unzucht“ vollendet
- BGH · 4 StR 782/53 · 25.02.1954§ 176 StGB: Tateinheit bei Verleitung zweier Kinder zum Betrachten unzüchtiger Bilder
- BGH · 4 StR 20/54 · 03.06.1954Revisionstatbestand: Unzucht mit Kind und tätliche Beleidigung – Zurückverweisung an Landgericht
- BGH · 4 StR 884/53 · 22.04.1954Revision verworfen: Verurteilung wegen Unzucht mit Abhändigerin und Blutschande bestätigt